Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00396
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A GmbH,vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Spital C, vertreten durch RA D, und/oder RA E,
Beschwerdegegnerin,
und
F AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
I.
Das Spital C eröffnete mit Ausschreibung vom 21. Februar
2014 ein offenes Submissionsverfahren betreffend Beschaffung von 36
deckenmontierten Versorgungseinheiten für die Intensivstationen. Innert Frist
gingen zwei Angebote ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 teilte das Spital C
der A GmbH mit, dass ihr Angebot wegen Verletzung wesentlicher
Formerfordernisse aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Diesem
Schreiben legte sie die Verfügung vom 18. Juni 2014 bei, wonach die F AG
den Zuschlag erhalten hat.
II.
Dagegen gelangte die A GmbH mit Beschwerde vom 30. Juni 2014
an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Vergabe aufzuheben
und den Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vergabestelle zurückzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Das Spital C
beantragte am 21. Juli 2014 auf die Beschwerde
nicht einzutreten, eventuell die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Replik vom 4. August 2014 hielt die A GmbH an ihren
Anträgen fest. Die Zuschlagsempfängerin F AG liess sich nicht vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2014 wurde dem Spital C einstweilen untersagt, den
Vertrag abzuschliessen. Das Akteneinsichtsbegehren der A GmbH wurde mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2014 teilweise gutgeheissen. Das
Gesuch der A GmbH um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 11. August
2014 abgewiesen. Am 29. August 2014 teilte das Spital C
mit, den Vertrag mit der F AG abgeschlossen zu haben.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl
100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren finden die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) Anwendung.
2.
2.1 Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen ihren Ausschluss aus dem
Vergabeverfahren legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 VRG). Es
stellt sich deshalb die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne den Ausschluss
aus dem Vergabeverfahren eine realistische Chance gehabt hätte, den Zuschlag
für den betreffenden Auftrag zu erhalten.
2.2 Die Beschwerdeführerin, welche neben der
Zuschlagsempfängerin die einzige Offerentin war, rügt die von der
Beschwerdegegnerin festgelegten Zahlungskonditionen, deren Ablehnung zum
Ausschluss ihres Angebotes geführt hat. Sie bringt weiter vor, dass der Gesamtpreis
für ihr Angebot falsch berechnet worden sei und für die gewählte Variante unter
dem Angebot der Mitbeteiligten liege. Zudem habe sie in der hypothetischen Bewertung
für das zweite massgebende Kriterium der Gesamtfunktionalität im Gegensatz zur
Mitbeteiligten die Maximalpunktzahl erhalten.
2.3 Erweisen
sich die Rügen der Beschwerdeführerin berechtigt, hätte sie eine realistische
Chance auf den Zuschlag gehabt. Dass eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin
infolge eines allfälligen Vertragsabschlusses mit der Zuschlagsempfängerin
nicht mehr möglich ist, ändert an ihrer Legitimation nichts, zumal die
Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die
Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18
Abs. 2 IVöB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 IVöB-BeitrittsG).
Folglich ist ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, die geforderten Zahlungsbedingungen, deren Ablehnung
zum Ausschluss ihres Angebotes aus dem Vergabeverfahren geführt hat, seien
unzulässig. Dem hält die Beschwerdegegnerin zunächst entgegen, die Rüge erweise
sich als verspätet. Die Ausschreibungsunterlagen seien mit Publikation der
Ausschreibung sofort bezugsbereit gewesen und deren Bedeutung klar. Die
Zahlungsbedingungen seien daher Bestandteil der Ausschreibung gewesen, weshalb
bereits diese auf dem Rechtsweg hätte gerügt werden müssen. Der Beschwerdeführerin
sei zumindest verpflichtet gewesen, die Zahlungsbedingungen vor Abgabe eines
Angebots ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens zu rügen. Dem
widerspricht die Beschwerdeführerin und bringt vor, gerade wegen ihrer Rüge aus
dem Verfahren ausgeschlossen worden zu sein.
3.2 Nach der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die selbständige Anfechtung der
Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen. Ihr Inhalt kann in der Regel noch mit
der Beschwerde gegen den Zuschlag beanstandet werden (VGr, 22. September
2010, VB.2010.00170, E. 3.1.2; 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.2,
je mit Hinweisen). Allerdings kann sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
eine Obliegenheit ergeben, Mängel in den Ausschreibungsunterlagen bereits
frühzeitig ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens zu beanstanden, um
einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Eine solche Obliegenheit ist
jedoch nur bei offensichtlichen Mängeln anzunehmen. Ein Anbieter kann nur dann
vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den Mangel tatsächlich festgestellt
hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte feststellen können. Angesichts des Zeitdrucks
und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund der möglichen
Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind an die
Anbietenden keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 130 I
241 E. 4.3; VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1 mit
Hinweisen).
3.3 Vorliegend
wurde in der Ausschreibung bezüglich der Zahlungsbedingungen auf die Ausschreibungsunterlagen
verwiesen, welche nach dem Gesagten nicht selbständig angefochten werden
konnten. Da die Beschwerdeführerin bereits vor Einreichung der Offerte in den
Zahlungsbedingungen einen Mangel erblickt hat, wäre sie jedoch gehalten
gewesen, diesen frühzeitig zu rügen. Ob die Bemerkung zur Ablehnung der Zahlungsbedingungen
in der Offerte als eine eigentliche Rüge betrachtet werden kann ist fraglich
und wäre wohl zu verneinen. Die Frage kann jedoch vorliegend aufgrund der
materiellen Abweisung der Beschwerde offenbleiben (vgl. E. 6).
4.
4.1 Die
Zahlungskonditionen wurden für das vorliegende Vergabeverfahren unter
Punkt 4.2 des Pflichtenhefts mit 90 % nach technischer Abnahme und
10 % nach betrieblicher Schlussabnahme festgelegt. Die Beschwerdeführerin
hat diese Zahlungskonditionen in Ziff. 38.01 ihrer Offerte mit
"nein" beantwortet und folgende Bemerkung angebracht: Es könne nicht
sein, dass nach erfolgter Simulation und klaren Vertragsabsprachen respektive
nach Unterzeichnung das wirtschaftliche Risiko nur bei der Industrie sei. Der
Auftraggeber sei daher mit Teilzahlungen nach Leistung zu beteiligen.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Schreiben vom 19. Juni 2014 fest, dass
die geforderten Zahlungsbedingungen ein Muss-Kriterium darstellen würden,
welches das Angebot der Beschwerdeführerin nicht erfülle, da diese die entsprechende
Frage mit "nein" beantwortet und dem Kriterium in ihrer Bemerkung
auch explizit widersprochen habe. Sie führte weiter aus, dass derartige
Abweichungen von den Vorgaben der Ausschreibung submissionsrechtlich unzulässig
seien und gemäss § 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG zum
Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen würden.
4.3 Dagegen
bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die geforderte Vorauszahlung kleinere
Anbieter von vornherein ausschliesse, da diese eine solche Vorauszahlung nicht
selber tragen könnten. Die Zahlungsbedingungen verletzten damit den
Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb ein darauf gestützter Ausschluss unzulässig
sei.
5.
5.1 Gemäss § 4a
Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG (bisher § 28 lit. h der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]) werden Anbietende von der
Teilnahme unter anderem ausgeschlossen, wenn sie wesentliche Formerfordernisse missachtet
haben, insbesondere durch Nichteinhaltung der Eingabefrist, fehlende
Unterschrift, Unvollständigkeit des Angebots oder des Antrags auf Teilnahme im
selektiven Verfahren oder durch Änderung der Ausschreibungsunterlagen. Bei der
Beurteilung solcher Mängel ist im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote
und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein strenger Massstab anzulegen. Die
Rechtsfolge des Ausschlusses ist allerdings nur dann adäquat, wenn es sich um
einen wesentlichen Mangel handelt; einen überspitzten Formalismus gilt es zu vermeiden
(VGr, 27. Februar 2013, VB.2012.00797, E. 5.1; 21. Dezember
2011, VB.2011.00537, E. 4.1; 28. September 2011, VB.2011.00316,
E. 5.1.1; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, N. 456 f.).
5.2 Angaben zu
den Zahlungsbedingungen müssen gemäss § 15 lit. c SubmV zwingend in
den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein. Bei den Zahlungsbedingungen
handelt es sich um einen derjenigen Angebotspunkte, welche die Vergabebehörde in
der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen fixieren und welche die
Anbieter zwingend in ihr Angebot aufnehmen müssen, um nicht vom Verfahren ausgeschlossen
zu werden. Auf die zwingende Natur solcher Angebotspunkte werden die Anbieter
in der Regel durch einen entsprechenden Verweis im Angebot auf die
Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen aufmerksam gemacht (Alexis
Leuthold, Offertverhandlungen in öffentlichen Vergabeverfahren, Diss. Zürich
2009, N. 338 und 358 f. mit Hinweisen; vgl. auch Daniela Lutz, Die
fachgerechte Auswertung von Offerten - Spielräume, Rezepte und Fallstricke, in:
Jean-Baptiste Zufferey/Hubert Stöckli [Hrsg.], Aktuelles Vergaberecht 2008,
Zürich etc. 2008, S. 215 ff., N. 39).
5.3 Die
Beschwerdegegnerin legt auf der ersten Seite des Leistungsverzeichnisses ganz
oben unter dem Titel "Wichtige Hinweise zum Ausfüllen der Submission"
fest, dass Positionen, welche in der Spalte C mit "Vorgabe" bezeichnet
seien, verbindliche Anforderungen an das Angebot (Musskriterien) darstellten
und nicht abgeändert werden dürften. In Ziff. 38.01 verweist die
Beschwerdegegnerin bezüglich der Zahlungskonditionen auf die allgemeinen
Bedingungen zur Submission und bezeichnet diese in der Spalte C als Vorgabe. Es
ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin
festgelegten Zahlungsbedingungen in ihrer Offerte nicht akzeptiert und eine
Teilzahlung nach Leistung verlangt hat. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin
damit entgegen dem klaren Verbot der Änderung der Vorgaben im
Leistungsverzeichnis die vorgegebenen Zahlungsbedingungen abgelehnt und
abgeändert. Diese Abweichung von den Vorgaben ist als Änderung im Sinn von
§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG zu werten (VGr, 27. Februar
2013, VB.2012.00797, E. 5.2; Galli et al., N. 472). Eine solche
Änderung stellt eine Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses dar,
welche grundsätzlich zum Ausschluss vom Verfahren führt. Vorliegend stellt sich
jedoch die Frage, ob die strittigen Zahlungsbedingungen das
submissionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot beachten und ein darauf gestützter
Ausschluss vom Verfahren zulässig war.
6.
6.1 Der
Vergabebehörde steht bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen
im Rahmen der Vorgaben von § 15 SubmV ein erheblicher Ermessensspielraum
zu (Galli et al., N. 401; vgl. auch VGr, 9. Juli 2003, VB.2003.00024;
E. 2c [nicht publiziert]). Als Grundlage des
vergaberechtlichen Verfahrens hat sie den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter stets zu
beachten (Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a
IVöB). Sodann gelten die vergaberechtlichen Grundsätze des wirksamen Wettbewerbs,
der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel sowie der Transparenz
(Art. 1 Abs. 3 IVöB). Staatliches Handeln muss zudem im öffentlichen
Interesse liegen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]). Kriterien, welche einzelne Anbieter oder
Unternehmen diskriminieren, sind folglich unzulässig (vgl. Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht,
AJP 2001, S. 1405 ff., S. 1407; Galli et al., N. 402).
6.2 Die von
der Beschwerdegegnerin festgelegten Zahlungsbedingungen werden von der
Beschwerdeführerin als absolut branchenunüblich gerügt. Letztere bringt weiter
vor, dass diese zu einer Ungleichbehandlung der Anbieter führen und daher als
rechtswidrig zu qualifizieren seien, was sie wie folgt begründet: Der im
Pflichtenheft festgelegte Zeitplan, wonach zwischen Simulation und betrieblicher
Schlussabnahme rund 26 Wochen und zwischen Installation und betrieblicher
Schlussabnahme rund 12 Wochen liegen, würde die Anbieter zu einer erheblichen
Vorfinanzierung zwingen. Wenn man von den üblichen Materialkosten von etwa
70 % des Auftragsvolumens ausgehe, betrage die Vorfinanzierung vorliegend
rund Fr. 1.4 Mio. Diese lasse sich – sofern nicht durch Barmittel
abdeckbar – nur mittels erheblicher Verschuldung und mit nicht geringen
Zinskosten realisieren. Eine derartige Vorfinanzierung sei für kleinere und
mittlere Unternehmen nicht zu bewältigen, weshalb andere potenzielle
Mitbewerber von Anfang an auf die Teilnahme am Verfahren verzichtet hätten.
6.3 Aus den
Schreiben derjenigen Anbieter, welche nicht am Verfahren teilgenommen haben,
lässt sich nichts ableiten, was die Ansicht der Beschwerdeführerin stützen
würde. Für die Entscheidung, nicht am vorliegenden Vergabeverfahren
teilzunehmen, nannte keiner der anderen Anbieter die umstrittene
Vorfinanzierung als Grund. Im Weiteren ist durch die eingereichten Verträge,
welche unterschiedliche Teilzahlungsmodalitäten vorsehen, nicht belegt, dass
die vorliegenden Zahlungsbedingungen generell unüblich sind. Die als Beleg
eingereichten Weisungen der KBOB beziehen sich auf die Zahlungsfristen,
welche vorliegend nicht zur Diskussion stehen und im Übrigen den Weisungen
entsprechen würden. Die SIA-Norm 118 gelangt sodann vorliegend nicht zur
Anwendung. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht geltend gemacht, sie habe sich
vergeblich um eine Finanzierungsmöglichkeit im Sinn der Vorgaben gemäss
Ausschreibung bemüht. Es ist damit nicht substanziiert dargelegt, dass kleinere
Unternehmen durch die geforderten Zahlungsbedingungen faktisch vom
Vergabeauftrag ausgeschlossen und damit gegenüber grösseren Unternehmen diskriminiert
wurden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass trotz der Vorgaben der
Beschwerdegegnerin auch kleinere Unternehmungen wie die Beschwerdeführerin eine
Finanzierung hätten finden und am Wettbewerb hätten teilnehmen können.
7.
7.1 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vorliegenden Zahlungsbedingungen nicht gegen das
vergaberechtliche Gleichbehandlungsgebot verstossen. Durch deren Änderung hat
die Beschwerdeführerin wesentliche Formvorschriften im Sinn von § 4a
Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG verletzt. Ihr Ausschluss aus dem
Vergabeverfahren aufgrund der Änderung der Zahlungsbedingungen erweist sich
daher als zulässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.2 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da diese mit der Beschwerdeantwort im Wesentlichen
nur die ihr obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat.
8.
Der geschätzte Auftragswert übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert (Art. 1
lit. c der Verordnung des WBF vom 2. Dezember 2013 über die Anpassung
der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2014 und
2015 [SR 172.056.12]). Gegen diesen Entscheid ist daher die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 10'150.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerden sind innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …