Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2015.00008
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1981, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am
2. November 2005 in die Schweiz ein. Am 3. April 2006 heiratete er
die Schweizerische Staatsangehörige C, geboren 1951. Am 7. Juni 2007 wurde
ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, welche letztmals bis 2. April
2010 verlängert wurde.
Mit Verfügung vom 19. April 2010
lehnte das Migrationsamt sein Gesuch vom 25. Februar 2010 um erneute
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Als Begründung führte das
Migrationsamt an, A und B hätten nie die Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu
führen, die Ehe sei einzig zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften
eingegangen worden. Zudem seien auch keine Gründe für
eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erkennbar.
II.
Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
mit Entscheid vom 3. Dezember 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2015
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, es sei eventualiter von seiner Wegweisung
abzusehen, es sei subeventualiter die Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Weder der Regierungsrat noch das Migrationsamt liessen
sich vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und
b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Weder das Niederlassungsabkommen zwischen der
Schweiz und der Türkischen Republik vom 13. Dezember 1930 (SR
0.142.117.632) noch eine andere staatsvertragliche Regelung enthält eine
Bestimmung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG), welche dem
Beschwerdeführer einen Anwesenheitsanspruch
vermitteln würde.
2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben
ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen.
2.3
2.3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach
Art. 42 AuG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden,
namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dieser Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs bezieht sich insbesondere auf die sogenannte Schein- bzw.
Ausländerrechtsehe, d. h.
wenn die Ehe einzig geschlossen wurde, um die ausländerrechtlichen Bestimmungen
zu umgehen, ohne dass eine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigt wäre (BGr,
- Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.1; BGE 128 II 145 E. 2.2),
oder wenn ein Ausländer den Behörden zur Sicherung seines Aufenthalts ein intaktes
Eheleben mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe ausschliesslich
aus ausländerrechtlichen Motiven geschlossen und zu keinem Zeitpunkt tatsächlich
gelebt worden ist (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.1).
Eine Scheinehe liegt nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive
für den Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist zusätzlich, dass die
Ehegatten von Anfang an nie den Willen hatten, eine Lebensgemeinschaft zu
begründen (VGr, 21. Februar 2012, E.2.6 VB.2011.791, vgl. Martina Caroni
in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 51 N. 12, mit
Hinweis auf BGE 121 II 97, E. 3b).
2.3.2 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer
Scheinehe. Die Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe
entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere
Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen
sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August
2012, 2C_3/2012, E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49
E. 5a). Feststellungen über das Bestehen solcher Hinweise können äussere
Gegebenheiten, aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der
Ehegatten). Erforderlich sind konkrete und klare Hinweise darauf, dass die
Führung einer Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011,
2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128 II 145 E. 2.3). Es liegt
in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich
allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache
erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit
geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines
Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung
im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den
unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss
auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen
(VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene
Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen,
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel
an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr, 17. Dezember 2008, VB.2008.00454,
E. 4 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; BGr, 9. Juni 2008,
2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).
Als Indiz für
das Vorliegen einer Scheinehe kann unter anderem die Tatsache gelten, dass dem
Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden
wäre. Diesbezügliche Indizien können sodann die Umstände und die kurze Dauer
der Bekanntschaft sein, fehlende Verständigungsmöglichkeiten sowie insbesondere
die Tatsache, dass die Ehegatten eine
Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat
eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied
zwischen den Ehepartnern vorliegt, keine Kenntnisse der Lebensumstände des
anderen Ehegatten bestehen oder widersprüchliche Angaben zu eheprägenden
Ereignissen gemacht werden. Dass die Begründung einer wirklichen
Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus abgeleitet
werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammenlebten und
intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten kann auch nur
vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGr, 1. Oktober 2012,
2C_58/2012, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2b). Eine Scheinehe liegt
demgegenüber nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den
Eheschluss mitentscheidend waren. Erforderlich ist
zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft
– zumindest bei einem der Ehepartner – von Anfang an nicht gegeben ist (BGr,
- Oktober 2012, 2C_58/2012, E. 3.2; BGE 121 II 97 E. 3b, 122 II
289 E. 2b).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen
Rekursentscheid die Indizien, welche für das Vorliegen
einer Scheinehe sprechen, ausführlich dargelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Für
eine Scheinehe sprechen insbesondere der Altersunterschied von 30 Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, die kurze Zeitspanne zwischen dem Kennenlernen und der Heirat,
die Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, welche
ihm einen längeren Lebens- und Arbeitsaufenthalt in
der Schweiz ausser im Falle einer Heirat praktisch verunmöglicht hätte,
sowie die aussergewöhnliche Wohnsituation: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner
Ehefrau und deren Ex-Ehemann in der gleichen Wohnung. Ferner
deuten die Polizeikontrolle sowie die anschliessenden Einvernahmen im Dezember
2009 bzw. Februar 2010 darauf hin, dass der Beschwerdeführer in dieser
Zeitspanne höchstens sporadisch an der D-Strasse 01 wohnte. Weiter scheint das Eheleben
aktuell trotz des momentanen Zusammenwohnens tatsächlich praktisch inexistent zu sein. Hierauf deuten die polizeiliche
Kontrolle und die durchgeführten Einvernahmen vom Juli bzw. August 2014
hin. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben sodann entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz sehr wenig Kenntnis
voneinander und verbringen sehr wenig Zeit
miteinander. Sie scheinen, abgesehen vom Zusammenwohnen, ein voneinander unabhängiges Leben zu führen. Konkret spricht
beispielsweise hierfür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit grosser
Wahrscheinlichkeit in unterschiedlichen Zimmern nächtigen und jeder getrennt
seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Weiter
dürften sie sich aufgrund der schlechten Deutschkenntnisse der Ehefrau des
Beschwerdeführers nach wie vor kaum vertieft miteinander unterhalten
können.
3.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz entgegen der
Rüge des Beschwerdeführers die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe
nicht unzulässigerweise umgekehrt. Es liegen gewichtige Indizien vor, welche
für eine Scheinehe sprechen. Folglich liegt es am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu
entkräften.
3.3 Dies gelingt ihm nicht:
Die Aussagen der Ehefrau bezüglich des gemeinsamen Essens und bezüglich des
gemeinsamen Nächtigens, welche der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift als Argument für das Bestehen einer tatsächlich
gelebten Ehe vorbringen lässt, reichen hierfür nicht aus. So
widersprechen sich die Angaben der Ehefrau und diejenigen des
Beschwerdeführers gemäss Einvernahmen vom 13. August 2014: Während die Ehefrau aussagt, sie habe mit dem Beschwerdeführer zum
letzten Mal ungefähr zwei Wochen vor der Einvernahme
gegessen und schlafe mit ihm im gleichen Bett, bringt
der Beschwerdeführer vor, er habe das letzte Mal vor
drei Monaten zuhause mit seiner Ehefrau gegessen, und
seine Ehefrau schlafe seit zwei Jahren in der
"Stube".
Der Beschwerdeführer lässt weiter
vorbringen, die Wohngemeinschaft mit dem Exmann der Ehefrau des Beschwerdeführers bestehe primär aus finanziellen Gründen. Weiter sei E auf die
Unterstützung seiner ehemaligen Ehefrau angewiesen. Zudem verstehe der
Beschwerdeführer sich gut mit E, da dieser ihm beispielsweise beim
Deutschlernen geholfen habe. Diese Argumente, selbst wenn sie zutreffen
sollten, vermögen indessen die gewichtigen Indizien, welche auf eine Scheinehe
hindeuten, ebenfalls nicht zu entkräften, wobei zu bemerken ist, dass gemäss
den Einvernahmen in erster Linie wohl E Unterstützung leistet. So kommt er
gegen Aussen den Verpflichtungen aufgrund des Mietverhältnisses nach und fährt
die Ehefrau des Beschwerdeführers regelmässig zur Arbeit.
Schliesslich können die angeführten Indizien,
welche für eine Scheinehe sprechen, auch nicht durch das Argument entkräftet
werden, die Ehe bestehe bereits seit über acht Jahren. Diese Ehedauer ist nicht auf ein wirklich geführtes Eheleben
zurückzuführen, sondern auf das lange dauernde Verfahren bezüglich Abklärung
des Vorliegens einer Scheinehe. So wurde die Aufenthaltsbewilligung nach dem
Eheschluss nicht direkt erteilt, weil das Migrationsamt bereits zum damaligen
Zeitpunkt eine Scheinehe vermutete. Die Aufenthaltsbewilligung
wurde in der Folge dann doch erteilt, weil E im September 2006 aus der Wohnung
an der D-Strasse 01, welche er bis zu diesem
Zeitpunkt angeblich zusammen mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
bewohnt hatte, auszog. Im Zusammenhang mit Abklärungen in Sachen F erfuhr das Migrationsamt indessen, dass E im September
2007 wieder an die D-Strasse 01 gezogen war,
wodurch der Verdacht der Scheinehe erneut auflebte und im November 2009 zu
neuen Untersuchungshandlungen vonseiten des Migrationsamts sowie schliesslich zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung im April 2010 führte. Nach erfolgtem Rekurs vonseiten des Beschwerdeführers benötigte der Regierungsrat
ungebührlich lange – über
viereinhalb Jahre – bis zu
seinem Entscheid im Dezember 2014. Damit hat er das Beschleunigungsgebot
im Sinne von § 4a VRG verletzt. Indessen kann der
Beschwerdeführer vorliegend aus der Verletzung
des Beschleunigungsgebots nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
lange Verfahrensdauer ändert nichts am Vorliegen einer Scheinehe.
4.
Da vorliegend von einer Scheinehe
auszugehen ist, lässt sich ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers auch
nicht aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) ableiten (vgl.
BGE 126 II 377 E. 2.b). Ebenso wenig lässt sich ein solcher aus
dem in denselben Bestimmungen geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens
ableiten, da es vorliegend an einer besonders intensiven Beziehungen des
Beschwerdeführers zur Schweiz fehlt.
Aufgrund des Gesagten steht dem
Beschwerdeführer kein Anspruch auf Anwesenheit zu.
5.
Der Entscheid
der Vorinstanz liegt schliesslich auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens.
Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender
Weise ausgeübt hat. Vielmehr hat sie in Anwendung von
Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen
Kriterien berücksichtigt und die Verweigerung einlässlich begründet.
Insbesondere hat die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
die Zumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei abgeklärt und in ihre
Interessenabwägung einfliessen lassen. So führt die Vorinstanz
zutreffenderweise gestützt auf die Einvernahmen des
Beschwerdeführers aus, letzterer habe den grössten Teil seines Lebens in der
Türkei verbracht und habe auch dort in einer Textilfirma als Schneider
gearbeitet. Zudem habe er
nach wie vor Kontakte in die Türkei. Dort lebten seine Mutter sowie seine Geschwister. Daher kenne er sich mit den
Verhältnissen in der Türkei aus und werde sich dort wieder zurechtfinden.
Inwiefern in diesem Zusammenhang eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers
neue Erkenntnisse liefern sollte, ist nicht ersichtlich. Damit hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und der
entsprechende Antrag auf erneute Einvernahme des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht mit der Vorinstanz einig, dass eine über
das Übliche hinausgehende Integration des Beschwerdeführers nicht besteht.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Da der
Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 i. V. m
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …