Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00397
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. Oktober 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Tanja Künzle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Winterthur,
vertreten durch den Stadtrat Winterthur,
dieser vertreten durch Stadt Winterthur,
Baupolizeiamt, Rechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Denkmalpflegebeiträge,
hat sich ergeben:
I.
A und die Stadt Winterthur schlossen am 22. Oktober/7.
November 2003 einen öffentlichrechtlichen Vertrag betreffend die
Unterschutzstellung bestimmter Häuser in Winterthur und unterzeichneten jeweils
am selben Tag das Raumbuch mit schutzwürdiger Innenausstattung als Anhang zum
öffentlichrechtlichen Vertrag.
Mit Beschluss des Stadtrats Winterthur (nachfolgend:
Stadtrat) vom 27. Oktober 2004 wurden A Fr. 70'000.- an die Kosten einer
denkmalgerechten Ausführung der Renovation der fraglichen Häuser zugesichert.
In der Folge zogen sich die entsprechenden Arbeiten in die Länge. Zu einer
Auszahlung des zugesicherten Beitrags kam es bis anhin nicht.
Mit Eingaben vom 14. Juni bzw. 8. Juli 2013 ersuchte A um
Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen in der Höhe von Fr. 610'000.-. Die
Denkmalpflege der Stadt Winterthur wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli
2013 ab. Die Bauarbeiten seien nicht bewilligungskonform durchgeführt worden.
Bauvorschriften, Nebenbestimmungen der Baubewilligung und der Schutzvertrag
seien nicht eingehalten worden. A seien überdies maximal Fr. 70'000.- zugesichert
worden. Es sei weder eine Schlussrechnung oder eine Fotodokumentation
zugestellt worden noch habe die Denkmalpflege die abgeschlossene Arbeiten auf
dem Lokal überprüfen können. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von
Denkmalpflegebeiträgen seien deshalb nicht erfüllt.
Gegen diese Verfügung erhob A am 14. August 2013
Einsprache, welche der Stadtrat mit Beschluss vom 6. November 2013 mangels
Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen abwies.
II.
A erhob am 10. Dezember 2013 Rekurs gegen den Beschluss
des Stadtrats, welchen der Bezirksrat Winterthur mit Beschluss vom 13. Juni
2013 abwies. Dabei kam der Bezirksrat zum Schluss, dass Denkmalpflegebeiträge
in der Höhe von Fr. 70'000.- zugesichert worden seien. A habe jedoch die
Anforderungen an das Auszahlungsgesuch, nämlich die Beilage einer detaillierten
Schlussrechnung sowie Fotos der umgebauten und renovierten Objekte, nicht
erfüllt. Daher habe sie den Nachweis nicht erbringen können, dass die
Massnahmen, für welche Denkmalpflegebeiträge zugesichert worden sein,
tatsächlich auch vorgenommen worden seien.
III.
A gelangte am 26./30. Juni 2014 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragte, "[d]ie Abweisung des Rekurses sei
aufzuheben und die Stadt Winterthur sei anzuweisen, die Auszahlung von
Denkmalpflegebeiträgen gemäss ihrer Zusicherungen vorzunehmen. Die bisherigen
Gebührenbeschlüsse sind aufzuheben. Die Beschlussgebühr der Stadt Winterthur
von Fr. 2'000.00 sei aufzuheben".
Der Bezirksrat Winterthur liess sich am 3. Juli 2014 mit
dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Die Stadt Winterthur beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2014 Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über Anordnungen politischer Gemeinden etwa betreffend
Denkmalpflegebeiträge nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a
und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und 2 lit. c sowie §§ 42–44 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da
der Streitwert mehr als Fr. 20'000.- beträgt, fällt die Angelegenheit gerichtsintern
in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 205 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.
September 1975 (PBG, LS 700.1) erfolgen Schutzmassnahmen im Sinn des Natur- und
Heimatschutzes unter anderem durch Vertrag (lit. d). Dabei trifft der
Gemeinderat die Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung (§ 211
Abs. 2 PBG). Als Schutzobjekte gelten dabei namentlich auch Gebäude oder Gebäudegruppen
(§ 203 Abs. 1 lit. c PBG).
Normative Grundlage für die Ausrichtung von Beiträgen für
den Erhalt privater Denkmalschutzobjekte bildet das Reglement über die Leistung
von Denkmalpflegebeiträgen vom 1. Juli 2003 (nachfolgend: Reglement) der Beschwerdegegnerin,
welches unter anderem die Rechtsnatur der Beiträge bestimmt und die
Voraussetzungen für die Beitragszusicherung und -auszahlung sowie das Verfahren
normiert.
Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin haben am
22. Oktober/7. November 2013 einen öffentlichrechtlichen Vertrag
betreffend Unterschutzstellung bestimmter Häuser abgeschlossen. Ziff. 6
dieses öffentlichrechtlichen Vertrag hält fest, dass die Beschwerdegegnerin dem
Grundeigentümer an die im Hinblick auf die Erhaltung der schutzwürdigen
Liegenschaft notwendige Restaurierung einen Beitrag nach Massgabe des geltenden
Beitragsreglements, nach Massgabe der zur Verfügung stehenden Mittel der
Stadtgemeinde sowie gestützt auf die nach Abschluss der Bauarbeiten
einzureichenden Schlussabrechnungen ausrichtet; die voraussichtliche
Beitragshöhe werde auf Basis der Offerten mit einer Kostenausscheidung der
beitragsberechtigten Kosten durch die Denkmalpflege bestimmt (Abs. 1). Der
Grundeigentümerschaft stehe es frei, für künftige bauliche und restauratorische
Massnahmen ein ordentliches Beitragsgesuch um Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen
an die durch denkmalgerechte Ausführung entstehenden Mehrkosten zu stellen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor Verwaltungsgericht im
Wesentlichen vor, dass die "Leistungserfüllung" durch die
Beschwerdegegnerin bis dato mit abwegigen und wechselnden Begründungen
verweigert werde. Von ihr bestrittene Mängel seien vorgebracht worden, um sich
vor der Auszahlung der zugesicherten Leistungen zu drücken. Ein solches
"Ansinnen" sei rechtsmissbräuchlich Es bestünden gar keine Mängel. Die
Arbeiten seien bewilligungskonform durchgeführt worden. E. 3.2 des
vorinstanzlichen Beschlusses habe rechtsmissbräuchlichen Charakter. In dieser
Erwägung hält die Vorinstanz unter anderem fest, Art. 1 Reglement sehe vor,
dass kein Rechtsanspruch auf Beiträge bestehe, und in der Beitragszusicherung
würden die für die Auszahlung einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen
formuliert. Die Beschwerdeführerin beanstandet, es werde damit suggeriert, dass
die Verfügung über die Ausrichtung von Subventionen keinen Rechtsanspruch auf
Beiträge bedeute. Ein Bürger könne auf die Ausführungen und Versprechen eines
Amtsvorstehers zählen "(deutliche/unbedingte Aussage von X, Denkmalpflege
Winterthur)". Der Grundsatz von Treu und Glauben schütze den Bürger unter
anderen in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeute
zum Beispiel, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden
geböten. X habe als Amtsleiter der Denkmalpflege versprochen, dass
Mehraufwendungen wegen der Unterschutzstellung durch Beiträge "kompensiert
bzw. teilweise ausgeglichen" würden. Darauf habe sie vertrauen dürfen. Das
"Versprechen an Auszahlung von Fr. 70'000.00 liegt mehrfach vor und ist bislang
seitens der Stadt Winterthur auch nicht bestritten worden".
4.
4.1 Der in
Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte
Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten
Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhaltens der Behörden. Eine Person kann sich nur dann auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes berufen, wenn sie sich berechtigterweise auf die
Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die
Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwiegende
öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2 Der
Stadtrat sicherte der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 27. Oktober 2004
einen Beitrag von Fr. 70'000.- an die Kosten der denkmalgerechten Ausführung
einer Renovation zu. Dieser Beschluss eignet sich an sich als
Vertrauensgrundlage, zumal er den Titel "Beitragszusicherung" trägt
und die Höhe klar bestimmt ist, ohne dass – soweit ersichtlich – irgendwelche
Bedingungen oder Relativierungen darin enthalten sind. Der zugesicherte Beitrag
in der Höhe von Fr. 70'000.- wird von der Beschwerdegegnerin denn auch
nicht (explizit) bestritten; aber es fehle an den reglementarischen
Voraussetzungen für die Ausrichtung von Denkmalpflegebeiträgen.
Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer die
allfällige Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht
hätte kennen sollen. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch denjenigen
abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger
Sorgfalt hätten erkennen müssen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6.A. Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 655 f.). Ferner
müssen gerade aufgrund des Vertrauens Dispositionen getroffen werden, die ohne
Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 660).
Dem Reglement lässt sich entnehmen, dass die
Beitragszusicherung nicht voraussetzungslos zu Beitragsauszahlung führt,
sondern Letztere von weiteren Voraussetzungen abhängt (vgl. Art. 5 lit. f
Reglement; siehe dazu auch unten 5). Ziff. 6 des öffentlichrechtlichen
Vertrags zwischen den Parteien hält sodann explizit fest, dass die Beschwerdegegnerin
einen Betrag nach Massgabe des geltenden Beitragsreglements, der zu Verfügung
stehenden Mittel der Stadtgemeinde sowie gestützt auf die nach Abschluss der
Bauarbeiten einzureichenden Schlussabrechnungen ausrichte. Die voraussichtliche
Beitragshöhe werde auf Basis der Offerten mit einer Kostenausscheidung der
beitragsberechtigten Kosten durch die Denkmalpflege bestimmt. Diesen Vertrag unterschrieb
die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2003. Folglich hatte sie schon zum
damaligen Zeitpunkt Kenntnis davon, dass die Beitragsausrichtung von gewissen
einzuhaltenden Bedingungen sowie weiteren Umständen abhänge.
Es lässt sich zudem weder der Beschwerdeschrift noch den
Akten entnehmen, wann und inwiefern X die "deutliche" Aussage gemacht
haben soll, die Fr. 70'000.- seien "unbedingt" geschuldet. Aus
einer E-Mail von X an die Beschwerdeführerin vom 23. April 2004 ist vielmehr
ersichtlich, dass dieser einen approximativen Beitrag von Fr. 75'000.- bis
80'000.- errechnet habe, welcher beim Stadtrat beantragtwerden könne.
Mithin bleibt unerfindlich, worin der vermeintliche Vertrauenstatbestand in
Form der vorbehaltlosen Zusicherung von Fr. 70'000.- durch X bestehen
soll.
Ferner ist es unstrittig, dass die Beschwerdeführerin
Renovationsarbeiten hat ausführen lassen; indessen bleibt unklar, ob es sich
dabei um jene Arbeiten handelt, welche bei der Beitragszusicherung als
beitragsberechtigt angesehen wurden. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin
nicht erbracht, indem sie es unterlassen hat, die angeforderten Unterlagen und
Abrechnungen einzureichen.
Insofern kann sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Fr. 70'000.- nicht erfolgreich auf Vertrauensschutz berufen.
4.3 Die
Beschwerdeführerin hat mit ihrem Gesuch vom 14. Juni 2013 einen Beitrag von insgesamt
Fr. 610'000.- gefordert, weil es zu denkmalpflegerischen Mehraufwendungen
gekommen zu sein scheint. Vorliegend ist der Antrag der Beschwerdeführerin so
zu verstehen, dass sie auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an diesem über
die Fr. 70'000.- hinausgehenden Betrag festhält, mithin ihr Auszahlungsbegehren
mit einem ergänzenden Beitragsgesuch kombiniert.
Die Vertrauensgrundlage für die Differenz zwischen Fr.
70'000.- und Fr. 610'000.- kann sich mangels anderweitiger Grundlage nur aus
behördlichem Verhalten zeitlich nach dem Stadtratsbeschluss vom 27. Oktober
2014 ergeben. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte in den Akten. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es denn auch, aufzuzeigen, worin eine solche
(neuerliche) Vertrauensgrundlage konkret hätte erblickt werden können.
Eine Berufung auf Art. 9 BV ist folglich unbegründet.
5.
5.1 Zu prüfen
ist, ob die Beschwerdegegnerin die Auszahlung von Denkmalpflegebeiträgen im
Umfang von Fr. 70'000.- zu Recht verweigerte, weil es an den diesbezüglichen Voraussetzungen
gemangelt habe. Hierzu kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Diese
Voraussetzungen sind im Reglement beschrieben. Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Reglement
hält fest, dass auf Beiträge gemäss diesem Reglement kein Rechtsanspruch
besteht. Die Budgetbewilligung bleibt in jedem Fall vorbehalten (Art. 1 Abs. 2
Satz 3 Reglement). Der Vorinstanz ist daher darin beizupflichten, dass der
Beschwerdegegnerin zunächst insofern ein Ermessensspielraum zusteht, ob sie Denkmalpflegebeiträge
ausrichte oder nicht.
Hat die Beschwerdegegnerin demgegenüber einmal eine Beitragszusicherung
abgeben, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den betreffenden Betrag auszubezahlen,
soweit die Arbeiten konform den Vorgaben der Beitragszusicherung ausgeführt
wurden, was die Gesuchstellerin nach Abschluss der Arbeiten unter Vorlage
entsprechender Belege und Rechnungen darzutun hat.
5.2 Laut Art.
5 lit. f Abs. 2 Reglement ist das Auszahlungsgesuch unter Beilage einer detaillierten
Abrechnung der Kosten gemäss Baukostenplan (BKP) mit Rechnungsbelegen, Fotos
der renovierten oder umgebauten Objekts und eines Berichts bei der städtischen
Denkmalpflege einzureichen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin
diesen Anforderungen nicht nachgekommen sei. Aus der Fotodokumentation lassen
sich keine sachdienlichen Hinweise entnehmen, welche denkmalpflegeberechtigten
Arbeiten vorgenommen worden seien. Die Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin
stellt eine reine Parteibehauptung dar, die in keiner Weise durch Rechnungskopien
der Handwerker/Unternehmer belegt ist und überprüft werden kann. Es ist zudem
nicht eruierbar, inwieweit die aufgelisteten Beträge denkmalpflegerisch begründet
sind. Der Beschwerdegegnerin war es damit nicht möglich, die Positionen zu
verifizieren. Zu Recht hat sie davon abgesehen, die zugesicherten Beiträge
auszubezahlen. Erst recht nicht waren Beschwerdegegnerin und Vorinstanz unter
den gegebenen Umständen gehalten, über den zugesicherten Umfang hinaus Beiträge
zuzusprechen, ergibt sich doch aus den vorhandenen Unterlagen ebenso wenig,
worin der geltend gemachte denkmalpflegerische Mehraufwand liegen soll. Überdies
erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass das Auszahlungsgesuch der Beschwerdeführerin
vom 14. Juni 2013 nicht mehr innert 5-jähriger Frist seit dem Beitragszusicherungsbeschluss
vom 27. Oktober 2004 der städtischen Denkmalpflege gemäss Art. 7 in Verbindung
mit Art. 5 lit. f Reglement erfolgte und damit allfällige Ansprüche auf Auszahlung
als erloschen anzusehen sind, zumal nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin
um eine Verlängerung dieser Frist ersuchte. Bereits insofern erübrigt sich auch
die beantragte Zeugeneinvernahme zur Frage der Bewilligungskonformität der ausgeführten
Arbeiten.
5.3 Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass das Abgehen von der Ausrichtung bzw. Auszahlung von
Beiträgen vorliegend nicht rechtsverletzend ist. Ausführungen zu allfälligen
Mängel erübrigen sich bei dieser Rechts- und Sachlage. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten –
wie schon jene des Rekursverfahrens – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Auch die Kostenauflage im Einspracheentscheid
erwiest sich gemäss § 13 Abs. 1 VRG als rechtens.
7.
Gemäss Art. 83 lit. k Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR
173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
ausgeschlossen, wenn kein Anspruch auf eine Subvention besteht. Ein
Rechtsanspruch auf eine Subvention besteht dann, wenn der anwendbare Erlass die
Bedingungen, unter denen der Beitrag zu gewähren ist, selber umschreibt, ohne
den entsprechenden Entscheid ins Ermessen der rechtsanwendenden Behörden zu
stellen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 200).
Vorliegend besagt das Reglement, dass auf Beiträge kein Rechtsanspruch bestehe
(vgl. Art. 1 Abs. 2). Demnach steht gegen dieses Urteil einzig die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …