Branch dissolved for serious organizational defect

HE120319Commercial CourtMar 4, 2013Granted

Summary

The Zurich Commercial Court found that the defendant's Zurich branch had a serious organizational defect because it lacked a Swiss-domiciled authorized representative. After the defect-remedy period expired unused, the court ordered dissolution of the branch and liquidation under bankruptcy rules. The bankruptcy office was tasked with execution. The defendant also had to pay the court fee of CHF 2,200 and an expense compensation of CHF 300 to the trade register office.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; Art. 154 HRegV; serious organizational defect of a branch without a Swiss-domiciled authorized representative: if the defect is not remedied within the set deadline, the court must order dissolution and liquidation of the branch by analogy to bankruptcy proceedings. Costs follow the outcome; the losing party bears the court costs and may owe an expense compensation under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO (consid. 1-3).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120319-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti

Urteil vom 4. März 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

Luftverkehrsgesellschaft B._____, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der "Zweigniederlassung C._____" der Beklagten liegt ein schwerwie- gender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keinen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 935 Abs. 2 OR, Art. 160 Abs. 2 IPRG). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 3). Das Rechtsdomizil der Zweigniederlassung bildete das Zustellungsdomizil. Da gegen- über der Zweigniederlassung diverse Betreibungen bestehen (act. 5), wurde die Liquidation der Zweigniederlassung angedroht. Die Frist verstrich ungenutzt. An- drohungsgemäss ist die Zweigniederlassung der Beklagten aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 154 HRegV in analoger Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Es handelt sich um eine Liquidation analog dem sogenannten Niederlassungskonkurs (Art. 50 SchKG bzw. Schmid, Basler Kommentar, N 26 zu Art. 50 SchKG, mit Hinweisen). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Die "Zweigniederlassung C." der Beklagten wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt D. wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Pub- likation im kantonalen Amtsblatt, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt E._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt D._____. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Claudia Marti

Keywords

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