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AC080023 ΓÇó No appointed counsel without arguable cassation grounds
AC080023Cassation CourtNov 24, 2008Dismissed
X. challenged a September 2008 decision of the Zurich Court of Appeal Review Chamber rejecting his renewed revision request. He filed only a notice of cassation appeal and asked for appointed counsel/free legal aid, but did not submit any reasoned brief by the deadline. The Kassationsgericht held that no arguable cassation ground had been shown, refused legal aid, and struck the cassation proceedings as concluded for failure to file a brief. It set the court fee at CHF 300 and imposed the costs on X. The court also noted that a further appeal to the Federal Supreme Court remained possible under the Federal Supreme Court Act.
Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG; cassation appeal without timely statement of reasons and request for appointed counsel. In revision- and cassation-related proceedings, legal aid or appointed counsel is granted only if the filing discloses sufficiently substantiated indications of a revision ground or, in cassation, of a cassation defect committed by the reviewing authority. Absent any reasoned appeal, the appellate court may not assess prospects of success and must deny legal aid. If no brief is filed within the prescribed period, the cassation proceedings are to be treated as concluded and struck off. Costs follow the outcome and may be imposed on the appellant (consid. 3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC080023/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2008 in Sachen X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr.iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend Wiederaufnahme Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Revisionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2008 (UW080001/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde zweitinstanzlich mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 11. Dezember 2001 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und mit zwölf Jahren Zuchthaus bestraft. Eine gegen dieses Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 13. Juni 2002 ab. Mit Urteil vom 18. September 2002 wies das Bundesgericht die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab. 2. Der Beschwerdeführer stellte bei der Revisionskammer des Obergerich- tes anschliessend bezüglich des genannten Urteils erfolglos drei Revisionsbegeh- ren. Zwei der Revisionsentscheide der Revisionskammer zog der Beschwerdefüh- rer erfolglos an das Kassationsgericht weiter. 3.1 Mit Schreiben vom 28. Februar 2008 stellte der Beschwerdeführer bei der Revisionskammer des Obergerichtes erneut ein Revisionsbegehren (OG act. 2). Mit Beschluss vom 9. September 2008 wies die Revisionskammer das Begeh- ren ab (OG act. 18 bzw. KG act. 2). 3.2 Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 22. September 2008 zugestellt (OG act. 19/1). Mit vom 29. September 2008 datierten und glei- chentags zur Post gegebenen Schreiben meldete der Beschwerdeführer bezüg- lich dieses Beschlusses bei der Revisionskammer kantonale Nichtigkeitsbe- schwerde an und stellte den Antrag um Beigabe eines amtlichen Verteidigers bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren (OG act. 20 bzw. KG act. 1). Die Revisionskammer überwies dieses Schreiben samt den Verfahrensakten zuständigkeitshalber dem Kassationsgericht (KG act. 3). 3.3 Mit Verfügung des Vizepräsidenten vom 3. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer die dreissigtägige Frist zur Begründung der kantonalen Nich-
tigkeitsbeschwerde angesetzt (KG act. 6). In der Verfügung wurde unter anderem festgehalten, dass im Revisionsverfahren und damit auch im gegen Revisionsent- scheide gerichteten Kassationsverfahren nach konstanter Praxis nur dann ein An- spruch auf einen amtlichen Verteidiger bzw. einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehe, wenn einigermassen begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Revisionsgrundes bzw. im Kassationsverfahren für das Vorliegen eines durch die Revisionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes gegeben seien. Weil das Schrei- ben des Beschwerdeführers vom 29. September 2008 keinerlei Ausführungen darüber enthalte, inwiefern seiner Auffassung nach die Vorinstanz einen Kassati- onsgrund gesetzt habe, könnten die Erfolgsaussichten einer Nichtigkeitsbe- schwerde zur Zeit nicht beurteilt werden, weshalb einstweilen kein Raum für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers bestehe. Dem Beschwerdeführer sei da- her Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Falls sich nach Eingang dieser Rechtsschrift Anhaltspunkte für das Vorliegen eines durch die Re- visionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes im Sinne der genannten Praxis er- geben sollten, würde dem Beschwerdeführer für das weitere Kassationsverfahren allenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt und die Frist zur Einreichung der Be- schwerdebegründung wiederhergestellt. 3.4 Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2008 zu- gestellt (KG act. 7/1). Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte der Beschwerdefüh- rer dem Kassationsgericht mit, dass er Rechtsanwalt Y. als seinen Verteidiger "bestimme" (KG act. 9). Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge von Seiten des Kassationsgerichtes im Brief vom 9. Oktober 2008 der Inhalt bzw. die Be- deutung der Verfügung vom 3. Oktober 2008 erneut zur Kenntnis gebracht, und es wurde ihm erklärt, dass diese Verfügung nach wie vor Gültigkeit habe und zum jetzigen Zeitpunkt kein Anlass für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers be- stehe, es ihm indessen frei stehe, Rechtsanwalt Y. als Privatverteidiger zu man- datieren und durch diesen die Beschwerdebegründung einreichen zu lassen (KG act. 10). Dieser Brief wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 zuge- stellt (KG act. 12).
3.5 Innert der angesetzten, am 7. November 2008 endenden Frist ging keine Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ein. Wie erwähnt, weist auch die Anmel- dung der Nichtigkeitsbeschwerde keinerlei Begründung auf. Damit sind einerseits keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines durch die Revisionsinstanz gesetzten Nichtigkeitsgrundes dargetan, weshalb kein Anspruch auf die Beigabe eines amt- lichen Verteidigers bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassations- verfahren besteht (vgl. KG act. 6 Erw. 3.1-2). Andererseits ist das Kassationsver- fahren mangels Einreichung einer Beschwerdebegründung als erledigt abzu- schreiben. II. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Kassationsverfahren ko- stenpflichtig (§ 396a StPO). III. Gegen den vorliegenden Beschluss kann Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden. Grundsätzlich beginnt gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG die Frist zur Anfechtung des Entscheides der Revisionskammer des Obergerichtes neu mit der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses, worauf die Parteien gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG hinzuweisen sind. Ob im vorliegenden Fall, in dem die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nur angemeldet, nicht jedoch begründet wurde, gegen den Beschluss der Revisionskammer noch Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann, ist allerdings fraglich, hätte jedoch gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden.
Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass innert Frist keine Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht wurde, und das Kassationsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben. 2. Der Antrag um Beigabe eines amtlichen Verteidigers bzw. eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Beschlusses der Revisionskam- mer des Obergerichtes vom 9. September 2008 mit Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entschei- des. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Revisionskammer des Oberge- richtes, die II. Strafkammer des Obergerichtes (ad Proz.-Nr. SB010191) und das Amt für Justizvollzug (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: