Dissolution of company for serious organizational defect

HE110589Commercial CourtMar 14, 2012Granted

Summary

The Commercial Court of Zurich found that A._____ AG was in a serious organizational defect because it had no lawful audit body, no registered waiver of limited audit, and no valid domicile. After the cure period expired unused and service was deemed effective, the court ordered dissolution and liquidation under bankruptcy rules. The company also had to pay the court fee and reimburse the Canton of Zurich for expenses. The liquidation was entrusted to the Konkursamt B._____.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect and dissolution of a company: where a company lacks mandatory organizational requirements and fails to remedy the defect within the court-set period, the court must dissolve the company and order liquidation under bankruptcy rules. Deemed service is sufficient if the addressee knew of the pending proceedings and fails to collect the postal item (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). The losing company bears the costs (Art. 106 ZPO) and may be ordered to pay reasonable party expense compensation (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110589-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer

Urteil vom 14. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR), − kein gültiges Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Beklagte und X._____ haben die entsprechenden Postsendungen nicht abgeholt (act. 3/2, 3/3). Da sie vom bevorstehenden Verfahren wussten (act. 2/2), gelten die Sendungen als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquida- tion nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten auch an X., ... [Adresse]) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betrei- bungsamt C. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hugo Kronauer

Keywords

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