Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00486
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. März 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
In Sachen
-
A,
-
B,
beide vertreten durch Organisation C,
D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Am 8. November 2013 stellte A, gemeinsam mit B, ein
Gesuch um Familiennachzug für seine 1996 geborene und derzeit in Kamerun
wohnhafte Tochter F. Das Migrationsamt wies das Familiennachzugsgesuch am
16. Januar 2014 ab.
II.
Gegen die Verfügung des Migrationsamts rekurrierten A und B
bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche ihr Rechtsmittel mit
Entscheid vom 22. Juli 2014 abwies.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 1. September 2014
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für F. Im Übrigen sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete mit
Eingabe vom 11. September 2014 auf Vernehmlassung.
Angesichts des vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen
pendenten Verfahrens betreffend die Anerkennung der Adoption von F durch die
Beschwerdeführerin verfügte der Abteilungspräsident am 30. Januar 2015, das
Verwaltungsgericht über den Verfahrensstand zu informieren und setzte den
Beschwerdeführenden eine Frist zur Stellungnahme betreffend die allfällige
Sistierung des vorliegenden Verfahrens an. Mit Eingabe vom 18. Februar
2015 beantragten die Beschwerdeführenden, es sei auf eine Sistierung des Verfahrens
zu verzichten und über die Beschwerde zu befinden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Zum
Hintergrund der vorliegenden Beschwerde ist Folgendes auszuführen: Am
5. April 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals um Familiennachzug
seiner dazumal rund zehnjährigen Tochter, welche aus einer Beziehung mit E
stammt. Am 26. April 2007 wies das Migrationsamt das Nachzugsgesuch ab, da
die leibliche Kindsmutter sorgeberechtigt bleibe und der Beschwerdeführer aus
freien Stücken in die Schweiz übersiedelt sei. Auf ein gleichlautendes
Nachzugsgesuch, das am 17. Juli 2007 gestellt wurde, trat das
Migrationsamt mangels Nachweis neuer Tatsachen am 21. September 2007 nicht
ein.
Daraufhin stellte der
Beschwerdeführer am 24. Februar 2010 erneut ein Gesuch um Familiennachzug
seiner Tochter, welches das Migrationsamt am 19. Juli 2010 mit der Begründung
abwies, dass das Nachzugsgesuch nicht fristgerecht gestellt worden sei und
keine wichtige familiären Gründe für die Bewilligung eines nachträglichen
Familiennachzugs vorlägen. Aus denselben Gründen bestätigte die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion diesen Entscheid am 30. November 2010.
Am 2. Juni 2012
stellte die Beschwerdeführerin unter Beilage kamerunischer Adoptionspapiere ein
Gesuch um Nachzug von F zwecks Verbleib bei der Adoptivmutter (sog. Stiefkindadoption),
und F selbst ersuchte am 13. Dezember 2012 um Erteilung eines Visums zur
Einreise in die Schweiz. Am 8. Mai 2013 forderte das Migrationsamt die
Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen schweizerischen Familienausweis
einzureichen, worin F als ihre Tochter eingetragen sei, andernfalls das Gesuch
als gegenstandslos abgeschrieben würde. Die Beschwerdeführerin konnte das vom
Migrationsamt geforderte Familienbüchlein nicht beibringen, da die für dessen
Ausstellung zuständige St. Galler Behörde die in Kamerun erfolgte Adoption
nicht anerkannte. In der Folge schrieb das Migrationsamt das Gesuch am 23. Oktober
2013 als gegenstandslos geworden ab.
1.2 Gegenstand
des gegenwärtigen Verfahrens bildet das bis anhin letzte Gesuch um Familiennachzug,
welches A und B am 8. November 2013 beim Migrationsamt einreichten. Sie
machten darin geltend, dass erstens die Stiefkindadoption von F erfolgt sei und
sich zweitens niemand mehr in Kamerun um ihre Tochter kümmere, weshalb die für
einen nachträglichen Familiennachzug erforderlichen wichtigen Gründe vorlägen.
Im Folgenden ist im Lichte der vorinstanzlichen Entscheide zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die umstrittene Gewährung eines nachträglichen Familiennachzugs
tatsächlich vorliegen.
2.
2.1 Wie
bereits erwähnt ist vor dem Verwaltungsgericht St. Gallen ein Verfahren betreffend
die Anerkennung der Stiefkindadoption von F rechtshängig. In diesem Zusammenhang
gilt es vorab festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich aufgrund
des St. Gallischen Bürgerrechts der Beschwerdeführerin nicht zuständig ist,
über die Anerkennung der in Kamerun erfolgten Adoption nach schweizerischem
Recht zu befinden (§ 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]; Kaspar Plüss in: in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 17 ff., 57 ff., 60, auch zum
Folgenden). Aus ebendiesem Grund ist es auch nicht angezeigt, mit Blick auf
einen allfälligen nachträglichen Familiennachzug eine Prognose über die
Adoptionsanerkennung zu stellen. Für die Anerkennung der Adoption, die
ihrerseits eine Voraussetzung für die Ausstellung des Familienbüchleins
darstellt, sind die St. Galler Behörden zuständig.
2.2 Das
Verwaltungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Beschwerde stets auf die
aktuellen tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids ab (vgl. § 20a
Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4 ff.).
Hierbei ist der Ausgang eines Adoptionsanerkennungsverfahrens grundsätzlich
geeignet, einen Einfluss auf die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zu
besitzen. Der Abteilungspräsident gewährte den Beschwerdeführenden deswegen
hinsichtlich einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit
Verfügung vom 30. Januar 2015 das rechtliche Gehör. Diese liessen sich
sinngemäss dahingehend vernehmen, dass das Beschleunigungsgebot (§ 4a VRG)
zu beachten und das Verfahren schnellstmöglich zu erledigen sei. Es gilt indes
zu beachten, dass derzeit keine nach schweizerischem Recht anerkannte Adoption
vorliegt und kein Familienbüchlein beigebracht werden kann, worin F als Tochter
der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist.
2.3 Der
massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt des gegenwärtigen Entscheids präsentiert
sich nach dem Gesagten folgendermassen: Das rechtliche
Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter ist
unbestritten, wohingegen die zwischen F und der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Elternschaft nicht anerkannt ist. Dies hat zur Folge, dass der
vorgebrachte Umstand der in Kamerun erfolgten Stiefkindadoption auf die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keinen Einfluss haben kann.
3.
3.1 In
prozessualer Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, dass F im Rahmen des nachträglichen
Familiennachzugs durch die Vorinstanzen zu Unrecht nicht angehört worden sei,
was eine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Verbindung mit
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
darstelle.
3.2 Das Gesetz
sieht in Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AuG vor, dass Kinder über
14 Jahre zum Familiennachzug angehört werden, sofern dies erforderlich
ist. Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK), welches im vorliegenden Fall zwar nicht
umfassend, aber immerhin hinsichtlich der Kindsanhörung Anwendung finden dürfte
(vgl. hierzu Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr,
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010 [Kommentar AuG],
Art. 47 N. 26). Eine Anhörung kann nicht nur mündlich, sondern auch
schriftlich oder über einen Vertreter wahrgenommen werden und erweist sich nur
als erforderlich, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig
erscheint (VGr, 28. August 2014, VB.2014.00177, E. 1.2). Es genügt grundsätzlich,
wenn der Standpunkt des Kindes sonst wie in tauglicher Weise Eingang in das Verfahren
fand (BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2). Das ist hier
mit Blick auf die gleichgelagerten Interessen der Beschwerdeführenden und des
Kindes der Fall (ferner dazu VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00415,
E. 1), zumal F als Studentin im Falle gegenläufiger Interessen in der Lage
wäre, ihren Standpunkt einzubringen und ihre Interessen selbst zu wahren. Auf
die genaue Kenntnis ihres Standpunkts kommt es bei der gegenwärtigen
Ausgangslage nicht an, weshalb von einer Anhörung abzusehen ist.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist zu beurteilen, ob der Tochter
des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu gestatten und eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der Familiennachzug eines bereits in
der Schweiz wohnhaften Ausländers beurteilt sich anhand des AuG sowie der
dazugehörigen Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE). Sodann darf eine Verweigerung des Familiennachzugs nicht gegen das
in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstossen.
4.1 Nach
Art. 43 AuG besitzen ledige ausländische Kinder unter 18 Jahren
grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
sofern sie mit ihrem niedergelassenen Elternteil zusammenwohnen (Caroni,
Art. 43 N. 2, 9; Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 3. A.,
Zürich 2012, Art. 43 N. 1).
4.1.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2005
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ebenso bringt der Beschwerdeführer
vor, dass seine Tochter für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
mit ihm und seiner Ehefrau im selben Haushalt zusammenwohnen würde. Im
Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die für den Familiennachzug zu beachtende
gesetzliche Nachzugsfrist eigehalten wurde.
4.1.2 Die für den Familiennachzug einzuhaltende Frist ist in Art. 47 AuG
näher geregelt. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung muss der Anspruch auf
Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden, wobei Kinder
über zwölf Jahre innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden müssen (siehe
zum Ganzen Caroni, Art. 43 N. 18, Art. 47 N. 4 ff.;
Spescha, Art. 43 N. 2, Art. 47 N. 2 ff.).
Der Fristenlauf beginnt gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b
AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 und 2 VZAE mit der Erteilung der
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit Entstehung des
Familienverhältnisses. Ereignete sich das fristauslösende Ereignis vor Inkrafttreten
des Gesetzes am 1. Januar 2008, ist laut der übergangsrechtlichen
Bestimmung Art. 126 Abs. 3 AuG das Datum des Inkrafttretens für die
Berechnung des Fristenlaufs massgebend. Da dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung
im Jahr 2005 – und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes – erteilt wurde, begann
die Nachzugsfrist im vorliegenden Fall am 1. Januar 2008 zu laufen.
Für die Berechnung des entscheidrelevanten Nachzugsalters
ist bei Kindern auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (Caroni,
Art. 47 N. 9). Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war F, geboren
1996 in Kamerun, bereits 17-jährig. Mit Vollendung ihres zwölften Altersjahres im
Jahr 2008 verkürzte sich die ab dem 1. Januar 2008 laufende fünfjährige
Nachzugsfrist auf ein Jahr. In Anwendung von Art. 47 Abs. 1
Satz 2 AuG endete die ordentliche Nachzugsfrist am 16. Mai 2009. Das
zu beurteilende Gesuch wurde am 8. November 2013 gestellt. Damit wurde die
ordentliche Frist für den Kindernachzug nicht gewahrt.
Nach dem Gesagten kann der Auffassung der
Beschwerdeführenden, wonach die in früheren Verfahren gestellten Gesuche
fristgerecht eingereicht und zu Unrecht nicht bewilligt worden seien, was in
der Folge ebenso für das im Streit liegende Gesuch zu gelten habe, nicht
gefolgt werden. Die vom Gesetz in Art. 47 AuG vorgesehenen Fristen stellen
Verwirkungsfristen dar (siehe VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00415,
E. 3.3, mit Hinweisen), die auch durch mehrfaches Einreichen von Gesuchen
nicht erstreckt werden können. Streitgegenstand des gegenwärtigen Verfahrens
ist einzig das nicht innerhalb der ordentlichen Frist eingereichte Nachzugsgesuch
vom 8. November 2013.
4.1.3 Für den Fall eines verspätet eingegangenen Nachzugsgesuchs sieht Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und
Art. 75 VZAE vor, dass ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt
wird, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Dies ist dann der
Fall, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden
kann, insbesondere falls die notwendige Kinderbetreuung im Herkunftsland durch
Tod oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl
2002 3709 ff., 3794). Bei der Beurteilung der persönlichen und familiären
Verhältnisse sind mit Hinblick auf die Integration in der Schweiz zudem das
Alter, die bisherige Ausbildung und die Sprachkenntnisse des Kindes zu
berücksichtigen (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Der Nachzug von Kindern, die über
Jahre hinweg nicht mit dem in der Schweiz lebenden Elternteil eine vorrangige
familiäre Beziehung führten und die erst kurz vor Erreichen der Volljährigkeit
beziehungsweise der Erwerbsfähigkeit um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen,
ist hinsichtlich des Vorliegens wichtiger familiärer Gründe besonders streng zu
beurteilen (BGE 129 II 249 E. 2.1; VGr, 23. Juli 2014, VB.2014.00355,
E. 2.3.1). Wenn namentlich keine echte Familiengemeinschaft, sondern eine
erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz angestrebt wird, ist
ein nachträglicher Familiennachzug nicht zu bewilligen (BBl 2002 3755).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Tochter werde
seit Mai 2013 nicht mehr betreut und befinde sich deswegen in grossen
Schwierigkeiten. Sie sei noch jung und auf die Unterstützung durch eine
erwachsene Person angewiesen. Die Familie wünsche sich sehnlichst
zusammenzuwohnen, zumal die ständigen Reisen nach Kamerun auf Dauer kostspielig
seien. Wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Akten einlässlich ausführte,
wohnte die Tochter zuletzt bei einem väterlichen Freund in Kamerun. Warum sie
dort angeblich nicht mehr wohnt und der väterliche Freund sich nicht mehr um
sie kümmern könne, ist unklar. Zufolge gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung obliegt gesuchstellenden Personen im Familiennachzugsverfahren
eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), die Wohn- und
Betreuungsverhältnisse zu substanziieren und konkret aufzuzeigen
beziehungsweise zu belegen, dass im Heimatland keine (alternative) Kinderbetreuungsmöglichkeit
(mehr) besteht (BGr, 10. November 2014, 2C_1116/2013, E. 3.3; BGr, 22. Oktober
2013, 2D_5/2013, E. 4.1; BGE 126 II 335, E. 2b/cc, je mit Hinweisen).
Von massgebender Bedeutung ist, dass die Tochter zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits an der Universität von Kamerun studierte
und unter diesen Umständen nicht mehr als betreuungsbedürftig, sondern als
weitgehend selbständig zu gelten hat (mit dem vorliegenden Fall vergleichbar
bspw. BGE 120 Ib 257, E. 1e), zumal die Beschwerdeführenden keine
gesteigerte Betreuungsbedürftigkeit (bspw. infolge Erkrankung oder Behinderung)
geltend machen. Falls ein Betreuungsbedarf besteht, dürfte sich dieser im Wesentlichen
auf finanzielle Unterstützungsleistungen beschränken. Nebst dem nicht mehr
vorhandenen direkten Betreuungsbedarf ist deswegen ferner bedeutsam, dass die
Tochter durch finanzielle Zuwendungen sowie moralisch durch Telefonate und
Besuche unterstützt werden kann, und sie nicht zuletzt am ihr kulturell und
sprachlich vertrauten Geburtsort im Heimatland verbleibt.
Da es sich beim nachträglichen Familiennachzug überdies um
einen Ausnahmetatbestand handelt, dessen Vorliegen nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht automatisch, sondern erst im Falle tatsächlich erstellter,
wichtiger familiärer Gründe angenommen werden darf (BBl 2002 3709 ff.,
3755; siehe ferner BGE 136 II 78, E. 4.7–4.8; BVGr, 12. April 2012,
B_2011/263, E. 2.5), ist unter Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände
nicht davon auszugehen, dass das Kindswohl im Sinn von Art. 47 Abs. 4
Satz 1 AuG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 3 und Art. 75
VZAE nur durch einen nachträglichen Familiennachzug in die Schweiz gewahrt
werden kann.
4.1.4 An der soeben ausgeführten Selbständigkeit vermag auch der von den
Beschwerdeführenden vorgebrachte Einwand, die Tochter werde gemäss kamerunischem
Recht erst mit Vollendung des 21. Lebensjahrs volljährig, und sei somit
noch ungefähr drei Jahre lang als betreuungsbedürftiges, minderjähriges Kind zu
betrachten, nichts zu ändern. Das Gesetz hält in Art. 43 Abs. 1 AuG
ausdrücklich fest, dass "ledige Kinder unter 18 Jahren" dem
Kreis der nachzugsberechtigten Personen zuzurechnen sind. Aus Sicht des schweizerischen
Rechts ist entscheidend, dass die Tochter des Beschwerdeführers das Alter der
Volljährigkeit im Jahr 2014 erreichte. Eine im kamerunischen Recht
möglicherweise anderslautende Regelung der Volljährigkeit vermag daran nichts
zu ändern. Insbesondere kann die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit eines
Kindes in der schweizerischen Gesetzgebung nicht unter Verweis auf eine rein
formale Betrachtung einer ausländischen Rechtsordnung begründet werden. Das
soeben Ausgeführte steht überdies im Einklang mit Art. 1 KRK, wonach ein
Kind jeder Mensch ist, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher
eintritt. Die Tochter des Beschwerdeführers hat das 18. Lebensjahr vollendet
und kann sich demzufolge – allenfalls mit Ausnahme der Anhörung – nicht länger
auf die in der Kinderrechtskonvention niedergelegten Rechte berufen (vgl.
UNICEF Implementation Handbook for the Convention on the Rights of the Child,
S. 4, abrufbar unter: www.unicef.org; Sharon Detrick, A Commentary on the
United Nations Convention on the Rights of the Child, Den Haag 1999, S. 58).
4.2 Es
verbleibt zu prüfen, ob die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs im
vorliegenden Fall gegen das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens oder dessen Äquivalent nach Art. 13 BV
verstösst. Im Gegensatz zu den Bestimmungen des AuG und der VZAE ist bei der
Prüfung einer möglichen Konventionsverletzung nicht auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse im
Entscheidzeitpunkt abzustellen (BGr, 17. März 2010, 2C_606/2009, E. 1;
BGE 136 II 497, E. 3.2; 129 II 11, E. 2; 120 Ib 257, E. 1f,
jeweils ausdrücklich im Kontext des vorliegend ebenfalls zu beurteilenden
nachträglichen Familiennachzugs). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
vorliege, das der Tochter trotz Vollendung des 18. Lebensjahrs allenfalls
einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen
könnte, wurde und wird von den Beschwerdeführenden nicht behauptet. Auch liegt
keine mit dem Fall EGMR, 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, Nr. 1638/03,
§§ 61–65, insb. § 62 vergleichbare Konstellation vor, welche einen
entsprechenden Anspruch zu begründen vermöchte. Ein solcher ergibt sich heute
nicht mehr gestützt auf die Vorgaben des übergeordneten Rechts.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen. Begehren gelten dann als aussichtslos, wenn die Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, Art. 16
N. 46). Bereits die Vorinstanzen haben detailliert – und mehrmals –
aufgezeigt, weshalb ein Gesuch um nachträglichen Familiennachzug aussichtslos
ist und in der Folge auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt
werden kann.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die gesamten
Kosten, aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem
Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Rechtsanspruch auf Bewilligung des
nachträglichen Familiennachzugs geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten ist nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zulässig. Führt eine
Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie
beide Rechtsmittel in derselben Rechtsschrift einzureichen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten, auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG
erhoben werden. Sofern kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …