Chimney height order set aside for lack of reasonable integration

BRKE IV Nr. 0170/1997Building Appeals CourtOct 16, 1997Granted

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Omnilex summary

The Baurekurskommission IV set aside the lower authority’s order requiring the owner of a single-family house to raise an existing heating chimney to about 4.2 m. Although the chimney was an old installation subject to environmental sanitation duties, the court held that the specific measure was not justified. It emphasized the limits of technical and economic feasibility, the possibility of aesthetic exceptions under the air pollution rules, and the building-integration requirement. The demanded chimney would have resembled an industrial stack and would seriously disrupt the appearance of the house. The appeal was therefore allowed, and no examination of economic burden was necessary.

Omnilex headnote

Art. 16 USG; Art. 7, 11 LRV; § 238 Abs. 1 PBG; sanitation of existing installations and building integration of chimney extensions. Existing installations must be adapted to current air-pollution standards, but the scope of the sanitation duty is limited by technical and operational feasibility, economic viability, and any justified hardship. Under Art. 6 LRV, exhaust above roof is the rule, yet exceptions may be admitted in sanitation cases. A chimney extension that would produce a disproportionate, aesthetically disruptive structure on a small residential building cannot be upheld merely by reference to standard minimum-height recommendations; the overall integration of the building remains decisive (consid. 4-8).

Full text

BRKE IV Nr. 170/1997 vom 16. Oktober 1997in BEZ 1997 Nr. 26 Die Vorinstanz hat vom Rekurrenten verlangt, den bestehenden, die Emissio- nen der Heizung seines Einfamilienhauses ableitenden und eine Höhe von zirka 1 m aufweisenden Kamin dergestalt zu erhöhen, dass die Mündung den höchsten Ge- bäudeteil ummindestens 0,5 m überragt. Die Befolgung dieser Anordnung bedingte bei der vorhandenen Situierung des Kamins dessen Erhöhung auf insgesamt 4,2 m. 4. Bestehende Anlagen, welche den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschrif- ten nicht genügen, müssen saniert, das heisst nachträglich angepasst werden(Art. 16 Abs. 1 USG). Nach Art. 16 Abs. 2 USG erlässt der Bundesrat dazu nähere Vor- schriften. In diesem Sinne bestimmt Art. 7 LRV, dass die Vorschriften über die vor- sorgliche Emissionsbegrenzung bei neuen stationären Anlagen (Art. 3, 4 und 6 LRV) auch für bestehende Anlagen gelten. Diesen Vorschriften ist zu entnehmen, welche Anlagen in welchem Umfang saniert werden müssen. Altanlagensind insofern und insoweit sanierungspflichtig, als sie den Anforderungen nicht genügen, welche die Luftreinhalteverordnung an Neuanlagen stellt. Im Rahmen der Vorsorge darf indes- sen die Emissionsbegrenzung nur so weit gehen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Ausserdem ist dem Vertrauen des Anlagebetreibers in die Geltungsdauer der Vorschriften Rechnung zu tragen, indem ihm ausreichende Sanierungsfristen eingeräumt werden. Entstehen dennoch Härtefälle, lässt Art. 11 LRV Erleichterungen zu. Mildere Emissionsbegren- zungen kommen hierbei nur sekundär in Frage; in erster Linie sind längere Anpas- s ungsfristen einzuräumen. 5. Hauptmassnahme bei der vorsorglichen Emissionsbegrenzung bildet die Festle gung und Anwendung von Emissionsgrenzwerten (Art. 3 LRV). Ergänzend im Sinne baulicher Massnahmen schreibt Art. 6 LRV vor, dass Emissionen möglichst nahe und vollständig am Ort ihrer Entstehung erfasst und in der Regel so abgeleitet werden, dass keine übermässigen Immissionen entstehen (Abs. 1). Diese müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaften (BUWAL) hat gestützt auf Art. 36 Abs. 3 LRV am 15. Dezember 1989 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach erlassen. Nach Anhang 2 Ziffer 2.25 BBV 1 sind diese Empfeh- lungen als Richtlinien zu beachten; es kommtihnen keine Gesetzeskraft zu, aber sie gelten imkonkreten Fall so lange als richtige Auslegung und Anwendungsregel des Gesetzes, als nicht begründet wird, eine andere Lösung sei besser bzw. richtiger (vgl. U. Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, N 14 zu Art. 39). Gemäss Ziffer 13 der Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach gelten die Empfehlungen unbesehen der feuerpolizeilichen Anordnungen; im Einzelfall ist

jeweils die strengere der beiden Bestimmungen massgebend. Ziffer 32 der Empfeh- lungen schreibt für Feuerungsanlagen von der hier interessierenden Grösse vor, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil (z.B. Dachfirst) um mindestens 0,5 m überragen müsse. 6. Der streitbetroffene Kamin ist praktisch bündig zur Südwestfassade desein Giebeldach aufweisenden rekurrentischen Gebäudes angeordnet und weist eine Höhe von zirka1 m auf; damit übersteigt er den Dachfirst bei weitem nicht und ver- stösst daher gegen die vorstehend genannten Anforderungen. Als ortsfeste Anlage fällt der Kamin ohne weiteres unter den Anlagenbegriff im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung (vgl. Art. 7 Abs. 7 USG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 LRV). Da er vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes errichtet worden ist, gilt er unabhängig davon, dass die feuerpolizeilichen Bedingungen eingehalten sind, als sanierungspflichtige Altanlage. 7. Art. 6 Abs. 2 LRV verlangt einen Ausstoss der Emissionen über Dach nur «in der Regel», so dass —jedenfalls im Rahmen von Sanierungen —insbesondere auch Ausnahmen aus Gründen der Ästhetik möglich sind. Ob die verlangte Erhö- hung des Kamins eine im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung zulässi- ge Sanierungsmassnahme sei, beurteilt sich sodann nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 LRV in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 LRV, das heisst insbesondere nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit. 8. Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihremZusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Ge- samtwirkung erreicht wird. Dabei ist der rechtlich relevante Umgebungsbereich je nach Art des Projektes von unterschiedlicher Ausdehnung. Je ausgeprägter die opti- schen Auswirkungen von Bauten und Anlagen oder Teilen hievon auf die Umgebung sind, desto mehr ist das Bauvorhaben auch unter dem Aspekt der Fernwirkung zu prüfen. Sind dagegen von ihrer optischen Bedeutung her nur untergeordnete Bauten und Anlagen oder gar nur Teile von Gebäuden und Anlagen zu beurteilen, so steht die Frage imVordergrund, ob sich das Bauvorhaben befriedigend in die nähere Um- gebung bzw. in das Gebäudeganze einordne. Mit dem angefochtenen Beschluss verlangt die Vorinstanz, der Kamin sei so zu erhöhen, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0,5 m überragt. Die Befolgung dieser Anordnung würde bei der vorhandenen Situierung des Kamins dessen Erhöhung auf insgesamt 4,2 m bedingen. Ein Kamin von solcher Abmessung kommt dem Schornstein einer Fabrik nahe und korrespondiert mit der Kubatur des eingeschossigen Einfamilienhauses ganz und gar nicht. Insbesondere die innerhalb der Dachlandschaft des rekurrentischen Gebäudes vorgegebene peri- phere Lage eines derart hohen Kamins würde die Erscheinungsweise des gesamten Gebäudes empfindlich stören. Eine Versetzung und eine dadurch möglich werdende geringere Dimensionierung des Kamins kommt angesichts der seit Errichtung des Gebäudes im Jahre 1971 bestehenden und einer Änderung allein schon aus Grün- den der Zumutbarkeit nicht zugänglichen Lage des Heizungsraumes nicht in Frage und wird denn auch von der Vorinstanz nicht verlangt.

Die Einordnung eines Kamins in dem von der Vorinstanz verlangten Ausmass von mindestens 4,2 m kann demzufolge bereits mit Blick auf das rekurrentische Ge- bäude selbst nicht als befriedigend bezeichnet werden. Eine Beurteilung unter dem Aspekt der Fernwirkung erübrigt sich unter diesen Umständen. Der Rekurs ist gut- zuheissen, was zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Bei dieser Sachlage kann eine Überprüfung der von der Vorinstanz angeordne- ten Massnahme unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Tragbarkeit unterbleiben.

Keywords

environmental sanitationchimney heightold installationtechnical feasibilityeconomic viabilitybuilding integrationaesthetic impactair pollution control

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the order to raise the chimney constituted a permissible sanitation measure under environmental law.

Extracted holding

The order was not upheld; the chimney had to be treated as an old installation, but the specific height requirement was not justified in the circumstances.

Extracted reasoning

Existing installations must be adapted, yet emissions limits are constrained by technical feasibility, economic viability, and transitional protection. Here, the chimney’s required height would be disproportionate and could not be supported as a necessary sanitation measure.

Key legal question

Whether the chimney height requirement was compatible with the building-integration rules.

Extracted holding

The ordered chimney height did not achieve a satisfactory overall appearance and was therefore not acceptable from the standpoint of architectural integration.

Extracted reasoning

A 4.2 m chimney on a one-story detached house would resemble an industrial stack and would seriously disturb the building’s appearance; re-siting the chimney was not required and was not a realistic alternative.

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