Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00510
Urteil
der 3. Kammer
vom 9. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Anja Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
I.
A. A ist
Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 am C-Hof 02 in D. Dieses Grundstück
ist von der E-Strasse her über die F-Strasse und den C-Hof erschlossen. Am 31. Oktober
2012 ordnete der Vorsteher des Polizeidepartements der Stad Zürich zwischen der
Einmündung C-Hof und dem Kehrplatz der F-Strasse eine Begegnungszone "F-Strasse"
an und hob entsprechend Buchstabe b) der Verfügung vom 24. Juni 1991 auf, welche
die Höchstgeschwindigkeit auf der F-Strasse, Teilstück zwischen C-Hof und dem
Kehrplatz, auf 30 km/h beschränkt hatte.
B. Im
städtischen Amtsblatt und im kantonalen Amtsblatt publizierte das Tiefbauamt
der Stadt Zürich das Strassenbauprojekt "F-Strasse": Im Zusammenhang
mit der geplanten Einrichtung einer Begegnungszone ab der Einmündung C-Hof
werde auf der nordwestlichen Strassenseite, im Abschnitt zwischen der E-Strasse
und der Einmündung C-Hof, ein Trottoir erstellt. Die Realisierung bedinge den
Wegfall von sechs Strassenparkplätzen. Mit der Planauflage vom ..., die bis …
dauerte, begann die Einsprachefrist.
C. Gegen
die Anordnung der Begegnungszone "F-Strasse" und gegen das
Strassenbauprojekt reichte A am 14. Dezember 2012 beim Stadtrat von Zürich
(nachfolgend Stadtrat) Einsprachen ein und beantragte, auf die Einrichtung
einer Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone) in der F-Strasse,
Abschnitt zwischen C-Hof und dem Kehrplatz, sei zu verzichten und stattdessen
das Strassenbauprojekt in der Weise zu ergänzen, dass auch auf dem Abschnitt
der F-Strasse bis zum Kehrplatz entweder ein Trottoir im Strassengebiet oder
aber ein Fussgängerweg auf dem (bereits der Stadt gehörenden) Grünstreifen
Kat.-Nr. 03 erstellt werde. Es seien ihm die entstandenen Umtriebe – insbesondere
die Anwaltskosten – vollumfänglich zu vergüten (zuzüglich Mehrwertsteuer). Das
Einspracheverfahren über das vom Tiefbauamt der Stadt Zürich aufgelegte
Strassenbauprojekt "F-Strasse" sei mit dem Einspracheverfahren
betreffend die vom Vorsteher des Polizeidepartements verfügte Zone mit Geschwindigkeitsbeschränkungen
(Begegnungszone) formell und materiell zu koordinieren.
D. Der
Stadtrat wies am 15. Mai 2013 die Einsprachen gegen das Strassenbauprojekt
"F-Strasse" (E- bis G-Strasse) und gegen den Erlass der funktionellen
Verkehrsvorschriften (Begegnungszone "F-Strasse", zwischen C-Hof und
dem Kehrplatz) ab. Er setzte das Projekt "F-Strasse" gemäss den
Projektauflageplänen vom 26. Oktober 2012 nach § 16 des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG), Plan-Nrn. 06 und 07,
fest. Die Verfahrenskosten wurden A auferlegt, und es wurden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
II.
A erhob am 26. Juni 2013 beim Statthalteramt des
Bezirks Zürich (nachfolgend Statthalteramt) Rekurs gegen den
Einspracheentscheid und stellte die folgenden Anträge:
" 1. Es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben.
-
Es sei auf die Einrichtung einer Zone mit
Geschwindigkeitsbeschränkung (Begegnungszone) ab der Einmündung C-Hof zu
verzichten und stattdessen das Strassenbauprojekt in der Weise zu ergänzen,
dass auch auf dem restlichen Streckenabschnitt der F-Strasse bis zum Kehrplatz
entweder ein Trottoir im Strassengebiet oder aber ein Fussgängerweg auf dem
(bereits der Stadt gehörenden) Grünstreifen Kat.-Nr. 03 erstellt wird.
-
Eventuell sei die Sache zur Ergänzung und
Neuentscheidung an den Stadtrat zurückzuweisen.
-
Es sei ein Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen.
-
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch
für das Verfahren vor dem Stadtrat Zürich) zulasten des Rekursgegners."
Der Statthalter wies den Rekurs am 12. August 2014 ab
und auferlegte A die Verfahrenskosten. Es wurden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
III.
Dagegen reichte A am 05. September 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Entscheide. Im Übrigen hielt er an den im Rahmen des
Rekursverfahrens gestellten Anträgen fest, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
für das Einsprache-, das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer) zulasten des Stadtrats. Das Statthalteramt verzichtete am 24. September
2014 auf eine Vernehmlassung. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der
Stadtrat am 19. November 2014 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Letzterer stellte dem Verwaltungsgericht am 1. Dezember 2014 die Replik
zu. Nach Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs übersandte der Stadtrat am
14. Januar 2015 die Duplik und hielt am Antrag und seinen Ausführungen
vollumfänglich fest. A reichte nach gewährter Fristerstreckung am 13. Februar
2015 die Triplik ein. Nach erstreckter Frist stellte der Stadtrat am 05. März
2015 dem Verwaltungsgericht die Quadruplik zu. Dazu liess sich A nicht
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 17 Abs. 4 Satz 2 StrassG in Verbindung mit § 41 Abs.
1 und § 19 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) bzw. § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig.
2.
2.1 Der Beschwerdegegner zieht die Beschwerdelegitimation
des Beschwerdeführers in Zweifel. Dessen Betroffenheit sei durch die strittige
Anordnung – wenn überhaupt – lediglich gering, da sich der Zugang zu dessen Grundstück vollständig auf der Strassenseite C-Hof und nicht im streitbetroffenen Abschnitt der F-Strasse ab C-Hof befinde.
2.2 Zur Erhebung einer Beschwerde ist nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Bei funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG), zu denen auch durch
Signale angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen und damit – wie vorliegend
infrage stehend – Begegnungszonen im Sinn von Art. 22b der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
gehören (vgl. BGr, 22. Dezember 2008,
1C_276/2008, E. 2.1.2), handelt es sich um
Allgemeinverfügungen, die – wie die Vorinstanz festhielt – von allen
Verkehrsteilnehmenden angefochten werden können,
soweit sie die mit der Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger
regelmässig benützen. Dies gilt etwa für Anwohner oder Pendler (vgl. BGr, 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 1.2; 8. September 2010, 1C_17/2010, E. 1.1;
BGE 136 II 539 E. 1.1; Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 48). Glaubhaft zu machen ist
von den Betreffenden jedenfalls, dass das Projekt für sie – unter Würdigung der gesamten Umstände – Beeinträchtigungen
von einer gewissen Intensität zur Folge hat. Hingegen sind die Anforderungen an
das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung nicht hoch. Das
Bundesgericht lässt es beispielsweise schon genügen, dass eine gewisse
Einschränkung der Verkehrssicherheit für Fussgänger nicht von der Hand zu
weisen ist (BGr, 15. Oktober 2010, 1C_317 und
319/2010, E. 5.5 ff.;
Bertschi, § 21 N. 49).
2.3 Letzteres ist im vorliegenden Fall ohne Weiteres
gegeben, zumal – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnt
– die in der Liegenschaft des Beschwerdeführers wohnhaften Fussgänger auf einen
sicheren Durchgang zum öffentlichen Verkehr und damit zur Tramlinie … an der G-Strasse angewiesen sind, wobei sie dafür den von der
strittigen Begegnungszone betroffenen Abschnitt der F-Strasse durchqueren
müssen. Gleiches gilt bezüglich der dort wohnhaften Kinder auf ihrem Weg
zum Schulhaus H-Strasse. Sodann hatte die Baurekurskommission I des Kantons Zürich
(fortan Baurekurskommission, heute: Baurekursgericht) im rechtskräftigen
Entscheid vom 18. September 2009 beanstandet, dass das Bauvorhaben auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 04, das sich an der F-Strasse 05
im Gebiet der geplanten Begegnungszone befindet, wegen des Fehlens eines
Fussgängerschutzes über keine genügende Erschliessung verfüge. Unter Hinweis
auf das Urteil VB.2005.00048 des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni
2005 wurde dabei erwogen, dass für die F-Strasse eine Tempo-30-Zone im Sinn von
Art. 22a SSV signalisiert sei, vermöge alleine den gebotenen
Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Anstelle dieser Tempo-30-Zone als
funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG wäre ein solcher
Schutz nach Ansicht der Baurekurskommission erst durch die Erstellung eines Trottoirs
oder eines Fussgängerwegs gewährleistet. Damit besteht ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers als Eigentümer des im Norden an die Parzelle Kat.-Nr. 04
angrenzenden Grundstücks, die Zulässigkeit der strittigen Begegnungszone als
eine gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 22. Juni
1979 über die Raumplanung (RPG) und § 237 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) verkehrssichere und folglich genügende
Erschliessung für Fussgänger im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens klären zu lassen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer als Grundeigentümer einer
Liegenschaft in unmittelbarer Umgebung zur F-Strasse mit entsprechender besonderer, beachtenswerter naher Beziehung zum
Streitgegenstand jedenfalls zur Beschwerde
legitimiert, soweit dieses Rechtsmittel das
Strassenprojekt betrifft. Dies bejahten denn auch die
Vorinstanzen.
Unter diesen
Umständen und da der Antrag des Beschwerdeführers, auf dem
streitbetroffenen Abschnitt entweder ein Trottoir im Strassengebiet oder aber
einen Fussgängerweg auf dem der Stadt gehörenden
Grünstreifen Kat.-Nr. 03 zu erstellen, auch als Ergänzung
bzw. Änderung des Strassenprojekts verstanden werden kann, ist
von seiner Beschwerdelegitimation auszugehen.
3.
