Dissolution of company for organizational defect

HE110583Commercial CourtMar 14, 2012Granted

Summary

The Zurich Commercial Court held that A._____ Holding AG suffered from a serious organizational defect because it had neither a lawful audit office nor a registered waiver of limited audit. The deadline to cure the defect expired without action. The court therefore dissolved the company and ordered liquidation under bankruptcy rules. It also fixed the court fee at CHF 2,200, charged it to the defendant, and awarded the plaintiff CHF 300 in compensation. The judgment also directed service to the parties and transmission of the file to the enforcement authorities after finality.

Regest

Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational defect of a stock corporation; if a company lacks the mandatory audit body and no registered waiver of limited audit exists, a serious organizational defect is present. If the defect is not remedied within the court-set deadline, the court must order dissolution and liquidation according to bankruptcy rules. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful applicant may receive compensation for necessary efforts under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110583-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 14. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ Holding AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 727 ff.OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt.

  1. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (zuhanden der Beklagten auch an X., ... [Adresse] sowie durch Publikation im kantonalen Amtsblatt) so- wie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C. und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt B._____, je ge- gen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Keywords

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