Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00347
Urteil
der 1. Kammer
vom 21. August 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies mit Verfügung
vom 12. Februar 2013 ein Gesuch von A, geboren 1965, um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete an, dass sie bis spätestens am
31. März 2013 das schweizerische Staatsgebiet zu verlassen habe.
II.
Am 14. März 2013 liess A an die Sicherheitsdirektion
rekurrieren. Diese wies ihr Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. April 2014
ab und setzte ihr eine neue Frist bis zum 30. Juni 2014, um die Schweiz zu
verlassen.
III.
Am 2. Juni 2014 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, den Entscheid der Sicherheitsdirektion
aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
zulasten des Migrationsamts. Weiter liess A ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt B als ihren unentgeltlichen
Rechtsbeistand stellen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort; am 12. Juni 2014 erklärte die Sicherheitsdirektion
Verzicht auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei. 1987
heiratete sie den im Kanton Zürich niederlassungsberechtigten Landsmann C. Am
18. September 2002 reiste sie zusammen mit dem Sohn D, geboren 1985, und
der Tochter E, geboren am 1987, zu ihrem Ehegatten in die Schweiz ein. In der
Folge erhielten die Kinder die Niederlassungsbewilligung und die
Beschwerdeführerin eine zuletzt bis zum 17. September 2012 befristete Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann. Am 30. Juli 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdegegner wies dieses
Gesuch in der angefochtenen Verfügung ab. Die Abweisung begründete er im
Wesentlichen damit, dass die
Beschwerdeführerin vom 1. August 2003 bis zum 21. August 2012 mit
insgesamt Fr. 290'555.60 Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen; es
erscheine unwahrscheinlich, dass sie in absehbarer Zeit eine existenzsichernde
Tätigkeit ausüben werde.
2.
2.1 Ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf
Jahren hat der Ehegatte zudem Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG). Gemäss
Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche nach
Art. 43 AuG, wenn Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 AuG
vorliegen. Ein solcher Widerrufsgrund liegt gemäss Art. 62
lit. e AuG unter anderem dann vor, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Dabei
muss sich die ausländische Person den Bezug von Sozialhilfegeldern nur dann
entgegenhalten lassen, wenn sie daran ein vorwerfbares Verschulden trifft;
demgegenüber soll unverschuldete Fürsorgeabhängigkeit nicht zum Verlust der
Aufenthaltsbewilligung führen (Marc Spescha in: derselbe [Hrsg.],
Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 62 N. 10). Anders
als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG) setzt Art. 62 lit. e AuG nicht
voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem
Masse" besteht (BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 4.1 auch
zum Folgenden). Für die Bejahung des Widerrufsgrundes nach Art. 62
lit. e AuG ist indessen eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit
erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe
abgestellt werden (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.3). Ein Widerruf
soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 2. Mai 2014, 2C_780/2013, E. 3.3.1).
Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ein Verschulden an der
Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage des Vorliegens des
Widerrufsgrundes, sondern der nach Art. 96 AuG vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung
(BGer, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 3.4 Abs. 3 mit Hinweisen auf die
parlamentarischen Beratungen).
2.2 Die
Familie der Beschwerdeführerin war zwischen August 2003 und April 2014
durchgehend auf Sozialhilfe angewiesen. Die öffentliche Hand richtete während
diesen rund elfeinhalb Jahren Fürsorgeleistungen im Gesamtbetrag von
Fr. 319'422.40 aus. Ein Sozialhilfebezug in dieser Höhe ist als erheblich
zu qualifizieren (vgl. Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas
Gächter/Daniela Thurnherr, Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 50). Bedeutungslos ist diesem Zusammenhang,
dass diese Leistungen nicht alleine der Beschwerdeführerin zugutekamen, sondern
davon auch der Ehemann und bis zur Volljährigkeit die gemeinsamen beiden Kinder
profitierten. Nach dem Wortlaut von Art. 62 lit. e AuG genügt es
für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, wenn eine Person, für welche die
Ausländerin zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Eine solche Unterstützungspflicht
besteht sowohl zwischen Ehegatten (Art. 159 des Zivilgesetzbuchs [ZGB])
wie auch zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern
(Art. 276 ZGB). Da die Ehegatten in einem solchen Kontext als
"wirtschaftliche Einheit" zu betrachten sind (BGr, 11. Juli
2014, 2C_1160/2013, E. 5.1), kann – entgegen der Beschwerde – offenbleiben,
welcher Teilbetrag der Beschwerdeführerin alleine zugutekam.
3.
3.1 Weiter ist
zu prüfen, ob eine hinreichend konkrete Gefahr der weiteren Sozialhilfeabhängigkeit
besteht. Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach Erhalt des negativen
IV-Vorbescheids vom 7. September 2012 habe sie sich sofort um Arbeit
bemüht und per 29. Oktober 2012 eine Anstellung bei der F GmbH
angetreten. Per 30. November 2012 sei es ihr zudem gelungen, ihr
Arbeitspensum mit einer Anstellung bei der G AG auszubauen. Schliesslich
habe sie am 2. Juni 2014 bei der H GmbH eine weitere Arbeitsstelle
angetreten. Ihr Ehegatte erhalte eine Viertels-Invalidenrente von
Fr. 362.- sowie monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von
Fr. 1'928.-. Mit ihrem eigenen Erwerbseinkommen und dem
sozialversicherungsrechtlichen Leistungen ihres Ehegatten sei sie in der Lage,
den gemeinsamen Lebensbedarf ohne Unterstützung durch die Sozialhilfe zu
decken. Aus diesem Grund habe sie sich im Mai 2014 von der Sozialhilfe abgemeldet.
Bei allfälligen ausserordentlichen Kosten kämen die beiden Kinder für den
Unterhalt ihrer Eltern auf.
3.2 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit
losgelöst von der Frage zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des migrationsrechtlichen
Entscheides Sozialhilfe bezogen wird oder nicht. Andernfalls könnte die Ausländerin
oder der Ausländer die Wegweisung dadurch verhindern, dass sie bzw. er vorübergehend
auf Sozialhilfe verzichtet (BGr, 1. Februar 2007, 2A.639/2006,
E. 2.2). Vorliegend erging die Verzichtserklärung während hängigem
Beschwerdeverfahren und damit offenkundig unter dem Druck der drohenden Wegweisung.
3.3 Personen
dürfen sich in Migrationsverfahren nicht einfach damit begnügen, pauschale
Behauptungen aufzustellen. Dies gilt besonders dann, wenn sie anwaltlich
vertreten sind. Art. 90 AuG verpflichtet die ausländische Person, bei
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie ist gehalten, zutreffende
und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen
Tatsachen zu machen. Weiter muss sie die erforderlichen Beweismittel
unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer
angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. a f. AuG).
Wie nachstehend aufzuzeigen sein wird, kommt die Beschwerdeführerin dieser
Substanziierungs- und Dokumentationspflicht nur ungenügend nach.
3.4 Die
Beschwerdeführerin ist nicht mehr bei der F GmbH angestellt. Indessen arbeitet
sie seit Ende November 2012 bei der G AG. Wie aus den entsprechenden
Lohnabrechnungen hervorgeht, erzielte sie dort von Dezember 2012 bis März 2014
ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von rund Fr. 900.-. Seit Juni
2014 ist sie zudem bei der H GmbH tätig. Die Beschwerde äussert sich nicht
zu ihrem dortigen Stellenpensum; auch wurden keine monatlichen Lohnabrechnungen
eingereicht. Dem Arbeitsvertrag ist indessen zu entnehmen, dass die Arbeitszeit
mindestens zwei Stunden pro Tag beträgt. Bei einem vereinbarten Stundenlohn von
rund Fr. 21.- resultiert somit ein weiterer monatlicher Verdienst von rund
Fr. 800.-. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist nicht erwerbstätig. Er
erhält eine Viertels-Invalidenrente von Fr. 362.- sowie monatliche
IV-Ergänzungsleistungen von Fr. 1'928.-. Somit resultiert ein
Gesamteinkommen der Ehegatten von rund Fr. 3'990.- (Fr. 900.- +
Fr. 800.- + Fr. 362.- + Fr. 1'928.-). Die Beschwerdeführerin
äussert sich nicht zur Frage, welche monatlichen Kosten ihr für die Miete der
Wohnung, die Bezahlung der Krankenkassenprämien, die Benützung des öffentlichen
Verkehrs usw. anfallen. Vielmehr lässt sie es bei der pauschalen Behauptung
bewenden, mit den gesamten Einkünften könne sie den Lebensunterhalt von sich
und ihrem Ehegatten bestreiten. Angesichts der notorisch hohen Mietkosten im
Kanton Zürich reicht ein Gesamteinkommen von rund Fr. 3'990.- kaum aus, um
langfristig sämtliche Auslagen zweier erwachsener Personen zu decken; dies gilt
besonders dann, wenn beide Ehegatten krankheitsbedingt erhöhte Auslagen haben. Nicht
relevant ist in diesem Zusammenhang, dass sich ihre beiden Kinder offenbar
bereit erklärt haben, für allfällige ausserordentliche Kosten der Eltern
aufzukommen. Noch am 23. April 2014 liess die Beschwerdeführerin nämlich
der Vorinstanz Folgendes mitteilen: "Die Tochter E ist verheiratet und hat
eine eigene Familie. Aufgrund des jungen Alters des Kindes arbeitet E nicht und
ist deshalb nicht in der Lage, ihre Eltern finanziell zu unterstützen. Der Sohn
D ist zurzeit arbeitslos und verfügt nicht über ein Einkommen, welches ihm die
finanzielle Unterstützung seiner Eltern erlauben würde." Trotz ihrer über
zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz spricht die Beschwerdeführerin nur sehr
schlecht die deutsche Sprache. Diese Einschätzung wird vom zuständigen
Sozialarbeiter der Stadt Schlieren geteilt, welcher am 18. März 2014
betonte: "Was die Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse anbelangt,
unternimmt A eindeutig zu wenig. Sie ist im Alltag vollumfänglich auf die
Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen." Angesichts der ungenügenden
Deutschkenntnisse, der fehlenden Berufsbildung sowie ihres – für eine in der
Gebäudereinigung tätige Person – fortgeschrittenen Alters besteht ein
erhebliches Risiko, dass die Beschwerdeführerin inskünftig erneut durch die
Sozialhilfe unterstützt werden muss.
4.
4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
ob die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG).
Dabei sind im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG vor allem das
Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu
berücksichtigen (BGer, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2).
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei unverschuldet auf Sozialhilfeleistungen
angewiesen gewesen. Ab 2008 seien bei ihr diverse gesundheitliche Beschwerden,
insbesondere Rückenschmerzen, aufgetreten. Diese Beschwerden hätten sich im
Jahr 2009 zunehmend verschlimmert. Vom 9. September 2009 bis zum
24. Januar 2010, vom 23. März 2010 bis zum 18. April 2010 sowie
vom 12. November 2010 an sei sie nachweislich zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Am 1. April 2011 sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung
erfolgt. Am 7. September 2012 habe sie einen negativen Vorbescheid
erhalten. In der Folge habe sie umgehend eine Arbeitsstelle gesucht und angetreten.
Während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit sei es ihr nicht zumutbar gewesen, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen.
4.3 Wie
eingangs dargelegt, reiste die Beschwerdeführerin am 18. September 2002 zusammen
mit ihrem Sohn und ihrer Tochter zum hier lebenden Ehegatten bzw. Vater ein.
Die 1985 bzw. 1987 geborenen Kinder waren im Zeitpunkt der Einreise bereits 15
bzw. 17 Jahre alt und somit nicht mehr auf eine umfassende Betreuung
durch ihre Mutter angewiesen. Entsprechend wäre es der Beschwerdeführerin möglich
gewesen, unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Schweiz mit einem Teilzeitpensum
und spätestens ab dem ….. 2005 (Volljährigkeit der Tochter) mit einem Vollzeitpensum
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weshalb die Beschwerdeführerin trotzdem nur
sporadisch und mit geringen Pensen arbeitete, ist nicht nachvollziehbar und
wird in der Beschwerde auch nicht näher begründet. Die Rückenbeschwerden traten
nach eigener Darstellung erst im Jahr 2008 auf und vermögen damit die frühere
Untätigkeit nicht zu erklären. Im Jahr 2008 hatte die Beschwerdeführerin
bereits Fr. 151'050.10 Sozialhilfe bezogen. Aufgrund der Akten ist davon
auszugehen, dass sie vor und nach ihrer Hospitalisation im Dezember 2010 während
einigen Monaten nicht arbeiten konnte. Ihre Rückenbeschwerden waren indessen
nicht derart gravierend, als dass sie nach 2008 eine Berufsausübung verunmöglicht
hätten. So ergaben die medizinischen Abklärungen der SVA Zürich, dass es sich
bei den Rückenbeschwerden bloss "um ein pathogenetisch ätiologisch unklares
syndromales Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage handelt,
welches sich mit zumutbarer Willensanstrengung überwinden liesse."
Entsprechend sei der Beschwerdeführerin "eine behinderungsangepasste
Tätigkeit zu 100% zumutbar". In der Beschwerde wird geltend gemacht, die
Aufnahme der Erwerbstätigkeit [per 29. Oktober 2012] sei auch nicht unter
dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern aufgrund
des negativ ausgefallenen Vorbescheids vom 7. September 2012 erfolgt. Die
Beschwerdeführerin hat sich während dem hängigem IV-Verfahren offenbar nicht um
Arbeit bemüht. Sieht man von der Hospitalisation im Dezember 2010 ab, war die Beschwerdeführerin
von September 2002 bis September 2012 einzig aufgrund "fehlender
Willensanstrengung" nicht bzw. nicht im erforderlichen Masse erwerbstätig.
Ihre Sozialhilfeabhängigkeit war somit zu einem weit überwiegenden Teil
selbstverschuldet.
4.4 Was die
weitere Verhältnismässigkeitsprüfung – unter Berücksichtigung von Art. 8
Ziff. 1 EMRK – anbelangt, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Nachdem die Beschwerdeführerin
bereits mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 wegen ihres Sozialhilfebezugs
migrationsrechtlich verwarnt worden war, erscheint eine weitere Verwarnung als
mildere Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AuG nicht
erfolgsversprechend. Die Beschwerdeführerin vermochte sich trotz eines rund
zwölfjährigen Aufenthalts in der Schweiz kaum zu integrieren. Sie spricht, wie
oben dargelegt, nur ungenügend die deutsche Sprache. In den Akten sind
keinerlei Beziehungen zum ausserfamiliären Umfeld dokumentiert. Demgegenüber
unterhält die Beschwerdeführerin regelmässigen telefonischen Kontakt zu ihrer
in der Türkei lebenden Mutter und ihren Geschwistern. Diese Personen werden ihr
bei einer Reintegration in der Heimat behilflich sein können.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Weil die
für die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen
der Schweiz abgelaufen ist, gilt es, eine angemessene neue Frist anzusetzen
(vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2;
Art. 64d Abs. 1 AuG).
6.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bereits die
Vorinstanzen haben der Beschwerdeführerin detailliert aufgezeigt, weshalb sie kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Angesichts ihrer erheblichen
Sozialhilfebezüge, ihren schlechten beruflichen Qualifikationen sowie der
unzureichend substanziierten und belegten Ausführungen zu ihren monatlichen
Einnahmen und Ausgaben durfte sie sich nur geringe Chancen auf ein Obsiegen im
Beschwerdeverfahren ausrechnen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsbeistand ist daher abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht
zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes festzuhalten: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zu erheben (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten ist nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zulässig. Führt eine Partei sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde,
so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Der
Beschwerdeführerin wird eine neue Frist bis zum 30. November 2014
angesetzt, um die Schweiz zu verlassen.
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann, soweit ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben
werden. Soweit kein solcher Anspruch besteht, kann subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …