Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00600
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Oktober 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1985, aus dem Land O, reiste am 12. Februar
1995 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei seiner Mutter.
Am … 2004
heiratete A in C die ausländische Staatsangehörige E,
welche im April 2005 in ihr Heimatland ausgeschafft wurde. Die Eheleute haben sich nach der Ausreise der Ehefrau
getrennt. Am … 2015 wurde die Ehe
vom Bezirksgericht Zürich in Abwesenheit der Ehefrau geschieden.
In acht Strafbefehlen in den Jahren von 2004 bis 2012
wurde A zu insgesamt 147 Tagen Freiheitsstrafe,
300 Tagessätzen Geldstrafe und 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit
verurteilt. Dabei ging es vor allem um Verkehrsdelikte (Fahren ohne
Führerausweis, Entwendung zum Gebrauch, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Missbrauch
von Autokennzeichen) und in geringem Ausmass um Vermögensdelikte (Diebstahl)
sowie Drohung. Am 3. März 2004, am 20. Oktober 2006 und am 1. Juni
2007 verwarnte ihn das Migrationsamt wegen seiner Straffälligkeit, wobei es ihm
jeweils schwererwiegende ausländerrechtliche Massnahmen androhte.
Mit Verfügung vom 1. April 2014 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 25. April
2013 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, weil
er den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) erfüllt habe und zudem in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen habe.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 17. September
2014 ab und wies A aus der Schweiz weg.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2014 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen
Rekursentscheid aufzuheben; das Migrationsamt sei
anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt
liess sich nicht vernehmen.
Nachdem der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Kostenvorschuss für die Gerichtsgebühren
fristgerecht bezahlt hatte,
sistierte der Abteilungspräsident der 2. Abteilung
nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs das Beschwerdeverfahren mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2014
einstweilen bis zum 30. April 2015, bis nach der Geburt
des schweizerischen Kinds des Beschwerdeführers.
Im Jahr 2015 wurde in Zürich G geboren,
welchen A am 24. April 2015 als seinen Sohn
anerkannte. G wurde unter die gemeinsame elterliche
Sorge von A und seiner Mutter H, geboren am … 1980,
gestellt. G besitzt – wie
seine Mutter – die schweizerische Staatsangehörigkeit.
Am 26. August
2015 heiratete der Beschwerdeführer die
Kindsmutter H.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in Verbindung mit
§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion in ausländerrechtlichen
Angelegenheiten zuständig.
1.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder
-unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und b VRG).
1.3 Gemäss Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) müssen die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz
als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen
haben, gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere
richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von
Amtes wegen anwendet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der
Sachverhalt aufgrund dieser Regelung im gerichtlichen Verfahren zu erstellen
und muss es deshalb möglich sein, dem kantonalen Gericht auch neue Tatsachen
und Beweismittel zu unterbreiten (BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April
2009, 2C_651/2008, E. 4.2). Letzteres gilt für das Verwaltungsgericht somit schon von Bundesrechts wegen, soweit es – wie vorliegend (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) – vom Kanton als nach dem
Bundesgerichtsgesetz vorgeschriebene Vorinstanz des Bundesgerichts eingesetzt
ist (vgl. auch VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Abzustellen ist somit auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009,
2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet die Verlängerung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung eines
straffällig gewordenen Drittstaatenausländers, welcher
als Kind im Alter von neun Jahren in die Schweiz
einreiste und nunmehr seit 20 Jahren im Kanton
Zürich lebt. Nach Art. 33 Abs. 3 AuG entscheidet
die zuständige Behörde über die Erteilung und Verweigerung von Bewilligungen
nach Ermessen. Es besteht kein Anspruch auf eine solche, es sei denn, der
Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich hierfür auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich des Bundesverfassungsrechts) oder
eines Staatsvertrags berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.1).
2.2 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK)
mangels besonders intensiver privater Beziehungen zur
Schweiz. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz nicht besonders ausgeprägt
verwurzelt, um sich auf das Recht auf Privatleben berufen zu können. Sodann
könnten ihm auch seine Stiefkinder und seine Freundin (seine heutige Ehefrau)
keinen Anspruch auf eine Bewilligung aus dem Recht auf Familienleben verschaffen.
Die Wegweisung des Beschwerdeführers sei sodann verhältnismässig, da er eine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle und seine
Integration nicht als gelungen angesehen werden könne. Der
Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verletzung seines Privat- und
Familienlebens im Sinn von Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 EMRK und macht geltend, die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung beruhe auf einer rechtsfehlerhaften
Interessenabwägung. Der Widerrufsgrund des erheblichen und wiederholten
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. eine erhebliche
Gefährdung der Sicherheit nach Art. 62 lit. c AuG sei nicht erfüllt.
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich der
Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann, mithin ob der
Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegend betroffen ist. Erst in einem zweiten Schritt ist
im Fall einer zulässigen Berufung auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK mittels einer umfassenden
Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine Wegweisung
als Eingriff in diesen Anspruch im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36
BV rechtfertigen lässt. Diese beiden Prüfschritte sind
auseinanderzuhalten.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
der inhaltlich identische Art. 13 Abs. 1 BV garantieren zunächst das Recht auf Achtung des Familienlebens. Unter dem Schutz der
zitierten Gesetzesbestimmungen steht vor allem die
Kernfamilie. Darunter ist das Zusammenleben minderjähriger
Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und
tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 135 I 143
E. 3.1). Es unterstehen nur die Beziehungen zwischen den
(Ehe-)Partnern und jene zu deren minderjährigen Kindern dem Schutz des
Familienlebens (Sonderfälle eines ausgeprägten Abhängigkeitsverhältnisses
zwischen erwachsenen Verwandten vorbehalten); die Summe aller sonstigen
familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen eines
Menschen betreffen dagegen den Schutz des Privatlebens (vgl. Andreas
Zünd/Thomas Hugi Yar, Aufenthaltsbeendende Massnahmen
im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat-
und Familienlebens, in: EuGRZ 2013, S. 4 f., auch zum Folgenden). In neueren Entscheiden betont der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR), dass alle
sozialen Beziehungen zwischen Einwanderern und der Gemeinschaft, in der sie ihr
Leben und ihren Platz gefunden hätten, Bestandteil des Begriffs
"Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK
bilden (EGMR, 15. November
2012, Shala gegen die
Schweiz, Nr. 52873/09 =
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, S. 436 ff.; 24. November 2009, Omojudi gegen
Grossbritannien, Nr. 1820/08; 12. Januar 2010, A.W. Khan gegen Grossbritannien, Nr. 47486/06; 9. Dezember 2010, Gezginci gegen
die Schweiz, Nr. 16327/05).
Unabhängig davon, ob ein "Familienleben" im klassischen Sinn
vorliege, müsse die aufenthaltsbeendende Massnahme
eines Einwanderers, der einen Platz in der Gemeinschaft gefunden habe, wobei
der Grad der gesellschaftlichen Integration angesprochen
ist, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gelten (EGMR, 14. Juni 2011, Osman gegen Dänemark, Nr. 38058/09; EGMR, 9. Oktober 2003,
Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99 = EuGRZ 2006, 560). Der EGMR bestimmt jeweils aufgrund der
Umstände im Einzelfall, ob er diesen eher unter dem Aspekt des
"Familienlebens" oder des "Privatlebens"
bzw. eines kombinierten Schutzbereichs von beiden prüft (EGMR, 13. Oktober 2011, Trabelsi gegen Deutschland,
Nr. 41548/06 = EuGRZ 2012, 11; EGMR, 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr.
1638/03; EGMR, 18. Oktober 2006, Üner gegen
die Niederlande, Nr. 46410/99).
3.2 Der Beschwerdeführer ist seit 2015 Vater
eines Schweizer Sohns, der unter der gemeinsamen
elterlichen Sorge der Eltern steht.
Er wohnt mit seinem Sohn und der schweizerischen Kindsmutter sowie deren
Zwillingssöhnen aus einer früheren Beziehung zusammen; mit Letzteren lebt er
bereits seit Sommer 2011 im gemeinsamen Haushalt. Der
Beschwerdeführer hat die Schweizer Kindsmutter am 26. August 2015 geheiratet.
Den am … geborenen Zwillingssöhnen seiner Ehefrau ist er ein Ersatzvater. Die
ehelichen, väterlichen und stiefväterlichen Beziehungen sind unbestritten
intakt und eng. Sie fallen in den Schutzbereich des Familienlebens nach
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV, sodass sich der
Beschwerdeführer zu Recht auf einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt
auf seine über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügende Kernfamilie beruft.
Der Umstand, dass die Heirat mit H und die Geburt des
gemeinsamen Kinds erst nach der Straffälligkeit des Beschwerdeführers
erfolgten, ist erst im zweiten Schritt im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu berücksichtigen. Er ändert jedoch nichts
daran, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf eine
Bewilligung zum Verbleib bei seinen schweizerischen Familienangehörigen in der
Schweiz geltend machen kann.
Ein im Sinn der Rechtsprechung ausgeprägtes
Abhängigkeitsverhältnis zu seiner herzkranken Mutter, was eine Berufung auf das
"Familienleben" nach Art. 8 EMRK erlauben würde, ist vorliegend
indessen nicht erkennbar (vgl. BGr, 17. April 2003, 2A.446/2002, E. 1.4.3;
VGr, 12. Februar 2014, VB.2013.00712). Zwar ist seine Mutter nachgewiesenermassen
schwer krank. Dass sie deshalb vom Beschwerdeführer abhängig ist und ohne ihn
nicht selbständig leben könnte, ist nicht erwiesen, zumal der Beschwerdeführer
nicht mit seiner Mutter zusammenlebt. Es handelt sich vorliegend vielmehr um
normale familiäre Beziehungen unter Erwachsenen, welche sich bei der Erkrankung
oder Hilfsbedürftigkeit eines Familienmitglieds gegenseitig unterstützen.
3.3 Unter
Berufung auf seinen 20-jährigen Aufenthalt in der Schweiz bringt der Beschwerdeführer
vor, dass er über enge soziale, berufliche und verwandtschaftliche Beziehungen
in der Schweiz verfüge, welche von seinem Recht auf "Privatleben" gemäss
Art. 8 EMRK geschützt seien. Ob seine gesellschaftliche
Integration in der Schweiz derart ausgeprägt ist, dass er sich auch auf
den Schutz des Privatlebens berufen kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn der
Beschwerdeführer kann sich heute nach der Geburt seines Kinds und der Heirat
mit der Kindsmutter ohnehin auf den Schutzbereich des Familienlebens berufen
und bereits daraus einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten.
3.4 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich
aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers
ein Eingriff in sein Familienleben im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigen lässt. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK (bzw. Art. 36 BV) ist ein Eingriff in das
Rechtsgut des Familienlebens statthaft, falls er gesetzlich vorgesehen ist und
eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die
nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche
Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung strafbarer
Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten
anderer notwendig erscheint (BGE 137 I 247
- 4.1.1; 135 I 143 E. 2.1; 135 I 153
- 2.2.1; 122 II 1 E. 2). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt
dabei insbesondere die Verhütung von Straftaten in Betracht (BGr,
7. Dezember 2012, 2C_249/2012, E. 2.2; 7. Juni
2012, 2C_932/2011, E. 3.3.2;
24. Februar 2012, 2C_778/2011, E. 4.5). Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahmen setzen aber
eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 139 I 330 E. 2.1 f.).
3.5 Der Beschwerdeführer ist folgendermassen
strafrechtlich in Erscheinung getreten:
– Verweis der Jugendanwaltschaft Zürich vom … März 2001 wegen
Widerhandlung gegen das Transportgesetz;
– Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft Bülach vom ... Oktober
2003, Busse wegen Diebstahls;
– Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom … Februar 2004,
Verurteilung zu sieben Tagen Gefängnis wegen Missbrauchs von Ausweisen und
Schildern und Fahrens ohne Führerausweis;
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom … Juni
2006, Verurteilung zu 20 Tagen Gefängnis wegen Entwendung zum Gebrauch und
Fahrens ohne Führerausweis;
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom … April
2007, Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und
einer Busse von Fr. 300.- wegen mehrfachen Diebstahls, Drohung, Sachbeschädigung,
Tätlichkeit und einfacher Verkehrsregelverletzung;
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom ... Dezember
2007, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse
von Fr. 200.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens
trotz Verweigerung des Lernfahrausweises und wegen fahrlässigen Verstosses
gegen die Verkehrsregelnverordnung;
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom … November
2010, Verurteilung zu 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse
von Fr. 500.- wegen Entwendung zum Gebrauch, Fahrens in fahrunfähigem
Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln und
Übertretung des BetmG;
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom … Dezember
2011, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis;
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom … Februar
2012, Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen wegen Fahrens
ohne Führerausweis;
– Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom … Juli
2012, Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen
wegen Fahrens ohne Führerausweis.
Da es sich dabei stets um Geldstrafen
oder um unterjährige Freiheitsstrafen handelte, hat der Beschwerdeführer den
Widerrufsgrund der längerfristigen
Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG unbestritten nicht erfüllt. Die Vorinstanz bejahte indessen
das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62
lit. c AuG (erhebliche oder wiederholte Verstösse
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung derselben).
3.5.1 Der Widerrufsgrund eines Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gemäss Art. 62 lit. c AuG wird in Art. 80 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
konkretisiert und ist namentlich bei erheblicher oder wiederholter Missachtung
von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen gegeben (vgl.
Art. 62 lit. c AuG i. V. m. Art. 80
Abs. 1 lit. a VZAE; Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 AuG N. 7).
Art. 62 lit. c AuG kann auch dann erfüllt sein, wenn die einzelnen
Handlungen für sich allein noch keinen Widerruf rechtfertigen, deren
wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die betreffende Person nicht
bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (BGr, 3. September
2013, 2C_161/2013, E. 2.4.1; 23. Juli 2013, 2C_199/2013, E. 2.3;
11. Juni 2013, 2C_139/2013, E. 6.2.3; 4. Mai 2011, 2C_915/2010, E. 3.2.1;
Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3809 zu Art. 61 E-AuG; vgl. ferner BGE 139 I
16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3). Das Interesse an der Verhütung
weiterer Straftaten ist dabei ebenfalls zu berücksichtigen (Art. 62
lit. c AuG i. V. m. Art. 80
Abs. 2 VZAE; vgl. BGr, 14. Januar 2013, 2C_935/2012, E. 6.1; 30. Juli
2012, 2C_141/2012, E. 3.2). In der Regel nicht entscheidend ins Gewicht
fallen hingegen blosse Übertretungsstrafen. Die dem Widerruf zugrunde liegenden
Rechtsverstösse müssen in ihrer Gesamtheit eine vergleichbare Erheblichkeit
erreichen wie beim Widerrufsgrund der längerfristigen Freiheitsstrafe nach
Art. 62 lit. b AuG (Spescha, Art. 62 AuG N. 7).
3.5.2 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz wiederholt straffällig geworden. Er
hat zwar keine besonders hochwertigen Rechtsgüter wie die körperliche,
psychische oder sexuelle Integrität von Menschen verletzt. Die Delinquenz bewegte
sich im mittleren bis unteren Bereich und hat nicht an Schwere zugenommen. Die
schwersten Taten betrafen mehrfachen Diebstahl, Drohung, Sachbeschädigung,
Tätlichkeit. Dafür wurde er mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Zürich-Limmat vom … April 2007 zu einer unbedingten Geldstrafe von
90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Den übrigen Verurteilungen
lag siebenmal das Fahren ohne Führerausweis, zweimal das Fahren in fahrunfähigem
Zustand (im 2007 und 2010) sowie zweimal die Entwendung zum Gebrauch zugrunde.
Das Bundesgericht lässt den Einwand, es handle sich nur um abstrakte
SVG-Gefährdungsdelikte nicht gelten (vgl. BGr, 3. September 2013,
2C_161/2013, E. 2.4.2; 11. Dezember 2014, 2C_395/2014, E. 3.1).
Insbesondere durch das zweimalige Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,3 bzw. 1,4 Gewichtspromille hat der Beschwerdeführer in den Jahren
2007 und 2010 die öffentliche Sicherheit gefährdet. Der Beschwerdeführer
delinquierte immer wieder aufs Neue und schlug alle ausländerrechtlichen
Warnungen in den Wind, sodass es sich in der Gesamtheit der Ordnungsverstösse
um eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung im Sinn von Art. 62
lit. c AuG handelt. Der Beschwerdeführer erfüllt durch die wiederholte
Delinquenz den Widerrufsgrund von Art. 62 lit. c AuG.
Ein Widerruf der
vorliegend durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK grundrechtlich geschützten
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers darf verfügt werden, wenn er nach
den gesamten Umständen angemessen und verhältnismässig erscheint (BGE 139 I
16). Dabei kann die Prüfung der Verhältnismässigkeit nach
Bundes- und Konventionsrecht in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden
(BGr, 7. Februar 2012, 2C_655/2011, E. 10.2; BGr, 27. September
2011, 2C_265/2011, E. 6.1.2).
3.6
3.6.1 Der EGMR hat mit dem Urteil "Boultif" einen wegweisenden
Zehnpunktekatalog zur Überprüfung der Verhältnismässigkeit von Wegweisungen von
sich auf die Kernfamilie bzw. den Schutzbereich des "Familienlebens"
berufenden straffälligen Ausländern im Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK
aufgestellt (EGMR, Boultif gegen die Schweiz, 2. August 2001, Nr. 54273/00,
§ 48; vgl. dazu Mark E. Villiger, Ausländerrecht und EMRK, in:
Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Rechtsentwicklungen im schweizerischen
Ausländerrecht, St. Gallen 2004, S. 78 ff.; VGr, 9. Juli 2003,
VB.2003.00123). Zu würdigen sind demnach im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
EMRK die Art und Schwere des begangenen Delikts, die Aufenthaltsdauer im
Gaststaat, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten der
ausländischen Person während dieser Periode, die Staatsangehörigkeiten der
betroffenen Personen, Dauer der Ehe und ob die Beziehung gelebt wird sowie als
wichtigstes Kriterium, ob die Familienangehörigen der ausweisenden Person ins
Ausland folgen könnten. Bedeutsam ist zudem, ob der Ehepartner vor der
Eheschliessung Kenntnis hatte von der Tatsache, dass die Beziehung wegen der
Straftat unter Umständen nicht im Gastland gelebt werden kann. Das Urteil
"Boultif" bewirkte eine Verschiebung der Gewichtung zugunsten des
Schutzes des Familienlebens. Sodann stellte der Gerichtshof die Legalprognose
bei der Interessenabwägung stärker in den Fokus.
Diese Liste hat der Gerichtshof mit dem
Urteil "Üner" gegen die Niederlande um zwei weitere Elemente ergänzt
(EGMR, Üner gegen die Niederlande,
18. Oktober 2006, Nr. 46410/99,
§ 57 ff.). Zu berücksichtigen sind bei der Verhältnismässigkeitsprüfung
auch das Kindswohl, insbesondere die Schwierigkeiten, denen Kinder im Fall
einer Ausreise im Zielstaat begegnen würden, sowie die Intensität der
gesellschaftlichen, kulturellen und familiären Beziehungen der von der
Wegweisung betroffenen Personen sowohl im Aufenthalts-
als auch im Zielstaat.
Diese Praxis des EGMR hat das
Bundesgericht übernommen (BGE 135 II 377 E. 4.3; BGr,
30. Juli 2012, 2C_141/2012, E. 4.2; 7. Juni 2012, 2C_932/2011,
E. 3.3.3; 24. Februar 2012, 2C_778/2011, E. 3.3; 23. August
2012, 2C_216/2012,
E. 3.2), wobei es als präzisierendes Kriterium an der sogenannten Reneja-Praxis festhält (BGE 110 Ib 201; BGE 130 II 176 E. 4.1).
Danach wird bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zumindest bei einer
kurzen Aufenthaltsdauer, keine Bewilligung mehr erteilt, selbst wenn dem Ehepartner die Ausreise nur schwer zugemutet werden kann. Im Urteil BGE
135 II 377 (E. 4.4) hat
das Bundesgericht diese "Zweijahresregel" jedoch insofern
relativiert, als es ausführte, dass es sich dabei nicht um eine feste Grenze
handle, die nicht über- oder unterschritten werden dürfe. Die Abwägungen der
widerstrebenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall seien
entscheidend. Betreffend der Interessen von Schweizer Kindern hat das
Bundesgericht ausgeführt, dass nie leichthin in Kauf genommen
werden darf, dass ein Schweizer Kind faktisch zur
Ausreise ins Ausland gezwungen wird (BGr, 2. Juni 2009, 2C_697/2008, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 137 I 247
E. 4.2).
3.6.2 Aufgrund der Straffälligkeit besteht ein öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers. Es ist unbestritten, dass vorliegend das
Verhalten des Beschwerdeführers immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat, was
zweifelsohne eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen
Rechtsordnung offenbart. Demgegenüber ist festzuhalten, dass er nicht schwer
straffällig geworden ist und keine hochwertigen Rechtsgüter verletzt hat. Die
von ihm begangenen Delikte zogen keine hohen Strafen nach sich. Die höchste
Strafe betrug 120 Tage Freiheitsentzug, welche er in Halbgefangenheit verbüsste.
Sodann liegen die als mittelschwer einzustufenden Straftaten wie Diebstahl mit
Drohung, Sachbeschädigung und Tätlichkeiten (2007) sowie die
Trunkenheitsfahrten (2007 und 2010) bereits 5 bzw. 8 Jahre zurück. Die
übrigen Straftaten lagen in ihrem Unrechtsgehalt in der Nähe einer Ungehorsamshandlung
und erfüllen nur wegen ihrer Mehrfachbegehung das Kriterium der Erheblichkeit
im Sinn von Art. 62 lit. c AuG.
Mit Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse ergibt sich
aus den Akten, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2003 bis August 2008 mit
Unterbrüchen Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 52'392.65 bezogen hat.
Seit mehr als sieben Jahren lebt er ohne Sozialhilfe und war an verschiedenen
Arbeitsstellen beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2014 verfügt er über eine
feste Anstellung, die ihm ein ausreichendes Einkommen ermöglicht. Negativ zu
Buche schlägt, dass der Beschwerdeführer Schulden zwischen Fr. 15'000.-
bis Fr. 20'000.- hat.
Das Fehlverhalten des
Beschwerdeführers darf nicht verharmlost werden. Von einer erheblichen
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer
auszugehen und ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers anzunehmen, wie dies die Vorinstanzen getan haben, wird den konkreten
Umständen aber nicht gerecht. Vielmehr ist vorliegend das öffentliche Interesse
an der Wegweisung des Beschwerdeführers als nicht gross einzustufen.
3.7 Dem
öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die persönlichen
und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz gegenüber zu stellen.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in das Land O zwar mit einer gewissen Härte verbunden,
dem Beschwerdeführer aber zumutbar sei, da er bis zur zweiten Klasse im
Land O gelebt habe und sein Heimatland seither alle vier bis fünf Jahre
besucht habe. In der Schweiz fehle eine Verwurzelung, weshalb eine Wegweisung
verhältnismässig sei.
Der Beschwerdeführer ist 2015 Vater eines Schweizer Kinds
geworden und hat eine Schweizer Ehepartnerin, zu deren vorehelichen Kindern
auch eine enge Beziehung besteht. Er hat seine Freundin erst während des
Beschwerdeverfahrens geheiratet, jedoch bestehen die Konkubinatsbeziehung und
die enge Beziehung zu den heute …-jährigen Stiefsöhnen bereits seit 2011. Es
ist davon auszugehen, dass die heutige Ehefrau von den Strafbefehlen der Jahre
2011 und 2012 des Beschwerdeführers wusste, weil sie ab 2011 mit ihm zusammenwohnte.
Doch wurde der Beschwerdeführer während ihrer Beziehung dreimal "nur"
wegen Fahrens ohne Führerausweis bestraft. Allein aufgrund dieser Delikte
musste die Ehefrau nicht damit rechnen, dass sie ihre Beziehung mit dem seit rund
zwanzig Jahren hier anwesenden Beschwerdeführer nicht in der Schweiz weiter
werde leben können. Selbst wenn der Ehefrau ihr Wissen anzurechnen ist, kann
dies für die Kinder nicht gelten. Eine Heirat war erst möglich, nachdem der Beschwerdeführer
von seiner ersten Ehefrau, mit welcher er gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr
2005 keinen Kontakt mehr hat, im 2015 geschieden wurde.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass der heute 30-jährige Beschwerdeführer
seit seinem neunten Lebensjahr in der Schweiz lebt und somit die prägenden
Kinder- und Jugendjahre hier verbracht hat. Er hat keine Lehre absolviert, lebt
aber seit sieben Jahren wirtschaftlich selbständig und verfügt über eine feste
Anstellung, womit er als beruflich integriert bezeichnet werden muss. Zwar kennt er seine Heimat von Ferienbesuchen her, auch spricht er
Spanisch, doch ist der
Beschwerdeführer, der zu seiner rechtlichen
Staatsangehörigkeit nur mehr einen losen Bezug hat,
faktisch einem Schweizer gleichzustellen. Das hat auch der einvernehmende Polizist bemerkt, indem er
in seinem Bericht vermerkt hat, dass der Beschwerdeführer fliessend Schweizerdeutsch
spreche und voll integriert erscheine. Seine Mutter und seine Schwester leben
in der Schweiz, zu seinem im Land O wohnenden Vater oder anderen Verwandten
hat er nach seinen Angaben keinen Kontakt. Freilich ist der Beschwerdeführer
wiederholt negativ aufgefallen, trotzdem ist es verwegen, ihm eine Verwurzelung
in der Schweiz abzusprechen.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers stammt ursprünglich
ebenfalls aus dem Land O. Ob sie mit ihrer Heimat nach wie vor verbunden
ist, geht aus den Akten nicht hervor. Ebenso wenig ist bekannt, wie lange sie
schon in der Schweiz lebt und ob sie und ihre Zwillingssöhne über
Spanischkenntnisse verfügen. Da sie und ihre Kinder Schweizer Bürger sind, ist
jedoch davon auszugehen, dass sie eng mit der Schweiz verbunden sind und es
ihnen nicht ohne Weiteres zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in das
Land O zu folgen. Gegenteiliges wurde denn auch vom Beschwerdegegner nicht
geltend gemacht. Die …-jährigen Stiefsöhne des Beschwerdeführers befinden sich
nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Es besteht
daneben ein öffentliches Interesse daran, dass Schweizer Kinder in der Schweiz
aufwachsen und sich hier ausbilden lassen können, um nicht erst im
erwerbsfähigen Alter ohne Sprachkenntnisse und Ausbildung in die Schweiz
zurückzukehren. Es würde unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des
Bundesgerichts dem Kindswohl widersprechen, müssten der leibliche Sohn
sowie die Stiefsöhne dem Beschwerdeführer und ihrer Mutter in
das Land O folgen. Der Beschwerdeführer hat somit
gewichtige private und familiäre Gründe, welche für einen Verbleib in der
Schweiz sprechen.
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit betreffend
die Aufenthaltsdauer und der familiären Interessen erheblich von dem von der
Vorinstanz herangezogenen Urteil des Bundesgerichts vom 3. September 2013 (2C_161/2013).
Während der Beschwerdeführer vorliegend bereits als Schulkind in die Schweiz
einreiste, abgesehen von der Straffälligkeit als vollständig integriert zu betrachten
ist und zu seiner Heimat keine engen Beziehungen aufweist, kam der
Beschwerdeführer des Bundesgerichtsurteils im Alter von 26 Jahren als
Asylbewerber in die Schweiz und erhielt nur durch (dreimalige) Heirat eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Sodann sind vorliegend – im Unterschied
zum Bundesgerichtsurteil – die Interessen von schweizerischen
Familienangehörigen betroffen, was gemäss der vorstehend in E. 3.6.1
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere bei Schweizer Kindern
eine massgebliche Differenz ausmacht und in der Interessenabwägung besonders zu
gewichten ist. Zu ergänzen bleibt, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Straferkenntnissen ausserdem weit entfernt ist von der sogenannten Zweijahresgrenze
nach der Reneja-Praxis, was ebenfalls für eine Verlängerung der Bewilligung des
Beschwerdeführers spricht.
Da wie
dargestellt eine wiederholte, aber keine schwerwiegende
Delinquenz vorliegt,
überwiegen die gewichtigen familiären und
persönlichen Interessen des
Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung. Die verfügte Wegweisung
erweist sich als unverhältnismässig und grundrechtswidrig; sollte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Chance nicht zu
nutzen wissen, ist ein späterer Widerruf im Rahmen einer neuen
Interessenabwägung nicht ausgeschlossen.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, welcher den Beschwerdeführer für
das vorliegende sowie das Rekursverfahren angemessen zu entschädigen hat
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers zu verlängern.
-
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
-
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …