Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00459
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Die 1988 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
25. März 2012 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein und heiratete am
31. Mai 2012 in C den 1976 geborenen und hier aufenthaltsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen D. In der Folge wurde ihr eine bis zum 6. September
2013 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt.
Nachdem D in seinem Gesuch um
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 4. September 2013 den
Migrationsbehörden gegenüber bekannt gegeben hatte, die
gemeinsame eheliche Wohnung verlassen zu haben und getrennt von seiner Ehefrau
zu leben, wies das Migrationsamt – nach schriftlicher Befragung beider
Ehegatten – das Verlängerungsgesuch
von A mit Verfügung vom 10. Dezember 2013 ab und
setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 28. Februar
2014.
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Juli 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 19. August 2014 liess A dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen,
es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei ihr die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Weiter verlangte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 reichte das
Migrationsamt des Kantons Zürich weitere, für das vorliegende Verfahren
irrelevante Unterlagen betreffend D nach, welche aus dem Recht zu weisen sind.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Der ausländischen Ehegattin eines hier aufenthaltsberechtigten Ausländers
kann – im Rahmen des im Sinn von Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 16. Dezember 2005 [AuG]
pflichtgemäss auszuübenden Ermessens – nach Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und damit auch verlängert werden, wenn sie mit ihrem Ehegatten zusammenwohnt (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen ist (lit. c).
Getrennte Wohnorte schliessen bei
fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft die Erteilung und
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht aus, wenn
hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so wenn berufliche
Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung
erfordern (Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 [VZAE]). Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn dieser Bestimmungen
ist indes nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird
und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Führen
Eheprobleme oder berufliche Verpflichtungen zu einer
dauerhaften Trennung, liegt kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn
von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit
dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 4; BGr,
18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Die Anforderungen an den
Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind
bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, haben die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AuG und Art. 76 VZAE doch nicht den
Sinn, der Ehepartnerin einer hier aufenthaltsberechtigten Person so lange das
Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert
ist. Vielmehr muss sich der fortbestehende Ehewille daran ablesen lassen, ob
und welche Kontakte die Ehegatten weiterhin gepflegt und welche Anstrengungen
sie zur Überwindung der gemeinsamen Schwierigkeiten unternommen haben (BVGr,
15. Mai 2013, C-1340/2010, E. 7.1 ff.; BGr,
18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1). Bei einer Trennung von mehr als
sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel von einer definitiven Trennung und
Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen (VGr, 9. Juli 2014, VB.2014.00317, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit
dem 25. Juni 2013 nicht mehr
zusammenwohnen. Unmittelbarer Auslöser für die
Trennung soll gemäss Beschwerdeführerin die Weigerung
ihres Vaters gewesen sein, Spielschulden ihres Ehemannes zu übernehmen. In
einer Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. November 2013 lässt sie zudem
ausführen, dass sich der Ehemann geweigert habe, mit seinem Schwiegervater
unter einem Dach zu leben und deshalb die eheliche Wohnung verlassen habe. Weiter soll ihr Ehegatte psychisch krank und suizidgefährdet sein
und sich deshalb in psychiatrischer Behandlung befinden. Die Beschwerdeführerin
behauptet sodann eine lediglich vorübergehende Trennung
aufgrund der Erkrankung und der von ihr behaupteten Spielsucht ihres Ehemannes.
2.3 Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin kurz
zuvor eine Klage auf Ungültigkeit der Eheschliessung
aufgrund einer Ausländerrechtsehe im Sinn von Art. 105 Ziff. 4 Zivilgesetzbuch (ZGB)
wieder zurückgezogen hatte, nahm das Bezirksgericht E
mit Entscheid vom 26. November 2013 davon Vormerk,
dass die Ehegatten voneinander getrennt leben würden und sich über die
diesbezüglichen Nebenfolgen geeinigt hätten. Auch wenn
beide Ehegatten in ihren schriftlichen Befragungen durch das
Migrationsamt die Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
unter bestimmten Bedingungen nicht ausschliessen,
bestätigte der Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem letzten Schreiben vom 14. November 2013,
keine Kontakte zu dieser zu haben und von ihr auch nicht angerufen worden zu
sein. Zudem gab er bekannt, dass eine mangelnde Unabhängigkeit der Beschwerdeführerin
von ihrem Vater einer Wiederannäherung entgegenstünde und er "eine
Scheidungsklage eingereicht" habe. In seinem Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung vom 30. Juli 2014 gibt er an, freiwillig von der
Beschwerdeführerin getrennt zu leben. Fortbestehende
persönliche Kontakte zwischen den Ehegatten werden zumindest in der Beschwerdeschrift auch von der Beschwerdeführerin nicht mehr substanziiert behauptet. Auch
wenn sich der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Behandlung seiner psychischen
Leiden in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befindet,
schliessen die ihm gestellten psychiatrischen Diagnosen ein eheliches Zusammenleben nicht prinzipiell aus. Es sind auch keinerlei konkrete Bemühungen
der Ehegatten ersichtlich, das eheliche Zusammenleben wiederaufzunehmen oder wenigstens den persönlichen Kontakt zueinander aufrechtzuerhalten.
Mangels fortbestehender persönlicher Kontakte sowie
aufgrund der langen Ehetrennung – von welcher auch das Eheschutzgericht Vormerk
genommen hat – ist die Ehe der Beschwerdeführerin bereits mit
dem Auszug des Ehemannes am 25. Juni 2013 als
definitiv gescheitert zu betrachten. Hingegen erscheint es angesichts der nicht
mehr bloss vorübergehenden Trennung unwesentlich, ob die Initiative hierfür von
der Beschwerdeführerin oder ihrem Ehegatten ausgegangen ist und welche
Motive zur Auflösung der ehelichen (Wohn-)Gemeinschaft geführt haben. Ebenso unerheblich scheint, dass die Eheungültigkeitsklage
vom Ehemann der Beschwerdeführerin zurückgezogen worden ist, hat er doch mit
seiner Zustimmung zur faktischen und eheschutzrichterlich vorgemerkten Trennung
sowie seinen fehlenden Anstrengungen zur Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung
seinen Willen manifestiert, dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt zu leben.
3.
3.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die im
Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG
erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre bestanden hat und zudem eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 77 Abs. 1
lit. a VZAE).
3.2 Gemäss den vorstehenden Erwägungen lebten
die Ehegatten ab dem 25. Juni 2013 dauerhaft
getrennt, womit die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft weniger als die nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erforderlichen drei Jahre gedauert hat. Es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 VRG).
4.
4.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine
drei Jahre gedauert hat, kann die Aufenthaltsbewilligung nach pflichtgemäss
auszuübenden Ermessen verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE, der sogenannte nacheheliche Härtefall).
Ein wichtiger persönlicher Grund ist
hierbei nicht schon bei jeder erfolgreichen Integration gegeben, da eine solche
bereits kumulatives Erfordernis zur dreijährigen Ehegemeinschaft ist (BGr,
26. März 2010, 2C_635/2009, E. 5.3.2). Vielmehr ist aufgrund der
gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegt, wenn
die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt und bei
Zwangsehen (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Gemäss
Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse,
die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu
berücksichtigen.
Aufgrund entsprechender Stigmatisierungs-
und Diskriminierungstendenzen im jeweiligen Heimatland kann es überdies auch einen Härtefall darstellen, wenn geschiedene oder getrennt
lebende Frauen in ein stark patriarchalisch geprägtes Gesellschaftssystem
zurückkehren müssten, wobei ein entsprechender
Härtefall ausreichend konkretisiert werden muss und von der Rechtsprechung
tendenziell erst dann bejaht wird, wenn weitere Faktoren hinzutreten, z. B. wenn die geschiedene oder getrennt lebende Frau als alleinerziehende Mutter
zusätzlicher Ächtung ausgesetzt oder zuvor Opfer ehelicher Gewalt geworden ist
(vgl. BVGr, 6. Mai 2013, C-1591/2011, E. 6.2; VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00414, E. 4.4.2
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; ferner auch VGr
St. Gallen, 30. April 2013, B 2012/181, E. 3; BGE 137 II 345
E. 3.2.2).
Trotz Untersuchungsgrundsatz trifft die
ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine
weitgehende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AuG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3; BGr, 1. Mai 2013,
2C_347/2013, E. 4.2.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass
eine Scheidung bei einer Rückkehr in ihre Heimat unausweichlich sei und sie als junge, geschiedene Frau in der Türkei sodann diskriminiert und geächtet werden würde. Eine solche
Stigmatisierung wird von ihr jedoch weder ausreichend konkretisiert behauptet
noch ist eine solche anzunehmen, zumal die Ehe kinderlos geblieben ist und
keine besonderen Faktoren eine konkrete Stigmatisierungs- und
Diskriminierungsgefahr im Heimatland nahelegen (vgl. hinsichtlich der
Situation geschiedener Frauen in der Türkei und entsprechender
Substanziierungspflichten auch BVGr, 21. April 2008, C-497/2006,
E. 7.3 und 7.4.1).
Auch die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes vermag keinen Härtefall zu begründen: So wird die Ehe nicht mehr
gelebt und dürfte es der Beschwerdeführerin im Rahmen von Besuchsaufenthalten ohnehin möglich sein, ihren Ehegatten und die restliche Verwandtschaft in der Schweiz zu
besuchen.
Weitere Umstände, welche einen nachehelichen
Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE begründen könnten, werden von der diesbezüglich
mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführerin weder substanziiert
vorgebracht noch sind solche ersichtlich: Weder ihre hiesige Integration, noch
ihre relativ kurze Aufenthaltsdauer vermögen einen nachehelichen Härtefall zu
begründen.
5.
5.1 Gemäss dem durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) geschützten Recht auf Privatleben steht einer Person –
auch ausserhalb einer Familiengemeinschaft – ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie
besonders intensive, über die normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur oder entsprechende
vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären beziehungsweise
ausserhäuslichen Bereich aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1, BGE 120 Ib 16
E. 3.b). Auf den ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des
Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen
Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte (Ehegatten, minderjährige Kinder) mit
einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung
der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches
verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen
tatsächlichen und rechtlichten Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257
E. 1.f). Vorbehaltlich besonderer Abhängigkeitsverhältnisse ist die
Beziehung zwischen volljährigen Geschwistern oder
zwischen einem volljährigen Kind und seinen Eltern hingegen nicht vom Schutzbereich erfasst (BGr, 15. August 2014, 2C_1178/2013,
E. 6.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft, wenngleich er mit Entscheid des Bundesamts für Flüchtlinge
(heute: Bundesamt für Migration) vom 2. Juli 2004 wegen seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen
Organisation als asylunwürdig eingestuft und zunächst lediglich
vorläufig aufgenommen worden ist. Auch wenn er gegenwärtig nur über eine
befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt, hat er aufgrund des
Rückschiebungsverbots von Art. 33 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 und Art. 25 Abs. 2 und 3 BV grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seines
hiesigen Aufenthalts und verfügt damit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
in der Schweiz. Gemäss vorstehenden Ausführungen besteht jedoch keine gelebte
eheliche Beziehung zwischen den Ehegatten mehr. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem
hier lebenden Vater und weiteren Familienangehörigen (Geschwister)
wäre mangels ersichtlicher und substanziiert dargelegter Abhängigkeitsverhältnisse
selbst dann nicht vom Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben erfasst, wenn diese ihrerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen würden. Da über
eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher
oder beruflicher Natur bzw. entsprechend vertiefte soziale Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich weder substanziiert geltend
gemacht werden noch angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten sind,
entfallen damit Anwesenheitsansprüche gestützt auf das konventions- und
verfassungsmässig geschützte Recht auf Privat- und Familienleben.
5.3 Andere
völkerrechtliche Verpflichtungen oder humanitäre Gründe, welche einen weiteren
Aufenthalt der Beschwerdeführerin erfordern würden, sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.
6.
6.1 Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung
bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre in der
Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien
Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung
entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012,
VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend
keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter
Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden
Motiven hätte leiten lassen. Die diesbezüglich gemäss
Art. 90 AuG mitwirkungspflichtige Beschwerdeführerin hat keinerlei Unterlagen eingereicht, welche
eine vertiefte Integration oder Heimatentwurzelung nahelegen. Da solches angesichts ihrer noch relativ kurzen
Aufenthaltsdauer und den vorliegenden Akten auch nicht zu erwarten ist, durfte
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ohne weitere Untersuchungen versagt
werden.
6.2 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse
im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.
Dementsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007
beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
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