Soweit
der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins
an Ort und Stelle im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG verlangt, ist
festzuhalten, dass sich ein solcher Termin auf dem Lokal erübrigt: Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (BGr,
8. November 2010, 1C_192, E. 3.3; VGr, 19. April 2012,
VB.2011.00612, E. 1.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 78 f.), was vorliegend
nicht der Fall ist. Unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung erweist sich
die Sachlage aus den Akten – insbesondere den Plänen, dem Gutachten vom
24. September 2012 sowie den weiteren Beobachtungen und Erkenntnissen der
Dienstabteilung Verkehr – als hinreichend geklärt (zum Gutachten siehe E. 5). Im Übrigen ist die
vorliegend im Wesentlichen zu klärende Frage, ob anstatt eines Trottoirs oder
eines Fussgängerwegs auch eine Begegnungszone als Massnahme für den im Rahmen
einer genügenden Erschliessung zu gewährleistenden Fussgängerschutz angeordnet
werden darf, rechtlicher Natur (BGr, 6. Juli 2012, 1C_76/2012, E. 2.4;
Plüss, § 7 N. 79).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht mehrere Verletzungen des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Rekursverfahren geltend. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht einer betroffenen Person,
sich zu allen relevanten Gesichtspunkten zu äussern, und den Anspruch auf
Prüfung der Anträge und Stellungnahmen durch die urteilenden Behörden sowie auf
einen begründeten Entscheid (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV]; Art. 18 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]; § 10 Abs. 1, § 28 Abs. 1 VRG; Ulrich Häfelin/Walter
Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2008, N. 835 ff., 838; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 30, 32, 35 und § 28 N. 5; Plüss, § 10
N. 34). Aus dem rechtlichen Gehör ergibt sich überdies ein Anspruch auf
Abnahme der von den Beteiligten beantragten oder angebotenen Beweismittel über
erhebliche Tatsachen (Griffel, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme
beantragter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den
eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des
Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes
bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von
vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen
vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter
Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 057 Ia
262 E. 4b; zum Ganzen siehe Michele Albertini,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren
des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).
4.2 Als
Gehörsverletzung rügt der Beschwerdeführer, dass die
Vorinstanz auf die unter II.B.2 der Beschwerde aufgeführten Vorbringen
der Rekursschrift betreffend die konkrete Nutzung des
streitbetroffenen Abschnitts der F-Strasse mit keinem Wort
eingegangen sei. Im angefochtenen Entscheid sind Ausführungen zur
besagten Strassennutzung in E. 8.4 ff. zu finden. Dass sich die
Vorinstanz dabei nicht mit allen Ausführungen in der
Rekursschrift auseinandersetzte und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte, ist nicht zu
beanstanden. Vielmehr durfte sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I
83 E. 4.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall war es
zweckmässig, die grundsätzliche Zulässigkeit von Begegnungszonen in Wohn-, Geschäftsbereichen
und Mischzonen, insbesondere mit überwiegendem Wohnanteil wie vorliegend
gegeben, abzuklären. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nahm die
Vorinstanz sodann gestützt auf das Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom
24. September 2012 Bezug auf die konkrete Nutzung des streitbetroffenen
Strassenabschnitts, insbesondere als Fuss- und Schulweg sowie hinsichtlich des
Durchgangs- und Anlieferungsverkehrs. Ausführungen zum generell auftretenden
und gemäss Gutachten vom 24. September 2012 nicht übermässig ins Gewicht
fallenden Parkplatzsuchverkehr sowie zur vernachlässigbaren Beanspruchung der
Strasse als Entsorgungsweg durch die öffentlichen Dienste konnten unterbleiben
(siehe auch nachfolgend E. 7.4). Die Vorinstanz untersuchte sodann
aufgrund der vom Beschwerdeführer monierten ungenügenden bzw. fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung die Geeignetheit und Verlässlichkeit des Gutachtens
der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September 2012 in genügender Weise und
befand, dass es trotz seiner Kürze sorgfältig abgefasst sei und in Verbindung
mit den weiteren Erhebungen der Dienstabteilung Verkehr keine Veranlassung
bestehe, die Schlussfolgerungen im Gutachten oder aber die weiter gewonnenen
Erkenntnisse in Zweifel zu ziehen. Folglich ist nicht ersichtlich, dass sich der
angefochtene Entscheid mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht auseinandergesetzt hätte und entsprechend eine Gehörsverletzung vorliegen
würde.
4.3 Bezüglich
des im Rekursverfahren beantragten Augenscheins ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass mit den sich in den Akten befindenden
Plänen und den Vorbringen der Parteien in ihren Eingaben die tatsächlichen
Verhältnisse der vorliegenden Streitsache ausreichend klar sind, um eine
rechtliche Beurteilung des Falls vornehmen zu können (vgl. auch E. 3).
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keinen
Augenschein durchführte. Eine Verletzung des Anspruchs auf Abnahme eines vom Beschwerdeführer
beantragten Beweismittels und damit auf rechtliches Gehör liegt somit nicht
vor.
4.4 Gestützt auf das Gutachten vom 24. September 2012 und die weiteren Erhebungen der Dienstabteilung
Verkehr konnte die Vorinstanz in ausreichendem Mass begründen, dass die Anordnung einer Begegnungszone einer verkehrssicheren
Erschliessung im Sinn von § 237 PBG entspricht, sowie prüfen, ob die Voraussetzungen von
Art. 32 Abs. 3 SVG und Art. 108 Abs. 2 und 4 SSV zur
Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit und damit zur Anordnung der strittigen
Begegnungszone als funktionelle Verkehrsanordnung erfüllt sind (BGr,
9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.5; 9. Oktober 2008, 1C_206/2008, E. 2.2). Dem Beschwerdeführer war
es denn auch ohne Weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung vom 12. August 2014 sachgerecht anzufechten. Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene einen Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (Giovanni Biaggini, Kommentar
Bundesverfassung, Zürich 2007, Art. 29 N. 17 ff.). Eine
Verletzung des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund
mangelnder Begründung des besagten Entscheids ist folglich nicht auszumachen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende bzw.
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG durch die Verwendung des Gutachtens vom 24. September 2012 und die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorhandenen weiteren Erhebungen der Dienstabteilung Verkehr. Zur Kürze des Gutachtens, das von behördeninternen Fachleuten nach mehreren Augenscheinen
erstellt wurde, ist zunächst festzuhalten, dass es sich
von Gesetzes wegen um einen Kurzbericht handelt, der entsprechend abgefasst sein
darf (vgl. Art. 108 Abs. 4 SSV und Art. 3 der Verordnung des
Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom
28. September 2001 über die Tempo-30-Zone und die
Begegnungszonen [nachfolgend Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/ Begegnungszonen]; BGr, 9. Dezember
2011, 1C_370/2011, E. 2.4).
5.2 Das von der Dienstabteilung Verkehr gewählte und
vom Beschwerdeführer kritisierte Fragebogen-Format mit
teilweise weitergehenden Ausführungen enthält jedenfalls die vom Gesetz
vorgeschriebenen Punkte (vgl. Art. 3 der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen): So sind im Gutachten vom 24. September 2012 die Ziele umschrieben, die mit der Anordnung der Begegnungszone
erreicht werden sollen, nämlich Fussgängervortritt sowie eine Reduktion des
Sicherheitsdefizits auf dem Schulweg (vgl. Art. 3
lit. a der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen).
Des Weiteren ist ein Übersichtsplan mit der aufgrund des
Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen im betroffenen Gebiet
angefügt (vgl. Art. 3 lit. b der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen). Nach Massgabe von Art. 3 lit. c und f der Verordnung UVEK
über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen lassen sich im Gutachten eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite ("Fehlendes
Trottoir"), Vorschläge für sowie Aufzählung und
Umschreibung von Massnahmen zur Behebung dieser Defizite ("Punktuelle
Baumassnahmen bei der Verzweigung C-Hof"; "Baumassnahmen";
"Baukoordination: Auslöser BZ"; "Vorzeitige Inbetriebnahme möglich") und eine Bewertung
dieser vorgeschlagenen Massnahmen finden. Die Schlussbewertung enthält die
Kernaussage des Gutachtens und qualifiziert die vorliegend umstrittene
Begegnungszone als geeignet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht bereits von einer unzureichenden Begutachtung
auszugehen, nur weil die notwendigen Baumassnahmen, die in aller Regel eine
funktionelle Verkehrsanordnung – wie eine Begegnungszone – ergänzen, indessen
nicht im gleichen Verfahren erlassen werden können (VPB 63/1999 Nr. 55 E. 4a; VGr, 7. April 2005,
VB.2004.00558, E. 2.4.2 f.), nicht weiter beschrieben werden. Das
vorliegend streitbetroffene
Gutachten enthält ausserdem Informationen über die
bestehende Qualität des Gebiets als Wohnraum, einschliesslich der
Nutzungsansprüche ("Zone √ Wohnzone"; "Temporegime √ Tempo 30";
"MIV-Belastung √
klein"; "Durchgangsverkehr √ Unerheblich"; "Anlieferung √ Unerheblich";
"Fussgänger-Frequenz √ mittel"; "Parkierungsart √ einseitig";
"Parkierungsmenge √
mässig"; vgl. Art. 3 lit. e der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen). Auch
liegen Angaben vor, weshalb von einer Geschwindigkeitsmessung abgesehen wurde
(vgl. Art. 3 lit. d
der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen).
5.3 Obgleich das Gutachten einem Fragebogen gleicht,
ist es sorgfältig abgefasst. Sein Umfang und Inhalt
genügen den gesetzlichen Anforderungen, zumal es um die
Einführung einer Begegnungszone auf einer Länge von nur rund 100 m einer wohnorientierten Stichstrasse und damit ohne Durchgangsverkehr geht, bei der auch kein nennenswerter motorisierter
Zubringer- oder Parkplatzsuchverkehr registriert wurde
(vgl. BGr, 9. Dezember
2011, 1C_370/2011, E. 2.7). In einer
Gesamtbetrachtung konnte das Gutachten folglich ohne Weiteres als
Entscheidgrundlage verwendet werden. Zur nach Bundesgericht möglichen Ergänzung
und Konkretisierung der im Gutachten enthaltenen Informationen (vgl. BGr,
9. Dezember 2011, 1C_370/2011, E. 2.5) lagen den Vorinstanzen
schliesslich weitere behördliche Abklärungen und
Erhebungen vor. Damit wurde der Sachverhalt nach Massgabe von § 7 Abs. 1 VRG in genügender Weise
abgeklärt, weshalb keine Verletzung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. b VRG ersichtlich
ist. Das Gutachten vom 24. September 2012 sowie die weiteren Erhebungen
der Dienstabteilung Verkehr dienen
auch vorliegend der Entscheidfindung.
6.
6.1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer im
Wesentlichen gegen die funktionelle Verkehrsanordnung des Beschwerdegegners, ab der Einmündung C-Hof bis zum Kehrplatz auf
der F-Strasse eine Begegnungszone zu schaffen. Er ist
der Meinung, dass das Erschliessungsproblem so im Gegenteil weiterhin bestehen
bliebe, was sich spätestens beim nächsten Rechtsstreit um eine Baubewilligung
für einen Neubau an diesem Strassenabschnitt zeigen würde. Der Beschwerdeführer
stellt insbesondere infrage, ob es
der Stadt Zürich als Eigentümerin der betreffenden Strasse grundsätzlich
freisteht, eine andere als die im Urteil der Baurekurskommission vom
18. September 2008 aufgezeigten Massnahmen zu treffen, um den damals festgestellten
ungenügenden Fussgängerschutz zu verbessern bzw. das bestehende
Sicherheitsdefizit zu mindern.
Der
Beschwerdegegner hingegen bestreitet, dass der von der
Baurekurskommission festgestellte baurechtliche Erschliessungsmangel einzig
durch die Realisierung eines durchgehenden baulichen
Fussgängerschutzes behoben werden kann. Der Mangel soll stattdessen im
fraglichen Strassenabschnitt durch die Ausscheidung einer Begegnungszone mit
Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h
und Vortritt der Zufussgehenden behoben werden, was von der Vorinstanz
als zulässig erachtet wurde.
6.2 Eine
genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1
und Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und §§ 234–236 PBG liegt
unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten und
Anlegen genügend "zugänglich" sind. In tatsächlicher Hinsicht bedingt
genügende Zugänglichkeit eine der Art, der Lage und der Zweckbestimmung der
Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG), wobei sich
die Bestimmung von § 237 PBG auf "Geh-"Wege, Zufahrten für
Motorfahrzeuge und die Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr bezieht.
Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2
PBG). § 237 Abs. 1 und 2 PBG regeln die Grundsätze, während die Normalien
über die Anforderungen an die Zugänglichkeit vom 9. Dezember 1987 (ZN),
die gestützt auf § 360 Abs. 1 PBG vom Regierungsrat erlassen wurden,
Details dazu enthalten (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf,
Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, 5. A., Zürich 2011, N. 12.3.1.1).
6.3 Bei der Beurteilung der hinreichenden strassenmässigen Erschliessung und
insbesondere der Gewährung von Erleichterungen von den technischen Anordnungen
der Zugangsnormalien steht der zuständigen kommunalen Behörde eine von der Rekursinstanz zu beachtende Entscheidungs- und
Ermessensfreiheit zu (vgl. RB
1986 Nr. 13; 17. November 2010, VB.2010.00184, E. 3.3, 29. Oktober
2008, VB.2008.00286/VB.2008.287, E. 4.2;
18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64). Geprüft wird daher nur, ob der angefochtene Entscheid auf einer
richtigen und vollständigen Feststellung des massgeblichen Sachverhalts beruht
und ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem
Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint
(Fritzsche/Bösch/Wipf, N. 12.3.1.4). Vor
Verwaltungsgericht können gemäss § 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG von vorneherein nur
Rechtsverletzungen im Sinn dieser Bestimmungen geltend
gemacht werden.
6.4 Im Entscheid der Baurekurskommission vom 18. September 2009
wurde für einen normalienkonformen Ausbau vorgeschlagen, die F-Strasse mit
einem 2 bis 2,5 m breiten Trottoir und beidseitigen Banketten von je 0,3 m
auszubauen oder auf dem bereits der Stadt gehörenden Grünstreifen einen Fussgängerweg
zu errichten. Diese Vorschläge haben keine Bindungswirkung für spätere
Entscheide, zumal sich eine solche Wirkung grundsätzlich nur auf das Dispositiv
bezieht (vgl. VGr, 3. November 2010, VB.2010.00424, E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen). Das Dispositiv des Entscheids der Baurekurskommission vom
18. September 2009 spricht sich indessen nicht über die Erschliessung aus.
Da lediglich vorfrageweise in den Erwägungen erläutert wurde, mit welchen
Massnahmen der Fussgängerschutz verbessert werden könnte, hat das besagte
Urteil diesbezüglich keine bindende Kraft.
6.5 Die Festlegung der Zugangsart erfolgt nach dem voraussichtlichen
Verkehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den
Anwendungsbereichen im Anhang der Zugangsnormalien. Die Auswirkungen von
anderen Nutzungen werden in den Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1
ZN). Von den technischen Anforderungen, wie sie für den
Strassenausbau in den Zugangsnormalien festgehalten sind, können gestützt auf
§ 360 Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 11 ZN aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt
werden (vgl. VGr, 5. Oktober 1998, VB.1998.00154, E. 1.c]aa]; 26. November 1997, VB.1997.00131 und 132,
E. 3.b]). Nach verwaltungsgerichtlicher Praxis darf bei
Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich bis 150 Wohneinheiten (vgl. Anhang ZN) – wie beim vorliegend betroffenen Abschnitt
der F-Strasse gegeben – und selbst bei höherrangigen Erschliessungsstrassen
auf das Erfordernis eines Gehwegs verzichtet werden, wenn die
Verkehrssicherheit bzw. der Fussgängerschutz anderweitig gewährleistet bleibt
(VGr, 23. März 2011, VB.2010.00669/VB.2010.00671, E. 5.4.1; 20. Oktober 2010, VB.2010.00040, E. 2.3;
24. März 2010, VB.2009.00507, E. 4.3 f.).
Zu den besonderen tatsächlichen Verhältnissen, die eine solche
Erleichterung gegenüber den Normalien erlauben (vgl. die
nicht abschliessende Aufzählung in § 11 ZN), gehören
nebst einer separat geführten Fussgängererschliessung auch Verkehrsberuhigungsmassnahmen
im Sinn von § 12 ZN (VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00669/VB.2010.00671, E. 5.4.1; 16. November
2005, VB.2005.00379, E. 3.4; 2. November 2005, VB.2005.00263, E. 4.1).
Dies muss entsprechend auch für flächenhaft angelegte
Verkehrsberuhigungskonzepte wie Tempo-30-Zonen und somit auch Begegnungszonen gelten. Solche Konzepte sind in aller
Regel mit baulichen Massnahmen – wie im Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom
24. September 2012 ebenfalls vorgeschlagen und vom Beschwerdegegner
schliesslich vorgesehen – verbunden, um den Zweck der
generellen Geschwindigkeitsherabsetzung zu erfüllen (Art. 5
Abs. 1 und 3 der Verordnung UVEK über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen; vgl.
VPB 63/1999 Nr. 55 E. 4a; VGr, 7. April
2005, VB.2004.00558, E. 2.4.2; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 581,
N. 12.3.3.6; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von
lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich/St. Gallen, 2012, S. 130; Roger
Marco Meier, Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des
Kantons Zürich, Zürich, 1989, S. 94 f.). Damit ist
davon auszugehen, dass eine verkehrssichere und damit genügende
Fussgängererschliessung im Sinn von § 237 PBG grundsätzlich auch mittels
Begrenzung der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit im Rahmen einer Begegnungszone und damit zu
schaffenden Gestaltungs- und Verkehrsberuhigungselementen erreicht werden kann.
6.6 Daran
ändert die vom Beschwerdeführer angeführte Rechtsprechung nichts. Der vorliegend streitbetroffene Abschnitt der F-Strasse als in
einem Kehrplatz endende Zufahrtsstrasse im oberen
Anwendungsbereich kann nicht mit den im Urteil VB.2005.00379
vom 16. November 2005 geprüften tatsächlichen Verhältnissen verglichen werden: Streitobjekt war
damals nämlich eine Erschliessungsstrasse mit einer Fahrbahnbreite von 5 m, bei der Trottoir, Bankette sowie anderweitige
Ausweichmöglichkeiten fehlten (vgl. E. 3.2 und 3.4). Hingegen ist der vorliegende Sachverhalt
– entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – mit den tatsächlichen Verhältnissen
des Entscheids VB.2010.00669/VB.2010.00671 vom 23. März 2011 vergleichbar,
bei dem die Fussgängererschliessung einer Zufahrtsstrasse im unteren bzw.
oberen Anwendungsbereich zu untersuchen war (vgl. VGr, 23. März 2011,
VB.2010.00669/VB.2010.00671, E. 5.3). Wie bei der im Urteil VB.2010.00669/
VB.2010.00671 vom 23. März 2011 infrage stehenden I-Strasse (vgl.
E. 5.2.3) kann die F-Strasse in einen unteren, aufgrund der Erschliessungsfunktion
der an den C-Hof angrenzenden Liegenschaften häufiger befahrenen Teil zwischen E-Strasse
bis zur Einmündung C-Hof sowie in einen oberen, vom motorisierten Verkehr
weniger benutzten Teil zwischen der Einmündung C-Hof bis zum Kehrplatz, unterteilt
werden. Auch gibt es – wie im besagten Entscheid vom 23. März 2011 –
Ausweichmöglichkeiten für Fussgänger zum Schutz vor zu- oder wegfahrenden
Personen- oder Lastwagen. Mit den dort weiter bestehenden Parkplätzen wird
zudem eine Verkehrsberuhigung erreicht. Im Übrigen wäre nach verwaltungsgerichtlicher
Praxis selbst bei höherrangigen Erschliessungsstrassen ein Verzicht auf das
Erfordernis eines Gehwegs möglich, wenn die Verkehrssicherheit bzw. der Fussgängerschutz
anderweitig gewährleistet bleibt (vgl. oben E. 6.5).
6.7 Folglich kann mit der Anordnung einer
Begegnungszone als Verkehrsberuhigungsmassnahme grundsätzlich eine
verkehrssichere und damit eine genügende Erschliessung für die Fussgänger im
Sinn von § 237 PBG sichergestellt werden.
7.
7.1 Es fragt sich sodann, ob die streitbetroffene Anordnung der Begegnungszone "F-Strasse" auch den
strassenverkehrsrechtlichen Voraussetzungen entspricht.
7.2 Gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG können andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen
werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm
und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit
Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in
Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden. Zur Vermeidung oder Verminderung
besonderer Gefahren im Strassenverkehr kann die Behörde oder das Bundesamt
gestützt auf Art. 108 Abs. 1 SSV für bestimmte Strassenstrecken Abweichungen von den
allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten im Sinn von Art. 4a der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) anordnen. Gründe für
die Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten lassen sich in Art. 108
Abs. 2 SSV finden. Dabei können die allgemeinen
Höchstgeschwindigkeiten insbesondere herabgesetzt werden, wenn bestimmte
Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes
bedürfen (Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV). Vor der Festlegung von
abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die
Massnahme nötig, zweckmässig und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen
vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die
Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann (Art. 108
Abs. 4 SSV). Verkehrsbeschränkungen wie eine Begegnungszone sind
regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden, wobei den zuständigen
Behörden ein erheblicher Gestaltungsspielraum zusteht (BGE 136 II 539 E. 3.2;
BGr, 9. Oktober 2008, 1C_206/2008, E. 2.3).
Kein Ermessen besteht in Fällen, in denen eine schwerwiegende Gefahr bzw. ein
besonderes gewichtiges Schutzbedürfnis im Sinn von Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV vorliegt (BGr, 10. Dezember
2012, 1C_160/2012, E. 5).
7.3 Wie vom
Beschwerdeführer erwähnt, liegt der Grund für die Anordnung der Begegnungszone
im zu erreichenden Schutz für bestimmte Strassenbenützer,
insbesondere für Kinder auf ihrem Weg zur Schule. Dies ist denn auch im
vorliegend als Entscheidgrundlage beigezogenen Gutachten der Dienstabteilung
Verkehr vom 24. September 2012 festgehalten. Obgleich sich die damit
einhergehende Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit folglich auf
Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV stützt, ist keine Ermessensschrumpfung
des Beschwerdegegners auf null anzunehmen, zumal es sich beim infrage stehenden
Abschnitt der F-Strasse – etwa im Vergleich mit der im Urteil 1C_160/2012 vom
10. Dezember 2012 betroffenen Hauptstrasse und Ortsdurchfahrt – um eine
nicht stark befahrene, wohnorientierte Stichstrasse handelt. Folglich steht der
Behörde ein gewisses Ermessen bei der Wahl der Massnahme zu, solange damit ein
genügender Schutz der Fussgänger gewährleistet werden kann.
7.4 Auch im
Rahmen der Prüfung der Zweck- und Verhältnismässigkeit der infrage stehenden
Begegnungszone "F-Strasse"
ist das Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September
2012 zu beachten: Danach trägt die streitbetroffene
Begegnungszone durchaus zu einem erhöhten
Fussgängerschutz im streitbetroffenen Abschnitt der F-Strasse bei. Damit
würde die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h beschränkt, es wäre den Fussgängern und
Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten erlaubt, die ganze Verkehrsfläche zu
beanspruchen, und sie wären gegenüber den
Fahrzeugführern vortrittsberechtigt (vgl. Art. 22b Abs. 1 und 2 SSV).
Der streitbetroffene Abschnitt der F-Strasse wird von diversen
Verkehrsteilnehmenden in unterschiedlicher Weise genutzt. Als im kommunalen
Verkehrsplan eingetragene Veloroute und als Schulweg dürfte die nicht
motorisierte Strassennutzung von Fussgängern, insbesondere Kindern, und
Velofahrenden deutlich überwiegen, zumal es aufgrund des Kehrplatzes am Ende
der F-Strasse keinen Durchgangsverkehr gibt und die Fahrten der Zubringer der
sich dort befindenden wenigen Geschäfte nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gilt
für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Parkplatzsuch- sowie den
Entsorgungsverkehr. Auch ist kein derart starkes Verkehrsaufkommen durch Kunden
und Besucher im massgeblichen Abschnitt der F-Strasse anzunehmen, wie vom
Beschwerdeführer beschrieben, zumal die Gewerbebetriebe an der G-Strasse
mehrheitlich über Privatparkplätze verfügen. Wie die Vorinstanz unter
Verweisung auf das Gutachten der Dienstabteilung Verkehr vom 24. September
2012 bereits zutreffend festhielt, wird der hier interessierende Teil der F-Strasse
damit wohl hauptsächlich von den Anwohnenden befahren. Ungeachtet der
umstrittenen elektronischen Verkehrserhebung während den Sommerferien ist damit
von einem massvollen Gesamtverkehrsaufkommen auszugehen. Überdies wurde bei der
jetzigen Tempo-30-Zone vor Ort bislang ein tiefes Geschwindigkeitsniveau beobachtet.
Die gemessenen v85-Werte im massgeblichen Abschnitt der F-Strasse liegen unter
dem Durchschnittswert von 34 km/h. Schliesslich wurden bisher auch keine
Unfälle registriert. Unter diesen Umständen darf davon ausgegangen werden, dass
sich die rücksichtsvolle Fahrweise der motorisierten Verkehrsteilnehmenden auch
unter dem neuen Verkehrsregime mit einer leichten Temporeduktion von 30 km/h
auf 20 km/h fortsetzt. Nach Massgabe von Art. 6 der Verordnung UVEK
über Tempo-30-Zonen/Begegnungszonen ist ohnehin spätestens innert Jahresfrist
nach Anordnung der Begegnungszone "F-Strasse"
eine Wirksamkeitsprüfung durchzuführen, sodass jedenfalls eruiert wird, ob die
mit der infrage stehenden funktionellen Verkehrsanordnung angestrebten Ziele
erreicht wurden und die zuständige Behörde allenfalls weitere Massnahmen zu
ergreifen hat. Damit kann mit der Anordnung der Begegnungszone und dem in
diesem Zusammenhang einhergehenden Vortritt der Fussgänger der Fussgängerschutz
im besagten Strassenabschnitt und somit die Verkehrssicherheit ohne Weiteres
gewährleistet werden, weshalb sich diese strittige funktionelle Verkehrsanordnung
als zweck- und verhältnismässig erweist.
7.5 Das Subsidiaritätserfordernis von Art. 108 Abs. 2 lit. b SSV ist dahingehend zu verstehen, dass Massnahmen vorzuziehen
sind, die im Vergleich zur Herabsetzung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit
bzw. zur Anordnung einer Begegnungszone als milder zu beurteilen sind, wie zum
Beispiel die Verbesserung der Sichtverhältnisse durch ein Zurückschneiden oder
Versetzen von Büschen und Hecken (BGr, 3. Dezember
2009, 1C_153/2009, E. 4.5; 10. Dezember 2012, 1C_160/2012, E. 5.7). Eine
alternative mildere Massnahme zur Anordnung einer Begegnungszone ist im
vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Die Errichtung
eines Trottoirs oder Fusswegs auf dem der Stadt gehörenden Grünstreifen entlang
des streitbetroffenen Abschnitts der F-Strasse kann angesichts
der damit einhergehenden zusätzlichen Versiegelung von Boden und der dabei anfallenden Kosten samt Aufwand jedenfalls nicht als gegenüber der Anordnung einer Begegnungszone mildere Massnahme gewertet werden (siehe auch nachfolgend E. 8).
7.6 Unter diesen Umständen und unter
Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht in der Sache zustehenden Kognition erweist sich die Anordnung einer Begegnungszone im
streitbetroffenen Abschnitt der F-Strasse somit als
nötig, zweckmässig und verhältnismässig. Im Übrigen
sind keine milderen, aber ebenso geeigneten alternativen Massnahmen ersichtlich, um den dortigen Fussgängerschutz zu
gewährleisten.
8.
Bei der Beurteilung,
ob das Strassenprojekt dahingehend ergänzt bzw.
geändert werden soll, dass ein Trottoir oder Fussweg auf dem der
Stadt gehörenden Grünstreifen Kat.-Nr. 03 zu erstellen wäre, sind
die Projektierungsgrundsätze von § 14 StrassG zu beachten: Demnach sind
die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den
jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung
in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit,
des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung
zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen. Dabei entspricht es dem Wesen eines solchen
Prozesses, dass bei der jeweiligen Projektierung einzelne Grundsätze stärker
und andere in geringerem Mass berücksichtigt werden (VGr, 19. April 2012,
VB.2011.00785, E. 2.1; 25. Juni 2009, VB.2009.00183, E. 2.1 mit
Hinweis auf VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd).
Beim betroffenen Abschnitt der F-Strasse als nicht stark befahrene, in einer
Sackgasse mit Kehrplatz endende Quartierstrasse erweist es sich jedenfalls
nicht als rechtsverletzend, neben der Beachtung der Sicherheit der Fussgänger,
deren Frequenz gemäss Gutachten als mittel eingestuft wurde und die mit der Anordnung
einer Begegnungszone wie besehen genügend geschützt würden (vgl. E. 7.3 ff.),
überdies die Bedürfnisse der sparsamen Landbeanspruchung und der Wirtschaftlichkeit
zu berücksichtigen. Folglich durften die Vorinstanzen beachten, dass sich der
besagte Strassenabschnitt und die dort bestehenden Werkleitungen in einem guten
und nicht sanierungsbedürftigen Zustand befinden. Wie erwähnt, würde die
Errichtung eines Trottoirs oder eines Fussgängerwegs jedoch eine weitere
Versiegelung eines Grünstreifens bedingen. Unter diesen Umständen ist die
erfolgte Interessenabwägung des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Damit ist der vorinstanzliche Entscheid –
auch unter dem Aspekt einer rechtsverletzenden Ermessensausübung – nicht zu beanstanden. Das mit Beschluss
des Beschwerdegegners vom 15. Mai 2013
festgesetzte Projekt "F-Strasse" mit baulichen Massnahmen zwischen E-Strasse und der Einmündung C-Hof sowie die Anordnung der
Begegnungszone "F-Strasse" im Strassenabschnitt C-Hof bis Kehrplatz
erweisen sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.3 Der
Beschwerdegegner verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu den
angestammten amtlichen Aufgaben gezählt, wobei zu erwähnen ist, dass das Gemeinwesen gegenüber den beteiligten Privaten einen
Wissensvorsprung aufweist. Eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten ist
zwar nicht von vornherein auszuschliessen, erscheint jedoch nur dann als
gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des Rechtsmittels mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 26. Juni 2012,
VB.2012.00201, E. 7.3; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1; Plüss, § 17
N. 51). Der im Beschwerdeverfahren gebotene Behördenaufwand
übersteigt jenen nicht wesentlich, der in den vorangehenden Verfahren bereits erbracht
werden musste. Überdies ist davon auszugehen, dass die Stadt Zürich als grosse
Gemeinde sich so organisiert hat, dass sie behördenintern über das nötige
Fachwissen verfügt und Verwaltungsstreitigkeiten damit selbst durchfechten kann
(VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; 8. Dezember 2005, VB.2005.00205,
E. 4.4; Plüss, § 17 N. 53). Unter diesen Umständen ist dem
Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 260.-- Zustellkosten,
Fr. 6'260.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an
…