Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00483
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Martin
Knüsel.
In Sachen
-
A,
-
Erbengemeinschaft B, bestehend aus:
2.1 C,
2.2 D,
- Einfache Gesellschaft E, bestehend aus:
3.1 F,
3.2 G,
3.3 H,
alle vertreten durch RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
-
Schweizer Heimatschutz, vertreten durch Zürcher Heimatschutz ZVH,
-
Zürcher Heimatschutz ZVH,
beide vertreten durch RA J,
Beschwerdegegnerschaft,
und
-
Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA K,
-
Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
**betreffend Baubewilligung,
Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen
(Wiederaufnahme von VB.2013.00340),**
hat sich ergeben:
I.
Die Baukommission Rüschlikon erteilte A mit Beschluss vom
12. April 2012 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02
in Rüschlikon. Zusammen mit diesem Entscheid eröffnete sie die im koordinierten
Verfahren ergangene konzessionsrechtliche und gewässerschutzrechtliche
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. April 2012. Diese
verfügte damit unter anderem, der Staat sei berechtigt, das für die
Realisierung eines öffentlichen Seewegs benötigte Land (bis zu 3,5 m
Breite) auf dem Baugrundstück unentgeltlich zu beanspruchen
(Disp.-Ziff. III.2).
II.
Mit Rekurs vom 29. Mai 2012 beantragten A, die B
sowie die E, bestehend aus F, G und H, die ersatzlose Aufhebung von
Disp.-Ziff. III.2 der Baudirektionsverfügung vom 24. April 2012
(G.-Nr. R2.2012.00085).
Auch der Schweizer Heimatschutz SHS und die Zürcherische
Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) gelangten mit Rekurs vom 6. Juni 2012
an das Baurekursgericht. Sie beantragten, es seien Disp.-Ziffn. III.1.2
und 4 (Letztere mit Ausnahmen) der Baudirektionsverfügung vom 24. April
2012 sowie die Baubewilligung der Baukommission Rüschlikon vom 12. April
2012 aufzuheben (G.-Nr. R2.2012.00088).
Mit Entscheid vom 26. März 2013 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Verfahren (Disp.-Ziff. I). Auf den Rekurs der
ZVH trat es nicht ein (Disp.-Ziff. II), jenen des Schweizer Heimatschutzes
SHS hiess es gut. Demgemäss hob es den Beschluss der Baukommission Rüschlikon
vom 12. April 2012 und die Verfügung der Baudirektion vom 24. April
2012 auf (Disp.-Ziff. III). Den Rekurs im Verfahren
G.-Nr. R2.2012.00085 schrieb das Baurekursgericht als gegenstandslos geworden
ab (Disp.-Ziff. IV).
III.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2013 erhoben
A, die B sowie F, G und H Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten,
der angefochtene Entscheid sei hinsichtlich Disp.-Ziff. III, IV, V
(Kosten) und VI (Entschädigung) aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und
Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache
lediglich zur materiellen Behandlung des Bauherrenrekurses an die Vorinstanz
zurückzuweisen, die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide der Baukommission
Rüschlikon vom 12. April 2012 und der Baudirektion des Kantons Zürich vom
24. April 2012 hingegen zu bestätigen bzw. wiederherzustellen.
Subeventualiter sei die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz zu
verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene
Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das Baurekursgericht schloss am
29. Mai 2013 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission
Rüschlikon verzichtete am 6. Juni 2013 auf eine Beschwerdeantwort; ebenso
die Baudirektion mit Eingabe vom 12. Juni 2013. Der Schweizer Heimatschutz
SHS und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) beantragten mit
Eingabe vom 12. Juli 2013 zur Hauptsache die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
IV.
Mit Urteil VB.2013.00340 vom 5. September 2013 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
V.
Dagegen erhoben A und die übrigen, im
Rubrum genannten Personen am 21. Oktober 2013 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. August
2014 gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2013 auf. Es wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn
der Erwägungen an die Baudirektion des Kantons Zürich sowie zur Neuverlegung
der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich zurück.
Die Kammer erwägt:
1.
Im Anschluss an einen
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem
Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des
aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die
kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (Ulrich
Meyer/Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2. A., Basel 2011, Art. 107 N. 18).
2.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 14. August 2014 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gutgeheissen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom
5. September 2013 aufgehoben und die Sache zur Neuregelung der Kosten des
kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Verfahrenskosten (total Fr. 6'140.-) der
Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 unter solidarischer Haftung für
das Ganze je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem wird die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 im gleichen Verhältnis verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1–3
eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen.
Die mitbeteiligte Baukommission Rüschlikon sowie die mitbeteiligte Baudirektion haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
jeweils auf Beschwerdeantwort verzichtet und keine Anträge gestellt, weshalb
sie nicht kostenpflichtig werden. Gleiches gilt bezüglich der
Parteientschädigung, zumal sich hier private Parteien entgegenstehen (§ 17 Abs. 3 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
3.
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens hat das Baurekursgericht in E. 9.1 seines Entscheids vom
26. März 2013 erwogen, die Verfahrenskosten im Rekurs des Schweizer
Heimatschutzes (G-Nr. R2.2012.00088) seien ausgangsgemäss der
Bauherrschaft und der kantonalen Vorinstanz je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Abschreibungskosten
im Bauherrenrekurs (G.-Nr. R2.2012.00085) seien den Rekurrierenden
aufzuerlegen. Die Kosten des Nichteintretensentscheids seien von der
Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz zu tragen. Zudem wurde A
verpflichtet, dem Schweizer Heimatschutz eine Umtriebsentschädigung zu
bezahlen.
Aus der daraus folgenden anteilsmässigen Kostenauferlegung
gemäss Disp.-Ziff. V. des Rekursentscheids lässt sich indessen nur
schwerlich nachvollziehen, in welchem Umfang sich die Abschreibungskosten im
Bauherrenrekurs und die Kosten des Nichteintretensentscheids auf die
Kostenverlegung nach dem Ausgang des Verfahrens ausgewirkt haben. Angesichts dessen
und des grossen Ermessenspielraums der Vorinstanz bei der Festsetzung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen lässt es sich rechtfertigen, die Sache zur
Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren an das
Baurekursgericht zu überweisen. Gegen dessen Entscheid steht wiederum der
Rechtsweg an das Verwaltungsgericht offen.
4.
Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens sind
praxisgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
- Die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens VB.2013.00340 werden
wie folgt festgesetzt:
a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von
Fr. 6'140.- werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt.
b) Die Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 wird im
gleichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren an
die Beschwerdeführerinnen 1–3 von zusammen je Fr. 500.-, insgesamt
Fr. 1'500.-, verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Entscheids.
-
Die
Sache geht zurück an das Baurekursgericht zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen
im Rekursverfahren.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an:…