Dissolution of company for organizational deficiency

HE110513Commercial CourtMar 13, 2012Granted

Summary

The Zurich Commercial Court found that A._____ GmbH lacked a lawful auditor and had not registered a waiver of limited audit, constituting a serious organizational deficiency. The claimant, the Zurich commercial register office, had previously been granted a deadline to cure the defect, but it expired unused. The court therefore ordered dissolution of the company and liquidation under bankruptcy rules, instructed the bankruptcy office to execute the decision, and imposed court costs of CHF 2,200 on the defendant. The defendant was also ordered to pay CHF 300 as an expense allowance to the claimant.

Regest

Art. 818 Abs. 1 OR, Art. 727 ff. OR, Art. 727a Abs. 2 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; organizational deficiency of a limited liability company: where the company lacks the mandatory auditor and no registered waiver of the limited audit exists, and the defect is not remedied within the judicially set deadline, dissolution and liquidation according to bankruptcy rules must be ordered. Costs follow the outcome under Art. 106 ZPO; the successful claimant may be awarded an expense allowance under Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO.

Full text

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE110513-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Hugo Kronauer

Urteil vom 13. März 2012

in Sachen

Kanton Zürich, Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organi- sation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − keinen eingetragenen Verzicht auf die (eingeschränkte) Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürichs (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (Prot. S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt (Zustellung gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Andro- hungsgemäss ist die Beklagte aufzulösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine ange- messene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 30'000.00 zu beziffern. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

  1. Das Konkursamt B._____ wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt B._____ und unter Beilage der Einlegerakten des Klä- gers an das Konkursamt B._____, je gegen Empfangsbestätigung. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wie- deraufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Hugo Kronauer

Keywords

organizational deficiencycompany dissolutionliquidation in bankruptcyauditorcourt costsexpense allowance