Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2015.00023
Urteil
der Einzelrichterin
vom 31. März 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebühren,
hat sich ergeben:
I.
A. Am
26. Juni 2013 rückte der Rettungsdienst von Schutz & Rettung Zürich nach
B aus, um A auf Geheiss der zuständigen Notfallärztin zwecks einer
fürsorgerischen Unterbringung (FU) gemäss Art. 426 ff. des Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB) in die Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich (PUK) zu verbringen.
B. Am
12. Juli 2013 stellte der Rettungsdienst A die Kosten für den Transport in
die PUK mit Fr. 821.50 in Rechnung. Jedoch weigerte sich A in der Folge,
die Rechnung zu begleichen, weshalb der Abteilungsleiter Recht von Schutz &
Rettung am 27. November 2013 eine Verfügung erliess und sie
(versehentlich) verpflichtete, Fr. 891.50 gemäss der Rechnung vom
12. Juli 2013 zu bezahlen.
C. Eine
dagegen von A am 23. Dezember 2012 erhobene Einsprache wies der Stadtrat Zürich
mit Beschluss vom 26. März 2014 ab, reduzierte die Gebührenforderung
jedoch auf den ursprünglich verrechneten Betrag von Fr. 821.50.
II.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 erhob A daraufhin
Rekurs beim Bezirksrat D und beantragte in erster Linie die Rückerstattung der
in der Zwischenzeit und ohne ihr Wissen erfolgten Zahlung der Transportkosten.
Am 11. Dezember 2014 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf
eintrat, und auferlegte A die Verfahrenskosten. Ebenso wies er ihr Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung ab.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 14. Januar 2015 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss nebst anderem die Aufhebung des Beschlusses des
Bezirksrats, die Rückerstattung der bereits getätigten Zahlung und die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
B. Am
21. Januar 2015 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des
angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2015 beantragte der Stadtrat die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerin. A liess sich zu diesen Eingaben innert erstreckter Frist am
20. März 2015 vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegen-den Beschwerde zuständig. Da die
Gebührenforderung Fr. 821.50 und somit weniger als Fr. 20'000.-
beträgt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1
lit. c VRG). Die mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
offensichtlich unbegründeten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der
Beschwerdeführerin (hierzu E. 1.2) sind bei der Streitwertberechnung nicht
zu berücksichtigen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 65a N. 14).
1.2 Über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren
Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1
VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf die Anträge
der Beschwerdeführerin betreffend Schadenersatz von Fr. 150.- pro Tag für
den aus ihrer Sicht ungerechtfertigten Klinikaufenthalt und die Zahlung einer
Genugtuung von Fr. 250'000.- nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde
insofern nicht einzutreten.
1.3 Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden
zu (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74; vgl. Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).
Ebenso wenig ist es für die sinngemäss beantragte Einleitung eines
Strafverfahrens zuständig. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin, die
"SOS-Ärztin" sei strafrechtlich zu sanktionieren, ist daher auf die Beschwerde
desgleichen nicht einzutreten.
1.4 Ob die FU
zu Recht angeordnet wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
Vielmehr war dies offenbar bereits Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung
gemäss Art. 439 ZGB. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde
auch insofern nicht einzutreten (vgl. E. 2.1).
1.5 In ihrer
Eingabe vom 20. März 2015 verlangte die Beschwerdeführerin unter Beilage
des Verhaftsrapports der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juli 2013, dass die
"unwahren Akteneinträge aus dem Polizeiregister gelöscht werden".
Dieser Antrag liegt jedoch ausserhalb des Streitgegenstands, der sich auf die
Gebühren des Transports der Beschwerdeführerin in die PUK beschränkt. Was dies
betrifft, ist daher auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11).
1.6 Die
Beschwerdeführerin machte ferner geltend, die Vorinstanz sei auf ihre Anträge
und Begründungen gemäss der Rekursschrift nur teilweise eingegangen. Sinngemäss
rügt sie damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Dem
Begründungserfordernis wird dann nachgekommen, wenn die Begründung so abgefasst
ist, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben vermag und gegebenenfalls – in voller Kenntnis der
Gründe – ein Rechtsmittel ergreifen kann. Dabei darf sich die
entscheidende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat
sich nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
zu befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 134 I 83 E. 4.1; VGr,
18. November 2014, VB.2014.00423, E. 2.3; Donatsch, § 65
N. 5). Der Beschluss vom 11. Dezember 2014 ist fraglos ausreichend begründet
und behandelte sämtliche Anträge der Beschwerdeführerin, wobei auf einen Teil
davon zu Recht nicht eingetreten wurde (vgl. sogleich E. 2). Eine
Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
2.
2.1 Die
Vorinstanz erwog, für die Überprüfung einer ärztlich angeordneten FU stehe das
Verfahren gemäss Art. 439 ZGB zur Verfügung. Dafür, wie auch die
Schadenersatz- und die Genugtuungsforderungen sei das Zivilgericht zuständig.
Insofern sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Hinsichtlich der Transportkosten
des Rettungseinsatzes erwog die Vorinstanz, die Notfallärztin sei befugt und
befähigt gewesen, über die Notwendigkeit der FU und den damit verbundenen
Transport in die Klinik zu entscheiden. Bei der Anordnung durch einen befugten
Arzt bzw. eine befugte Ärztin sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Einweisung
und der damit verbundene Transport angezeigt gewesen seien. Anders wäre
lediglich dann zu entscheiden, wenn sich die Einweisung im Nachhinein als
völlig unverhältnismässig erweisen würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, nachdem
eine von der Beschwerdeführerin gegen die Unterbringung erhobene Beschwerde vom
Bezirksgericht D abgewiesen und am 31. Juli 2013 erneut eine Beurteilung
durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt sei, die die weitere
Unterbringung angeordnet habe. Der Betrag von Fr. 821.50 entspreche dem
Rettungsdiensttarif der Stadt Zürich und sei nicht zu beanstanden. Auch sei es
gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin die Kosten des Einspracheverfahrens,
die im unteren Bereich des Gebührenrahmens lägen, auferlegt worden seien,
nachdem sie erst im Rekursverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
gestellt habe. Die Abweisung dieses Gesuchs begründete die Vorinstanz schliesslich
mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses. Die Beschwerdeführerin habe ihre
Anträge im Wesentlichen mit der fehlenden Rechtmässigkeit der FU begründet,
worüber im Rekursverfahren aber nicht zu befinden gewesen sei, worauf sie schon
mehrfach von der Beschwerdegegnerin aufmerksam gemacht worden sei.
2.2 Die
Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift, die weitestgehend der Rekursschrift
entspricht, nichts vor, was die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz infrage
stellen würde. In Anwendung von § 70 in Verbindung § 28 Abs. 1
VRG kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Insbesondere bestreitet die
Beschwerdeführerin nicht, dass ihr Rechtsmittel gegen die fürsorgerische
Unterbringung abgewiesen und sie erst am 7. Februar 2014 aus der Klinik
entlassen wurde, was zweifellos indiziert, dass die Einweisung zu Recht erfolgt
war. Dementsprechend war es seitens der Vorinstanz auch gerechtfertigt, die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung der – massvoll festgelegten – Kosten des
Rekursverfahrens zu verpflichten und ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 13 Abs. 2 VRG; § 5
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966).
2.3 Wie dies
die Beschwerdegegnerin in ihrem Beschluss vom 26. März 2014 tat, ist die
Beschwerdeführerin auch an dieser Stelle darauf aufmerksam zu machen, dass sie
für die Transportkosten gestützt auf Art. 25 Abs. 2 lit. g des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG)
allenfalls Rückerstattungsansprüche gegenüber ihrer Krankenversicherung geltend
machen könnte.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
3.2 Zu prüfen
bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler,
der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und
Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand
nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet.
Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf
Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig
differieren (Plüss, § 16 N. 46).
Unter Verweis auf die vorgängigen Erwägungen erweist sich das
vorliegende Verfahren als aussichtslos im soeben wiedergegebenen Sinn, zumal
sich die Beschwerdeschrift nicht eingehend mit dem sorgfältig begründeten Rekursentscheid
auseinandersetzt und sich darauf beschränkt, die Vorbringen der Rekursschrift
zu wiederholen.
3.3 Eine
eigentliche Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin
nicht beantragt. Eine solche wäre ihr aufgrund des Verfahrensausgangs auch
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Ausdrücklich ersuchte dagegen die Beschwerdegegnerin um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2
lit. a VRG steht dem Gemeinwesen eine Parteientschädigung in der Regel
nicht zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten
meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1;
Plüss, § 17 N. 51). Vorliegend besteht kein Anlass von diesem
Grundsatz abzuweichen. Dem Verfahren lagen keine ausserordentlich komplexen
Sachverhalte und/oder schwierige rechtliche Fragen zugrunde und der entstandene
Aufwand war nicht als ungewöhnlich gross zu bezeichnen. Nach § 17
Abs. 2 lit. b VRG kann einem Gemeinwesen eine Entschädigung allerdings
auch bei offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren zugesprochen werden, wobei
es sich hier – anders als bei § 17 Abs. 2 lit. a VRG – nicht
rechtfertigt, bezüglich der Berechtigung des Gemeinwesens höhere Anforderungen
zu stellen als bei privaten Parteien (Plüss, § 17 N. 62). Wie gezeigt
erwies sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die
Beschwerdeführerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen. Angesichts des beschränkten Aufwands erweist sich dabei ein Betrag
von Fr. 200.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung
von Fr. 200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
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