Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00445
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. November 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,Bereich Administrativmassnahmen,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 8. April 2014 den bereits hinterlegten Führerausweis auf unbestimmte Zeit
mit Wirkung ab 19. Oktober 2013,
mindestens jedoch für einen Monat und untersagte ihm das Führen von
Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien
(einschliesslich Motorfahrrädern). Gleichzeitig machte das Strassenverkehrsamt
die Wiedererteilung des Führerausweises vom Vorliegen eines günstig lautenden
verkehrsmedizinischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRMZ) abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist und der
Einreichung eines Rekurses entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am
5. Mai 2014 Rekurs an die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 11. Juli 2014 wies die
Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab und entzog einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 10. August 2014 erhob A dagegen
Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerin.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in
der Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte am 27. August 2014 mit,
dass sie auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde verzichte. Zu diesen Eingaben
liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die
Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht. Das kantonale
Verfahrensrecht schreibt weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren
eine mündliche Verhandlung zwingend vor (vgl. § 26b Abs. 3 und
§ 59 Abs. 1 VRG). Anders als der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken
stellt sodann weder die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung
noch der Sicherungsentzug einen Entscheid über die Stichhaltigkeit einer
strafrechtlichen Anklage dar, der dem Betroffenen gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch
auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gibt. Ein
Sicherungsentzug verleiht einen solchen Anspruch nur, wenn der Führerausweis
wie bei Berufschauffeuren unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das
Gericht damit über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EMRK entscheidet. Wer sein Fahrzeug jedoch lediglich
benutzt, um sich an seinen Arbeitsort zu begeben, kann sich nicht auf
Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen und hat deshalb keinen Anspruch auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (in BGE 129 II 82 [6A.48/2002] nicht
publizierte E. 7.4.2; BGE 122 II 464 E. 3).
Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass der Führerausweis direkt zu seiner Berufsausübung
notwendig sei. Der vorsorgliche Entzug betrifft somit keinen zivilrechtlichen
Anspruch im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sodass gestützt darauf ein
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung nicht besteht. Es ist auch sonst nicht
ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern vorliegend
eine mündliche Verhandlung angezeigt wäre. Auf die Durchführung einer solchen
ist daher zu verzichten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlangte am 7. Juni 2001
einen Führerausweis für die Kategorie B mit Berechtigung für die
jeweiligen Unter- und Spezialkategorien. Am 24. Oktober 2009 überschritt
er die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 34 km/h, weshalb ihm mit Verfügung vom 17. März 2010 der
Führerschein für die Dauer von einem Monat entzogen wurde. Ein weiterer
einmonatiger Führerscheinentzug erfolgte mit Verfügung vom 1. Juni 2011,
nachdem der Beschwerdeführer am 30. April 2011 in angetrunkenem Zustand
mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,51 Gewichtspromillen gefahren war. Sodann
fuhr er am 2. Juli 2011 wiederum in angetrunkenem Zustand mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,86 Gewichtspromillen,
weshalb ihm mit Verfügung vom 18. August 2011 der Führerschein für die
Dauer von acht Monaten entzogen wurde. Am 3. August
2013 lenkte der Beschwerdeführer erneut einen Personenwagen in angetrunkenem
Zustand; der Atemlufttest ergab eine Konzentration von 0,51 Gewichtspromillen.
3.2 Aufgrund dieser Vorfälle entzog das Strassenverkehrsamt
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 den Führerausweis
vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und
ordnete eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim
IRMZ an, welche am 20. November 2013 erfolgte. Im Rahmen dieser
Untersuchung wurden ein Urinscreening, ein Blutuntersuch,
chemisch-toxikologische Haaranalysen sowie eine Untersuchung des Fernvisus
durchgeführt. Das Gutachten vom 30. Januar 2014 wurde aufgrund dieser
Ergebnisse, der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Vorgeschichte
erstellt. Darin gelangte die Gutachterin zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer von einer verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchsproblematik
ausgegangen werden müsse und das Risiko, dass der
Beschwerdeführer erneut sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand lenken würde,
als erhöht erachtet werden müsse. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde
daher aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet.
3.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt erliess das
Strassenverkehrsamt die angefochtene Verfügung vom 8. April 2014. Zur
Begründung verwies es im Wesentlichen auf das Gutachten des IRMZ vom
30. Januar 2014.
4.
4.1 Die Sicherheitsdirektion erwog in ihrem
Rekursentscheid vom 11. Juli 2014, dass das verkehrsmedizinische Gutachten
des IRMZ vom 30. Januar 2014 vollständig, widerspruchsfrei
und im Ergebnis überzeugend sei. Sie hielt fest, dass es sich bei der
chemisch-toxikologischen Haaranalytik um eine wissenschaftlich anerkannte
Methode zum gesicherten Nachweis des Alkoholkonsums
handle. Zudem biete das IRMZ Gewähr für eine dem wissenschaftlichen Standard
entsprechende, unabhängige und unvoreingenommene
Begutachtung.
Die Sicherheitsdirektion gelangte zum
Ergebnis, dass der gemäss Gutachten festgestellte chronische Alkoholmissbrauch geeignet
sei, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gefährden. Die vom Beschwerdeführer
angegebenen Trinkgewohnheiten würden dem nachgewiesenen Alkoholkonsum
widersprechen und müssten daher als unglaubhaft eingestuft werden. Zusammen mit
den wiederholten Führerausweisentzügen zeige dies seine Uneinsichtigkeit und
die Bagatellisierung seines Verhaltens. Aufgrund dieser Umstände sei die Fahreignung
des Beschwerdeführers entsprechend dem Ergebnis des Gutachtens derzeit zu verneinen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid
der Rekursinstanz verletze sein rechtliches Gehör, da sich dieser allein auf
die Aussagen des Gutachtens stütze, ohne auf eine seiner zahlreichen Rügen dazu
eingegangen zu sein. Weiter macht er geltend, die Voraussetzungen für den Entzug
des Führerausweises gemäss Art. 16d Abs. 1
lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1958 (SVG) seien nicht erfüllt und von der Rekursinstanz
auch nicht umfassend geprüft worden.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor,
das Gutachten des IRMZ sei keine hinreichende Grundlage für den Entscheid, da
es lückenhaft, unwissenschaftlich und widersprüchlich sei und die Sachlage
einseitig und vereinfacht darstelle. Wesentliche Befunde der verkehrsmedizinischen Untersuchung seien nicht dokumentiert worden, was die
Glaubwürdigkeit der Gutachterin infrage stelle. Nach
der Rechtsprechung dürfe zudem für die Beurteilung der Fahreignung nicht ausschliesslich
auf die EtG-Werte abgestellt werden; diese dienten nur als Indiz und nicht als
Beweis. Ein starker chronischer Alkoholkonsum stünde nicht nur im Widerspruch
zu seinen Konsumangaben, sondern würde auch gesundheitliche Beschwerden
auslösen, welche im Rahmen einer Untersuchung hätten festgestellt werden
müssen. Die Vorfälle des Fahrens in angetrunkenem Zustand stellten darüber
hinaus keinen überzeugenden Hinweis für einen chronischen Alkoholkonsum dar.
5.
5.1 Das rechtliche Gehör nach Art 29 Abs. 2 BV verlangt, wie von
der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE
136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; Kaspar Plüss in: Alain Griffel (Hrsg.),
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanntons
Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 10 N. 15 f.
und 25).
5.2 Wenn sich die Vorinstanz zwar nicht mit allen
Einwendungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, so ergibt sich aus
dem Entscheid doch mit genügender Klarheit, weshalb die Vorinstanz das
verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ als schlüssig, vollständig und widerspruchsfrei
erachtete. Der Beschwerdeführer vermochte den Entscheid denn auch durchaus
sachgerecht anzufechten.
6.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die
Vorinstanz die Fahreignung des Beschwerdeführers zu Recht verneint
beziehungsweise ob das eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten eine
hinreichend verlässliche Grundlage für diesen Entscheid bildete.
6.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Leidet eine Person an einer Sucht, welche die Fahreignung
ausschliesst, wie beispielsweise Alkohol-, Betäubungs- und Arzneimittelabhängigkeit,
wird ihr der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Trunksucht liegt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol
konsumiert, dass seine Fahreignung vermindert wird und er diese Neigung zum
übermässigen Alkoholgenuss durch seinen eigenen Willen nicht zu überwinden oder
zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden,
wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend
zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass sie im akuten
Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Der Begriff der Sucht
im Verkehrsrecht deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der
Alkohol- oder Drogenabhängigkeit. Ein Sicherungsentzug ist grundsätzlich auch
bei suchtgefährdeten Personen möglich, bei denen ein die
Verkehrssicherheit beeinträchtigender regelmässiger Alkohol- oder Drogenmissbrauch vorliegt (BGE 129 II 82 E. 4.1 mit Hinweisen;
Philippe Weissenberger, Kommentar zum
Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 16d N. 30
mit Hinweisen). Zweck des Sicherungsentzugs ist es,
die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten
Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern. Daraus ergibt sich, dass der
Sicherungsentzug immer auf unbestimmte Zeit anzuordnen
ist (BGE 133 II 331 E. 9.1; 130 II 25 E. 3; Weissenberger, Kommentar
zum SVG, Art. 16d N. 3).
6.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt
von Amtes wegen und würdigt das Ergebnis der Untersuchung frei (§ 7
Abs. 1 und 4 VRG). Der Nachweis der Fahreignung ist in der Regel durch ein
fachärztliches Gutachten zu erbringen. Der Grundsatz der freien Würdigung des
Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als
Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und
widerspruchsfrei sind. Ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende
Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben. Die entscheidende
Behörde darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen –
etwa dann, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält. Ist
die Schlüssigkeit eines Gutachtens zweifelhaft, sind
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (VGr,
10. März 2014, VB.2013.00616, E. 3.2; 5. September 2012,
VB.2012.00355, E. 5.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146).
6.3 Zur Überprüfung des Alkoholkonsums während eines
längeren Zeitraums wurde beim Beschwerdeführer eine forensisch-toxikologische
Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) durchgeführt. EtG ist ein nicht
oxidatives Nebenprodukt des Stoffwechsels von Trink-alkohol, welches über das
Blut via Haarwurzel ins wachsende Haar eingelagert wird. Weil EtG ein
Abbauprodukt von Alkohol ist, liefert diese Analysemethode einen direkten
Nachweis für den Konsum von Alkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von
rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum
während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. Der Grenzwert
zwischen einem moderaten und einem risikoreichen Alkoholkonsum liegt gemäss
Angaben der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin bei 30 pg/mg. EtG-Resultate von über 30 pg/mg
werden nur bei Patienten mit Alkoholproblemen beobachtet. (VGr, 25. Januar
2012, VB.2011.00691, E. 5.2).
Aufgrund der Haarlänge konnte der Zeitraum
von Anfang Juni bis Anfang November 2013 überblickt werden. Die erste
Haaruntersuchung ergab eine Konzentration des Alkoholmarkers
EtG von 45 pg/mg Haare.
Laut Gutachten ist ein Wert in dieser Höhe ein Nachweis
für einen chronischen, starken Konsum von Alkohol im genannten Zeitraum. Im
Rahmen der Analyse der zweiten, segmentierten Haarprobe wurde für den Zeitraum von Anfang Juni bis Mitte August 2013 einen
EtG-Wert von 60 pg/mg Haare und für den Zeitraum
zwischen Mitte August und Anfang November 2013 einen EtG-Wert von 22 pg/mg Haare festgestellt. Der im Zeitraum zwischen Mitte August und
Anfang November 2013 nachgewiesene Wert zeigt einen mässigen Alkoholkonsum, was
gemäss Gutachten einen zeitweiligen Alkoholüberkonsum im "social
drinking"-Bereich nicht ausschliesse.
6.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
ermöglichen biochemische Analyseresultate von Blut-
und Haarproben objektive Rückschlüsse zum Alkoholkonsum eines Probanden während
eines bestimmten Zeitraums. Hingegen erlauben auch signifikant erhöhte
biochemische Werte in der Regel noch keinen zweifelsfreien Schluss auf eine den
Sicherungsentzug rechtfertigende fehlende Fahreignung im Sinn von Art. 16d
Abs. 1 lit. b SVG. Überhöhte EtG-Werte können zwar ein wichtiges
Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen. Sie
vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht
vollständig zu ersetzen (BGr, 25. November 2010, 1C_150/2010, E. 5.1 mit
Hinweisen).
6.5 Die beim Beschwerdeführer gemessenen
Konzentrationen von 45 pg/mg beziehungsweise
60 pg/mg widersprechen sich nicht, sondern sind als wichtiges Indiz für
einen chronischen Alkoholüberkonsum im Zeitraum zwischen Anfang Juni bis Anfang
November 2013 beziehungsweise Anfang Juni bis Mitte August 2013 zu würdigen.
Dies ist selbst dann der Fall, wenn man davon ausginge, das Gutachten habe die
Messunsicherheit von +/– 25 % nicht berücksichtigt (vgl. VGr,
17. Oktober 2012, VB.2012.00601, E. 5.1.2). Nach einem Toleranzabzug von 25 % würden
EtG-Werte von 33,75 pg/mg beziehungsweise 45 pg/mg resultieren, welche immer noch (deutlich) über dem Grenzwert
von 30 pg/mg liegen. Ein solches – nach den
gesetzlichen Grenzwerten als übermässig geltendes Alkoholkonsumverhalten –
erlaubt es kaum je, ausreichend zwischen dem Alkoholkonsum und dem
Strassenverkehr zu trennen (Weissenberger, Kommentar zum SVG, Art. 16d
N. 32).
Aus dem Gutachten ergibt sich, dass für die
Beurteilung der Fahreignung nicht ausschliesslich auf den EtG-Wert abgestellt
wurde. Es wurden im Weiteren körperliche Untersuchungen vorgenommen, welche
Gefässerweiterungen am rechten unteren Rippenbogen sowie einen feinschlägigen
Ruhetremor ergaben, also Befunde, welche gemäss Gutachten als Folge eines
chronischen Alkoholüberkonsums in Erscheinung treten können. Die im Weiteren
festgestellten normalen Leber- und Blutdruckwerte stehen dazu in keinem Widerspruch,
da die Alkoholtoleranz diesbezüglich sehr unterschiedlich sein kann (vgl. VGr,
25. Januar 2012, VB.2011.00691, E. 5.2). Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers erfolgte auch eine grobkursorische neurologische
Untersuchung. Darüber hinaus erblickte die Gutachterin in den Aussagen des
Beschwerdeführers Hinweise auf ein mangelndes Problembewusstsein sowie auf
einen unzureichenden Reflexionsprozess. Diese Annahmen sind unter
Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer bereits zuvor
zwei Mal wegen Fahren in angetrunkenem Zustand der
Führerschein entzogen worden ist, durchaus nachvollziehbar. Zudem stehen seine
Aussagen bezüglich seines Trinkverhaltens im Widerspruch zum Ergebnis der
Haaranalyse. Dass die jeweils festgestellten Alkoholkonzentrationen eher
bescheiden waren, vermag das Vorhandensein eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs
nicht ernsthaft infrage zu stellen. Schliesslich ist in
Bezug auf die Gutachterin festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für eine
Voreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer bestehen.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass
das Gutachten vom 30. Januar 2014, auf welchem die angefochtene Verfügung
beruht, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer
vermag mit seinen Vorbringen die Feststellung des IRMZ nicht zu entkräften,
wonach ein Alkoholüberkonsum besteht, welcher die Fahreignung ausschliesst.
7.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
-
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14
einzureichen.
-
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