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AC040101 ΓÇó No entry on appeal for lack of authority
AC040101Cassation CourtMar 24, 2005Inadmissible
The Canton of Zurich Cassation Court refused to enter into a nullity appeal against the conversion of a fine into five days' imprisonment because the fined person's parents had acted without a power of attorney and the later time limit passed without ratification by the fined person. The court held that the prior ruling requiring written authorization or ratification remained correct. Costs of the cassation proceedings were imposed on Franz-Josef X, who had caused the proceedings by filing the unauthorized appeal; Elisabeth X was not charged.
A cantonal nullity appeal is inadmissible where it is lodged and pursued by relatives without written authority from the affected person and without subsequent ratification within the time limit set by the cassation court. A mere notice of appeal does not yet institute cassation proceedings and therefore does not, by itself, justify allocation of costs to the person who merely gave notice; costs may, however, be charged to the person who actually caused the proceedings by unauthorized procedural conduct.
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040101/U/cap Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 24. März 2005 in Sachen Franz X, ... angeblich vertreten durch Franz-Josef X gegen Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Bezirksgebäude, 8340 Hinwil, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Bussenumwandlung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2004 (UK030056/U/ml)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 6. März 2003 wandelte der Einzelrichter in Strafsa- chen des Bezirkes Hinwil eine Franz X auferlegte Busse in fünf Tage Haft um (ER act. 6 = OG act. 2). Das Obergericht (III. Strafkammer) hiess mit Beschluss vom 29. Juni 2004 den dagegen durch Franz-Josef X, den Vater des Gebüssten, ein- gereichten und begründeten Rekurs gut und hob die genannte Verfügung ersatz- los auf. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genom- men. Dem Beschwerdeführer wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (OG act. 15 = KG act. 2). Elisabeth X, die Mutter des Gebüssten, meldete gegen diesen Beschluss kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (KG act. 4) und Franz- Josef X reichte beim Kassationsgericht eine Begründung der Beschwerde ein (KG act. 1). Im Wesentlichen beantragt er, es sei dem Gebüssten eine angemessene Entschädigung, eventuell eine Genugtuung zuzusprechen. Weder in den vorinstanzlichen Akten noch in denjenigen des Kassationsgerichts finden sich Vollmachten des Gebüssten zugunsten seiner Eltern. Der Präsident des Kassationsgericht setzte dem Gebüssten Frist an, um entweder eine rückwir- kend gültige Vollmacht zugunsten seiner Eltern einzureichen oder die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Beschwerdebegründung zu genehmigen (Verfügung vom 11. November 2004, KG act. 10). Mit Eingabe vom 25. November 2004 erhob Franz-Josef X Einsprache gegen die genannte Verfügung, mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung derselben, even- tualiter auf Neuansetzung der Frist (KG act. 13). Diese Einsprache wies das Kas- sationsgericht mit Beschluss vom 24. Januar 2005 ab und setzte dem Gebüssten erneut eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Beschlusses an, um entwe- der eine Vollmacht zugunsten seiner Eltern einzureichen oder die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Begründung derselben zu genehmigen (KG act. 14).
Dieser Beschluss wurde dem Gebüssten und seinem angeblichen Vertreter, Franz-Josef X, am 26. Januar 2005 zugestellt (KG act. 15/1 und 2), so dass die angesetzte Frist am Montag, 7. Februar 2005 ablief. 2. Innert Frist reichte der Gebüsste keine Vollmacht zugunsten seiner Eltern ein und gab auch keine Genehmigungserklärung bezüglich der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und der nachfolgend eingereichten Beschwerdebegrün- dung ab. Jedoch erfolgte mit Datum vom 7. Februar eine Eingabe von Franz- Josef X, in welcher er die am Beschluss des Kassationsgerichts vom 24. Januar 2004 Mitwirkenden beschimpft, jedoch keine Anträge stellt. Sollte diese Eingabe als Gesuch um Wiedererwägung des Beschlusses vom 24. Januar 2005 gemeint sein, so wäre ihm keine Folge zu leisten. An den Erwägungen des Kassationsge- richts im Beschluss vom 24. Januar 2005, weshalb vom Gebüssten eine schriftli- che Vollmacht für seine Eltern oder eine schriftliche Genehmigung der von die- sem vorgenommenen Prozesshandlungen zu fordern sei, ist festzuhalten. Nachdem also Elisabeth X die Nichtigkeitsbeschwerde anmeldete und Franz- Josef X diese begründete, ohne dass eine Vollmacht des Gebüssten ersichtlich war, und diese Handlungen auch nachträglich nicht genehmigt wurden, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 3. Die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde führt lediglich zur Anset- zung der Frist zur Begründung der Beschwerde, löst jedoch noch kein Verfahren bei der Kassationsinstanz aus. Deshalb sind Elisabeth X keine Kosten aufzuerle- gen. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind jedoch Franz-Josef X aufzuerle- gen, da er das Verfahren durch seine vollmachtslose Beschwerdeerhebung ver- ursacht hat.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 212.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden Franz-Josef X auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gebüssten, an Franz-Josef X, an das Statt- halteramt des Bezirkes Hinwil, an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Hinwil, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: