Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00274
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Martin
Tanner.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis einschliesslich
Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport. Der Entzug erfolgte
vorsorglich auf unbestimmte Zeit bzw. bis zur Abklärung von Ausschlussgründen.
Zugleich ordnete das Strassenverkehrsamt an, dass sich A einer
Fahreignungsabklärung zu unterziehen habe. Einem
allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 27. Dezember 2013 Rekurs an die Sicherheitsdirektion
und beantragte, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit
Entscheid vom 24. März 2014 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel
ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
III.
Am 28. April 2014 führte A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Strassenverkehrsamt beantragte in der
Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014, das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und die Beschwerde seien unter Kostenfolge abzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion liess sich am 12. Mai 2014 mit denselben Anträgen
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine
Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
1.2 Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises ist eine
Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug.
Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar (VGr,
24. Februar 2010, VB.2009.00675, E. 1.2, BGE 122 II 359
E. 1a). Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem
nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und
Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG]). Bei einem vorsorglichen Ausweisentzug ist ein
solcher Nachteil ohne Weiteres gegeben (BGr, 22. März 2010, 1C_461/2009,
E. 1.2; VGr, 21. April 2010, VB.2009.00695, E. 1.2; Philippe
Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen
2011, Art. 16d SVG N. 13).
1.3 Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner hätte ihn vor dem Entzug
des Führerausweises anhören müssen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes
festzuhalten: Mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 räumte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer ausdrücklich die Möglichkeit ein, sich
innert zehn Tagen schriftlich oder mündlich zum beabsichtigten vorsorglichen
Führerausweisentzug zu äussern. Von einer Gehörsverletzung kann unter diesen
Umständen keine Rede sein.
2.
Mit dem vorliegenden Urteil wird
das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer lenkte am 9. November 2013 um ca. 21:30 Uhr seinen
Personenwagen mit einer minimalen Blutalkoholkonzentration von
2,53 Promille auf der C-Strasse in D. Infolge dieses Vorfalls entzog der Beschwerdegegner
dem Beschwerdeführer vorsorglich den Führerausweis einschliesslich der
Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport. Zugleich ordnete er an,
dass sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsabklärung durch das Institut
für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) zu unterziehen habe. Schliesslich
entzog es einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung
führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, es bestehe eine ernsthafte
Wahrscheinlichkeit, dass die Fahreigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund
einer Suchtproblematik eingeschränkt sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, infolge des Führerausweisentzugs habe er
seine Stelle als Berufsfahrer bei der Firma E verloren und könne seinen
Unterhaltspflichten als Vater von fünf Kindern nicht mehr nachkommen. Er sei
nicht alkoholsüchtig und erfülle auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen,
um ein Fahrzeug sicher zu lenken. Während des Vorfalls vom 9. November
2013 sei niemand verletzt worden und es habe auch keine Gefährdung der
Verkehrssicherheit gegeben.
4.
4.1 Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 [SVG]).
Art. 16 Abs. 1 SVG wird durch Art. 16d Abs. 1
lit. b SVG konkretisiert: Nach dieser Bestimmung wird der
Führerausweis einer Person entzogen, wenn diese an einer Sucht leidet, welche
die Fahreignung ausschliesst. Eine die Fahreignung ausschliessende Sucht kann
insbesondere bei einer Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder
Arzneimitteln gegeben sein (Weissenberger, Art. 16d SVG N. 22). Der
Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu
Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit in der Schweiz durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer
in der Zukunft zu verhindern. Dementsprechend setzt er keine schuldhafte
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung voraus (Weissenberger,
Art. 16d SVG N. 3).
4.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen
werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des
grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen
ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko
für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an
seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte
Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dabei nicht
erforderlich. Wäre dieser Beweis erbracht, müsste nicht bloss ein vorsorglicher
Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden (BGr,
14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2).
4.3 Der vorsorgliche Führerausweisentzug und die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung setzen konkrete Anhaltspunkte
dafür voraus, dass der Inhaber des Führerausweises mehr als jede andere Person
der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeuges zu
setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet (BGE 127 II
122 E. 3c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss bei einer
Blutalkoholkonzentration von 2,5 Promille und mehr zwingend eine
medizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden. Das Bundesgericht
begründet diesen Schwellenwert wie folgt: Wer eine derart hohe Blutalkoholkonzentration
aufweise, verfüge über eine so grosse Alkoholtoleranz, dass in aller Regel auf
eine Alkoholabhängigkeit geschlossen werden müsse (BGr, 7. Januar 2014,
1C_573/2013, E. 2.2; BGE 129 II 82 E. 4.2).
4.4 Wie dem
Bericht des IRMZ vom 13. November 2013 zu entnehmen ist, wies der Beschwerdeführer
im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 2,53 und maximal
3,12 Promille auf. Seine Blutalkoholkonzentration überschritt damit den
bundesgerichtlichen Schwellenwert von 2,5 Promille. Der Beschwerdegegner
hat folglich zu Recht eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. Diese
fand am 6. März 2014 statt. Dabei wurde beim Beschwerdeführer ein erhöhter
CDT-Wert festgestellt. Ein solcher erhöhter CDT-Wert belegt einen (zumindest
kurzfristigen) Alkoholüberkonsum. Um Aussagen zum langfristigen Konsumverhalten
des Beschwerdeführers machen zu können, hätte sein Haar auf den Alkoholmarker
Ethylglucuronid hin untersucht werden müssen. Mangels Kopf- und Körperbehaarung
– der Beschwerdeführer erschien kahlrasiert zum Untersuchungstermin – konnte
indessen keine solche Haaranalyse durchgeführt werden. Eine abschliessende Beurteilung
seiner Fahreignung war somit am 6. März 2014 nicht möglich und zwar aus
einem vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Grund. Entsprechend liess
es das IRMZ bei der Feststellung bewenden, der Beschwerdeführer müsse zunächst
sein Haar nachwachsen lassen, ehe eine allfällige Trunksucht verlässlich bejaht
oder verneint werden könne.
4.5 Auch wenn
der CDT-Wert bloss Rückschlüsse auf das kurzfristige Konsumverhalten einer
Person gestattet, bildet ein erhöhter Wert doch ein gewisses Indiz für eine
Alkoholabhängigkeit. Dies muss vor allem dann gelten, wenn der erhöhte CDT-Wert
während einer angekündigten verkehrsmedizinischen Abklärung gemessen wird.
Lebensnah ist nämlich davon auszugehen, dass Personen, denen der Entzug des
Führerausweises droht, unmittelbar vor einer solchen Begutachtung abstinent zu
leben versuchen. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits am
20. Januar 2011 wegen einer alkoholbedingten Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsgesetzgebung verwarnt. Es bestehen somit genügend Anhaltspunkte
für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer mindestens möglicherweise wegen
einer Alkoholabhängigkeit die Fahreignung fehlen könnte. Die Voraussetzungen
für einen vorsorglichen Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV sind
somit erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes erfüllt sind. Gemäss § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu
erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten
auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass
sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Bei der gegebenen Sach-
und Rechtslage ist die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen. Entsprechend
ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt
einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu
BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf
Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche
Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand wird
abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
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