Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00315
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, Jahrgang 1951, wurde im Zeitraum vom 1. Januar
2012 bis am 31. März 2012 mit insgesamt Fr. 4'592.55 von den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Da er von der
Pensionskasse am 12. März 2012 rückwirkend per 1. Januar 2012 Rentenzahlungen
von monatlich Fr. 1'395.40 bzw. total Fr. 4'186.25 erhalten hatte, verpflichtete
ihn die Stellenleitung des Sozialzentrums B mit Verfügung vom 22. Juni
2012 zur Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis
31. März 2012 ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von
Fr. 3'889.90. Eine dagegen erhobene Einsprache hiess die Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) mit Entscheid vom
13. September 2012 in der Hauptsache gut und reduzierte die Rückerstattungsschuld
auf Fr. 2'792.55.
II.
Dagegen erhob A mit Eingaben vom
30. September 2012 und 13. Oktober 2012 Rekurs und beantragte
sinngemäss die Reduktion der Rückerstattungsschuld von Fr. 2'792.55 auf
Fr. 2'189.60. Der Bezirksrat Zürich wies das Rechtsmittel mit Beschluss
vom 24. April 2014 ohne Kostenfolge ab.
III.
A erhob am 19. Mai 2014 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und wiederholte den bereits im Rahmen des Rekursverfahrens
gestellten Antrag. Zur Begründung verwies er auf seine Rekurseingabe vom
13. Oktober 2012. Ergänzend ersuchte A darum, den von ihm anerkannten
Betrag in monatlichen Raten à Fr. 200.- (1.–10. Rate) bzw.
Fr. 189.60 (11. Rate) zurückerstatten zu dürfen. Der Bezirksrat verzichtete
mit Eingabe vom 28. Mai 2014 auf eine Vernehmlassung, während die
Sozialbehörde am 12. Juni 2014 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
beantragte und darauf hinwies, dass über die Zahlungsmodalitäten (beantragte
Ratenzahlungen) erst nach Rechtskraft des Urteils zu befinden sei.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
grundsätzlich, unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand
(E. 1.3), einzutreten.
1.2 Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Sache in die einzel-richterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG),
zumal ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt (§ 38b Abs. 2
VRG).
1.3 Der Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung monatlicher Ratenzahlungen betrifft die Zahlungsmodalitäten, über
welche die Sozialbehörde nach Rechtskraft des Urteils zu befinden hat. Sie
bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht einzutreten
ist.
2.
2.1 Die Sozialbehörde stützte ihren
Rückforderungsanspruch auf § 27 Abs. 1 lit. a des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). Nach dieser Bestimmung kann
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder
Privatversicherungen oder von Haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält,
entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten
wirtschaftlichen Hilfe.
2.2 Dieser Rückerstattungsgrund basiert einerseits auf
dem gesetzlichen Konzept der Subsidiarität der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber
anderen gesetzlichen Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG) und andererseits auf dem Grundsatz der
Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 [BV]).
Gemäss § 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebens-unterhalt und den seiner Familienangehörigen
mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann. Da laufende Unterstützungsleistungen
Dritter bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als eigene Mittel
angerechnet werden, müssen auch rückwirkende Unterstützungsleistungen Dritter
im Nachhinein gleichermassen berücksichtigt werden, damit einem
Sozialhilfeempfänger kein Vor- oder Nachteil aus Bestand oder Dauer eines
versicherungsrechtlichen Verfahrens erwachsen kann. Werden für den gleichen
Zeitraum sowohl wirtschaftliche Hilfe als auch rückwirkende Renten- oder
Entschädigungszahlungen bezogen, welche bei sofortiger Auszahlung den
Hilfeanspruch geschmälert hätten, so ist die wirtschaftliche Hilfe daher im
Umfang dieser nicht vollzogenen Schmälerung zurückzuerstatten. Dieser
Rückerstattungsgrund setzt demnach eine sachliche und
zeitliche Kongruenz beider Leistungen voraus (VGr, 15. Juli 2014,
VB.2014.00229, E. 4.1 [nicht veröffentlicht];
VGr, 6. September 2012, VB.2012.00388, E. 2; vgl. VGr, 27. Februar
2012, VB.2011.00725, E. 4.2 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum
Sozialversicherungsrecht; zur Zeitidentität vgl. die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel F.2–2).
2.3 Der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung verlangt nicht, dass in
allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und
von Drittleistungen erfolgen muss (VGr, 15. Juni 2009, VB.2009.00251,
E. 3.3). Vielmehr bedeutet die gleiche Periode bzw. zeitliche Kongruenz,
dass die gesamte Verrechnungszeitspanne als einheitliches Ganzes zu behandeln
ist (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; VGr, 27. Februar 2012, VB.2011.00725,
E. 4.2). Für die Berechnung der Rückerstattungsforderung
ist somit das individuelle Sozialhilfekonto des
Beschwerdeführers, worin alle Sozialhilfeleistungen und alle Einnahmen erfasst
werden, massgebend (vgl. VGr, 15. Juli 2014, VB.2014.00229, E. 4.2
[nicht veröffentlicht]).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion des bereits von der SEK
auf Fr. 2'792.55 bezifferten Rückerstattungsbetrags um Fr. 602.95. Da
das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Parteianträge gebunden ist
(§ 63 Abs. 2 VRG), ist einzig zu prüfen, ob der auf Fr. 2'792.55
bezifferte Rückerstattungsbetrag hätte zusätzlich – wie vom Beschwerdeführer
beantragt – auf Fr. 2'189.60 reduziert werden müssen.
3.2 Die Vorinstanz hat den Rückerstattungsbetrag wie
folgt berechnet: Dem Beschwerdeführer seien insgesamt
Fr. 4'592.55 ausbezahlt worden. Dieser
Betrag sei um den nicht rückerstattungspflichtigen Einkommensfreibetrag von Fr. 1'800.- (3 x Fr. 600.-) zu re-duzieren, womit ein Betrag von Fr. 2'792.55 resultiere. Diese
Summe sei den für die gleiche Zeitspanne rückwirkend
ausbezahlten Renten von Fr. 4'185.- (recte: Fr. 4'186.25) (3 x Fr. 1'395.-
[recte: Fr. 1'395.40]) gegenüberzustellen. Da die
Rentennachzahlungen den maximal
rückerstattungspflichtigen Betrag übersteigen, sei der von der Vorinstanz auf Fr. 2'792.55 bezifferte Rückerstattungsanspruch zu bestätigen.
3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich unter Verweis auf
seine Rekurseingabe auf den Standpunkt, die Rückerstattungsforderung sei auf
Fr. 2'189.60 festzusetzen. Er macht geltend, die
Vorinstanz habe den Rückerstattungsbetrag falsch berechnet, indem sie den
– im vorliegenden Verfahren nicht mehr strittigen – Einkommensfreibetrag von monatlich Fr. 600.- bzw. total Fr. 1'800.- von
Fr. 4'592.55 statt von Fr. 3'989.60 abgezogen habe. Der korrekte Betrag von Fr. 3'989.60 ergebe sich
aus dem Entscheid der Stellenleitung vom 22. Juni 2012. Es bestehe somit
eine Differenz von Fr. 602.95 zu seinen Ungunsten. Die Erhöhung der
Rückforderung um Fr. 602.95 stelle einen groben Verstoss gegen das Prinzip
von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB dar.
4.
4.1 Der Entscheid der Stellenleitung vom 22. Juni 2012, aus dem der Beschwerdeführer ableitet, dass von
einem – anschliessend noch um den Einkommensfreibetrag von
Fr. 1'800.- zu reduzierenden – Betrag von Fr. 3'989.60 ausgegangen werden
müsse, beruht auf einer monatlichen Gegenüberstellung der geleisteten
Sozialhilfe und der nachträglich ausgerichteten Rente. Allerdings waren in der Berechnung der Stellenleitung die dem Beschwerdeführer in
der fraglichen Zeit zusätzlich vergüteten Sonderausgaben von
Fr. 376.45 fälschlicherweise nicht einbezogen (S. 1: Fr. 343.30 am 22. März 2012,
Fr. 9.10, Fr. 13.55 und Fr. 10.50 am 14. Februar 2012). Da die Stellenleitung aber keinen Abzug für den
Einkommensfreibetrag gewährte, hätte die
Rückerstattungsforderung mehr als der nun vom Beschwerdeführer anerkannte
Betrag von Fr. 2'189.60 betragen. Eine Vertrauensgrundlage im Sinn von
Art. 9 BV – wie dies der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht – kann der besagte Entscheid somit von vornherein nicht bilden.
4.2 Die
Vorinstanz hat die sachliche sowie die zeitliche Kongruenz von wirtschaftlicher
Hilfe und rückwirkender Rentenzahlungen zu Recht bejaht. Hinsichtlich der
zeitlichen Kongruenz hat sie zutreffend dargelegt, dass der Zeitraum von Januar
2012 bis März 2012 rechtsprechungsgemäss als einheitliches Ganzes zu betrachten
ist (vgl. vorstehend E. 2.3). Inwiefern die entsprechende Berechnung der
Vorinstanz fehlerhaft sein soll, wird vom Beschwerdeführer – welcher sich im
Übrigen im Wesentlichen darauf beschränkt, seinen bereits im Rekursverfahren
eingenommenen Standpunkt zu wiederholen – nicht geltend gemacht und geht auch
aus den Akten nicht hervor. Der vorinstanzliche Entscheid hält demnach einer
Rechtskontrolle stand.
4.3 Ob die von der Beschwerdegegnerin selber vorgenommene Reduktion
des Rückerstattungsbetrages um den Einkommensfreibetrag von
Fr. 1'800.- zu Recht erfolgt ist, kann offenbleiben.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Aufgrund seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse
sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39). Parteientschädigungen
wurden keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
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Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
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