Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00374
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Juli 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A , vertreten durch RA G, dieser substituiert durch RA H,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1970 geborene Serbe A war bis zum 15. Juli 2002
mit der 1972 geborenen Serbin B verheiratet. Aus dieser Ehe gingen im November
1997 bzw. April 2001 die Söhne C und D hervor, welche nach der Scheidung
zunächst unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt wurden.
Am 28. Dezember 2003 reiste A in
die Schweiz ein und heiratete am 6. Februar 2004
die in Zürich niedergelassene, 1958 geborene Landsfrau
E, worauf ihm am 18. Februar 2004 eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und in der Folge
mehrfach verlängert wurde. Am 4. März 2009 erhielt er die
Niederlassungsbewilligung. Die kinderlos gebliebene Ehe mit E wurde am 18. Mai 2011 in Serbien geschieden.
Mit Urteil des Amtsgerichts F (Serbien) vom 30. Juli 2013 wurde die elterliche Sorge über
die aus erster Ehe stammenden Söhne C
und D von der Kindsmutter auf A übertragen. Hierauf stellte A am 12. August
2013 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise seiner beiden Söhne C und D im
Rahmen des Familiennachzugs. Das Migrationsamt wies
die Nachzugsbegehren für die beiden Söhne mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 ab.
II.
Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 12. Mai 2014 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2014 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei seinen Kindern die Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Vater zu erteilen, eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
2.
2.1 Die Vorinstanzen begründen die
Bewilligungsverweigerung für die Kinder damit, dass die Gesuche nicht innert Frist
nach Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt worden und keine wichtigen
familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG gegeben seien, die eine nachträgliche Familienzusammenführung
rechtfertigen würden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben Ehegatten und ledige Kinder unter
18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht
werden, bei Kindern über zwölf Jahren innerhalb von zwölf Monaten (Art. 47
Abs. 1 AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011,
E. 1; BGE 136 II 497 E. 3.7), wobei sich eine noch laufende
fünfjährige Frist mit Vollendung des 12. Altersjahres auf maximal ein Jahr
verkürzt (BGr, 3. Oktober 2011, 2C_205/2011, E. 3.5 f.)
2.2.2 Für Familienangehörige von Ausländern beginnen die Fristen mit der
Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung
des Familienverhältnisses (Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG). Der
Wechsel von der Aufenthaltsbewilligung zur Niederlassungsbewilligung löst
keinen neuen Fristenlauf aus, sofern bereits zuvor von einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz auszugehen war (BGE 137 II 393 E. 3.4).
2.2.3 Auch wenn der nachziehende Elternteil für den Familiennachzug praxisgemäss
die elterliche Sorge über die nachzuziehenden Kinder haben muss, beginnen die
Nachzugsfristen grundsätzlich nicht erst mit einer allfälligen Übertragung des
Sorgerechts zu laufen, haben die Eltern doch bereits bei einer Scheidung oder
der Ausreise eines Elternteils aus der Heimat eine sachgerechte Regelung des
Sorgerechts sicherzustellen (BGr, 22. Oktober 2012, 2C_174/2012, E. 3;
vgl. auch BGr, 22. Oktober 2013, 2D_5/2013). Diese Lösung erscheint auch
sachgerecht, hätten es doch ansonsten die Kindseltern weitgehend in der Hand,
durch die spätere Neuregelung des Sorgerechts die frühzeitige Nachziehung und
Integration ihrer Kinder hinauszuzögern. Die kurzen Nachzugsfristen beruhen
zudem auf objektiven Gründen (frühzeitige Integration, vgl. auch nachstehend E.
2.4.2) und sind damit nicht allein davon abhängig, wann das Gesuch erstmals
erfolgversprechend gestellt werden konnte.
2.2.4 Aufgrund der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 3 AuG
beginnen die Fristen mit dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar
2008 zu laufen, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das
Familienverhältnis entstanden ist.
2.2.5 Wird der Nachzug fristgerecht beantragt, so ist er zu bewilligen, wenn kein
Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51
Abs. 2 AuG), die nachziehenden Eltern das Sorgerecht haben und das
Kindeswohl dem Nachzug nicht entgegensteht (vgl. BGE 136 II 78 E. 4.7 f.).
Ein nachträglicher Familiennachzug wird dagegen nur bewilligt, wenn wichtige
familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
AuG).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 2003 – und somit vor
Inkrafttreten des AuG per 1. Januar 2008 – in die Schweiz ein und erhielt
am 18. Februar 2004 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich.
Aufgrund seiner am 6. Februar 2004 geschlossenen Ehe mit einer im Kanton
Zürich niedergelassenen Landsfrau verfügte der Beschwerdeführer damit bereits
2004 über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit die Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung keinen neuen Fristenlauf auszulösen vermochte
(vgl. E. 2.2.2 vorstehend). Das Familienverhältnis zu seinen beiden Söhnen
besteht seit deren Geburt (1997 bzw. 2001). Da der Zeitpunkt der Sorgerechtszuteilung
für den Fristenlauf unerheblich ist (vgl. E. 2.2.3 vorstehend), haben die
Nachzugsfristen für seine beiden Söhne gemäss Art. 126 Abs. 3 AuG und
in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen am 1. Januar 2008
zu laufen begonnen (vgl. E. 2.2.4 vorstehend).
2.3.2 Mit Vollendung des 12. Altersjahres im November 2009 verkürzte sich die übergangsrechtlich
ab dem 1. Januar 2008 laufende fünfjährige Nachzugsfrist für den älteren
Sohn auf maximal ein Jahr (Art. 47 Abs. 1 AuG) und endete somit mit
dessen 13. Geburtstag im November 2010 (vgl. E. 2.2.1 vorstehend).
Hinsichtlich des jüngeren Sohnes lief die
übergangsrechtlich ebenfalls ab dem 1. Januar 2008 laufende Fünfjahresfrist
am 31. Dezember 2012 ab.
2.3.3 Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 12. August 2013 um den
Nachzug seiner beiden Söhne. Die Vorinstanzen gingen damit zu Recht vom Ablauf
der Nachzugsfristen nach Art. 47 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126
Abs. 3 AuG aus, weshalb es wichtiger familiärer Gründe bedarf, um einen
rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Nachzug der Söhne zu begründen (Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AuG).
2.4
2.4.1 Die wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47
Abs. 4 Satz 1 AuG liegen unter anderem dann vor, wenn
das Kindeswohl schwergewichtig nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt
werden kann (vgl. Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; BGr, 12. Juni
2012, 2C_532/2012, E. 2.2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die
Botschaft zum Ausländergesetz führt als Beispiel für wichtige Gründe im Sinn
von Art. 47 Abs. 4 AuG an, dass die weiterhin notwendige Betreuung
der Kinder im Herkunftsland etwa wegen des Todes oder der Krankheit der
betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (BBl 2002, 3709 ff.,
3794).
2.4.2 Nach der Rechtsprechung ist nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl
abzustellen; es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller
relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei kommt es nicht bloss auf die
bisherigen Verhältnisse an; auch nachträglich eingetretene oder gar künftige
Umstände können wesentlich werden. Damit die persönliche und familiäre
Situation der Kinder und ihre Möglichkeiten der Integration in der Schweiz
umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich ihr Alter, ihr Ausbildungsniveau
und ihre Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Jugendliche,
die bisher stets im Heimatland gelebt haben, sind nur mit Zurückhaltung aus
ihrer bisherigen Umgebung und dem vertrauten Beziehungsnetz zu reissen (BGE 137
I 284 E. 2.2 f; BGr, 22. Februar 2013, 2C_578/2012, E. 4.2
mit Hinweisen). Die Gefahr einer Entwurzelung und daraus folgender Integrationsschwierigkeiten
erscheinen dabei umso wahrscheinlicher, je älter das Kind ist (vgl. zum Ganzen
BGE 133 II 6 E. 3.1.1). Dem ist auch bei einer Änderung der
Betreuungssituation (beispielsweise wegen des Todes oder Krankheit der bisherigen
Betreuungsperson) insofern Rechnung zu tragen, als es zu untersuchen gilt, ob
im Heimatland des Kindes zu seinen Gunsten Alternativen bestehen, die seinen
Bedürfnissen und Möglichkeiten besser gerecht werden
(BGE 133 II 6 E. 3.1.2). Die Behörden dürfen bei der
Feststellung des Kindeswohls jedoch nicht ausser Acht lassen, dass es in erster
Linie Sache der Eltern ist, den Aufenthaltsort des Kindes unter
Berücksichtigung des Kindeswohls zu bestimmen (BGE 136 II 78 E. 4.8).
2.4.3 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach dem Willen
des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel bilden; dabei
ist Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG jeweils aber so zu handhaben, dass
der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
BV nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012; BGE
137 I 284 E. 2.6 f.).
2.5
2.5.1 Der Beschwerdeführer sieht einen wichtigen Grund für einen nachträglichen
Nachzug gegeben, weil der die Kinder bis anhin betreuende Grossvater (bzw.
Vater des Beschwerdeführers) erkrankt sei und deren Betreuung damit nicht mehr
wahrnehmen könne.
2.5.2 Obwohl Verwaltungsbehörden gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen zu untersuchen haben, ist diese
Untersuchungsmaxime gemäss § 7 Abs. 2 VRG durch die Mitwirkungspflichten
der Verfahrensbeteiligten eingeschränkt, wobei sich entsprechende Pflichten im
vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nach Art. 90 AuG bereits aus
dem Bundesrecht ergeben. Es ist somit am Beschwerdeführer, mangelnde
Betreuungsmöglichkeiten für seine Kinder in Serbien substanziiert darzulegen
und so weit möglich auch zu belegen. So wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben
des Migrationsamts vom 30. September 2013 auch ausdrücklich dazu
aufgefordert, zum Gesundheitszustand von erkrankten Betreuungspersonen Auskunft
zu geben und mittels ärztlicher Berichte den Krankheitsverlauf aufzuzeichnen
sowie die Auswirkungen der Gesundheitsstörung auf die altersgerechte Betreuung
der Kinder darzulegen und zu belegen.
2.5.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers und den eingereichten
medizinischen Unterlagen ist der die Kinder in Serbien betreuende Grossvater 69
Jahre alt, beidseitig schwerhörig, kurzsichtig und leidet an Erkrankungen des
Kreislaufsystems (Thrombophlebitis, Varices). Zudem bestehen psychische
Einschränkungen als Folge von dessen Teilnahme am Kosovo-Krieg.
2.5.4 Dass der Grossvater aufgrund dieser gesundheitlichen Probleme dauerhaft mit
der Betreuung und Erziehung der ihm anvertrauten Kinder überfordert sein soll,
ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen indes nicht: So lebten die Kinder
bis Mitte Juni 2009 im Haus des Grossvaters und werden bereits seit bald drei
Jahren im Einvernehmen mit beiden Kindseltern – sowie offenbar auch auf eigenen
Wunsch – wieder durch ihren Grossvater betreut. Die gesundheitlichen Probleme
des Grossvaters dürften zumindest hinsichtlich seiner psychischen
Auffälligkeiten schon länger bestehen und scheinen sich nicht plötzlich rapide
verschlechtert zu haben. Vielmehr ergibt sich aus den jüngsten medizinischen Unterlagen
sogar eine gewisse Verbesserung oder zumindest Konstanz der Krankheitsbilder.
Der Gesundheitszustand des Grossvaters hat die serbischen Behörden auch nicht davon
abgehalten, am 30. Juli 2013 eine Umteilung des Sorgerechts vorzunehmen,
nachdem sie die entsprechenden Bedingungen bei der Familie des
Beschwerdeführers – also beim betreuenden Grossvater der Kinder – für
zureichend erachtet haben. Die eingereichten medizinischen Unterlagen belegen damit
zwar gewisse gesundheitliche Probleme des betreuenden Grossvaters, daraus
ergibt sich jedoch nicht, dass dieser die Betreuung der Kinder nicht im
bisherigen Umfang weiterführen kann.
2.5.5 In der Vergangenheit wurden die Kinder zudem auch durch ihre Mutter und
ihre Tante (väterlicherseits) betreut, welche notfalls oder ergänzend ebenfalls
wieder Betreuungsaufgaben übernehmen könnten. Der Beschwerdeführer behauptet
diesbezüglich zwar, dass die Tante weder bereit sei noch verpflichtet werden
könne, die Betreuung der Kinder (wieder) zu übernehmen. Da sie aber zumindest
in der Vergangenheit massgeblich in deren Betreuung miteingebunden war,
erscheint in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen
wahrscheinlich, dass sie zumindest in Notfällen zur Übernahme entsprechender
Aufgaben bereit wäre. Bei der ebenfalls in der Nähe der Kinder wohnenden und
arbeitenden Kindsmutter ist dies ohne Weiteres zu erwarten, zumal sich in den
Akten keine substanziierten Hinweise dazu finden, dass die Kindsmutter zur
Betreuung ihrer Kinder ausserstande wäre. Zwar scheint ihr Verhältnis zu den
Kindern angespannt zu sein und eine Vernachlässigung wird zumindest in zwei auf
Deutsch verfassten und von den Söhnen unterzeichneten Schreiben behauptet. Die
elterliche Sorge wurde ihr aber nicht aufgrund festgestellter
Erziehungsdefizite entzogen, sondern nach einem mehrjährigen Streit um das Sorgerecht
einvernehmlich an den Beschwerdeführer übertragen. Das ältere Kind ist zudem
bereits in einem Alter, in welchem es nicht mehr auf eine besondere Betreuung
und Überwachung angewiesen ist. Aufgrund des Kindswohls ergibt sich somit keine
Notwendigkeit des Nachzugs zum Vater.
2.5.6 Der gegenwärtigen Betreuungssituation in Serbien sind zudem die
Betreuungsverhältnisse und Integrationschancen in der Schweiz
gegenüberzustellen. Da der Beschwerdeführer vollzeitlich erwerbstätig ist,
könnte er seine Kinder unter der Woche nur sehr eingeschränkt betreuen und
müsste sie weitgehend der Obhut Dritter überlassen. Zumindest das ältere Kind
befindet sich zudem nicht mehr in einem derart anpassungsfähigen Alter, dass
eine reibungslose Integration in der Schweiz zu erwarten wäre. Es würde sich
als schwierig erweisen, die aufgrund seines Alters unmittelbar anstehende
Berufsausbildung in der Schweiz absolvieren zu können. Auch beim jüngeren Sohn
sind gewisse Integrationsschwierigkeiten zu befürchten, da dieser auch bereits
über 13 Jahre alt ist. Eine Trennung der Söhne würde auch nicht dem Kindswohl
entsprechen. Beide Kinder müssten ihre in Serbien begonnene Schul- bzw.
Berufsausbildung abbrechen und sich in einem ihnen lediglich von kurzen
Ferienaufenthalten bekannten Land neu zurechtfinden. Zudem müssten sie ihr
gesamtes soziales Netz und ihre hauptsächlichen Bezugspersonen in Serbien zurücklassen.
Wie bereits der vorübergehende Umzug zur Mutter aufgezeigt hat, fällt es den
Kindern schwer, die ihnen vertraute Umgebung beim Grossvater zu verlassen.
Entsprechend ist erst recht eine Entwurzelung der Kinder zu erwarten, wenn sie
ihre bisherigen Hauptbezugspersonen in der Heimat zurücklassen und in ein ihnen
weitgehend fremdes Land ziehen müssten.
2.5.7 Dem beantragten Nachzug steht damit sowohl das Interesse einer frühzeitigen
Integration als auch das Kindswohl entgegen. Dass die Kinder allenfalls eine
Zusammenführung mit ihrem Vater und eine Übersiedelung in die Schweiz wünschen,
kommt unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung zu.
2.6 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor, weil sie seine Kinder nicht angehört haben.
Gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 2
AuG werden Kinder über 14 Jahre angehört, sofern dies erforderlich ist.
Diese Bestimmung orientiert sich an Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK; vgl. hierzu
Martina Caroni in: dieselbe/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 47 N. 26). Aus beiden Bestimmungen ergibt sich allerdings
kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Es
genügt, wenn der Standpunkt des Kindes sonst wie in tauglicher Weise Eingang in
das Verfahren gefunden hat (BGr, 14. September 2011, 2C_192/2011, E. 3.3.2,
auch zum Folgenden). Das ist hier aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage
des Beschwerdeführers und seiner Söhne der Fall,
zumal dem wechselseitigen Willen zur Übersiedlung vorliegend keine
entscheidwesentliche Bedeutung zukommt, die Söhne bereits schriftlich ihre
Ansichten äussern konnten und auch der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit
hatte, die Betreuungsverhältnisse in Serbien darzulegen. Eine
Gehörsverweigerung liegt damit nicht vor.
2.7 Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist
sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1
AuG) und nicht willkürlich. Da die Sache spruchreif ist, ist auch auf
die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten.
Damit ist die Beschwerde zufolge der verpassten
Nachzugsfristen und mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinn von Art. 47
AuG abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der
vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit der
Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …