Mobile crushing plant outside construction site needs UVP review

BRKE II Nrn. 0289-0290/1997Building Appeals CourtDec 16, 1997Granted

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Omnilex summary

The board held that a mobile crushing plant operated repeatedly on a company’s own premises is not covered by the cantonal construction-noise ordinance, which governs only temporary machinery use on construction sites. Instead, the plant is an installation under Art. 7 para. 7 USG and, because its annual processing capacity reaches about 4,000 tonnes of waste, it falls under Annex item 40.7 UVPV. The municipal council therefore lacked subject-matter competence to authorize the operation. The appeal was upheld and the municipal decision annulled, with the matter requiring environmental review by the cantonal economic affairs authority.

Omnilex headnote

Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Ziff. 40.7 UVPV; Abgrenzung von Baustellenlärm und betrieblicher Anlage: Eine auf dem eigenen Betriebsareal dauerhaft eingesetzte mobile Brechanlage ist keine Baumaschine im Sinn der kantonalen Baulärmverordnung, wenn ihr Einsatz nicht auf eine Baustelle und einen zeitlich begrenzten Bauvorgang bezogen ist. Die Transportfähigkeit der Anlage und betriebszeitliche Beschränkungen ändern daran nichts. Als ortsfeste Einrichtung gilt eine Anlage bereits bei dauerhafter Nutzung auf dem Grundstück; eine feste bauliche Verbindung mit dem Boden ist nicht erforderlich. Erreicht die Anlage die Kapazitätsschwelle von Ziff. 40.7 UVPV, ist die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die zuständige kantonale Behörde durchzuführen; eine kommunale Bewilligung genügt nicht (consid. 6c-e, 7a).

Full text

BRKE II Nrn. 289 und290/1997vom 16. Dezember 1997 in BEZ 1998 Nr. 7 5.Der Begründung des vorinstanzlichen Beschlusses ist zu entnehmen, mobile Brechanlagen würden von § 1 Abs. 2 BLV erfasst. Gemäss § 3 BLV könne die Ge- meindebehörde auf Gesuch hin im Einzelfall Maschinen mit stärkerer Lärmentwick- lung bewilligen. Seit rund einem Jahr bereite die Gesuchstellerin in Abständen von 3 bis 4 Monaten mit einer mobilen Brechanlage Kiesmaterial auf. Die Arbeiten dauer- ten jeweils 1 bis 2 Tage während der auf Baustellen üblichen Arbeitszeiten. Der Be- trieb sei ökologisch sinnvoll und könne in der Gewerbezone mit Einschränkungen auf dem Wege einer «Ausnahmebewilligung» bewilligt werden. Gestützt auf diese Begründung und in Anwendung der §§ 3 und 4a BLV sowie Art. 25 Ziffer 2 der kommunalen Polizeiverordnung hat der Gemeinderat den Betrieb der Anlage bewilligt, und zwar höchstens 4 mal jährlich an maximal je 2 Werktagen von 7 bis 12 Uhr und von 14 bis 19 Uhr (Disp. Ziff. 1.1). Die Anlage darf «keinen stärkeren Lärm als 85 Dezibel» erzeugen (Disp. Ziff. 1.2). Die Gemeindebehörde ist jederzeit befugt, auf der Baustelle die verwendeten Baumaschinen und Bauverfah- ren zu kontrollieren und, wenn es sich als notwendig erweist, Lärmmessungen zu Lasten der Verursacher durchzuführen (Disp. Ziff. 1.3). 6. a) Wie sich aus dem der Rekursvernehmlassung der privaten Rekursgegne- rin beigelegten Prospekt ergibt, dient die streitbetroffene Anlage der Aufbereitung von Bauschutt (Materialien wie Koffermaterial, Randsteine, Pflastersteine, Betonab- bruch) zu vollwertigem Kiesersatz; dies mittels mechanischerBearbeitung (Bre- chung). Die Anlage lässt sich ohne Zerlegung auf einem Lastwagen transportieren bzw. ohne grössere Montagearbeiten aufstellen und in Betrieb setzen. b) Die kantonale Verordnung über den Baulärm vom 27. November 1969 (BLV) hat «Baumaschinen, die auf Baustellen verwendet werden» bzw. die Beschränkung des von solchen Maschinen erzeugten Lärmes zum Gegens tand. Die Baumaschinen dürfen, bezogen auf jede einzelne Maschine, keinen Lärm von mehr als 85 Dezibel (A) erzeugen (§ 1 Abs. 1 BLV). § 1 Abs.2 BLV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Baumaschinen, darunter auch mobile Brech- anlagen. Art.6 LSV sieht unter dem Titel «Baulärm-Richtlinien» vor, dass das Bundes- amt für Umweltschutz Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur

Begrenzung des Baulärmserlasse. Solche Richtlinien, die an Stelle der kantonalen Baulärmverordnung träten, wurden bis anhin nicht geschaffen. c) Entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz fällt die hier zur Beurteilung ste- hende Brechanlage nicht unter dieBaulärmverordnung. Diese Verordnung erfasst ausschliesslich Baumaschinen im Kontext mit ihrem –zeitlich begrenzten –Einsatz auf Baustellen. Die Verordnung regelt mit andern Worten die Begrenzung von Bau- stellenlärm. Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Verordnung als Ganzem wie auch aus einzelnen Vorschriften (z.B. § 3 Abs. 1 Ziff. 1 oder § 8 Abs. 1 BLV). Demgegenüber wird die streitbetroffene Brechanlage nicht auf Baustellen, son- dern auf einem eigenen Betriebsareal eingesetzt. Der Einsatz der Anlage an ihrem Standort reicht über den zeitlich limitierten Horizont der Fertigstellung eines be- stimmten Bauwerks hinaus. Auf dem Betriebsareal kann grundsätzlich über eine un- bestimmt lange Zeit Bauabfall einer unbestimmten Anzahl von Baustellen in der nä- heren und weiteren Entfernung wiederaufbereitet werden. Damit liegt keine Baustel- leninstallation, sondern eine dauerhafte und selbständige betriebliche Einrichtung vor, woran weder die erhöhte Transportfähigkeit der Anlage noch die Betriebszei- tenbeschränkungen etwas zu ändern vermögen. Dies schliesst die Beurteilung der von der Anlage verursachten Lärmimmissionen nach den Normen der kantonalen Baulärmverordnung aus. d) Nach Art. 7 Abs. 7 USG umfasst der Begriff der Anlage Bauten, Verkehrswe- ge und andere ortsfeste Einrichtungen. Darunter fällt auch die streitbetroffene Brechanlage. Das Kriterium der Ortsfestigkeit wird mit dem dauerhaften Einsatz der Anlage auf dem Betriebsgrundstück erfüllt. Ein Mehreres etwa in der Form baulicher Vorrichtungen wie einer festen Verbindung der Maschine mit dem Boden oder einer Gebäudehülle ist demgegenüber nicht zu verlangen (vgl. dazu auch BGE Nr. 6S.535/1993 in URP 1994 Nr. 14, in welchem Urteil das Bundesgericht erkannte, ei- ne Deponie zur Lagerung und Verbrennung von Siedlungsabfällenstelle auch ohne besondere bauliche Einrichtungen eine Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG dar). e) Art. 9 USG schreibt für bestimmte, die Umwelt erheblich belastende Anlagen eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Dazu gehören nach Ziff. 40.7 des Anhangs der UVPV auch Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr. Für Anlagen zum Sortieren, Behandeln und Verwerten bestimmt Ziff. 40.7 des Anhangs der kan- tonalen Einführungsverordnung über die UVP das Plangenehmigungsverfahren der Volkswirtschaftsdirektion als massgebliches Verfahren. Die streitige Brechanlage dient der Behandlung und Verwertung von Bauschutt. Dieser bildet Abfall imSinne von Art. 7 Abs. 6 USG und Ziff.40.7 des Anhanges der UVPV. Bewilligt ist eine Betriebsdauer von maximal acht Tagen zu je 10 Stunden, was eine jährliche Betriebsdauer von 80 Stunden ergibt. Gemäss dem der Vernehm- lassung der privaten Rekursgegnerin beigelegten Prospekt hat die Anlage eine Durchsatzleistung von50 t/h, so dass unter Berücksichtigung der angeordneten Be- triebsdauerbeschränkung eine Jahreskapazität von 4000 t zu Grunde zu legen ist. Damit fällt die streitbetroffene Anlage unter Ziff. 40.7 des Anhangs der UVPV. Die sachliche Zuständigkeit zur umweltschutzrechtlichen Beurteilung liegt somit nicht beimGemeinderat, sondern bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen haben wird.

  1. a) Nach dem Gesagten wurden mit dem angefochtenen Beschluss die sachli- che Zuständigkeitsordnung und die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung verletzt. Der Beschluss ist somit in Gutheissung der Rekurse aufzu- heben.

Keywords

environmental impact assessmentmobile crushing plantconstruction noiseinstallationwaste recyclingcompetencemunicipal permitannulment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the mobile crushing plant is governed by the cantonal construction-noise ordinance

Extracted holding

No. The ordinance applies only to construction-site machinery used temporarily on building sites; the plant operated permanently on its own premises and was not a construction-site installation.

Extracted reasoning

The ordinance addresses construction-site noise as a whole and presupposes time-limited use on a building site. A stand-alone industrial installation used continuously on a business property falls outside that scope, regardless of transportability or limited operating hours.

Key legal question

Whether the plant qualifies as an installation under environmental law requiring UVP review

Extracted holding

Yes. The plant is an installation within the meaning of Art. 7 para. 7 USG and, given its annual capacity, falls under Annex item 40.7 UVPV.

Extracted reasoning

A permanent use on the business plot satisfies the criterion of immobility; no fixed structural attachment is required. With a capacity of about 4,000 tonnes per year, the plant meets the threshold for installations treating and recycling waste, triggering UVP requirements.

Key legal question

Which authority is competent for the environmental-law assessment and UVP

Extracted holding

The Gemeinderat is not competent; the competent authority is the Cantonal Department of Economic Affairs, which must conduct the UVP procedure.

Extracted reasoning

Because the plant falls under Annex item 40.7 UVPV, the special cantonal planning/approval procedure is the proper forum for environmental-law review, not municipal authorization under the construction-noise regime.

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