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AA050187 ΓÇó Clarification request on rent-free use of marital home
AA050187Cassation CourtOct 2, 2006Dismissed
The Zurich Cantonal Court of Cassation dismissed the husband’s nullity complaint against an Obergericht decision that had remitted the wife’s clarification request concerning the 1999 separation order. The court held that the request was properly understood as asking whether the use of the marital home was free of charge, not as seeking a substantive change of the housing allocation. It further held that the pending divorce proceedings did not eliminate the legal interest in clarification or threaten legal certainty, because only the court that issued the original order could clarify it. Costs were imposed on the husband.
Art. 54 ZPO/ZH, § 162 f. GVG/ZH; clarification of a judgment and interpretation of party requests: a clarification proceeding is first limited to the preliminary question whether the operative part is unclear or contradictory, and only thereafter to the substantive clarification itself (consid. II/1). Party submissions are to be construed according to their wording, meaning and good faith; a request may be interpreted more broadly where a restrictive, purely formal reading would be overly formalistic. The court that rendered the original decision remains competent for clarification; pending parallel proceedings do not remove the legal interest in clarification nor create a risk to legal certainty, since the subsequent judge can decide remaining claims only on the basis of the clarified decision (consid. II/2).
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050187/U/br Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Karl Spühler und Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 2. Oktober 2006 in Sachen X., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Eheschutz (Erläuterung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2005 (LP050096/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht ____ vom 16. August 1999 wurden die Parteien zum Getrenntleben berechtigt erklärt, die Kinder wurden unter die Obhut von Y. (nachfolgend Be- schwerdegegnerin) gestellt und das Besuchsrecht von X. (nachfolgend Be- schwerdeführer) gegenüber den gemeinsamen Kindern wurde geregelt. Im Übri- gen wurde die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung über die weiteren Nebenfolgen des Getrenntlebens, so insbesondere betreffend Unterhaltszahlun- gen des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und die gemeinsamen Kinder sowie betreffend die Benützung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens, genehmigt und vorgemerkt (ER act. 3/14). Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht ____ (Erstinstanz) ein Gesuch um Erläuterung der Verfügung vom 16. August 1999 mit dem Antrag, es sei festzuhalten, dass die Benützung der ehelichen Wohnung unentgeltlich erfolge (ER act. 1). Mit Verfü- gung vom 2. August 2005 wurde das Erläuterungsgesuch unter Kostenfolgen zu- lasten der Beschwerdegegnerin abgewiesen (ER act. 9). 2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um vollumfäng- liche Aufhebung der Verfügung des Einzelrichters und um Feststellung, dass die eheliche Wohnung ihr und den Kindern unentgeltlich zum Gebrauch zugewiesen worden sei (OG act. 2). In Gutheissung des Rekurses hob die I. Zivilkammer (Vo- rinstanz) mit Beschluss vom 2. November 2005 die Verfügung des Einzelrichters auf und wies den Prozess zur materiellen Behandlung des Erläuterungsgesuches an die Erstinstanz zurück (OG act. 12 bzw. KG act. 2). 3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichts richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte (vgl. OG act. 13/1; § 287 ZPO) Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit welcher er die Aufhebung des angefochtenen Be-
schlusses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin beantragt (KG act. 1 S. 2). 4. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kas- sationsgerichts vom 12. Dezember 2005 auferlegte Prozesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 2'500.-- (KG act. 8) wurde innert erstreckter Frist geleistet (KG act. 14). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10). Die Beschwerdegegnerin liess mit ihrer Beschwerdeantwort die vollum- fängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen (KG act. 17). Die Beschwerdeant- wort wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 18). II. 1. Festzuhalten ist zunächst, dass das Erläuterungsverfahren in zwei Stufen zerfällt, nämlich in die Vorfrage über die Voraussetzungen der Erläuterung, d.h. darüber, ob die Bestimmungen des zu erläuternden Entscheids unklar oder wi- dersprüchlich seien, und sodann in den Hauptentscheid, bestehend aus der ei- gentlichen Erläuterung (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Ge- richtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 164 GVG). Im vorliegend zu be- urteilenden Fall hat das Obergericht erst über die Vorfrage entschieden. Wie der (von der Erstinstanz zu fällende) Hauptentscheid lauten wird, ist damit logischer- weise noch nicht bekannt. Damit stossen aber die Rügen des Beschwerdeführers, die Erläuterung habe eine materielle Änderung des ursprünglichen Eheschutzent- scheides (KG act. 1 S. 3-5) sowie eine Verletzung der Dispositionsmaxime (KG act. 1 S. 6 f.) zur Folge, im derzeitigen Verfahrensstadium von vorneherein ins Leere. Wollte der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die Dispositionsmaxi- me geltend machen, die Vorinstanz habe das Erläuterungsgesuch zu weit aus- gelegt und habe gestützt darauf die Vorfrage nach den Voraussetzungen der Er- läuterung unzutreffend beurteilt, so wäre dieses Vorbringen unbegründet. Die Rechtsbegehren einer Partei sind nach ihrem Sinngehalt und nach dem Grund- satz von Treu und Glauben auszulegen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur
zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 16 zu § 54 ZPO). Wenn die Vorinstanz entsprechend ausführte, das klägerische Erläuterungsge- such gehe nicht auf Erläuterung der Wohnungszuteilung an sich, sondern es solle erläutert werden, ob für die Wohnungsbenützung ein Entgelt zu entrichten sei, womit die zu leistenden Unterhaltsbeiträge tangiert würden (KG act. 2 S. 4 f.), so ist dies nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Gegenteils wäre eine Be- schränkung auf die Frage der Wohnungszuteilung und damit auf die (von der Be- schwerdegegnerin in ihrem Erläuterungsgesuch genannte) Dispositiv-Ziffer 4.c des eheschutzrichterlichen Entscheids wohl als überspitzt formalistisch zu be- trachten. 2. a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, durch den angefochtenen Entscheid werde die Rechtssicherheit im Sinne von Art. 2 und 4 ZGB verletzt. Im bereits vor dem Erläuterungsbegehren anhängig gemachten Scheidungsverfah- ren habe der Beschwerdeführer nämlich ausstehende Mietkosten geltend ge- macht. Über die Frage der Entgeltlichkeit sei somit bereits ein ordentliches Ver- fahren pendent, weshalb die Gefahr bestehe, das zwei Gerichte die selbe Frage unterschiedlich beurteilen würden. Aus dem selben Grund fehle es zudem am Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerin am Erläuterungsverfahren (KG act. 1 S. 5 f.). b) Die Argumentation des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhal- tig. Liegt ein erläuterungsbedürftiger Entscheid vor, so ist zur Behandlung des Erläuterungsgesuches jenes Gericht zuständig, welches das Erkenntnis gefällt hat (Hauser/Schweri, a.a.O., N 9 zu § 162 GVG). Der Scheidungsrichter wird dem- nach erst dann in der Lage sein, über das Rechtsbegehren des Beschwerdefüh- rers zu entscheiden, wenn der Eheschutzrichter seinen eigenen Eheschutzent- scheid erläutert hat, mithin wird der Scheidungsrichter erst aufgrund des erläu- terten Eheschutzentscheides darüber befinden können, ob und welche Forderun- gen zwischen den Parteien noch bestehen. Die klare Formulierung der im Ehe- schutzverfahren klar gedachten und gewollten, aber unklar formulierten Entschei- dung ist nicht Sache des Scheidungsrichters. Damit liegt aber weder eine Gefähr- dung der Rechtssicherheit vor, noch ist von einem fehlenden Rechtsschutzinter- esse auszugehen.