Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00500
Urteil
der 1. Kammer
vom 15. Januar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Daniela Kühne.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bau und Planung Stadt Adliswil,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 verweigerte die
Stadt Adliswil (Bau und Planung) der A AG die baurechtliche Bewilligung
für die Erstellung eines Reklame-Pylons (Leuchtreklame) auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 in Adliswil.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am 21. März
2014 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte, die nachgesuchte
Baubewilligung unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu erteilen und
ihr eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom
8. Juli 2014 abgewiesen.
III.
Am 5. September 2014 erhob die A AG Beschwerde
am Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts vom
8. Juli 2014 wie auch der Beschluss der Stadt Adliswil (Bau und Planung)
vom 13. Februar 2014 aufzuheben und der A AG die genannte
Baubewilligung sowie eine Parteientschädigung zu erteilen.
Mit Schreiben vom 23. September 2014 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die
Stadt Adliswil (Bau und Planung) stellte mit Schreiben vom 1. Oktober 2014
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und verwies zur Begründung auf die
Rekursvernehmlassung vom 4. April 2014. Die A AG liess sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind
ebenfalls erfüllt.
2.
Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Bauvorhaben der
Beschwerdeführerin ordne sich nicht in genügender Weise in die Umgebung ein, da
es mit einer Höhe von ca. 19.00 m die bestehende Werbung in der näheren
Umgebung übermässig überrage und einen unbegründeten besonderen Stellenwert im
Stadtgefüge beanspruche. Die Wirkung der Reklame auf die Stadt Adliswil und das
Stadtgefüge sei von öffentlichem Interesse.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrem Entscheid, dass der von
der Beschwerdeführerin geplante Reklamepylon mit Leuchtreklame sowohl bezüglich
seiner Grösse als auch im Hinblick auf die Farbgebung aus dem Rahmen der beschriebenen
Reklamen falle und sehr viel auffälliger in Erscheinung trete. Durch diese
spürbare reklamemässige Aufrüstung würde die bisherige Gesamtwirkung gestört.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, § 238 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sei von der Beschwerdegegnerin
als auch der Vorinstanz in widersprüchlicher, unsachlicher und willkürlicher
Weise angewendet worden. Insbesondere seien die in den hellen Farben gehaltenen
A AG-Logos nicht dominant und ebenso wenig marktschreierisch, sondern
ordneten sich befriedigend in die gepflegte, industrielle bauliche Umgebung
ein. Ebenso sei die Werbeanlage der Beschwerdeführerin nicht wie irrtümlich festgehalten
grösser, sondern kleiner als zumindest ein Werbeträger der Umgebung.
3.2 Das
zwischen der C-Strasse/D-Strasse und der Autobahn A3 gelegene Baugrundstück
wurde in der Bauordnung Adliswil der Gewerbezone G2 zugewiesen und ist mit
einer Tankstelle überbaut. Das gesamte Gebiet ist von industriellem, aber
gepflegten Charakter mit Hinweistafeln moderater Grösse, einigen Reklamen und
Fahnenstangen bescheidener Höhe.
Die Beschwerdeführerin betreibt an der C-Strasse 02 in
Adliswil eine A AG Tankstelle mit Shop. Das Tankstellen- und Shop-Gelände
mit Park- und Anlieferungsflächen liegt in besagter Gewerbezone G2
unmittelbar an der Böschung bzw. hinter der Autobahn A3 direkt bei der
Autobahnausfahrt Wollishofen – Adliswil. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt,
neben der südöstlichen, der Autobahn zugewandten Ecke der Tankstelle (auf ihrem
eigenen Tankstellen- und Shop-Areal) einen 18.75 m hohen freistehenden
Pylon mit einer 2.00 m breiten und 5.20 m hohen beleuchteten
Werbefläche (A AG-Logo) zu erstellen.
3.3 Gemäss
§ 238 Abs. 1 PGB sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anordnung gilt auch für Materialien und
Farben (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Thomas Wipf, Zürcher Planungs-
und Baurecht, Band 2, Bau- und Umweltrecht, 5. Auflage, Zürich 2011, S. 652).
§ 238 Abs. 1 PBG ist eine positive ästhetische
Generalklausel. Sie verbietet nicht bloss eine Verunstaltung, sondern verlangt
eine positive Gestaltung (BGr, 16. Mai 2008, 1C_346/2007, E. 3.3.1;
VGr, 6 Oktober 2010, VB.2009.00604, E. 5.3). Die Beurteilung, ob mit
einem Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, erfolgt nicht
nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002,
E. 3.5.2; VGr, 18. Juni 1997, BEZ 1997 Nr. 23 E. 4b/aa; 8. März
2006, VB.1999.00344/345, E. 3.2). Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgeblichen Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 2. März 2000, BEZ
2000 Nr. 17 E. 5 und 6b).
Reklameanlagen sind wie andere Bauvorhaben anhand von
§ 238 Abs. 1 PBG einzelfallweise auf ihre Einordnung in die jeweilige
Umgebung hin zu überprüfen. Sind Reklameanlagen auf privatem Grund anzubringen,
so darf die Bewilligung nur dann verweigert werden, wenn überwiegende
öffentliche Interessen dies erfordern (VB.2002.00085; Fritzsch/Bösch/Wipf, S. 675).
Innerhalb der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass Plakatwerbung
durch die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV geschützt ist (BGr, 4. November
2008, 1C_293/2008, E. 3.1).
3.4 Den Gemeinden
steht bei der Anwendung der Ästhetikgeneralklausel als Ausfluss der
Gemeindeautonomie ein gewisser Ermessensspielraum zu, um die in der Norm
verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Trotz dieses
Ermessensspielraums der Gemeinden ist die Vorinstanz seit der mit Urteil
VB.2013.00468 vom 17. Dezember 2013 eingeleiteten neuen Praxis des
Verwaltungsgerichts allerdings nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet,
ihre gesetzliche Überprüfungsbefugnis auszuschöpfen und insbesondere auch eine
Ermessenskontrolle durchzuführen (§ 20 Abs. 1 lit. c VRG). Bei
der Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz die
angeführten Entscheidgründe gebührend berücksichtigen und sich mit den Kriterien
auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden. Abgesehen von
der insoweit gebotenen Rücksichtnahme rechtfertigt sich allerdings keine weitergehende
Einschränkung der grundsätzlich vollen Kognition der Vorinstanz (VGr,
17. Dezember 2013, VB.2013.00468).
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern
kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese
eine Rechtsverletzung begangen hat.
3.5 Nach voran
Gesagtem hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der
erwähnten Kognitionspraxis die Untersuchung des Bauentscheids unter gebührender
Berücksichtigung der kommunalen Entscheidgründe vornahm.
Zunächst ist auf die Farbgestaltung der infrage stehenden
Reklame einzugehen. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz habe die
bereits vorhandene A AG-Logos auf dem Dach des A AG Tankstelle der
Beschwerdeführerin als weder "dominant" noch
"marktschreierisch" bezeichnet (Rekursentscheid vom 8. Juli
2014, E. 4). Es sei deshalb in sich widersprüchlich, den
streitgegenständlichen Reklamepylon, welcher ebenfalls aus einem A AG-Logo
bestehe, als vergleichsweise "greller" und "auffälliger" zu
qualifizieren (Rekursentscheid vom 8. Juli 2014, E. 4).
Der Einwand der Beschwerdeführerin ist unbegründet. Zwar
handelt es sich sowohl bei der bereits vorhandenen Reklame auf dem Dach des A AG
Tankstelle als auch beim streitgegenständlichen Reklamepylon beide Male um das A AG-Logo.
Jedoch haben die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz das neu geplante A AG-Logo
im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG hinsichtlich seiner gesamten
Einordnung in die vorhandene Umgebung geprüft. Die Vorinstanz hat dabei
sinngemäss zu Recht festgestellt, dass das neu geplante A AG-Logo mit
18.75 m bedeutend höher wäre als das bereits vorhandene A AG-Logo
(Rekursentscheid vom 8. Juli 2014, E. 4). Das neue Logo würde im Gegensatz
zu den bestehenden A AG-Logos auf dem Dach des A AG Tankstelle zudem
frei stehen, die Hausdächer in der Umgebung überragen und somit bereits von
Weitem bzw. viel auffälliger wahrgenommen. In diesem Sinn erscheint die
Feststellung der Vorinstanz, der neu geplante Reklamepylon sei auffälliger als
die bestehenden A AG-Logos, nicht als willkürlich, sondern nachvollziehbar.
Die Vorinstanz prüfte die Farbgebung des geplanten
Reklamepylon zudem nicht nur im Vergleich zu den bereits bestehenden A AG-Logos,
sondern auch verglichen mit weiteren Reklameträgern in der näheren Umgebung. Während
die auf etwa drei Meter hohen Stützen auf dem Dach des dreigeschossigen
benachbarten Autocenters E angebrachte Anlage mit den Farben weiss, schwarz
sowie wenig blau und rot sich weitgehend der Farbe der darunter liegenden
grauen Hausfassade angleicht und somit nicht auffällig zu Tage tritt, würde die
neben einer eingeschossigen Tankstelle frei in den Himmel ragende, in
den hellen A AG-Farben geplante Leuchtreklame sehr viel dominanter in
Erscheinung treten (E. 4). Auch diese Ausführungen der Vorinstanz erweisen
sich anhand des vorgenommenen Augenscheins als zutreffend.
3.6 Die
Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, die Beschwerdegegnerin als auch
die Vorinstanz würden zu Unrecht geltend machen, dass der geplante Pylon
grösser und höher sei als die bereits bestehenden Fahnenträger. Die
Reklamevorrichtung des benachbarten Autocenters E überrage den Boden um 21.92 m
und sei somit um 3.17 m höher als der geplante Pylon von 18.75 m.
Zudem sei die Werbefläche mit 2.00 m x 5.20 m (10.4 m2) kleiner als die Werbefläche
des Pylonturms des Autocenters, welche 3.00 x 4.50 m (13.5 m2) betrage.
Auch diesem Einwand der Beschwerdeführerin kann nicht
gefolgt werden. Die Vorinstanz macht zunächst in ihren Ausführungen sinngemäss
deutlich, dass der streitgegenständliche Reklamepylon deutlich höher sei als
die meisten Fahnenträger in der Umgebung, welche eine
"moderate" Höhe besässen. Dies gilt insbesondere für den vergleichbaren
(weil freistehenden) ca. 12 m hohen F-Pylon.
Ebenso führt die Vorinstanz aus, der geplante Pylon sei in
der Höhe und Grösse zwar mit einer benachbarten Anlage, nämlich mit derjenigen
auf dem Dach des Autocenters E vergleichbar; in der Gesamtheit bestehe jedoch
sowohl baulich (als auch wie bereits erwähnt farblich) ein deutlicher
Unterschied. Bereits die Beschwerdegegnerin machte darauf aufmerksam, dass der
Werbeträger auf dem Dach des Autocenters lediglich eine Höhe von 8 m
aufweise, der Rest der Höhe jedoch in Gebäudehöhe bestehe. Auch die Vorinstanz
weist auf diesen baulichen Unterschied der Anlage auf dem Dach des Autocenters E
hin, welche deshalb in der Einordnung in die Umgebung deutlich weniger auffälliger
wirke als der geplante Reklamepylon (Entscheid vom 8. Juli, E. 4).
An diesen Ausführungen der Vorinstanz ist nichts zu
bemängeln. Vorliegend ist es weder die Höhe noch die Farbgebung allein, sondern
das Zusammenspielvon Farbe, Grösse, Höhe und freistehendem Standort,
das den geplanten Pylon von den bereits bestehenden Werbeträgern unterscheidet
und zu einer auffälligen reklamemässigen Aufrüstung führte, welche die
bisherige Gesamtwirkung der Umgebung stören würde. Dies lässt sich auch am von
der Vorinstanz durchgeführten Augenschein feststellen. Eine widersprüchliche
bzw. willkürliche Argumentation der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz ist
nicht ersichtlich.
3.7 An dieser
Gesamtbeurteilung ändern auch die von der Beschwerdeführerin weiter vorgebrachten
Argumente nichts. So trifft nicht zu, es sei ein unsachliches Argument der Vorinstanz,
wenn sie ein Reklamevorhaben auf seine farbliche Angleichung an den darunter
liegenden Gebäudekörper untersucht. Der Einbezug der direkten und weiteren
baulichen Umgebung stellt ein sachliches Kriterium dar, welches zusammen mit
anderen Kriterien in der Beurteilung einer befriedigenden Einordnung gemäss § 238
Abs. 1 PBG eine Rolle spielen kann (vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 655).
Des Weiteren spielt für sich allein betrachtet keine
ausschlaggebende Rolle, dass die Anlage des Autocenters E wie der geplante
Reklamepylon beleuchtet ist. Auch hierbei handelt es sich nur um eines von
mehreren Beurteilungskriterien, welches lediglich in der Gesamtbeurteilung
nach § 238 Abs. 1 PBG zusammen mit anderen Kriterien von Bedeutung
ist. Des Weiteren ist an dieser Stelle anzumerken, dass sich gegenüber des
geplanten Reklameträgers das Gebiet G befindet, welches partiell der
dreigeschossigen Wohnzone bzw. der Wohnzone mit Gewerbe zugewiesen ist und
direkt von den Lichtimmissionen betroffen wäre. Das Gebiet ist ausserdem
zusätzlich mit der Gestaltungsplanpflicht überlagert. Es ist zu erwarten, dass
die Beleuchtung des farblich dezenteren Reklameträgers des benachbarten
Autocenters E durchaus eine andere Wirkung an Lichtimmissionen auf diese Wohngebiete
erzielt als der geplante freistehende Reklame-Pylon in den Farben des A AG-Logos
(vgl. zum Interesse der Begrenzung von Lichtimmissionen als Teil des
baurechtlichen Umweltschutzes Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1104 ff.). Im Sinn
von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (USG) sind die zuständigen Behörden der Beschwerdegegnerin deshalb
verpflichtet und befugt, Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten
frühzeitig zu begrenzen.
Schliesslich führt die von der Vorinstanz vorgenommene
Betrachtung auch nicht zu einem faktischen Werbeverbot für A AG. Die
Beschwerdeführerin stellt zu Recht fest, dass sich in der näheren Umgebung
bereits A AG-Logos befinden, nämlich die eigenen der Beschwerdeführerin
auf dem Dach des A AG Tankstelle ihres Tankstellen- und Shopgeländes. Auf
diese Logos nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst auch
mehrmals Bezug. Es war und ist somit durchaus möglich, in der fraglichen
Umgebung einen Werbeträger mit den Farben des A AG-Logo anzubringen,
solange er sich im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG hinsichtlich Grösse,
Höhe, Farbe und Anpassung an vorhandene Gebäude in befriedigender Weise in die
gesamte Zone einordnet.
3.8 Angesichts
der vorgenommenen Rechtskontrolle erweist sich sowohl die Beurteilung der
Beschwerdegegnerin als auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Projekt entspreche
nicht den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG, als nachvollziehbar und
nicht zu beanstanden. Eine widersprüchliche oder willkürliche Anwendung von § 238
Abs. 1 PBG ist nicht ersichtlich.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sich nicht
mit den vorliegend fehlenden öffentlichen Interessen auseinandergesetzt. Da das
Werbevorhaben auf privatem Grund angebracht werden soll, sei eine Abwägung
öffentlicher Interessen gegenüber der Wirtschaftsfreiheit der
Beschwerdeführerin erforderlich, andernfalls eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) vorliege. Im konkreten
Fall seien allerdings keine überwiegenden öffentlichen Interessen ersichtlich,
womit die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin höher zu gewichten sei.
4.2 Die Nichtbewilligung der beantragten
Plakatstellen auf privatem Grund berührt die Beschwerdeführerin in ihrer
Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV, welche allerdings unter den in Art. 36
BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden kann (BGr, 4. November
2008, 1C_293/2008, E. 3.1). Der kommunalen Behörde steht bei dieser Interessenabwägung
wie generell bei der Anwendung von § 238 PBG ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum
zu (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 675). Bei der
Angemessenheitskontrolle des kommunalen Entscheids muss die Vorinstanz sich mit
den Kriterien auseinandersetzen, welche von der Baubehörde entwickelt wurden.
Bei unzulässiger
Kognitionsbeschränkung beginge das Gericht eine formelle Rechtsverweigerung im
Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV (BGr, 21. April 2004, 1P.401/2003,
E. 2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1657). Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst im Rekursverfahren unter anderem einen
Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten
Sachvorbringen. Die Rekursinstanz muss die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
sorgfältig prüfen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich mit jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGr, 27. Januar
2005, 1P.160/2004, E. 7.1; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 8 N. 33).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst sodann die Begründung des Rekursentscheids. Stimmt die Rekursinstanz
den vorinstanzlichen Überlegungen zu, so kann sie sich aus Gründen der
Verfahrensökonomie und gemäss § 28 Abs. 1 VRG darauf beschränken, auf
die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Griffel, § 28
N. 5 ff.).
4.3 Sowohl im
Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2014 (E. d) als auch
in ihrer Rekursvernehmlassung vom 4. April 2014 (E. 1.5–1.7) ist eine
Auseinandersetzung mit den im konkreten Fall die Wirtschaftsfreiheit
überwiegenden öffentlichen Interessen klar ersichtlich. So werden die geplante
Wiederharmonisierung des Orts- und Landschaftsbilds (Rekursvernehmlassung vom
4. April 2014, E. 1.5), die Verhinderung der übermässigen Wirkung des
Reklamepylons auf die Stadt Adliswil als unbegründet besonderer Identitätsträger
(Entscheid vom 13. Februar 2014, E. d; Rekursvernehmlassung vom 4. April
2014, E. 1.6) und die Verhinderung von Lichtimmissionen auf naheliegende
Wohnbauten (Rekursvernehmlassung, E. 1.7) als überwiegende öffentliche
Interessen genannt.
Auf diese Ausführungen der Beschwerdegegnerin nimmt die
Vorinstanz in E. 2 und E. 4 ihres Entscheids direkt und sinngemäss
Bezug, insbesondere im Zusammenhang mit dem Interesse der Vermeidung einer
Störung des Gesamtbildes der bisherigen Umgebung. Auch
wenn eingehendere Ausführungen zu den öffentlichen Interessen wünschbar gewesen
wären, geht aus dem Rekursentscheid mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass
und weshalb die Vorinstanz die Einschätzung der Gemeinde teilt (vgl. ähnlich
auch VGr, 21. August 2014, VB.2014.00295, E. 3.3; 17. April
2014, VB.2013.00650, E. 4.4). Da die Vorinstanz der gleichen Ansicht wie
die Beschwerdegegnerin ist, ist es ihr gemäss § 28 Abs. 1 VRG
erlaubt, lediglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
Somit hat sich die Vorinstanz mit den entscheidrelevanten
Begründungen der Beschwerdegegnerin in genügender Weise auseinandergesetzt und
eine ausreichende Beurteilung des vorliegenden Falls vorgenommen. Die
Vorinstanz hat damit ihre Kognition nicht in unrechtmässiger Weise beschränkt
und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
ist nicht ersichtlich.
4.4 Schliesslich
ist festzuhalten, dass an der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und
durch die Vorinstanz bestätigten Interessenabwägung materiell nichts zu
bemängeln ist. Die Wiederharmonisierung des Orts- und Landschaftsbilds, die
Verhinderung einer übermässigen Wirkung des geplanten Reklamepylons auf die
Stadt Adliswil und die Vermeidung zusätzlicher (und grellerer als die bereits
vorhandenen) Lichtimmissionen stellen schutzwürdige öffentliche Interessen dar,
welche die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin im konkreten Fall
überwiegen (vgl. gerade zum Interesse der Begrenzung von Lichtimmissionen als
Teil des baurechtlichen Umweltschutzes Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 1104 ff.).
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten
des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …