Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00674
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1974 geborene thailändische Staatsangehörige A hat
aus einer ausserehelichen Beziehung eine 1994 geborene und gemäss ihren Angaben
geistig behinderte Tochter, C. Zudem entstammt aus ihrer ersten Ehe mit dem
Singapurer D der im Oktober 2002 geborene Sohn, E. Beide Kinder sind
thailändische Staatsangehörige und leben heute in Thailand bei F, der
Grossmutter väterlicherseits von C.
Am 29. Juli 2005 reiste A in die Schweiz ein und
heiratete am 28. Oktober 2005 in G den 1961 geborenen Schweizer H, mit welchem
sie einen 2010 geborenen gemeinsamen Sohn, I, hat. Aufgrund ihrer Ehe mit einem
Schweizer wurde ihr am 25. November 2005 eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und bis heute regelmässig verlängert. Am 8. Dezember 2011 liessen
sich die Eheleute scheiden, wobei der gemeinsame Sohn I unter die elterliche
Sorge der Mutter gestellt wurde.
Am 16. Mai 2013 heiratete A
in G erneut einen Schweizer, den 1965 geborenen J.
Am 21. Mai 2013 stellte A ein
Familiennachzugsgesuch für ihren in Thailand lebenden Sohn E.
In einer Stellungnahme vom 22. September 2013 machte sie hierbei geltend,
die 64-jährige F könne die Betreuung ihres ältesten Sohnes
nicht mehr länger übernehmen, nachdem sie bereits ihre geistig behinderte
Tochter betreue. Da sie damit ohnehin einen neuen Pflegeplatz für E suchen müsse, wolle sie diesen zu sich in die Schweiz holen.
Am 7. Oktober 2013 wies das Migrationsamt A auf ihre Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen
Verfahren hin und forderte diese zur Nachreichung von Dokumenten und zur
Beantwortung verschiedener Fragen auf.
Nachdem die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung
teilweise nachgekommen war, wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch am 27. Mai
2014 ab, da die Nachzugsfrist verpasst worden sei und keine wichtigen Gründe
einen nachträglichen Familiennachzug rechtfertigen würden.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Oktober 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. November 2014 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid aufzuheben und die Einreise von E zum Verbleib bei der Mutter zu bewilligen. Zudem verlangte
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Vorinstanzen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Auf den durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens kann
sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer
nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung
der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches
verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den
aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120
Ib 257 E. 1.f).
2.2 Die Beschwerdeführerin
ist mit einem Schweizer verheiratet und lebt mit diesem in intakter Ehe- und
Wohngemeinschaft. Sie hat deshalb sowohl nach den bereits genannten
Konventions- und Verfassungsbestimmungen als auch nach Art. 42 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember
2005 (AuG) einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und
verfügt somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Ein solches ergibt
sich zudem auch aus dem sogenannten umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8
Abs. 1 EMRK, ist sie doch Mutter eines bei ihr lebenden minderjährigen
Schweizers (I). Es besteht daher
gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV verankerte Recht auf Familienleben grundsätzlich auch hinsichtlich ihres in
Thailand verbliebenen Sohnes ein Anspruch auf Familiennachzug (BGr,
26. August 2013, 2C_97/2013, E. 2.1).
Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings
nicht absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8
Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist
danach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist
sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges öffentliches Interesse kommt grundsätzlich
auch die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse
an einer frühzeitigen Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden
Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG,
BBl 2002, 3754 f.). Dabei ist mit Blick auf das Übereinkommen über die
Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu
tragen. Gesetzliche Grundlagen für den Eingriff stellen das AuG und die
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) dar.
3.
3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG bzw. Art. 73 Abs. 1
und 2 VZAE sind Familiennachzugsgesuche für Kinder unter zwölf Jahren
innerhalb von fünf Jahren zu stellen. Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,
2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.2). Die
Fristen beginnen grundsätzlich mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu
laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG bzw. Art. 73 Abs. 2
VZAE). Übergangsrechtlich beginnen sie jedoch nach
Art. 126 Abs. 3 AuG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
des AuG zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis
entstanden ist.
3.2 Da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG am 1. Januar 2008 das Kindsverhältnis zum in Thailand verbliebenen
Sohn bereits bestand und die Beschwerdeführerin über eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich verfügte, lief die fünfjährige
Nachzugsfrist am 31. Dezember 2012 ab, womit das
erst am 21. Mai 2013 eingereichte
Nachzugsgesuch unstreitig verspätet erfolgte.
3.3 Die Beschwerdeführerin versucht die verspätete Einreichung
ihres Nachzugsgesuchs sinngemäss damit zu erklären, dass erst seit der Heirat
mit ihrem heutigen (dritten) Ehemann die Voraussetzungen für einen
Familiennachzug in jeder Hinsicht gegeben seien, während ihre frühere (zweite)
Ehe von Gewalt und der Suchterkrankung ihres damaligen
Ehemannes geprägt gewesen sei und keine geeigneten Nachzugsbedingungen in der
Schweiz geboten habe.
3.4 Gründe, die eine Wahrung der Nachzugsfrist
verunmöglichen, sind im Hinblick auf die Fristeinhaltung grundsätzlich
unbeachtlich (vgl. BGE 137 II
393 E. 3.3; VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00566, E. 2.3;
VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263, E. 2.3.3). Das Abwarten von günstigerer Nachzugsbedingungen
steht sodann im Gegensatz zur gesetzgeberischen Intention, durch die
Statuierung kurzer Nachzugsfristen eine frühzeitige Integration nachzuziehender
Kinder zu fördern (VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.2.2 f.
[noch nicht rechtskräftig]). Ob die Beschwerdeführerin einen Nachzug ihres
Sohnes bereits früher in Betracht gezogen hat, erscheint ohnehin fraglich:
Solches wird zwar im vorliegenden Verfahren behauptet, ist aber nirgends
belegt. Zu prüfen bleibt, ob wichtige familiäre Gründe einen
nachträglichen Nachzug des in Thailand verbliebenen Sohnes rechtfertigen.
4.
4.1 Ein nachträglicher, d. h. nicht
fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw.
Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe
sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger
familiärer Grund vor, wenn das Kindswohl einzig durch einen
solchen Nachzug gewährleistet werden kann. Letzteres kann namentlich dann der
Fall sein, wenn die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland infolge Todes oder Krankheit der
betreuenden Person und fehlender Betreuungsalternativen im Heimatland nicht
mehr ausreichend gewährleistet ist (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3794;
BGE 133 II 6 E. 3.1.2).
An den Nachweis der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere
Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die
Integrationsschwierigkeiten erscheinen. Es ist grundsätzlich zu prüfen, ob im
Heimatland alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die
es dem Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr, 17. November 2011, 2C_194/2011, E. 2.1).
Indessen ist das Kindswohl gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht alleiniges Kriterium für den Nachzug.
Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten
Elemente im Einzelfall (BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2). Damit die persönliche und familiäre Situation des Kindes und
seine Möglichkeiten der Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt
werden, sind namentlich dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu
beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf
der Fristen hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und
darf nicht die Regel bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG und Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass
der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284 E. 2.6 f.).
4.2 Im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AuG hat die um Familiennachzug
ersuchende Person sowohl die prekäre Betreuungssituation als auch die fehlenden
Betreuungsalternativen im Herkunftsland substanziiert darzulegen und mit
verfügbaren Unterlagen zu untermauern. Hierzu hat sie insbesondere über
bisherige Betreuungspersonen und Verwandte des Kindes detailliert Auskunft zu
geben, da nur so allfällige Betreuungsalternativen im Herkunftsland überprüft
werden können. Als Betreuungsalternativen kommen nicht nur Verwandte, sondern
auch Drittpersonen infrage, insbesondere wenn diese in der Vergangenheit
bereits Betreuungsaufgaben übernommen haben (BGr, 28. Oktober 2014,
2C_17/2014, E. 3.2). Der pauschale Verweis, dass keine
Betreuungsalternativen oder Verwandten existieren würden, welche zur
Kinderbetreuung gewillt oder bereit wären, genügt nicht (vgl. BGr, 10. November
2014, 2C_1116/2013, E. 3.3). Vielmehr sind möglichst umfassend alle näheren
Verwandten oder sonstigen engen Bezugspersonen des Kindes namentlich und unter
Adressangabe zu nennen sowie deren Verhältnis zum Kind und der Kindsmutter
genauer auszuführen. Die Adressangaben dienen mitunter auch dazu, die gemachten
Angaben zu plausibilisieren, da eng beieinander oder gar zusammen wohnende
Verwandte und Bekannte meist auch weiter persönliche Kontakte zueinander pflegen
(vgl. VGr, 8. Oktober 2014, VB.2014.00495, E. 4.4.6 [noch nicht
rechtskräftig]). Nach Möglichkeit ist auch die ernsthafte Suche nach
alternativen Betreuungsmöglichkeiten im Herkunftsland zu belegen (BGr, 3. Oktober
2011, 2C_205/2011, E. 4.6).
Wird die Fortsetzung der bisherigen Betreuung in Abrede
gestellt, sind die Gründe hierfür detailliert darzulegen. Sollte die bisherige
Betreuungsperson zur Kindsbetreuung gesundheitlich nicht mehr in der Lage sein,
ist dies mit ärztlichen Attesten usw. zu untermauern. Insbesondere ist nicht
nur das Gesundheitsproblem als solches nachzuweisen, sondern auch plausibel zu
belegen, inwiefern geltend gemachte gesundheitliche Probleme der
Betreuungsperson die bisher geleistete und weiter erforderliche Betreuung
verunmöglichen (vgl. VGr, 17. April 2014, VB.2014.00001, E. 5).
Letzteres dürfte v. a.
bei einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Fall sein,
während bereits früher bestehende Gebrechen in der Regel nicht geeignet sind,
die Fortsetzung der bis anhin geleisteten Betreuung infrage zu stellen.
Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass bisherige Betreuungs- und
Bezugspersonen eine lange praktizierte Betreuung fortsetzen werden, sofern
keine objektiven Gründe sie hieran hindern. Gegenteilige Willenskundgebungen
sind deshalb mit Vorsicht zu würdigen, insbesondere wenn sämtliche Beteiligte
ein Interesse an einen Nachzug des Kindes in die Schweiz haben (vgl. BGr,
10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.3). Insbesondere kann nicht
entscheidend sein, wenn ein Nachzug von den Beteiligten lediglich präferiert würde,
eine Fortsetzung der bisherigen Betreuung jedoch weiterhin gewährleistet
scheint.
5.
5.1 Die
Nachzugsfrist wurde vorliegend nur um wenige Monate verpasst, was jedoch primär
auf die übergangsrechtliche Regelung von Art. 126 Abs. 3 AuG
zurückzuführen ist. Diese wurde geschaffen, weil ansonsten der Anspruch auf
Familiennachzug in vielen Fällen vor Inkrafttreten der neuen Regelung bereits
erloschen wäre (Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3840). Vorliegend hatte die
Beschwerdeführerin aber genügend Zeit, rechtzeitig einen Nachzug zu beantragen,
zumal Nachzugsgesuche nach bundesgerichtlicher Praxis auch dann fristgerecht zu
stellen sind, wenn sie aufgrund einer nicht als
bedarfsgerecht eingestuften Wohnung oder wegen zu geringer finanzieller Mittel nicht
erfolgversprechend sind (vgl. BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 5. Dezember
2013, VB.2013.00566, E. 2.3; VGr SG, 12. April 2012, B 2011/263,
E. 2.3.3). Es kann somit nicht zu ihren Gunsten gewürdigt werden,
dass sie nicht nur die neurechtlich übliche Fünfjahresfrist für einen
Familiennachzug, sondern auch noch die verlängerte übergangsrechtliche Frist verpasst
hat.
5.2 Der Sohn
der Beschwerdeführerin (E) ist in Thailand aufgewachsen,
etwas mehr als 12 Jahre alt und steht kurz vor dem Übertritt in die
Sekundarstufe. Er ist damit seiner thailändischen Heimat eng verbunden, wo
seine hauptsächlichen Bezugspersonen, namentlich seine Halbschwester und deren
Grossmutter, leben. Mit den schweizerischen Verhältnissen und der deutschen
Sprache ist er nicht vertraut. Auch wenn er sich noch in einem einigermassen anpassungsfähigen
Alter befindet, sind deshalb Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz zu
erwarten.
Zumindest seit ihrer Einreise in die Schweiz hält die
Beschwerdeführerin lediglich durch jährliche Ferienbesuche und elektronische
Kommunikationsmittel den Kontakt zu ihrem Sohn aufrecht. Auch ist gemäss
nachfolgenden Erwägungen unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit finanziell für ihren Sohn aufgekommen ist. Der Schweizer Ehemann
der Beschwerdeführerin kennt E nur aus einem Ferienbesuch
in Thailand, weshalb auch dessen reibungslose Integration (bzw. Aufnahme) in
die neue Familie keineswegs sichergestellt scheint.
5.3 Die
Beschwerdeführerin wurde vom Migrationsamt mit Schreiben vom 7. Oktober
2013 dazu aufgefordert, die Gründe für den Nachzug ihres Sohnes und das lange
Zuwarten mit dem Nachzug zu erläutern. Hierbei sollte sie auch detaillierte
Angaben zu den bisherigen Betreuungspersonen geben und insbesondere deren
vollständigen Personalien (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand und Grad
der Verwandtschaft) sowie deren genaue Wohnadresse nennen. Ebenso wurde eine
detaillierte Auflistung sämtlicher thailändischer Verwandten des
nachzuziehenden Sohnes inklusive Wohnadresse verlangt.
5.4 Mit Schreiben vom 10. November 2013 beantwortete
die Beschwerdeführerin die gestellten Fragen nur unvollständig. Demnach soll ihr
in Thailand verbliebener Sohn in den ersten fünf Jahren bei einer nicht namentlich genannten Pflegefamilie
aufgewachsen sein und seither mit seiner Halbschwester C bei
deren 64-jährigen Grossmutter väterlicherseits, F, leben. Letztgenannte
soll nun bereits mit der Pflege ihrer behinderten Enkelin (C)
und ihrer altersschwachen Mutter überlastet sein und deshalb den Sohn der
Beschwerdeführerin nicht weiter betreuen wollen.
Bislang soll zudem eine in Bangkok lebende
"beste Freundin", K, für die
Unterhaltskosten ("Kostgeld") des Sohnes
aufgekommen sein, während der wahrscheinlich nach Singapur
zurückgekehrte Kindsvater seinen Sohn weder finanziell unterstützen noch
Kontakt pflegen würde. Nähere Angaben zur Pflegefamilie in den ersten Lebensjahren
des Sohnes und weiteren Verwandten fehlen.
5.5 Im
Rekursverfahren und in der Beschwerdeschrift werden die gemachten Angaben teilweise
revidiert und ergänzt: So soll F aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr in der Lage sein, die gebotene Betreuung von E zu gewährleisten. Gemäss einem hierzu beim
Verwaltungsgericht eingereichten Schreiben vom 4. November 2014 gibt F zusammengefasst an,
die Betreuung des Sohns der Beschwerdeführerin beenden zu wollen, da sie
gesundheitlich angeschlagen sei, sich zukünftig allein
der Pflege ihrer "Nichte" (recte: Enkeltochter) und ihrer
altersschwachen Mutter widmen wolle und sich wünsche, dass das Kind bei der Mutter aufwachsen könne.
Die in Bangkok lebende Freundin (K) soll die Unterhaltskosten
("Kostgeld") lediglich im Sinn eines Darlehens vorgeschossen haben,
während die Beschwerdeführerin mit vielen "Geschenken" anlässlich
ihrer Besuche in Thailand zum Kindsunterhalt beigetragen habe. Weiter soll E bis zur Einreise
der Beschwerdeführerin in die Schweiz durch diese selbst und lediglich
ergänzend während deren Berufstätigkeit durch (wiederum nicht namentlich
genannte) Drittpersonen betreut worden sein.
Da die Beschwerdeführerin keinen näheren Kontakt zu ihrer thailändischen
Verwandtschaft pflege, ihre eigene Mutter gesundheitlich angeschlagen sei und
zwei in Thailand lebende Schwestern voll berufstätig seien, gebe es in Thailand
keine Verwandten, welche zur Betreuung des Kindes bereit und in der Lage seien.
5.6 Während im
erstinstanzlichen Verfahren das Nachzugsgesuch noch mit einer generellen
Überforderung der bisherigen Betreuungsperson (F) begründet
wurde, rückten im Rekursverfahren erstmals deren gesundheitlichen Probleme in
den Vordergrund: Sämtliche ärztliche Berichte hierzu sind zwar aktuell, aber auch erst nach Fällung des
vorinstanzlichen Entscheids und im Hinblick auf das vorliegende
Verfahren in Thailand erstellt worden. Demnach leidet die bisherige Betreuungsperson (F)
an mehreren gesundheitlichen Problemen: So soll sie an
Arthrose, einem Glaukom sowie erhöhten Blutdruck und -fettwerten leiden und
deswegen in therapeutischer und medikamentöser Behandlung stehen.
Eine eigentliche Betreuungsunfähigkeit wird
in den Arztberichten jedoch nicht behauptet und ist auch
nicht ersichtlich: Zum einen handelt es sich hierbei
um vornehmlich alterstypische Gebrechen, welche überwiegend wohl bereits früher
vorhanden waren und keinen plötzlichen Abbruch der bislang geleisteten
Betreuung aufdrängen. Zum anderen gibt F an, immer
noch Betreuungsaufgaben für weitere Personen wahrzunehmen
bzw. wahrnehmen zu müssen. Inwiefern sie hierbei von weiteren Personen
unterstützt wird, ist aus den rudimentären Angaben der Beschwerdeführerin nicht
ersichtlich. So ist insbesondere nicht bekannt, inwiefern der (nicht namentlich
genannte) Kindsvater der (gemäss Beschwerdeschrift) geistig behinderten Tochter
der Beschwerdeführerin (C) seiner Mutter (F) bei der Betreuung der Kinder hilft
und diese insbesondere in Bezug auf seine eigene Tochter oder seine eigene
Grossmutter entlastet. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann nicht als
erstellt gelten, dass F plötzlich nicht mehr in der Lage ist, die jahrelang
ausgeübte Betreuung von E wahrzunehmen, zumal eine radikale Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands aus den Akten nicht ersichtlich ist und sie offenbar
vornehmlich an alterstypischen Gebrechen leidet. Zudem ist auch anzunehmen,
dass der 12-jährige Sohn der Beschwerdeführerin keine permanente Überwachung
und Betreuung mehr bedarf, womit die Belastungen für F inzwischen eher
abgenommen haben dürften.
F hat den Sohn der
Beschwerdeführerin jahrelang freiwillig betreut, ohne dass überzeugende
gesundheitliche Gründe ersichtlich sind, weshalb sie diese Aufgabe nicht auch
in Zukunft wahrnehmen sollte. Ob sie hierbei auch rechtlich zur Betreuung von E verpflichtet ist und allenfalls dessen Nachzug durch die
Mutter präferieren würde, ist von untergeordneter Bedeutung. Auch die Aussagen
von F, die Betreuung beenden zu wollen, sind mit
Vorsicht zu würdigen. So widersprechen diese den jahrelang gepflegten
Verhältnissen und sind im Zusammenhang mit dem Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin
erfolgt (vgl. auch BGr, 10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.3). Die
Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 10. November 2013
gesundheitliche Probleme von F unerwähnt gelassen und ausgeführt, zunächst
bessere Nachzugsbedingungen in der Schweiz abgewartet und das Gesuch deshalb
erst unmittelbar nach ihrer dritten Heirat gestellt zu haben. Damit räumt sie
aber implizit selbst ein, dass nicht die Betreuungssituation in Thailand,
sondern die neue Situation in der Schweiz für den Zeitpunkt der Gesuchstellung
entscheidend war.
5.7 Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin
gemachten Angaben erscheinen widersprüchlich und unvollständig: So sind weder
die Betreuungsverhältnisse in den ersten Lebensjahren des Sohnes geklärt noch
ist klar ersichtlich, wer für diesen bislang finanziell aufgekommen ist: Die
erstmals im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren
gemachte Aussage, wonach eine in Bangkok lebende
Freundin nur im Sinn eines Darlehens für die Kosten des Kindes aufgekommen sei,
steht in offenem Widerspruch
zur früherer Aussage der
Beschwerdeführerin, wonach ihre Freundin bislang das
"Kostgeld" des Sohnes
finanziert haben soll. Dies zumal die Beschwerdeführerin auch angegeben hat,
keine Schulden zu haben. Der Umstand, dass die genannte Freundin offenbar
bereit war, Unterhaltsbeiträge für das Kind zu leisten oder zumindest über
einen längeren Zeitraum vorzuschiessen, deutet auch auf eine gewisse
Unterstützungsbereitschaft hin. Die Beschwerdeführerin wäre in dieser Situation
gehalten gewesen, nähere Ausführungen zum Verhältnis der Freundin zum Kind zu
geben und das angebliche Darlehensverhältnis zu belegen, z. B.
durch Vorlage eines entsprechenden Darlehensvertrages, dem Nachweis geleisteter
Tilgungszahlungen usw. Dies umso mehr, als ihre widersprüchlichen
Aussagen eine mit Belegen untermauerte Klarstellung bedürfen und ansonsten
angezweifelt werden müssen.
5.8 Insbesondere
hat die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
es aber auch vor Verwaltungsgericht weitgehend unterlassen, detaillierte Angaben zu ihrer thailändischer
Verwandtschaft und bisherigen Betreuungspersonen zu
machen. Damit kann ihre pauschale Behauptung, wonach sie zu ihrer thailändischen Verwandtschaft keine
Beziehung unterhalte, bzw. diese die Betreuung des Kindes nicht übernehmen
könnten und wollten, nicht weiter überprüft
werden: Indem die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der
Grossmutter von ihrer Tochter – weder die Namen noch die Wohnorte ihrer
thailändischen Verwandtschaft genannt hat, hat sie jegliche weitere
Verifizierung ihrer Angaben verunmöglicht. Auch ihre Angaben, wonach
ihre Mutter gesundheitlich angeschlagen sei und sich einer Spitalbehandlung
unterziehen müsse, sind weder genauer substanziiert noch belegt worden.
5.9 Auch die Angaben zum Kindsvater bleiben unklar: So
bestreitet die Beschwerdeführerin, mit diesem längere Zeit zusammengelebt zu
haben, was zumindest dem Wortlaut der eingereichten
Übersetzung eines Protokolls des Bezirksamtes L (Bangkok)
vom 12. Oktober 2006 widerspricht, wonach die
Beschwerdeführerin vier Jahre mit ihrem (ersten) Ehemann
"zusammen gelebt" haben soll. Sollte es
sich hierbei nicht um einen Übersetzungsfehler handeln, ist der Vorinstanz
darin beizupflichten, dass der Kindsvater zumindest in den ersten Lebensjahren
des Sohnes eine Beziehung zu diesem aufgebaut haben dürfte – und allenfalls
auch heute noch pflegt.
5.10 Die Beschwerdeführerin hat es auch versäumt, überprüfbare Angaben zu den Drittpersonen zu machen,
welche als Pflegefamilie oder vorübergehende Betreuer Betreuungsaufgaben
wahrgenommen haben – und allenfalls auch heute noch
wahrnehmen könnten. Hierzu hätte sie sich umso mehr veranlasst sehen
müssen, als dass sie in der Beschwerdeschrift ihre eigenen Aussagen in Abrede
stellt, wonach ihr Sohn in den ersten Lebensjahren bei einer Pflegefamilie
lebte.
Die Betreuungsverhältnisse in den ersten Lebensjahren sind
vorliegend jedoch gerade in mehrfacher Hinsicht relevant: Hätte der Sohn der
Beschwerdeführerin seine ersten Lebensjahre tatsächlich bei einer Pflegefamilie
verbracht, wäre ihm seine Mutter nur aus Besuchsaufenthalten bekannt. Damit
wäre es noch weniger mit dem Kindswohl zu vereinbaren, das Kind aus seiner
gewohnten thailändischen Umgebung zu reissen und stattdessen bei seiner ihm nur
aus Ferienbesuchen, Telefonaten und Video-Calls bekannten Mutter aufwachsen zu
lassen. Umgekehrt stellen frühere Pflegefamilien und Betreuungspersonen in
Betracht zu ziehende Betreuungsalternativen dar, deren Eignung durch die
diesbezüglich mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin substanziiert zu
widerlegen ist. Indem die Beschwerdeführerin nicht einmal die Namen derjenigen
genannt hat, welche ihren Sohn in den ersten Lebensjahren ganz oder teilweise
betreut haben, ist sie ihrer entsprechenden Mitwirkungspflicht nicht einmal ansatzweise
nachgekommen.
5.11 Die
Beschwerdeführerin ist damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG nicht
ausreichend nachgekommen und hat sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt. Mangelnde Rechtskenntnisse oder Missverständnisse zwischen der
Beschwerdeführerin und der sie bei der Gesuchsformulierung unterstützenden Schwiegermutter vermögen ihre widersprüchlichen Angaben nicht schlüssig zu erklären: So sollte
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Deutschkenntnisse (Niveau B1 nach
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen) im Stande sein,
die tatsächlichen Gegebenheiten korrekt wiederzugeben und allfällige Fehler bei
der Niederschrift Dritter zu korrigieren. Ferner ist auch zu erwarten, dass ihr Ehemann, welcher sie
ebenfalls bei der Gesuchseinreichung unterstützt haben soll, ausreichend
Kenntnisse von den persönlichen Verhältnissen seiner Ehefrau erlangt hat und
Missverständnisse ausräumen konnte, zumal er im Verfahren teilweise als ihr
Vertreter auftrat.
Indem es die inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin
auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlassen hat, überprüfbare
Angaben zu den Betreuungsverhältnissen in den ersten Lebensjahren ihres Sohnes
und angeblich fehlenden Betreuungsalternativen in Thailand zu machen, ist ihr
Nachzugsgesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen. Zudem erscheint nach
Ausgeführtem zweifelhaft, inwieweit die gegenwärtige Betreuungssituation nicht
auch in Zukunft beibehalten werden kann.
5.12 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen
Wertungen gebietet das Kindeswohl damit keinen
nachträglichen Nachzug des in Thailand verbliebenen Sohnes und ein Eingriff in
das Recht auf Achtung des Familienlebens erscheint zulässig. Es kann deshalb
dahingestellt bleiben, ob eine bedarfsgerechte Wohnung
und ausreichende finanzielle Mittel für einen Nachzug vorhanden sind.
Die Verweigerung des Familiennachzugs
erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96
Abs. 1 AuG) und nicht willkürlich.
Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten
Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von
Art. 47 AuG abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
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Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
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Mitteilung an …