Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00699
Urteil
der 2. Kammer
vom 28. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1976 geborene libanesische Staatangehörige A reiste
am 13. Januar 2007 illegal in die Schweiz ein und wurde deshalb am 16. Januar
2007 verhaftet. Gleichentags ersuchte er unter falscher Nationalität und
Identität um Asyl. Noch bevor sein Asylverfahren rechtskräftig erledigt werden
konnte, tauchte er unter und hielt sich bis zu seiner am 20. Mai 2008
erfolgten Ausschaffung in den Libanon illegal in der Schweiz auf. Aufgrund
seiner illegalen Einreise, seines rechtswidrigen Aufenthalts sowie seiner
Missachtung einer behördlich angesetzten Ausreisefrist wurde A mehrfach
bestraft und mit einem bis zum 20. Mai 2011 gültigen Einreiseverbot
belegt.
Nachdem A am 3. Februar 2009 die im Kanton Zürich niedergelassene und aus Marokko
stammende, 1964 geborene Französin C geheiratet hatte,
ersuchte er am 23. März 2009 um die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs. Da sich der im Raum stehende Verdacht
auf eine Scheinehe nicht erhärten liess, wurde das Einreiseverbot aufgehoben.
Hierauf reiste A am 28. April
2010 mit einem Schengen-Visum in die Schweiz ein, worauf ihm am 21. Mai 2010 eine bis zum 27. April 2015 gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum
Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde.
Nachdem sich die Ehegatten getrennt hatten,
widerrief das Migrationsamt am 5. Mai 2014 die Aufenthaltsbewilligung
EG/EFTA von A und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. Juni 2014 an.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 5. November 2014 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2015 an.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ihm der Verbleib im Kanton Zürich bzw. in
der Schweiz zu bewilligen und ihm entsprechend die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangte er eine
Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a
und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
1.2.1 Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG
sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369
E. 3.3; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues
Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem
verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue
Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt
wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn
sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von
den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG],
§ 20a N. 10 und 17).
1.2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rekursschrift vom 26. Mai 2014 erstmals
geltend, mit einer neuen Partnerin (D; Inhaberin einer
Niederlassungsbewilligung) zusammenzuleben und mit dieser eine Familie gründen
zu wollen, diese jedoch aufgrund der Verweigerungshaltung seiner derzeitigen
Ehefrau nicht ehelichen zu können.
Die geltend gemachte neue
Beziehung war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Ändert sich
der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich, welche nach dem Gesagten nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. VGr, 20. August
2014, VB.2014.00373, E. 2.2). Entsprechend ist gemäss § 52 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 a Abs. 1 VRG auf das entsprechende
Vorbringen nicht einzutreten, zumal es in der Beschwerdeschrift ohnehin kaum
substanziiert worden ist.
2.
2.1 Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und der inhaltlich identische Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV) garantieren das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter
dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter
ist einerseits die eheliche Gemeinschaft der Ehegatten und andererseits das
Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll
nur das intakte und tatsächlich gelebte Ehe- und Familienleben geschützt werden
(BGE 137 I 284 E. 1.3). Weitere familiäre Bande sind regelmässig
nur bei Bestehen besonderer Abhängigkeitsverhältnisse geschützt (vgl. VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00172, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Der Beschwerdeführer lebt unbestrittenermassen
getrennt von seiner hier niedergelassenen
französischen Ehefrau, ohne dass eine baldige Wiederaufnahme des Ehelebens
geplant ist. Da damit kein intaktes und tatsächlich gelebtes Eheleben mehr
gegeben ist, kann der Beschwerdeführer keine konventions- oder
verfassungsrechtliche Bleiberechte aus seiner lediglich formell fortbestehenden
Ehe ableiten. Da die Ehe kinderlos geblieben ist und der Beschwerdeführer auch
keine von ihm abhängige Familienangehörige in der Schweiz hat, sind auch sonst keine familiären Beziehungen erkennbar, welche unter dem Schutz des Familienlebens stünden. Ein
konventionsrechtlich geschütztes Konkubinat ist weder ausreichend substanziiert
geltend gemacht worden noch angesichts der Dauer der neu eingegangenen
Beziehung des Beschwerdeführers zu erwarten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in
Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben
Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz
ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu
nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht
knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom
Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8;
139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta,
Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Ehegatte einer hier niedergelassenen EU-Bürgerin aus Frankreich und
kann sich damit während der formellen Fortdauer seiner Ehe grundsätzlich auf
einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den genannten Bestimmungen des FZA
berufen.
3.4 Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter
dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren
Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer
gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer
mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23
der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai
2002 (VEP) und Art. 62 lit. d AuG die Aufenthaltsbewilligung
widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen
BGE 130 II 113 E. 9; 139 II 393 E. 2.1).
3.5 Der Beschwerdeführer lebt seit geraumer Zeit
getrennt von seiner Ehefrau und bezeichnet die Ehe nunmehr selbst als
zerrüttet. Der gegenseitige Ehewille ist offenkundig erloschen. Eine
Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung ist damit weder absehbar noch von den
Eheleuten beabsichtigt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe des
Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der zitierten
Bundesgerichtspraxis definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Da in
dieser Situation die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur
weiteren Aufenthaltssicherung rechtsmissbräuchlich erschiene, kann sich der
Beschwerdeführer nicht mehr mit Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des
FZA berufen.
4.
4.1 Ausländische Ehegatten von hier niedergelassenen
Ausländern und Ausländerinnen haben Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG).
4.2
4.2.1 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der
Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr,
11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014,
VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010,
E. 2.1.3).
4.2.2 Im Verwaltungsverfahren und -prozess sind Tatsachen, die einer belastenden
Verfügung zugrunde liegen, von der Behörde zu beweisen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).
Im vorliegenden Fall besteht die fragliche Tatsache darin, dass der
Beschwerdeführer die eheliche Wohnung vor dem 28. April 2013 verlassen
hat; dies hat die Vorinstanz in Ermangelung eines vollen Beweises aufgrund von
Indizien bejaht. Demgegenüber hat die rechtsuchende Partei trotz der Geltung
des Untersuchungsgrundsatzes jene Tatsachen zu beweisen, aus deren Vorhandensein
sie Rechte für sich ableitet (vgl. BGr, 14. November 1996, 2A.248/1996, E. 1/e,
nicht auf www.bger.ch veröffentlicht). Dies gilt gleichermassen für das
kantonale Verfahren (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 157 ff.).
Somit oblag im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Beweislast in Bezug
auf die Tatsache, dass er die eheliche Wohnung erst nach dem 28. April
2013 verlassen hat (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).
4.2.3 Die Ehe des Beschwerdeführers wurde zwar bereits am 3. Februar 2009 im
Libanon geschlossen, jedoch erst mit der erneuten Einreise des
Beschwerdeführers am 28. April 2010 auch in der Schweiz gelebt. Die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG hat damit erst mit
letztgenanntem Datum zu laufen begonnen.
4.3
4.3.1 Das Ende des ehelichen Zusammenlebens und der ehelichen Gemeinschaft ist umstritten:
Während der Beschwerdeführer dieses nunmehr auf den 15. Mai 2013 verortet,
ist es nach vorinstanzlicher Auffassung bereits am 1. April 2013 zum
definitiven Bruch zwischen den Ehegatten gekommen und das eheliche
Zusammenleben auf diesen Zeitpunkt aufgegeben worden.
4.3.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte mit einem am 24. Dezember
2013 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben, dass ihr Ehemann am 1. April
2013 spontan die eheliche Wohnung verlassen und seither nicht mehr in diese
zurückgekehrt sei. Er habe ihr gegenüber auch erklärt, lediglich zur Erlangung
einer Aufenthaltsbewilligung geheiratet zu haben. Sie behauptet weiter, den
Migrationsbehörden bereits Mitte Juni 2013 (unaufgefordert) ein identisches und
auf den 10. Juni 2013 datiertes Schreiben zugesandt zu haben, was sich
jedoch anhand der Akten nicht mehr eruieren lässt. Sodann hat sie ihre Behauptung
mit schriftlichen Erklärungen von mehreren Personen aus ihrem Umfeld zu untermauern
versucht:
E und F wollen sich – gemäss zwei inhaltlich praktisch identischen und
jeweils auf den 18. Februar 2014 datierten Erklärungen – am 1. April
2013 bei der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgehalten und anlässlich dieses Besuchs
von der Trennung der Ehegatten erfahren haben.
G berichtete mit Schreiben vom 16. Februar 2014 davon, dass ihm bereits
am 1. und 2. April 2013 von seinem Sohn und dessen Mutter – der Ehefrau des
Beschwerdeführers – mitgeteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer die
eheliche Wohnung definitiv verlassen hätte.
Auch H, eine damalige Nachbarin
der Ehegatten, bestätigte auf schriftliche Anfrage durch das Migrationsamt vom
5. August 2014 sowohl in einem auf den 18. August 2014 datierten,
maschinengeschriebenen Schreiben als auch in einem gleichentags der Post
übergebenen handschriftlichen Brief, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt
einer Möbellieferung im April 2013 die eheliche Wohnung bereits verlassen habe.
4.3.3 Der Beschwerdeführer stellt diese Darstellung der Ereignisse in Abrede und
macht geltend, dass seine Ehefrau seine Ausschaffung betreiben und hierzu
mehrere Personen zu manipulieren versucht habe. So hätten sowohl H als auch F
ihre Erklärungen zum Trennungszeitpunkt der Ehegatten später widerrufen. Zudem
seien für die eheliche Wohnung Möbel bestellt und noch nach dem von der Ehefrau
behaupteten Trennungszeitpunkt gemeinsam entgegengenommen worden. Weiter hätten
sich die Ehegatten in einem Eheschutzverfahren einvernehmlich auf den 15. Mai
2013 als Trennungsdatum geeinigt.
4.4
4.4.1 Aussagen von Ehegatten in konfliktbelasteten Trennungssituationen ist
generell mit Vorsicht zu begegnen, können doch verletzte Gefühle und
persönliche Interessen das Aussageverhalten massgeblich beeinflussen und auch
zu zielgerichteten Falschaussagen führen. Auch Aussagen von nahestehenden
Personen aus dem ehelichen Umfeld ist nicht blind zu vertrauen, stehen diese
doch regelmässig in einem Loyalitätskonflikt.
4.4.2 Grundsätzlich fällt auf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aktiv
Bestätigungen von Personen aus ihrem persönlichen Umfeld einreichte, um eine
Trennung per 1. April 2013 nachzuweisen. Zudem hat sie in ihrem bereits
erwähnten Schreiben den Migrationsbehörden selber nahegelegt, den
Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu überprüfen. Dies deutet darauf hin,
dass sie ein persönliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
hat, widerlegt aber nicht zwingend den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.
Die Ehefrau dürfte zumindest
aus finanzieller Sicht wenig Eigeninteresse an der raschen Wegweisung des Beschwerdeführers
haben: So wurde dieser mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom
26. November 2013 für die Dauer des Getrenntlebens zu Unterhaltsbeiträgen
von Fr. 1'000.- verurteilt und ist deren weitere Bezahlung bei einer Wegweisung
in den Libanon infrage gestellt.
4.4.3 Der Beschwerdeführer hat wiederum ein immanentes Interesse, die Auflösung
der Ehegemeinschaft auf einen Zeitpunkt nach Erreichen der Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG festzulegen. Seine diesbezüglichen Aussagen
sind deshalb ebenfalls mit Vorsicht zu würdigen.
4.4.4 Zum Ende der ehelichen Gemeinschaft machte der Beschwerdeführer im
Zeitablauf unterschiedliche Angaben: So liess er über seinen Rechtsvertreter am
31. Januar 2014 angeben, dass das eheliche Zusammenwohnen "Ende Mai
bzw. im Juni 2013" aufgegeben worden sei. In einem Eheschutzverfahren Ende
November 2013 wurde zunächst ein Getrenntleben "seit dem 1. Juli
2013" behauptet, bevor sich der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau
vergleichsweise auf eine Trennung "spätestens seit dem 15. Mai
2013" einigte (vgl. auch E. 4.4.11 nachstehend). Der 15. Mai
2013 wird sodann in der Beschwerdeschrift als "das einzige, nicht
bestrittene Datum" bezeichnet. Damit schwanken die Angaben des
Beschwerdeführers zur Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens zwischen Mitte Mai
und Anfang Juli 2013, wobei noch Ende Januar 2014 eine fortbestehende,
wenngleich getrennt gelebte, Ehegemeinschaft behauptet wurde (vgl. E. 4.4.7
nachstehend). In einem Strafurteil des Bezirksgerichts O vom 10. Dezember
2013 ist sogar die Rede davon, dass der Beschwerdeführer (erst) "seit
November 2013 getrennt von seiner Ehefrau" leben würde.
4.4.5 Auch zum Zuzug an der neuen Meldeadresse an der I-Strasse 01 machte der Beschwerdeführer
im Zeitablauf unterschiedliche Angaben:
Gemäss Rekursschrift vom
26. Mai 2014 wurde er erst am 1. Juli 2013 von seinem Cousin J bei
diesem "zuhause" an der I-Strasse 01 aufgenommen. Der Beschwerdeführer
meldete sich auch tatsächlich per 1. Juli 2013 von der ehelichen Wohnadresse
ab und an der I-Strasse 01 an. Dieser Ummeldung kommt jedoch schon deshalb
keine indizierende Wirkung zu, als dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift
vom 8. Dezember 2014 angibt, sich bereits am 15. Mai 2013 – und damit
schon 1 ½ Monate früher – von seiner Ehefrau getrennt zu haben und
gemäss einer Stellungnahme vom 28. März 2013 bereits "Ende Mai/Anfang
Juni 2013" bei seinem Cousin eingezogen sein will.
Während der Beschwerdeführer in
den erwähnten Eingaben vom 28. März 2013 und 26. Mai 2014 noch angab,
bei seinem Cousin "zuhause" eingezogen zu sein, präzisierte er dies
in einer Stellungnahme vom 22. September 2014 samt beigelegten
Mietverträgen dahingehend, dass er am 1. Juli 2013 eine eigene Wohnung an
der I-Strasse 01 bezogen habe.
4.4.6 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, dass er am 1. April 2013
überhaupt noch nicht zu seinem Cousin an die I-Strasse 01 hätte ziehen können,
da dieser zu diesem Zeitpunkt den Mietvertrag noch gar nicht unterzeichnet und
die Wohnung erst am 15. April 2013 bezogen habe. Gegenteilige Behauptungen
seiner Ehefrau könnten damit nicht der Wahrheit entsprechen.
Seine Angaben zum Mietbeginn werden durch
die eingereichten Mietverträge für die Wohnungen an der I-Strasse 01 untermauert. Aus diesen geht hervor, dass der Cousin seine
Wohnung per 15. April 2013 bezog und der Beschwerdeführer am 12. Juni 2013 eine eigene Wohnung per 1. Juli
2013 an der selben Adresse angemietet hat. Weiter werden die Angaben zum
Mietbeginn auch durch seinen Cousin J und dessen Ehefrau K mit Schreiben vom 27. November 2011
bestätigt, welche sich aber ansonsten nicht dazu äussern, wann genau der
Beschwerdeführer an die I-Strasse 01 gezogen ist.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat
jedoch nie behauptet, dass der Beschwerdeführer am 1. April 2013 direkt zu seinem Cousin an die I-Strasse 01 gezogen sei. Vielmehr hat sie in ihrem bereits erwähnten und auf
den 10. Juni 2013 datierten Schreiben an das
Migrationsamt lediglich bekannt gegeben, dass ihr Ehemann ihres Wissens
"inzwischen auf den Namen seines Cousins […] eine Wohnung an der I-Strasse 01" gemietet und "zur Zeit" – also Mitte Juni 2013 –
dort wohnhaft sei. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen erscheint es
durchaus plausibel, dass der Beschwerdeführer nach seinem Auszug vorübergehend
bei Verwandten oder Bekannten untergekommen war und sodann (vorübergehend) die
Wohnung seines Cousins bezogen hatte, bevor er am 1. Juli 2013 eine eigene Wohnung an der I-Strasse 01 bezog. Die Anmietung einer Wohnung benötigt sodann regelmässig
eine gewisse Vorlaufzeit, weshalb es wahrscheinlich erscheint, dass der
Beschwerdeführer bereits einige Zeit vor Unterzeichnung des Mietvertrags auf
Wohnungssuche war. Da der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu seinem
Zuzug an die I-Strasse 01 gemacht hat, ist seinen
Ausführungen hierzu nicht vorbehaltslos zu glauben (vgl. E. 4.4.5 auch vorstehend).
Dem Zeitpunkt der Wohnungsanmietung und Ummeldung ist
damit im vorliegenden Verfahren kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.
4.4.7 Der Darstellung des Beschwerdeführers, wonach seine Ehefrau nach seiner
Ausweisung trachte, steht vorliegend entgegen, dass dessen Rechtsvertreter noch
mit Eingabe vom 31. Januar 2014 einen fortbestehenden freundschaftlichen
Umgang der Ehegatten behauptete: Demnach sollten die Ehegatten fast täglich
miteinander telefonieren, wöchentlich zusammen ausgehen und sich nur
vorübergehend aufgrund finanzieller Spannungen räumlich getrennt haben. Bei
einem solch freundschaftlichen Verhältnis der Ehegatten würde aber kaum
nachvollziehbar erscheinen, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers zugleich
gezielt dessen Ausweisung betreiben sollte. Auch wenn der Beschwerdeführer
damals – angesichts des drohenden Bewilligungsverlusts – ein Interesse daran
hatte, die eheliche Situation möglichst günstig darzustellen, ist gleichwohl
festzuhalten, dass seine Darstellung der Ereignisse widersprüchlich und
inkonsistent erscheint.
Die Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers wird weiter infrage gestellt, als dass dieser bereits
wiederholt falsche Angaben im Bewilligungsverfahren gemacht hat: So gab er in
seinen am 29. April 2010 und am 28. Januar 2014 eingereichten
Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung jeweils
wahrheitswidrig an, weder vorbestraft noch in ein Strafverfahren verwickelt zu
sein. Insbesondere beim letztgenannten Gesuch wurde er jedoch erst wenige
Wochen zuvor strafrechtlich verurteilt (vgl. E. 4.5 nachstehend).
4.4.8 Zwar trifft es zu, dass sowohl H als auch F ihre Erklärungen zum Trennungszeitpunkt
der Ehegatten später widerrufen haben:
So gab H mit Schreiben vom 2. September 2014 an, den Inhalt des von ihr unterzeichneten Briefs
von der Ehefrau des Beschwerdeführers vorformuliert erhalten und mangels
Deutschkenntnisse nicht verstanden zu haben.
F wiederum erklärte mit (vorformulierten)
Schreiben vom 8. September
2014, im Juli 2013 abends mit der Ehefrau des Beschwerdeführers unterwegs und
ziemlich angetrunken gewesen zu sein. Anlässlich dieser Gegebenheit habe
letztgenannte ihr ein auf Deutsch verfasstes Schreiben zur Unterschrift
vorgelegt, welches sie nicht verstanden, aber dennoch unterzeichnet
haben will. Sinngemäss macht sie sodann in ihrer Widerrufserklärung geltend,
von der Ehefrau des Beschwerdeführers über den wahren Inhalt des Schreibens
getäuscht worden zu sein, da diese offensichtlich mit allen Mitteln die
Ausschaffung ihres Ehegatten erreichen wolle.
Beide Widerrufserklärungen
erscheinen aber selbst nicht vorbehaltslos vertrauenswürdig:
So hat H nicht nur in dem von ihr unterzeichneten maschinengeschriebenen
Schreiben, sondern auch in dem bereits erwähnten handschriftlichen Brief vom
18. August 2013 bestätigt, dass der Beschwerdeführer die gemeinsame
eheliche Wohnung zum Zeitpunkt der Möbellieferung nicht mehr bewohnte. Diese
Bestätigungen wurden zudem nicht unmittelbar durch die Ehefrau des Beschwerdeführers,
sondern durch eine an H direkt adressiere, schriftliche Anfrage des
Migrationsamts vom 5. August 2014 initiiert. Da das maschinengeschriebene
Schreiben in korrektem Deutsch verfasst und über die Rechtsvertretung der
Ehefrau der Beschwerdeführerin dem Migrationsamt eingereicht worden ist, sind
Rücksprachen und allfällige Einflussnahmen durch Erstgenannte zwar nicht ganz
auszuschliessen. Der handschriftlich verfasste Brief ist jedoch – zumindest
gemäss den bislang nicht bestrittenen Absenderangaben – von H selbst – und
nicht von der Ehefrau des Beschwerdeführers oder deren Rechtsvertretung – an
das Migrationsamt versandt worden. Es finden sich sodann auch keine Hinweise
darauf, dass das in gebrochenem Deutsch verfasste handschriftliche Schreiben
von der Ehefrau des Beschwerdeführers oder deren Rechtsvertretung vorformuliert
worden ist. Selbst wenn letzteres der Fall gewesen wäre, würde dies noch kein
Beweis für die Unrichtigkeit der darin aufgestellten und von H unterschriftlich
bestätigten Behauptung bilden.
Auch die Widerrufserklärung
von F ist inkonsistent: So behauptet diese, im Juli 2013 von der Ehefrau des
Beschwerdeführers zur Unterzeichnung eines von ihr nicht verstandenen Dokuments
gedrängt worden zu sein, obwohl die von ihr widerrufene Erklärung auf den
18. Februar 2014 datiert.
Beide Widerrufserklärungen wurden lediglich als Kopien und ohne
nähere Angaben zum jeweiligen Arabisch-Übersetzer eingereicht, was deren
Authentizität in Zweifel zieht. Der Beschwerdeführer hat es auch im Beschwerdeverfahren
versäumt, nähere Angaben zum Übersetzer zu geben, die Originale der
Widerrufserklärungen nachzureichen oder zu deren Verbleib Auskunft zu geben.
Hierzu hätte er sich aber aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen jedoch
veranlasst sehen müssen.
Generell erscheint fraglich, wie es der Ehefrau
des Beschwerdeführers gelungen sein soll, gleich mehrere falsche Erklärungen
zum Trennungszeitpunkt zu erschleichen, zumal die blinde Unterzeichnung von
vorformulierten, fremdsprachigen Schreiben im privaten
Umfeld eher ungewöhnlich erscheint und in der Regel Argwohn wecken würde.
Damit sind sowohl die ursprünglichen
Bestätigungen von H und F als auch deren Widerrufe im September 2014 mit
Vorsicht zu würdigen. Da beide Personen aus dem Umfeld der Ehegatten stammen,
sind Loyalitätskonflikte nicht auszuschliessen. Deshalb – und aufgrund der erwähnten Inkonsistenzen –
können deren Aussagen weder zugunsten noch zulasten des
Beschwerdeführers beigezogen werden. Damit sind deren Widerrufserklärungen
aber auch nicht geeignet, die nicht widerrufenen Aussagen von G und E sowie die Aussagen der
Ehefrau des Beschwerdeführers ernsthaft infrage zu stellen.
4.4.9 Die vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Zeugin aufgerufene Verwalterin
der ehelichen Wohnung, L, konnte in einer schriftlichen Stellungnahme vom
14. Juli 2014 weder bestätigen noch dementieren, dass dieser im April 2013
noch mit seiner Ehefrau zusammenlebte.
4.4.10 Die Möbel wurden bereits am 24. Januar 2013 bestellt, jedoch teilweise
erst am 15. April 2013 an den ehelichen Wohnsitz geliefert. Dass hierbei
auch der Beschwerdeführer zugegen war, beweist keineswegs den Fortbestand der
ehelichen Gemeinschaft zum Lieferungszeitpunkt: So hatte der Beschwerdeführer
auch nach der Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft als Besteller der Möbel
ein immanentes Interesse daran, die Lieferung der Möbel zu überwachen, egal aus
welchen Gründen die alten Möbel ersetzt worden sind. Der vom Beschwerdeführer
behauptete – und für den Ersatz angeblich ursächliche – Schimmelbefall der
ersetzten Möbel ist sodann weder durch Mängelrügen bei der Vermietung, Meldung
bei Versicherungen oder dergleichen belegt.
4.4.11 Auch aus dem im Eheschutzverfahren zwischen den Ehegatten vereinbarten Trennungszeitpunkt
vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Zwar wird in
einem eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts N vom 26. November
2013 von den Ehegatten vergleichsweise anerkannt, dass sie "spätestens
seit dem 15. Mai 2013" getrennt leben würden. Die Migrationsbehörden
sind bei der Feststellung des Trennungszeitpunkts jedoch nicht an einen
zwischen den Ehegatten vergleichsweise festgelegten Trennungszeitpunkt im
eheschutzrichterlichen Verfahren gebunden: So steht es weder im Belieben der
Ehegatten, den aufenthaltsrechtlich relevanten Trennungszeitpunkt nachträglich
selbst festzusetzten, noch haben deren Angaben durch das Eheschutzgericht aus
migrationsrechtlicher Sicht überprüft zu werden.
Entsprechende Äusserungen der Ehegatten im
Eheschutzverfahren sind zwar auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu
würdigen und könnten insbesondere dort eine indizierende Wirkung entfalten, wo
der Eheschutzrichter die Angaben der Ehegatten auch tatsächlich zu überprüfen
hätte, z. B. wenn der genaue Trennungszeitpunkt für die Regelung eines
Kinderunterhalts mitentscheidend wäre. Vorliegend hatte das Eheschutzgericht
aber weder den genauen Trennungszeitpunkt der Ehegatten zu eruieren, noch wurde
dieser von den Ehegatten exakt festgelegt. Vielmehr schliesst die gewählte
Formulierung im eheschutzrichterlichen Entscheid, wonach die Ehegatten
"spätestens seit dem 15. Mai 2013"
getrennt leben würden, eine frühere Trennung nicht aus.
Zudem wird aus den ursprünglichen
Rechtsbegehren der Ehegattin deutlich, dass diese damit eine frühere Trennung
keineswegs in Abrede stellen wollte: So hat diese zunächst beantragt, dass von
einer Trennung seit dem 1. April 2013 Vormerk zu
nehmen und auch ab diesem Datum Unterhalt zu leisten sei. Wie auch aus einer
Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 28. März 2014 ersichtlich wird, stellte die gewählte offene
Formulierung im Eheschutzentscheid ein Kompromiss zwischen den Ehegatten dar,
um das eheschutzrechtliche Verfahren nicht unnötig zu blockieren. Die
Vergleichsvereinbarung ist somit weder vom Wortlaut noch von den Intentionen
der Parteien geeignet, eine frühere Trennung auszuschliessen. Der
Beschwerdeführer vermag deshalb aus dem eheschutzrichterlichen Entscheid nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.4.12 Unbestritten bestanden bereits im Oktober 2012 ernsthafte Spannungen
zwischen den Ehegatten, welche sogar in einer polizeilichen Intervention
mündeten (vgl. hierzu die polizeiliche Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers
durch die Kantonspolizei Zürich vom 18. Oktober 2012). Gemäss
Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2014 wird vom Beschwerdeführer sodann
"auch nicht bestritten, dass im April 2013 etwas vorgefallen ist".
Auch dies legt nahe, dass eheliche Konflikte bereits Anfang April zum
endgültigen Bruch zwischen den Ehegatten geführt haben. Der Beschwerdeführer hat
es auch versäumt, den von ihm eingeräumten Vorfall im April 2013 näher
darzulegen.
4.4.13 Aufgrund der Beweislage, insbesondere auch der Interessenslage der
Beteiligten und den zumindest teilweise aufrechterhaltenen Bestätigungen
Dritter, erscheint es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanz den
inkonsistenten Angaben des Beschwerdeführers zum Trennungszeitpunkt weniger
Glauben geschenkt hat als den entsprechenden Angaben von dessen Ehefrau, zumal
die Erreichung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
grundsätzlich durch den Beschwerdeführer nachzuweisen ist. Zwar sind auch die
Aussagen der Ehefrau mit Vorsicht zu würdigen und zu beachten, dass sämtliche
Aussagen zum Trennungszeitpunkt von Personen aus dem persönlichen Umfeld der
Ehegattin stammen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Trennung per 1. April
2013 erfolgte, ist aber zu bestätigen, da es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, den Nachweis für eine spätere Trennung der Ehegatten zu erbringen.
Die eheliche Gemeinschaft ist damit vor
Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG am 1. April 2013 aufgelöst worden.
Es kann offenbleiben, ob die Ehe zuvor
tatsächlich gelebt oder lediglich zur Aufenthaltserschleichung vorgespielt
wurde (vgl. hierzu die vorinstanzlich aufgeführten Indizien für eine
Scheinehe).
4.5 Da der Beschwerdeführer keine drei Jahre in
ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz lebte, ist seine erfolgreiche Integration
nicht zu prüfen. Diese wäre aber ohnehin zu verneinen:
So hat sich der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht zwar
einigermassen integriert, indem er mittels selbständiger und unselbständiger
Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten vermochte. Die zahlreichen
gegen ihn erhobenen Beitreibungen zeigen jedoch, dass er seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht immer fristgerecht nachgekommen ist.
Gerade im Zusammenhang mit seiner inzwischen aufgegebenen selbständigen
Erwerbstätigkeit hat er zudem wiederholt delinquiert: So wurde er mit Urteil
des Bezirksgerichts O vom 10. Dezember 2013 wegen der vorsätzlichen
Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung im Sinn von Art. 117 Abs. 1
AuG mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft P vom 17. September 2014 erfolgte
hierzu eine unbedingt zu vollziehende Zusatzstrafe von weiteren 90 Tagessätzen
zu Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 300.- wegen mehreren
vorsätzlichen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember
1958 (SVG) und die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959
(VVV), welche ebenfalls im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit
standen. Hinzu kommt eine im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise und
seinem illegalen Aufenthalt in der Schweiz erwirkte und unbedingt vollzogene
Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 75 Tagen gemäss den Strafbefehlen der
Staatsanwaltschaft P vom 17. Januar 2007 und der Staatsanwaltschaft Q
vom 3. Oktober 2007. Wenngleich die erwähnten Delikte nicht besonders
schwerwiegender Natur sind und teilweise vor Beginn des legalen Aufenthalts des
Beschwerdeführers begangen wurden, sind sie insgesamt gleichwohl geeignet,
dessen erfolgreiche Integration infrage zu stellen. Dies erst recht, nachdem
die letzte Strafe vom 17. September 2014 als Zusatzstrafe zur Verurteilung
vom 10. Dezember 2013 ausgefällt wurde und bei einer gleichzeitigen
Beurteilung somit 180 Tagessätze auszusprechen gewesen wären.
