Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00436
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. August 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutzgesetz,
Mitbeteiligte,
**betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS140102,**
hat
sich ergeben:
I.
A. C und A (beide 1974 geboren) sind seit 2011
verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: D (geboren 2008) und E (geboren
2010). C hat ferner eine Tochter aus einer früheren Beziehung, nämlich F
(geboren 1997). Bis vor kurzem lebte die 5-köpfige Familie im gleichen Haushalt
in I (Kanton Zürich). Seit 2013 hat die Ehefrau einen in H
(Kanton Zürich) wohnhaften Freund (G). Aufgrund der ausserehelichen Beziehung
der Ehefrau kam es zwischen den Eheleuten zu Spannungen. Die beiden Söhne sind
seit dem 30. Mai 2014 verbeiständet.
B. Am 10. Juni 2014 übernachtete die Ehefrau mit den
beiden Söhnen bei ihrem Freund in H. Der Ehemann begab sich in der Nacht zur
Wohnung des Freundes der Ehefrau, nachdem er dessen Adresse im Internet eruiert
hatte. Um ca. 1.15 Uhr überkletterte der Ehemann den Balkon, drang in die Wohnung ein, versetzte dem Freund der Ehefrau Faustschläge
ins Gesicht und packte – vor den Augen beider Söhne – die Ehefrau. Der Freund
der Ehefrau alarmierte die Polizei, die den Ehemann vor Ort festnahm, zur Regionalwache
fuhr und ihn dort bis am folgenden Tag in Haft hielt. Es wurde ein
Strafverfahren eröffnet wegen Körperverletzung, Tätlichkeit und Hausfriedensbruch.
C. Am 11. Juni 2014 verfügte
die Stadtpolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen,
nämlich die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung (I, Kantons Zürich), ein
Rayonverbot in der Wohnumgebung der Ehefrau (I, Kanton Zürich) und ihres
Freundes (H, Kanton Zürich) sowie ein Verbot der Kontaktierung der Ehefrau, der
beiden Söhne und der Stieftochter.
II.
A. Am 19. Juni 2014 ersuchte die Ehefrau den
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich, das polizeiliche Betret- und Rayonverbot
sowie das Kontaktverbot gegenüber ihr und ihrer Tochter um drei Monate zu
verlängern. In Bezug auf die beiden verbeiständeten Söhne stellte die Ehefrau
keinen Verlängerungsantrag. Die Söhne sehen ihren Vater jedes Wochenende, wobei
die Kontaktierung jeweils über die Mutter des Ehemanns erfolgt.
Am 25. Juni 2014 verfügte der
Haftrichter nach Anhörung beider Eheleute, dass die polizeiliche Wegweisung,
die Rayonverbote sowie das Kontaktverbot zur Ehefrau und ihrer Tochter um einen
Monat (bis am 25. Juli 2014) verlängert würden. Die Verfahrenkosten auferlegte
der Haftrichter den Eheleuten je zur Hälfte. Er nahm die Kosten jedoch zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse.
B. Am 21. Juli 2014 ersuchte die Ehefrau den
Haftrichter, die am 25. Juni 2014 um einen Monat verlängerten Gewaltschutzmassnahmen
um zwei weitere Monate zu verlängern. Der Haftrichter hörte die Eheleute am
28. Juli 2014 erneut an und verfügte hernach, dass die am 11. Juni
2014 angeordneten und am 25. Juni 2014 um einen Monat verlängerten Gewaltschutzmassnahmen
um zwei Monate – bis zum 25. September 2014 – verlängert würden
(Disp.-Ziff. 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Haftrichter dem
Ehemann; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nahm er die Kosten
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse (Disp.-Ziffn. 1, 3 und 4).
III.
Am 30. Juli 2014 gelangte der Ehemann
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der am
28. Juli 2014 angeordneten zweimonatigen Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung
von Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Am 6. August 2014 verzichtete der
Haftrichter darauf, sich zur Beschwerde zu äussern. Die Ehefrau reichte innert
Frist keine Beschwerdeantwort ein. Am 15. August 2014 verzichtete der
Ehemann auf Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
Gemäss § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Geschäft ist einzelrichterlich zu behandeln (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a VRG).
2.
Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen,
werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur
Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140
E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG]). Liegt ein Fall von
häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet
umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an
(§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden
Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2
lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Die Parteien können um Aufhebung, Änderung
oder Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen, wenn sich
die Verhältnisse ändern (§ 6 Abs. 2 GSG). Das Gericht heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen
rechtkräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1
GSG).
3.
Die Vorinstanz verfügte am 28. Juli 2014, dass die
Gewaltschutzmassnahmen, die sie am 25. Juni 2014 um einen Monat verlängert
hatte, um weitere zwei Monate verlängert würden. In den Erwägungen hielt die
Vorinstanz fest, die Ehefrau habe den Ehemann anlässlich der polizeilichen
Einvernahme und der ersten haftrichterlichen Anhörung schwer belastet; eine
Strafuntersuchung sei immer noch im Gang. In Bezug auf den Vorfall vom
11. Juni 2014 habe der Ehemann eingeräumt, dass er den Freund der Ehefrau
geschlagen und die Ehefrau gepackt habe, als diese ihn habe attackieren wollen.
Ferner habe der Ehemann zugegeben, dass er bereits früher mehrmals tätlich
gegen die Ehefrau vorgegangen sei und sie möglicherweise auch einmal verbal
bedroht habe. Demnach sei auch nach Ablauf der um einen Monat verlängerten
Schutzmassnahmen von einem Fall der Ausübung von häuslicher Gewalt im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes auszugehen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Begründung der ersten Verlängerungsverfügung (vom 25. Juni 2014) heute (am
28. Juli 2014) nicht mehr zutreffen sollte. Der Ehemann habe anlässlich
der zweiten haftrichterlichen Anhörung (am 28. Juli 2014) darauf
hingewiesen, dass sich die letzte Auseinandersetzung in der Wohnung des
Freundes der Ehefrau ereignet habe und dass eine erneute Eskalation zwischen
den Parteien in der Familienwohnung ausgeschlossen sei bzw. dass der Konflikt
dort noch nie eskaliert sei. Gleichwohl erscheine glaubhaft, dass die Ehefrau
im Fall eines erneuten Zusammenlebens der Eheleute in der gleichen Wohnung
gefährdet wäre, da die Beziehungskonstellation zwischen den Parteien schwierig
sei und bereits mehrfach tätliche Auseinandersetzungen erfolgt seien. Eine
weitere Beruhigung der Situation zwischen den Parteien liege im Interesse beider
Eheleute sowie der gemeinsamen Kinder. In diesem Zusammenhang sei auch auf ein
Schreiben des Kindes- und Jugendzentrums I (Kanton Zürich) vom 11. Juli
2014 hinzuweisen, wo dargelegt werde, dass das Wohl der beiden gemeinsamen
Kinder als gefährdet erachtet werden könnte, wenn die Spannungen zwischen den
Eheleuten weiterhin andauerten. Solche Spannungen wären bei einem erneuten
Zusammenleben der Parteien aufgrund der bisherigen Geschehnisse durchaus zu
befürchten. Eine Verlängerung der Massnahme erlaube der Ehefrau, in Ruhe eine
neue Wohnung zu suchen; sie habe diesbezüglich bereits Anstrengungen unternommen.
Der Ehemann habe zwar an der Anhörung auf seine grosse Belastung hingewiesen,
der er aufgrund der Wegweisung und des Rayonverbots ausgesetzt sei. Doch er
werde sich in Bezug auf seine Wohnsituation wohl ohnehin neu orientieren
müssen. Deshalb scheine es nicht unzumutbar, wenn er nicht sofort (bzw.
unmittelbar nach seinen Ferien) in die Wohnung zurückkehren dürfe. Falls der
Ehemann Gegenstände aus der Wohnung benötige, könne er sich entsprechend
organisieren, etwa indem er seine Mutter oder andere Drittpersonen einbeziehe,
mit denen die Ehefrau in gutem Einvernehmen stehe. Die angeordneten Massnahmen
seien somit weiterhin als notwendig, geeignet und angemessen zu erachten, um
der Gefährdung der physischen und psychischen Integrität der Ehefrau und ihrer
Tochter zu begegnen und weitere Vorfälle zu verhindern.
4.
4.1 Im Zentrum
der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob der Haftrichter die am
25. Juni 2014 um einen Monat verlängerten Gewaltschutzmassnahmen am 28. Juli
2014 um weitere zwei Monate verlängern durfte. Das Gesetz äussert sich zu
dieser Frage dahingehend, dass die Parteien um Aufhebung, Änderung oder
Verlängerung der haftrichterlichen Schutzmassnahmen ersuchen können, wenn sich
die Verhältnisse ändern (§ 6 Abs. 2 GSG). In der Weisung vom 6. Juli
2005 zum Gewaltschutzgesetz hielt der Regierungsrat in Bezug auf § 6 Abs. 2
GSG lediglich fest, dass die jederzeitige Überprüfbarkeit der verlängerten
Schutzmassnahmen sicherstelle, dass eine Massnahme nicht bestehen bleibe, wenn
ihre Voraussetzungen entfallen seien (ABl 2005 762 ff., S. 777). Das
Verwaltungsgericht hat sich zu § 6 Abs. 2 GSG bis anhin erst in
Urteilen geäussert, die die vorzeitige Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen
betrafen (vgl. z. B. VGr,
28. Februar 2014, VB.2014.00098), nicht aber deren nachträgliche Verlängerung.
4.2 Der
haftrichterlichen Verlängerung von Schutzmassnahmen liegt folgende Konzeption
des Gesetzgebers zugrunde: Bei der Erstellung des Sachverhalts berücksichtigt
der Haftrichter die massgebenden Vorfälle, die sich bis zum Urteilszeitpunkt
ereignet haben, wobei er die Parteien grundsätzlich anzuhören hat (vgl. § 7
Abs. 1 VRG, § 9 Abs. 2 und 3 GSG). Das Ergebnis der Sachverhaltsuntersuchung
würdigt der Haftrichter frei (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 VRG). Falls
er von der Glaubhaftmachung des Fortbestands der polizeilich festgestellten
Gefährdung ausgeht, verlängert er die Massnahme um eine Zeitdauer von maximal
drei Monaten (vgl. § 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 GSG). Ist
eine Partei mit der Verlängerung oder mit deren Geltungsdauer nicht
einverstanden, so hat sie den haftrichterlichen Entscheid anzufechten (vgl. § 11a
Abs. 2 GSG); ansonsten erwächst der Verlängerungsentscheid in Rechtskraft
und wird insofern grundsätzlich zu einer "res iudicata". Einen rechtskräftigen
Verlängerungsentscheid darf der Haftrichter einzig dann nachträglich
korrigieren bzw. in Wiedererwägung ziehen, wenn sich die Verhältnisse nach der
erstmaligen Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen ändern (vgl. § 6 Abs. 2
GSG). Dieser Grundsatz gilt nicht nur im Gewaltschutzrecht, sondern auch in
anderen Gebieten des Verwaltungsrechts: Eine rechtskräftige Verfügung, die
einen Dauersachverhalt betrifft, darf nur dann angepasst werden, wenn sich die
massgebenden Sachumstände oder Rechtsgrundlagen nachträglich ändern (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtpflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 17).
4.3 Von einer
"Änderung der Verhältnisse" im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG ist
ohne Weiteres dann auszugehen, wenn sich während der Dauer einer erstmals (um
weniger als drei Monate) verlängerten Gewaltschutzmassnahmen weitere gewaltschutzrechtlich
relevante Vorfälle ereignen, die glaubhaft erscheinen lassen, dass die
Gefährdung nach Ablauf der Schutzmassnahmen fortbesteht. Dies dürfte
beispielsweise dann regelmässig zu bejahen sein, wenn die gefährdende Person
gegen ein Rayon- oder Kontaktverbot verstösst, das erstmals (für weniger als
drei Monate) angeordnet wurde.
Fraglich erscheint hingegen, ob auch dann von einer
"Veränderung der Verhältnisse" im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG
gesprochen werden kann, wenn sich während der Geltungsdauer der Massnahmen keine
gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfälle ereignen. Die Frage ist aus Gründen
der Rechtssicherheit zu verneinen: Eine gefährdende Person, die sich wohlverhält,
soll sich darauf verlassen dürfen, dass eine Massnahme nicht abermals verlängert
wird, nachdem die gefährdete Person die erstmalige (unterdreimonatige)
Verlängerung nicht angefochten hat. Sollte sich bei Ablauf einer erstmals
verlängerten Massnahme zeigen, dass das Konfliktpotenzial trotz Wohlverhaltens
der gefährdenden Person weiterhin anhält, so muss die gefährdete Person erneut
die Polizei um Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ersuchen, soweit keine
(rechtzeitige) Verfügung von zivil- oder strafrechtlichen Schutzmassnahmen infrage
kommt. Der blosse Umstand, dass der Haftrichter eine erstmals (um weniger als
drei Monate) verlängerte Schutzmassnahme im Nachhinein als zu kurz erachtet,
ohne dass sich während dieser Zeit neue gewaltschutzrelevante Ereignisse
abgespielt haben, rechtfertigt demnach keine abermalige Verlängerung der Massnahmen.
4.4 Vor diesem
Hintergrund ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verhältnisse
zwischen dem 25. Juni 2014 (erstmalige Verlängerung) und dem 28. Juli
2014 (zweite Verlängerung) im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG geändert haben
könnten:
4.4.1 Die Eheleute hielten im Rahmen der zweiten haftrichterlichen Anhörung vom
28. Juli 2014 übereinstimmend fest, dass seit dem häuslichen Gewaltvorfall
vom 11. Juni 2014 nichts mehr vorgefallen sei und dass der Ehemann nie
mehr Kontakt zur Ehefrau aufgenommen habe. Im zweiten Verlängerungsgesuchs vom
21. Juli 2014 erwähnte die Ehefrau, die Situation habe sich im Kern nicht
verändert. Weder die Ehefrau noch die Vorinstanz stellen in Abrede, dass sich
der Ehemann seit dem häuslichen Gewaltvorfall vom 11. Juni 2014
wohlverhalten hat bzw. keine Schutzmassnahmen verletzte.
4.4.2 Am 11. Juli 2014 hielt die Beiständin der beiden Söhne in einem Brief
an die Eltern fest, dass die vergangenen Wochen gezeigt hätten, dass die Eltern
bei auftretenden Konflikten nicht dem Kindswohl entsprechend reagierten und
nicht den nötigen Schutz gewährleisten könnten. Fast wöchentlich habe sie (die
Beiständin) Meldungen eines Elternteils über das Verhalten des anderen
Elternteils erhalten, die sie hätten aufhorchen lassen. Sie erachte das
Kindswohl als gefährdet, wenn die Kinder erneuten Spannungen zwischen ihren
Eltern ausgesetzt wären.
Die Beiständin äussert sich im soeben zitierten Brief weder
zum Zeitpunkt noch zum konkreten Inhalt der von ihr erwähnten Meldungen der
Eltern. Aus ihren vagen Angaben lässt nicht ableiten, dass es zwischen dem 25. Juni
2014 und dem 28. Juli 2014 zu gewaltschutzrechtlich relevanten Vorfällen
des Ehemanns gekommen ist, zumal die Ehefrau wie gesagt selber einräumt, dass
sich der Ehemann während dieser Zeit wohlverhalten habe (vgl. E. 4.4.1).
Aus dem Schreiben der Beiständin vom 11. Juli 2014 lässt sich somit nicht auf
eine Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG schliessen
(vgl. E. 4.3).
4.4.3 Der Umstand, dass die Ehefrau eine neue Wohnung sucht, war bereits zum
Zeitpunkt der erstmaligen, von der Beschwerdegegnerin nicht angefochtenen
Verlängerung der Schutzmassnahmen bekannt (vgl. aus den Haftrichterakten z. B. den Mailverkehr
zwischen dem Ehemann und der Beiständin vom April 2013). Wenn die Beschwerdegegnerin
zwischen dem 25. Juni und dem 28. Juli 2014 keine neue Wohnung
gefunden hat, so stellt dies nach dem in E. 4.3 Gesagten keine Änderung
der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG dar, die eine
Verlängerung der Massnahmen rechtfertigen könnte.
4.4.4 Im Zeitraum zwischen der ersten und der zweiten Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen haben die Eheleute beim Bezirksgericht die Scheidung
eingereicht. Inwiefern dieser Umstand eine gewaltschutzrechtlich relevante
Änderung der Verhältnisse im Sinn von § 6 Abs. 2 GSG darstellen
könnte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird weder von den Parteien noch von
der Vorinstanz dargetan.
4.5 Schliesslich
führt auch der Umstand, dass der Haftrichter im Rahmen der ersten Verlängerungsverfügung
vom 25. Juni 2014 festhielt, die Massnahmen würden "einstweilen"
um einen Monat verlängert, zu keinem anderen Ergebnis: Der von der Vorinstanz
lediglich in den Erwägungen, nicht aber im Dispositiv verwendete Begriff
"einstweilen" stellt keine Vertrauensgrundlage dafür dar, dass die
Schutzmassnahmen auch dann nochmals verlängert werden dürfen, wenn die Voraussetzungen
gemäss § 6 Abs. 2 GSG nicht erfüllt sind.
4.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse zwischen dem 25. Juni 2014
und dem 28. Juli 2014 nicht geändert haben, weshalb der Haftrichter die
Gewaltschutzmassnahmen nicht abermals hätte verlängern dürfen.
Demnach müssen die vom Ehemann vorgebrachten formellen Rügen
(fehlende Zustellung der Eingaben der Gegenpartei an den Rechtsvertreter; zu
kurzfristige Vorladung des Rechtsvertreters zur zweiten haftrichterlichen Anhörung)
nicht mehr geprüft werden. Anzumerken ist immerhin, dass die verlängerten
Gewaltschutzmassnahmen auch insoweit an einem Mangel leiden, als der
Haftrichter sie anordnete, ohne die vom Kontaktverbot mitbetroffene 17-jährige
Stieftochter anzuhören (vgl. VGr, 30. Juni 2014, VB.2014.00272,
E. 4.6).
5.
5.1 Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Disp.-Ziff. 2 der angefochtenen
Verfügung ist aufzuheben. Es wird Sache der zuständigen Zivil-, Straf- und Polizeibehörden
sein zu prüfen, ob weiterhin eine Gefährdungssituation besteht, die die
Anordnung neuer Schutzmassnahmen erfordert (vgl. E. 4.3).
5.2 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Der Haftrichter gewährte der Beschwerdegegnerin im ersten Verlängerungsverfahren
die unentgeltliche Prozessführung, weshalb von ihrer Mittellosigkeit auszugehen
ist; die Verfahrenskosten sind deshalb angemessen zu reduzieren. Das Gesuch des
obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
erweist sich folglich als gegenstandslos.
5.3 Das Gesuch
des obsiegenden Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung ist gutzuheissen (§ 16 Abs. 2 VRG): Aufgrund seiner
Eingaben beim Haftgericht und beim Verwaltungsgericht ist von seiner
Mittellosigkeit auszugehen, und angesichts der sich vorliegend stellenden
Rechtsfragen erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als erforderlich.
Rechtsanwältin B ist antragsgemäss als unentgeltliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers zu bestellen.
5.4 Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 21. August
2014 geltend gemacht, dass ihr Zeitaufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers
im Zeitraum vom 28. Juli bis 13. August 2014 insgesamt 8,55 Stunden
und die Barauslagen (für Anrufe und Porti) Fr. 12.- betrugen. Unter
Beachtung der Bedeutung der Streitsache für den Beschwerdeführer und der
Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]) erweisen sich der
geltend gemachte Zeitaufwand und die Barauslagen als angemessen. Der Stundenansatz
für die unentgeltliche Rechtsvertretung liegt derzeit bei Fr. 200.- (vgl.
Kreisschreiben des Obergerichts Zürich vom 13. März 2002), so dass sich
ein Aufwand (inklusive Barauslagen) von Fr. 1'722.- ergibt. Unter
Einrechnung der Mehrwertsteuer von 8 % ist Rechtsanwältin B für die
unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'859.75
aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen. A ist auf § 16 Abs. 4
VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.5 Der
obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss § 17 Abs. 2 VRG an sich
Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung, die aufgrund der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3) direkt seiner
Rechtsvertreterin zuzusprechen wäre. Es muss indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass die Parteientschädigung bei der
Gegenpartei nicht einbringlich wäre, weil von deren Mittellosigkeit auszugehen
ist (vgl. E. 5.2). Demnach rechtfertigt es sich nicht, der
Rechtsvertreterin eine – an die Entschädigung für die unentgeltliche Vertretung
anrechenbare – Parteientschädigung zuzusprechen, die hernach infolge
Uneinbringlichkeit ohnehin von der Staatskasse zu übernehmen wäre.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Disp.-Ziff. 2 der Verfügung des Haftrichters
vom 28. Juli 2014 wird aufgehoben.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
-
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
-
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen.
Rechtsanwältin B wird für die Vertretung von A im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'722.-
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (total Fr. 1'859.75) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an…