Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00286
Urteil
der 3. Kammer
vom 2. Oktober 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Christian Mäder, Gerichtsschreiber
Kaspar Plüss.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1.Veterinäramt des Kantons Zürich,
- B,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Hundehaltung (Parteistellung),
hat sich ergeben:
I.
A. Die in C wohnhafte B ist Halterin
eines 23 kg schweren männlichen Nova Scotia Duck Tolling Retrievers namens
D. Etwa 300 Meter von ihrem Wohnort entfernt lebt A, der einen 4 kg
schweren männlichen Bolonka Zwetna namens E besitzt. Mitte Mai und am 29. Mai
2012 kam es zwischen den beiden Hunden zu zwei Vorfällen, wobei D E im zweiten
Fall eine Bissverletzung zufügte. Das Veterinäramt wies B deshalb am 16. Juli
2012 auf ihre Aufsichtspflichten als Hundehalterin hin.
B. A ersuchte das Veterinäramt Zürich ab Juni 2012
mehrfach, über das Verfahren informiert zu werden, das die Hundehaltung von B
betrifft. Er beantragte unter anderem die Anordnung einer Leinen- und
Maulkorbpflicht für den Hund D. Am 19. September 2012 teilte ihm das
Veterinäramt mit, dass keine verwaltungsrechtlichen Massnahmen gegenüber B
verfügt würden; die Halterin sei aber nachdrücklich auf ihre Aufsichtspflichten
hingewiesen worden. Am 21. Oktober 2012 ersuchte A das Veterinäramt erneut
um Anordnung einer Leinenpflicht für D. Am 21. Dezember 2012 reichte er
bei der Gesundheitsdirektion zudem eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Veterinäramt
ein.
C. Am 24. Dezember 2012 kam es zwischen den Hunden D
und E erneut zu einer konflikthaften Begegnung. Aufgrund dieses Vorfalls
bestrafte das Statthalteramt F die Schwiegermutter von B, die D an Heiligabend 2012
beaufsichtigt hatte, am 2. April 2013 mit einer Busse von Fr. 200.-
wegen ungenügender Beaufsichtigung des Hundes. Die Busse wurde nicht
angefochten. Zuvor – am 1. März 2013 – hatte eine durch das Veterinäramt
angeordnete Wesensbeurteilung ergeben, dass bei D kein Hinweis auf gestört oder
inadäquat aggressives Verhalten zu beobachten sei.
D. Am 16. Mai 2013 ordnete das Veterinäramt
gegenüber B Massnahmen betreffend die Hundehaltung von D an. Das Amt stellte
diese Verfügung B und der Gemeinde C zu, nicht aber A. Die Verfügungsadressaten
fochten die Anordnung nicht an.
E. Am 19. Juli 2013 beschloss die
Gesundheitsdirektion, die Aufsichtsbeschwerde As vom 21. Dezember 2012
werde als Rechtsverweigerungsrekurs entgegengenommen. Dieser werde
gutgeheissen. Die Sache werde an das Veterinäramt zurückgewiesen zwecks Prüfung
und formellem Entscheid über eine allfällige Parteistellung oder anderweitige
Mitwirkungsrechte von A im Verfahren betreffend B.
F. Am 29. Oktober 2013 hiess das Veterinäramt das
Gesuch von A um Gewährung der Parteistellung im Verfahren betreffend die
Hundehalterin B gut. Im Rahmen der Erwägungen hielt das Veterinäramt fest, die
Anordnung des Veterinäramts vom 16. Mai 2013 sei A nachträglich zu
eröffnen, um ihm die Möglichkeit zu geben, dagegen zu rekurrieren.
II.
A. Am 5. November 2013 erhob B Rekurs gegen die
Verfügung des Veterinäramts vom 29. Oktober 2013 und beantragte sinngemäss
deren Aufhebung.
B. Am 13. Dezember 2013 teilte der Ombudsmann des
Kantons Zürich der Gesundheitsdirektion mit, dass er in der Streitigkeit, die
die Halter von D und E betreffe, vermitteln werde, falls das Rekursverfahren
sistiert würde. Da A mit einer Verfahrenssistierung nicht einverstanden war,
verfügte die Gesundheitsdirektion am 20. Januar 2014, das Rekursverfahren
werde nicht sistiert.
C. Am 10. April 2014 verfügte die
Gesundheitsdirektion, (I.) in Gutheissung des Rekurses von B werde die
Verfügung des Veterinäramts vom 29. Oktober 2013 aufgehoben und es werde
festgestellt, dass A im Verfahren gegen B nicht Partei sei, (II.) die Kosten
des Rekursverfahrens von Fr. 700.- würden A auferlegt, (III.) eine
Parteientschädigung werde nicht zugesprochen.
III.
Am 30. April 2014 gelangte A mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 10. April 2014 sei aufzuheben und ihm sei im
erstinstanzlichen Verfahren Parteistellung zu gewähren.
Am 22. Mai 2014 beantragte die
Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde. B nahm zur Beschwerde innert
Frist nicht Stellung. Das Veterinäramt verzichtete am 2. Juni 2014 auf die
Einreichung einer Beschwerdeantwort. B liess dem Verwaltungsgericht am
26. Juni 2014 eine Stellungnahme zukommen. Zu dieser äusserten sich die
übrigen Verfahrensbeteiligten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Der
Streitgegenstand beschränkt sich auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer im veterinäramtlichen
Verfahren betreffend die Beschwerdegegnerin 2 Parteistellung zukommt oder
nicht. Indem die Vorinstanz die Frage verneinte, fällte sie einen für den
Beschwerdeführer verfahrensabschliessenden Entscheid, weshalb ein zulässiges
Anfechtungsobjekt vorliegt (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a
Abs. 1 VRG).
2.
2.1 Die
Parteien gehen zu Recht davon aus, dass die Parteistellung des
Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Veterinäramt davon abhängig ist, ob er
zur Erhebung eines Rekurses legitimiert wäre (vgl. BGE 139 II 279 E. 2.2).
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21
Abs. 1 VRG). In diesem Zusammenhang ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zur – ähnlich geregelten (Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG]) – Beschwerdelegitimation im bundesgerichtlichen
Verfahren zu beachten, denn wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt
ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen
können (Art. 111 Abs. 1 BGG).
2.2 Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten folgende Anforderungen für die
Rechtsmittellegitimation von Dritten, die – wie der Beschwerdeführer – nicht
Verfügungsadressaten sind: Die beschwerdeführende (Dritt-)Person muss durch den angefochtenen Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter
betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache stehen. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss
die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, d. h. seine Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter
Weise beeinflusst werden können. Das schutzwürdige Interesse besteht im
Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der
angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder
ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die
erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Parteistellung (BGE
139 II 279 E. 2.2 m. w. H.).
2.3 Diejenige Person, die bei einer Aufsichtsbehörde eine Anzeige erstattet
oder ein aufsichtsrechtliches Vorgehen gegen eine Drittperson verlangt, erlangt
dadurch gemäss der Rechtsprechung noch keine Parteistellung. Dass sie besonders
berührt bzw. – infolge einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur
Streitsache – stärker als die Allgemeinheit betroffen ist, genügt für sich
allein nicht; zusätzlich ist ein schutzwürdiges Interesse erforderlich, also
ein aus der Sicht der Rechtspflege gewürdigt ausreichender Anlass dafür, dass
die Gerichte der Verwaltungsrechtspflege sich mit der Sache befassen. Es gibt
keine rechtslogisch stringente, sondern nur eine praktisch vernünftige
Abgrenzung zur Popularbeschwerde, die dem Anzeiger keine Parteistellung
verschafft; wo diese Grenze verläuft, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert zu
beurteilen. Wegleitend dafür sind namentlich einerseits die Möglichkeit für die
Interessierten, den angestrebten Erfolg auf anderem – z. B. zivil-
oder strafrechtlichem – Weg zu erreichen, und andererseits das Anliegen, die
Verwaltungstätigkeit nicht übermässig zu erschweren (BGE 139 II 279 E. 2.3
mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; siehe auch Bernhard Waldmann,
Basler Kommentar zum BGG, 2. A. 2011, Art. 89 N. 27).
2.4 Im Zusammenhang mit der Banken- und Finanzmarktaufsicht hat das
Bundesgericht mehrfach betont, dass die Legitimation eines Anzeigers nicht
bereits dann zu bejahen ist, wenn er Anleger oder Kunde bei der betreffenden
Bank ist. Er muss vielmehr glaubhaft nachweisen (gemäss BGE 120 Ib 351 E. 3b:
"rendre vraisemblable"), dass und inwiefern seine Rechte als Anleger
konkret gefährdet oder verletzt sind und er deshalb ein eigenes, unmittelbares
schutzwürdiges Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Untersuchung oder an
einer bestimmten Massnahme hat (BGE 139 II 279 E. 2.3). Im Zusammenhang
mit Aufsichtsanzeigen gegen Anwälte und Notare hielt das Bundesgericht fest,
dass ein Anzeiger nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen sei, wenn die
Aufsichtsbehörde seiner Anzeige keine Folge leiste: Das Disziplinarrecht diene
dazu, eine korrekte Berufsausübung sicherzustellen und das Vertrauen des
Publikums zu schützen, nicht aber, die privaten Interessen des Einzelnen wahrzunehmen
(BGE 135 II 145 E. 6.1; BGE 133 II 468 E. 2; BGE 129 II 297 E. 3.1).
Vorbehalten bleibe der Fall, in dem die zur Ausübung der Aufsicht verpflichtete
Behörde eine vom Anzeiger beantragte Aufsichtsmassnahme ablehne, an welcher
dieser ein konkretes Interesse habe (BGE 132 II 250 E. 4.2).
3.
Im vorliegenden Fall verneinte die Vorinstanz die
Parteistellung des Beschwerdeführers mit folgender Begründung: Bei zwei der
drei Vorfälle, die sich zwischen dem Hund des Beschwerdeführers (E) und dem
Hund der Beschwerdegegnerin 2 (D) im Jahr 2012 ereignet hätten, bestünden
Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt. Sowohl beim Vorfall von Mitte Mai
2012 als auch bei jenem vom 24. Dezember 2012 sei einzig erstellt, dass D
auf E losgerannt sei; in welcher Absicht D dies getan habe und was passiert wäre,
wenn der Beschwerdeführer seinen Hund jeweils nicht auf den Arm genommen hätte,
sei hingegen nicht klar. Beim Vorfall vom 24. Dezember 2012 habe der Beschwerdeführer
überdies Pfefferspray gegen D eingesetzt, was möglicherweise zu einer unnötigen
Aggressivität von D beigetragen habe. Die Vorfälle von Mitte Mai und vom
24. Dezember 2012 müssten somit als bestritten gelten und könnten für die
Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt
werden, weil der Sachverhalt diesbezüglich zu wenig klar sei. Beim dritten
Vorfall – der Bissverletzung vom 29. Mai 2012 – habe E nur eine
leichtgradig unterminierte Hautperforation erlitten, ohne dass tieferliegende
Gewebe betroffen gewesen seien. D habe E damals somit lediglich eine leichte
Verletzung zugefügt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei den
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers eine Tendenz zur Dramatisierung
erkennbar sei, insbesondere was seine Beschreibung der (leichten) Verletzungen
seines Hundes vom 29. Mai 2012 angehe. Auch wenn die Ereignisse für den
Beschwerdeführer subjektiv schwer wögen, erreichten sie objektiv gesehen nicht
eine Intensität, die über das hinausgehe, was Halter von Hunden untereinander
üblicherweise erlebten. Als Hundehalter in C werde der Beschwerdeführer durch
die Familie der Beschwerdegegnerin 2 in seinen Rechten nicht mehr oder
stärker beeinträchtigt als jeder andere Hundehalter in C. Der einmalige Bissvorfall
und der Umstand, dass sich D gegenüber anderen Rüden dominant verhalte, führe
noch nicht zu einem Betroffensein des Beschwerdeführers von der Intensität
eines Rechtsmittelberechtigten. Denn jeder Begegnung zwischen Hunden wohne eine
gewisse Eigendynamik inne, die von optischen und akustischen Signalen über
Raufereien bis zu Angriff mit Verletzungsfolge gehen könnten. Die vorgefallene
Bissverletzung bedeute auch keinen besonders schweren Nachteil, der ein
schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zur Rekurserhebung begründen
könnte. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt und es sei auch nicht ersichtlich,
weshalb E durch D stärker gefährdet sein sollte als andere kleinwüchsige Hunde
in C. Es leuchte nicht ein, weshalb sich D gegenüber E dominanter verhalten
sollte als gegenüber anderen Rüden. Es könne zwar sein, dass E ängstlicher sei
als andere Kleinhunde. Das führe aber nicht zu einem stärkeren Betroffensein
des Hundehalters im Vergleich zur Allgemeinheit. Denn der Halter des
ängstlichen Hundes müsse – ebenso wie der Halter eines dominanten Hundes –
Vorsichtsmassnahmen treffen, um gefährliche Begegnungen mit dominanten Hunden
zu verhindern oder um diese wenigsten folgenlos zu machen. Der Beschwerdeführer
könne im Übrigen durch sein eigenes Verhalten dazu beitragen, weitere Nachteile
durch D zu verhindern. Es gehe ihm ohnehin in erster Linie nur darum, die Einhaltung
der am 16. Mai 2013 angeordneten Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
zu überprüfen; dies sei aber allein die (hoheitliche) Aufgabe des Veterinäramts.
Damit könne letztlich offenbleiben, ob die Parteistellung auch aus
Praktikabilitätsgründen zu verwehren sei. Diesbezüglich sei immerhin
anzumerken, dass die (häufigen) Verfahren des Veterinäramts gegen Hundehalter
erheblich aufwändiger würden, wenn die anzeigenden Personen regelmässig
Parteistellung hätten.
4.
4.1 Unbestritten
ist, dass der Hund der Beschwerdegegnerin 2 (D) den Hund des Beschwerdeführers
(E) am 29. Mai 2012 in den Bauch biss, was eine leichtgradig unterminierte
Hautperforation zur Folge hatte und eine tierärztliche Behandlung erforderlich
machte (vgl. die telefonische Auskunft des Veterinäramts vom 10. August
2012; Rechnung des Tierspitals Zürich über Fr. 636.50; Foto der Wunde von E
). Was den Vorfall von Mitte Mai 2012 betrifft, räumte die Beschwerdegegnerin 2
ein, dass sie damals zugelassen habe, dass Schulkinder mit dem (unangeleinten) D
ein Frisbee-Spiel gespielt hätten; D sei dann auf den bellenden E losgerannt,
worauf der Beschwerdeführer ihn auf seinen Arm genommen habe. Insoweit ist
dieser Vorfall unbestritten und es ist nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz ihn mangels Klarheit des Sachverhalts nicht berücksichtigt hat. Das
Gleiche gilt für den Vorfall vom 24. Dezember 2012: Die
Beschwerdegegnerin 2 hielt gegenüber dem Veterinäramt selber fest, dass D
damals von der Grossmutter beaufsichtigt worden sei, dass er (unangeleint) mit
einem Wurfspielzeug gespielt habe, dass er auf E zugerannt sei, und dass der
Beschwerdeführer E auf seinen Arm genommen und mit einem Pfefferspray auf D gesprüht
habe. Das Statthalteramt F kam im Strafbefehl vom 2. April 2013 zum Schluss,
die Schwiegermutter der Beschwerdegegnerin 2 habe D an Heiligabend 2012
ungenügend beaufsichtigt und nicht verhindert, dass sich der Hund von ihr entfernt
habe und auf den angeleinten E zugelaufen sei, mit dem es bereits zuvor zu Zwischenfällen
gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich angegriffen gefühlt, zu seinem
Schutz den Hund aufgehoben und zur Abwehr Tritte und Pfefferspray eingesetzt.
Weshalb der im mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl dargelegte Sachverhalt,
der mit den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 teilweise übereinstimmt,
im vorliegenden Zusammenhang nicht sollte berücksichtigt werden dürfen, ist
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ersichtlich.
4.2 Damit
steht fest, dass der Hund der Beschwerdegegnerin 2 (D) zwischen Mai und Dezember
2012 – d. h. innerhalb
von rund sieben Monaten – drei Mal auf den Hund des Beschwerdeführers (E)
losgerannt ist, dass es dabei in einem Fall zu einer leichten Bissverletzung von
E kam und dass die Strafbehörden in einem anderen Fall eine Busse von
Fr. 200.- wegen ungenügender Beaufsichtigung von D verfügten. Gemäss den
Angaben des Veterinäramts in der erstinstanzlichen Verfügung ist davon auszugehen,
dass speziell zwischen den Hunden E und D eine Unverträglichkeit besteht; die
Rollenverteilung sei bereits eingeübt und das Verhaltensmuster möglicherweise schon
geprägt. Bis heute hat denn auch – abgesehen vom Beschwerdeführer – keine
andere Person (auch kein Kleinhundebesitzer in C) Anzeige gegen die Halterin
von D erstattet. Unter diesen Umständen lässt sich der Schluss der Vorinstanz
nicht halten, wonach der Beschwerdeführer durch die Hundehaltung von D nicht
mehr als die Allgemeinheit betroffen sei. Die drei Vorfälle innert sieben
Monaten gehen über das hinaus, was Hundehalter untereinander üblicherweise
erleben. Berücksichtigt man ferner den Umstand, dass der Beschwerdeführer nur
320 Meter von der Beschwerdegegnerin 2 entfernt wohnt (Fussdistanz
zwischen G-Strasse 01 und H-Strasse 02 gemäss www.route.search.ch) und dass es
sich bei D um einen 23 kg schweren dominanten und bei E um einen 4 kg
schweren eher ängstlichen Hund handelt, so erscheint zumindest glaubhaft
gemacht, dass es mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit zu erneuten
Begegnungen zwischen den beiden Hunden kommen könnte, die abermals zu Konflikten
– möglicherweise mit Verletzungsfolgen für E – führen und die den
Beschwerdeführer somit in seinen Rechten gefährden. Eine solche Glaubhaftmachung
genügt gemäss der Rechtsprechung (vgl. E. 2.4), um den Schluss zu ziehen,
dass der Beschwerdeführer ein eigenes, unmittelbar schutzwürdiges Interesse
daran hat, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 Massnahmen zur
Verhinderung künftiger Konflikte angeordnet werden. Während Anzeiger im Bereich
der Anwalts- und Notariatsaufsicht in der Regel keine Parteistellung haben,
weil das Disziplinarrecht grundsätzlich nur dem Schutz öffentlicher Interessen
dient (E. 2.4), verhält es sich bei der veterinäramtlichen Aufsicht über
die Hundehaltung anders: Gemäss § 9 Abs. 1 lit. a des
Hundegesetzes des Kantons Zürich vom 14. April 2008 (HuG) besteht eine
allgemeine Pflicht, Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass
sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen
und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Das Zürcher
Hundegesetz schützt somit (auch) die privaten Interessen Einzelner, die vor dem
Hintergrund von gesetzesverletzenden Vorfällen glaubhaft machen, dass sie oder
ihr Tier – auch künftig – einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sind.
4.3 Entgegen
der Auffassung der Vorinstanz sprechen auch Praktikabilitätsgründe nicht
dagegen, dem Beschwerdeführer im Verfahren, das die Beschwerdegegnerin 2
betrifft, Parteistellung einzuräumen. Erstattet eine Person aufgrund eines
einzelnen hundegesetzlich relevanten Vorfalls Anzeige, so verleiht ihr dies
allein zwar noch keine besondere Beziehungsnähe bzw. Parteistellung (vgl.
E. 2.3). Ergibt sich aber aus den Umständen – namentlich aus einer Häufung
von Konfliktvorfällen, der Art der Ereignisse und der örtlichen Nähe des
Wohnsitzes der betroffenen Hundehalter –, dass weitere konflikthafte Vorfälle
als wahrscheinlich erscheinen, so kann dem Anzeigeerstatter, der in seinen
Rechten tangiert ist, eine die Parteistellung legitimierende Betroffenheit
nicht abgesprochen werden (vgl. E. 2.4).
4.4 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Parteistellung des Beschwerdeführers
im Verfahren vor dem Veterinäramt zu Unrecht verneint hat. Der Beschwerdeführer
hat ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse daran, von den
Massnahmen, die das Veterinäramt am 16. Mai 2013 gegenüber der
Beschwerdegegnerin 2 angeordnet hat, Kenntnis zu erhalten und die
betreffende Verfügung – falls er die angeordneten Massnahmen als ungenügend
erachten sollte – anzufechten.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Der vorinstanzliche
Entscheid vom 10. April 2014 ist aufzuheben und der Beschluss des Veterinäramts
vom 29. Oktober 2013 zu bestätigen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde
von keiner Partei beantragt.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen das
Verfahren nicht abschliessenden Entscheid, der unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
-
April 2014 wird aufgehoben und der Beschluss des Veterinäramts vom
-
Oktober 2013 bestätigt.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 2'190.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 2 auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinne der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
-
Mitteilung an …