Auch in sprachlicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer nur bedingt
integriert, besuchte er doch auch 2014 erst Einsteiger-Kurse für die deutsche
Sprache ("Deutsch Einstieg Semi-Intensiv"). In ihrem Schreiben vom
10. Juni 2013 behauptet auch die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass
dieser kaum Deutsch sprechen könne.
Somit entfällt ein aus Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG abgeleiteter Aufenthaltsanspruch auch aufgrund mangelhafter Integration.
5.
5.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre
gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der sogenannte nacheheliche
Härtefall). Solch wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern
ehelicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG, vgl. auch Art. 31
VZAE).
5.2 Gründe zur Bejahung eines nachehelichen
Härtefalls sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Es
kann deshalb offengelassen werden, ob generelle Reintegrationsprobleme aufgrund
der allgemeinen Zuspitzung der sicherheitspolitischen Lage in der Levante
überhaupt noch in einem relevanten Bezug zur hiesigen Ehe des Beschwerdeführers
und dem damit verbundenen Aufenthalt stünden (vgl. VGr, 25. September
2014, VB.2014.00322, E. 4.4.4; BGr, 25. Januar 2013, 2C_467/2012, E.
2.3; vgl. auch E. 6 nachstehend).
6.
6.1 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung
bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der Schweiz
gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,
hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394,
E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise
darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form
unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven
hätte leiten lassen: Der Beschwerdeführer ist im Libanon aufgewachsen und
verfügt dort über Verwandte, die ihm bei seiner Reintegration behilflich sein
können. Auch seine 2005 geborene Tochter aus einer
früheren Beziehung lebt im Libanon. Wie der Beschwerdeführer
selbst anlässlich einer Haftanhörung am 30. Januar 2008 ausführte, sollte er
als Mechaniker keine Probleme haben, in seiner Heimat wieder eine Arbeitsstelle
zu finden.
6.2 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich: Auch wenn die allgemeine
Lage im Libanon gegenwärtig – aufgrund der bewaffneten
Konflikte in den Nachbarländern und innerlibanesischer Spannungen – schwierig ist, ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine
Heimat zuzumuten (zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Libanon
angesichts der jüngeren Entwicklungen vgl. BVGr, 24. September 2014, D-5082/2014, E. 7.4;
vgl. auch die aktuellen Reisehinweise für den Libanon des EDA, www.eda.admin.ch). Der Heimatort des Beschwerdeführers (M) liegt zwar in der besonders
exponierten Bekaa-Ebene. Für einen Einheimischen wie den Beschwerdeführer
dürfte eine Rückkehr in den Libanon jedoch nicht unzumutbar sein, zumal er sich
besuchsweise trotz der aktuellen Krisen wiederholt dort
aufgehalten hat und sich zudem auch in einem weniger akut betroffenen Gebiet im
Libanon niederlassen könnte.
7.
Von der eventualiter beantragten Rückweisung an die
Vorinstanz zur weiteren Untersuchung ist abzusehen: Im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht anzunehmen, dass von den Verwandten des
Beschwerdeführers – namentlich von dessen Cousin J – unvoreingenommene
Aussagen erhältlich sind. Selbst wenn H und F ihre Widerrufserklärungen im Rahmen einer erneuten
Untersuchung erneut bestätigen würden, würde dies vorhandene Widersprüche in
ihrem früheren Aussageverhalten nicht ausräumen. Es wäre sodann am
mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführer gelegen, sich mit den vorinstanzlichen
Erwägungen substanziiert auseinanderzusetzen und beispielsweise die Originale
der Widerrufserklärungen nachzureichen. Die Aussagen von G und E werden nicht
substanziiert bestritten. Die Sache erscheint damit spruchreif.
Dementsprechend ist die Beschwerde im
Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …