Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00488
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Februar 2015
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Michèle Babst.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,vertreten durch den Sozialausschuss
des Gemeinderats C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
Die Gemeinde C unterstützt den 1957
geborenen A seit dem 1. August 2013 mit Sozialhilfeleistungen. Am
18. Dezember 2013 beschloss der Gemeinderat C, A folgende Pflichten
aufzuerlegen: Mitwirkung bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen
Gesellschaft D, Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen
Gesellschaft D unter Berücksichtigung einer ärztlich ausgewiesenen
Arbeitsunfähigkeit, Einreichen von mindestens acht Arbeitsbemühungen inkl. Bewerbungsschreiben,
Inserat und allfälligen Absageschreiben an den Sozialdienst Bezirk C sowie
Einreichung eines ausführlichen Arztzeugnisses bei Arbeitsunfähigkeit. Der
Gemeinderat wies darauf hin, dass die Sozialhilfeleistungen im Fall der
Nichtbefolgung dieser Anordnungen um maximal 15 % des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt gekürzt werden könnten. A focht diesen Beschluss nicht an. In
der Folge meldete er sich für das Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen
Gesellschaft D nicht an und nahm an keinem Beschäftigungsprogramm teil.
Am 5. Februar 2014 beschloss der
Präsident des Sozialausschusses des Gemeinderats C, die Unterstützungsleistungen
von A würden von 1. Mai bis 31. Oktober 2014 um 15 % des Grundbedarfs
bzw. um monatlich Fr. 147.90 gekürzt. Nachdem A die Zustellung einer
beschwerdefähigen Verfügung verlangt hatte, fällte am 26. März 2014 der
Sozialausschuss des Gemeinderats C einen inhaltlich gleichlautenden Beschluss.
II.
Dagegen erhob A am 9. April 2014 Rekurs
und beantragte, die Verfügung vom 26. März 2014 sei aufzuheben und auf die
Anordnung eines Beschäftigungsprogramms sei zu verzichten. Eventualiter sei die
Behörde anzuweisen, ihn für ein Erstgespräch bei einem geeigneten
Beschäftigungsprogramm anzumelden. Diesen Rekurs wies der Bezirksrat C mit
Beschluss vom 1. Juli 2014 ab (Disp.-Ziff. I), ohne Verfahrenskosten zu
erheben oder eine Parteientschädigung zuzusprechen (Disp.-Ziff. II und
III). Das Gesuch As um unentgeltliche Prozessführung wurde als gegenstandslos
geworden abgeschrieben, jenes um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung gutgeheissen.
III.
Am 2. September 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Bezirksratsbeschluss
vom 1. Juli 2014 sei aufzuheben, die Sozialbehörde C sei anzuweisen, auf
eine Kürzung des Grundbedarfs zu verzichten und die Sozialbehörde sei anzuweisen,
ihn für ein Erstgespräch bei einem geeigneten Beschäftigungsprogramm (z. B. Institution
E in F) anzumelden. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren sei, wobei Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten.
Der Bezirksrat C und die Sozialbehörde C
verzichteten am 9. bzw. 11. September 2014 unter Hinweis auf die Begründung
des Rekursbeschlusses auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Die
Sozialbehörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 18. Dezember
2013 unter anderem die Auflage, bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogram der Gemeinnützigen
Gesellschaft D mitzuwirken. Diese Verfügung blieb unangefochten. Der Beschwerdeführer
wehrt sich nun gegen die am 26. März 2014 darauf gestützte Kürzung der
Unterstützung um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen
Auflagen und Weisungen nach § 21 SHG Zwischenentscheide dar, die – wenn
sie nicht bei gegebenen Voraussetzungen selbstständig angefochten wurden – nicht
rechtskräftig werden und deren Rechtmässigkeit zusammen mit dem Endentscheid zu
überprüfen ist (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.4, VGr,
18. November 2014, VB.2014.00423, E. 1.2 f.). Entgegen der
Ansicht des Beschwerdegegners ist daher im vorliegenden Verfahren vorab zu
prüfen, ob sich die Weisung vom 18. Dezember 2013 zur Mitwirkung bei der
Anmeldung am Beschäftigungsprogramm als rechtmässig erweist, bevor auf die Frage
der Rechtmässigkeit der Kürzung einzugehen ist.
1.3 Keine über
die Pflicht der Anmeldung hinausgehende Bedeutung kann hingegen der Auflage zur
Teilnahme am Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen Gesellschaft D in F unter
Berücksichtigung einer ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit zukommen, da
damit nur ein noch unbestimmter nächster Schritt angekündigt wird. Aus der
genannten Auflage wird weder ersichtlich, welcher Art der Beschäftigung der
Beschwerdeführer nachkommen muss, noch zu welchem Beschäftigungsgrad und ab
welchem Zeitpunkt. Eine solche Auflage ist mangels genügender Bestimmtheit und
möglicher Durchsetzbarkeit gar nicht als (anfechtbare) Verfügung zu
qualifizieren; ihr fehlt die Rechtsverbindlichkeit (vgl. dazu Markus Müller in
Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008,
Art. 5 N. 19). Erst nachdem der Beschwerdeführer bei einem
allfälligen Beschäftigungsprogramm angemeldet wurde und ihm mitgeteilt wurde,
um welche Arbeit es sich handelt, kann er dagegen vorgehen und eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit geltend machen. Aufgrund der fehlenden
Durchsetzungsmöglichkeit dieser Auflage wäre auch eine darauf gestützte Kürzung
nicht zulässig.
2.
2.1 Mit
Beschluss vom 18. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, bei
der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen Gesellschaft D in F
mitzuwirken. Ihm wurde sodann ein Meldeblatt zur Anmeldung für eine Teilnahme
in einem Institution E zur Unterschrift vorgelegte. Die Institution
E ist eine Institution der Gemeinnützigen Gesellschaft D und bietet Angebote
zur beruflichen und sozialen Integration von stellenlosen Sozialhilfebezügern
und weiteren Zielgruppen an. Gemäss dem beruflichen Integrationskonzept klärt
die Institution E die Arbeitsmarktfähigkeit des Klienten ab, entwickelt
realisierbare Ziele und unterstützt ihn bei der Wiedereingliederung. Mit der Absolvierung eines solchen Programms sollen die Aussichten auf
eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben verbessert werden. Bis anhin hat der Beschwerdeführer dieses Meldeblatt
nicht unterzeichnet.
2.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er durchaus bereit sei, sich für ein Erstgespräch
bei einem Beschäftigungsprogramm anzumelden und schon seit Langem auf einen
Termin warte; er habe sich lediglich geweigert, eine verbindliche Anmeldung für
die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm zu unterschreiben. Er sei lediglich zu
50 Prozent arbeitsfähig und nutze seine verbliebene Restarbeitszeit bereits
sinnvoll, indem er als selbstständiger Privatlehrer mehrere Stunden pro Woche
Schüler im Kanton Zürich unterrichte und andererseits jeweils montags eine
4-stündige freiwillige Mitarbeit beim Mittagstisch Vereins G leiste. Dadurch
könne er seine sozialen Kontakte aufrechterhalten sowie einmal wöchentlich eine
gesunde und warme Mahlzeit kostenlos zu sich zu nehmen. Am momentanen Wohnort
(im Hotelzimmer) könne er nicht kochen.
2.3 Die
Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer derzeit nur während begrenzter Zeit
einer Beschäftigung nachgehe, und der Beschäftigungsgrad deutlich schwanke.
Damit fehle ihm eine geregelte Tagesstruktur. Das Beschäftigungsprogramm
verbessere diesbezüglich seine Lage. Ferner biete der Einsatz bei der Gemeinnützigen
Gesellschaft D eine Tagesstruktur und fördere die Integrationsmöglichkeiten in
den ersten Arbeitsmarkt. Gleichzeitig könne die Beratung durch die
Berufsintegration des Institution E erfolgen. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers handle es sich beim Meldeblatt Gemeinnützige Gesellschaft D
nicht um einen Arbeitsvertrag. Es sei zwar mit "Anmeldung für eine Teilnahme
in einem Institution E" betitelt, der Beschwerdeführer sei aber durch den
zuständigen Sozialarbeiter per Mail am 23. Januar 2014 darauf hingewiesen
worden, dass es sich beim Formular nicht um eine Arbeitsvereinbarung handle.
Ferner gehe aus dem Begleitkonzept vom 22. Januar 2013 hervor, dass die
Sozialdienste mögliche Klienten mit dem Meldeblatt bei der Gemeinnützigen
Gesellschaft D anmeldeten, diese dann die Verfügbarkeit freier Plätze prüfe,
die Anmeldung anschliessend an einen geeigneten Betrieb gelange, dann ein Vorstellungsgespräch
erfolge und erst anschliessend – im Fall der Einigkeit – ein befristeter
Vertrag abgeschlossen werde.
2.4 Zu
prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer der Auflage zur
Mitwirkung bei der Anmeldung am Beschäftigungsprogramm der Gemeinnützigen
Gesellschaft D zu Unrecht nicht nachgekommen ist.
3.
3.1 Nach
§ 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) soll die
Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden erfolgen und
ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Gemeinden können von Hilfeempfängern
Gegenleistungen zur Sozialhilfe verlangen, die nach Möglichkeit der Integration
der Hilfeempfänger in die Gesellschaft dienen (§ 3b Abs. 1 SHG).
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers oder seiner Angehörigen zu
verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Arbeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden
(§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21. Oktober 1981).
Mit einem absolvierten Beschäftigungsprogramm
können die Chancen auf dem Arbeitsmarkt in der Regel erhöht werden, da
ein Sozialhilfeempfänger an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag
gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an
Beschäftigungsprogrammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern
ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt und allenfalls Referenzen angegeben
werden können (BGE 130 I 71 E. 5.4). Zudem bringt das
Beschäftigungsprogramm eine Struktur in den Alltag des Sozialhilfeempfängers
und er kann neue Kontakte knüpfen.
3.2 Der Beschwerdeführer hat das Meldeblatt "Anmeldung für eine
Teilnahme in einem Institution E" nicht unterschrieben, da er nach seiner
Darstellung davon ausging, damit einen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.
Allerdings enthält das Meldeblatt keine Angaben, die auf einen Arbeitsvertrag
hindeuten, da es weder angibt, welche Beschäftigung für den Beschwerdeführer
vorgesehen ist, noch ein genaues Datum eines Stellenantritts vorsieht. Zudem
ist es nicht von dem "Arbeitgeber" Institution E zu unterzeichnen,
sondern von der Sozialbehörde als Auftraggeber. Allein daraus ist ersichtlich,
dass es sich bei der Unterzeichnung des Meldeblatts nicht zugleich um die
Annahme eines Arbeitsverhältnisses handeln kann. Hinzu kommt, dass der
zuständige Sozialarbeiter den Beschwerdeführer unbestrittenermassen
darauf hingewiesen hat, dass es sich beim Formular
nicht um einen Arbeitsvertrag handle, sondern nur um eine Anmeldung. Dies
ergibt sich auch aus dem beruflichen Integrationskonzept der Institution
E, wonach die Sozialdienste den Betroffenen bei der Berufsintegration
schriftlich anmelden. Dazu benützen diese ein entsprechendes Anmeldeformular.
Angemeldete Personen erhalten danach einen Termin für ein Erstgespräch.
3.3 Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, das Beschäftigungsprogramm sei für ihn
ungeeignet, ist dem entgegenzuhalten, dass die
Verpflichtung wirtschaftlich unterstützter Personen zur Teilnahme an
Integrations- und Beschäftigungsprogrammen grundsätzlich als zumutbare
Massnahme gilt, die geeignet ist, die Lage der hilfesuchenden Person zu verbessern
(VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 5.1). Die Anordnung einer Basisbeschäftigung stellt somit eine
grundsätzlich zulässige Weisung im Sinn von § 21 SHG dar, die in der Regel
geeignet ist, die Lage der unterstützten Person zu verbessern. Die Absolvierung
eines Beschäftigungsprogramms dient dabei nicht nur der Schaffung einer Tagesstruktur
der hilfesuchenden Person und dem Erlernen von Kompetenzen wie Zuverlässigkeit
oder Pünktlichkeit, die die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits beherrscht.
Vielmehr zielt es auch darauf ab, Abklärungen mit Empfehlungen vorzunehmen und
passende Anschlusslösungen zu finden. Dies ist auch für den Beschwerdeführer
von Vorteil, da er nur noch einzelne Unterrichtsstunden als Fremdsprachenlehrer
erteilt. Auf die betreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
Auf die entsprechenden Unterrichtszeiten sowie eine allfällige
Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist im Beschäftigungsprogramm ausdrücklich
Rücksicht zu nehmen.
3.4 Der Beschwerdeführer gibt an, damit einverstanden zu sein, zu einem
Erstgespräch zu erscheinen. Weshalb er sich weigert, das Meldeblatt zu
unterzeichnen, ist daher nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdegegner ihm sowie
seinem Rechtsvertreter mehrfach zu verstehen gab, dass damit noch kein
Arbeitsvertrag entstehe. Es gehe vielmehr darum, eine weitere, externe
Abklärung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Mit der
Anmeldung für eine Teilnahme in einem Institution E ist somit noch nicht festgelegt,
welche Arbeit zu welchem Pensum für den Beschwerdeführer vorgesehen ist. Bei
der Bestimmung seiner Aufgabe kann somit noch immer auf seine körperlich
bedingten Einschränkungen sowie auf seine selbständige Arbeit als Fremdsprachenlehrer
Rücksicht genommen werden.
Es ist nicht ersichtlich, und der
Beschwerdeführer macht auch nichts geltend, was gegen ein solches Vorgehen sprechen
würde. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Sozialbehörde sei anzuweisen,
ihn für ein Erstgespräch bei einem geeigneten Beschäftigungsprogramm z. B. Institution
E in F anzumelden, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Anmeldung zu einem
Erstgespräch gerade über das Meldeblatt verläuft. Dem Beschwerdeführer steht es
nach wie vor frei, dieses zu unterzeichnen. Eine Anweisung an den Beschwerdegegner
erübrigt sich folglich, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
Zusammenfassend erweist sich die Auflage,
der Beschwerdeführer habe bei der Anmeldung bei der Gemeinnützigen Gesellschaft
D mitzuwirken, als rechtmässig. Die Erfüllung dieser
Auflage ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar, kann er doch seine
allfällige Einwände gegen den konkreten Betrieb sowie das Arbeitspensum immer
noch vorbringen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat bis heute nicht bei der Anmeldung für eine
Teilnahme in einem Institution E genügend mitgewirkt. Im Verlauf des Verfahrens
hat er zwar seine Gesprächsbereitschaft signalisiert, allerdings benötigt die Gemeinnützige
Gesellschaft D seine Angaben, damit sie ihn zu einem Erstgespräch einladen
kann, was mithilfe des Meldeblatts erreicht werden sollte. Insgesamt ist er der
Auflage ungerechtfertigterweise nicht nachgekommen.
Infolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht beschloss die
Sozialbehörde am 26. März 2014 die Kürzung der Unterstützung um 15 %
des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab 1. Mai 2014 während sechs
Monaten.
4.2 Die
Sozialhilfeleistungen sind angemessen zukürzen, wenn der Hilfesuchende
gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine
oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in
seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit
der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1–3 und lit. b SHG). Die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) sehen in Kap. A.8.2 vor, dass
der Grundbedarf für maximalzwölf Monate um höchstens15 %
gekürzt werden kann. Die Sozialbehörde hat bei einem Kürzungsentscheid zwar
einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen zu berücksichtigen sind dabei
insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen und das Verschulden der
fehlbaren Person (VGr, 6. Juni 2008, VB.2008.00105, E. 4.3). Daneben
sind auch die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten.
4.2.1 Mit Beschluss vom 18. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer auf die
mögliche Leistungskürzung hingewiesen. Androhungsgemäss durfte daher die Beschwerdegegnerin
die Kürzung der Leistung beschliessen.
4.2.2 Die Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs Monate fällt in den
zulässigen Bereich gemäss SKOS-Richtlinien. Fraglich ist hingegen, ob diese
Kürzung verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht erachtete eine Kürzung um
15 % des Grundbedarfs für sechs Monate in einem Fall gerade noch als
verhältnismässig, in welchem der Sozialhilfeempfänger trotz mehreren Mahnungen
die Auflage nicht befolgte, sich auch für Arbeitsstellen
in einem branchenfremden Bereich zu bewerben (VGr, 6. Juni 2008,
VB.2008.00105, E. 4.3). Hingegen wurde bei einer Sozialhilfeempfängerin,
die zu wenig schriftliche Bewerbungen einreichte,
eine Kürzung im Umfang von 15 % für zwölf Monate
auf die Dauer von drei Monate reduziert (VGr, 5. Mai 2009, VB.2009.00116,
E. 4.5).
Vorliegend ist dem Beschwerdeführer ein erhebliches
Fehlverhalten vorzuwerfen. Auch wenn das Anmeldeformular selbst allenfalls als
missverständlich zu werten ist, wurden der Beschwerdeführer und sein Vertreter
mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich noch um keine verbindliche Anmeldung
zur Arbeitsaufnahme handle. Die vom Beschwerdeführer verlangte Mitwirkung
stellt daher keinen schweren Eingriff in seine Rechte dar. Angesichts seines
Verhaltens erscheint eine Kürzung um 15 % des Grundbedarfs für sechs
Monate als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer durch eine Anmeldung
bei der Gemeinnützigen Gesellschaft D kurzfristig selbst dafür sorgen kann,
dass der Anlass für die Kürzung wegfällt und diese deshalb bereits aufgrund
einer erfolgten Anmeldung aufgehoben werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien,
Kap. A.8.2). Insofern wird auch die angedrohte Dauer der Kürzung von sechs
Monaten stark relativiert.
4.3 Da der von
der Beschwerdegegnerin festgesetzte Beginn der Leistungskürzung ab 1. Mai
2014 aufgrund des erhobenen Rechtsmittels bereits verstrichen ist, ist als
neuer Termin der 1. April 2015 festzusetzen.
Insgesamt ist die Beschwerde
somit abzuweisen.
5.
5.1 Entsprechend
dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm dementsprechend nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt
B.
5.3 Gemäss § 16
VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben überdies
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner
wirtschaftlichen Bedürftigkeit auszugehen. Die Beschwerde ist auch nicht
offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ist daher gutzuheissen. Da sich im
Verfahren zudem Rechts- und Sachverhaltsfragen von einer gewissen Komplexität
stellten, bestand für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer schliesslich eine
sachliche Notwendigkeit, seine Rechte über eine anwaltliche Vertretung zu
wahren. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung ist
demnach gutzuheissen und es ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltlichen Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Unterstützungsleistungen
des Beschwerdeführers werden ab dem 1. April 2015 für die Dauer von sechs
Monaten um 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt gekürzt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird gutgeheissen.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
bestellt.
Rechtsanwalt B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab
Zustellung dieses Urteils, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im
Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an…