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HE120249 ΓÇó Dissolution of LLC for organizational defect
HE120249Commercial CourtNov 27, 2012Granted
The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH suffered from a serious organizational defect because it had no management. After the company failed to cure the defect within the deadline set on the basis of the plaintiff’s action, the court ordered its dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The court also imposed the court fee on the defendant and awarded the plaintiff an expense indemnity of CHF 300. The judgment was rendered at first instance by a single judge.
Art. 731b OR i.V.m. Art. 819 OR; Organisationsmangel einer GmbH: Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Geschäftsführung und bleibt die angesetzte Frist zur Behebung des Mangels ungenutzt, ist die Gesellschaft aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (vgl. Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). Die unterliegende Gesellschaft trägt die Prozesskosten nach Art. 106 ZPO und hat der klagenden Behörde eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zu bezahlen.
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120249-O U/st
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Helene Lampel
Urteil vom 27. November 2012
in Sachen
Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ GmbH, Beklagte
betreffend Organisationsmangel
Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Li- quidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemes- sene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streit- wert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.
lic. iur. Helene Lampel