Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00252
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wird
seit Mai 2002 von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Seit 1. Dezember 2013 wohnt er zusammen mit seiner Partnerin C, die erwerbstätig
ist, in einer Einzimmerwohnung.
B. Mit
Beschluss vom 19. Dezember 2013 legte die Sozialbehörde die
Unterstützungsleistungen für A für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2014 auf Fr. 1'075.25 (unter Anrechnung einer
Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 475.- bei einer Teilnahme am
Programm der Gemeinnützigen Gesellschaft E [GG E] mit einem 50 %-Pensum)
bzw. von Fr. 600.25 (unter Anrechnung der maximalen
Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- ohne Teilnahme am Programm
der GG E) zuzüglich weiterer Kosten und abzüglich einer allfälligen
Verbilligung der Krankenkassenprämien fest (Dispositivziffer 1).
Gleichzeitig wies die Sozialbehörde A darauf hin, dass die maximale
Haushaltsführungsentschädigung von Fr. 950.- entsprechend gekürzt werde,
solange er die Tätigkeit bei der GG E oder allenfalls eine andere Arbeit
wahrnehme. Sollte seine Konkubinatspartnerin C die entsprechenden Unterlagen
einreichen, werde die Berechnung der Haushaltsführungsentschädigung vorgenommen
und diese ab dem darauffolgenden Monat entsprechend angerechnet
(Dispositivziffer 2).
II.
Dagegen erhob A am 9. Januar 2014 Rekurs beim
Bezirksrat D mit dem Antrag, auf die Anrechnung der Haushaltsführungsentschädigung
sei zu verzichten. Mit Beschluss vom 18. März 2014 hiess der Bezirksrat
den Rekurs im Sinn der Erwägungen gut und reduzierte die Haushaltsführungsentschädigung
in Abänderung der Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der
Sozialbehörde vom 19. Dezember 2013 von Fr. 950.- auf Fr. 713.-
(ohne Berücksichtigung der Teilnahme bei der GG E). Der Bezirksrat wies die
Sozialbehörde an, die Haushaltsführungsentschädigung erst dann wieder
anzurechnen, wenn A gesundheitlich in der Lage sei, den Haushalt zumindest
mehrheitlich zu führen. Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.
III.
A. Daraufhin
gelangte A am 16. April 2014 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte
die Aufhebung des Haushaltsführungsbeitrags.
B. Am
24. April 2014 verzichtete der Bezirksrat unter Verweis auf die Begründung
des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen
Antrag zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2014 beantragte die
Sozialbehörde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese
abzuweisen. A liess sich zu diesen Eingaben nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen
Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr,
5. Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).
Angesichts der beantragten Aufhebung der Haushaltsführungsentschädigung von
monatlich Fr. 713.- beträgt der Streitwert folglich Fr. 8'556.-.
Daher und da dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde
vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und
Abs. 2 VRG).
1.3 Die Beschwerdegegnerin beantragte, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer habe damit die Aufhebung des
Haushaltsführungsbeitrags verlangt, der Rekurs habe aber lediglich die Höhe
desselben und nicht den Einbezug als solchen betroffen.
Der Antrag der Rekursschrift lautete auf Aufhebung der
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
19. Dezember 2013 und somit auf gänzliche Aufhebung der Anrechnung des
Haushaltsführungsbeitrags. In der Begründung machte der Beschwerdeführer
geltend, seine Partnerin führe ihre Hausarbeiten selber aus, ja sie unterstütze
auch ihn bei den Hausarbeiten, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, den
Maximalbetrag anzurechnen. Durch die Erwähnung des Maximalbetrags in der Begründung
schränkte er jedoch seinen Rekursantrag nicht ein. Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer fechte die Anrechnung einer Entschädigung nicht im Grundsatz
an, störe sich aber daran, dass der Maximalbetrag angerechnet werde. Gleichwohl
prüfte sie zu Recht nicht nur die Höhe des Haushaltsführungsbeitrags, sondern
auch, ob die Voraussetzungen für eine Anrechnung überhaupt gegeben waren. Somit
richtete sich der Rekurs gegen die Anrechnung des Haushaltsführungsbeitrags an
und für sich. Deren grundsätzliche Zulässigkeit gehört damit ohne Weiteres auch
zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von einer Erweiterung
desselben bzw. des Rechtsbegehrens im Rahmen der Beschwerde, wovon die Beschwerdegegnerin
auszugehen scheint, kann nicht gesprochen werden. Da sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Führt
eine hilfesuchende Person den Haushalt für nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte
Personen, wird ihr dafür eine angemessene Entschädigung als Einkommen angerechnet
(§ 16 Abs. 4 Satz 1 SHV). Infrage kommt dies insbesondere bei
familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, worunter gemäss
Kap. F.5.1 der SKOS-Richtlinien Paare oder Gruppen zu verstehen sind, die
die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.)
gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden
(zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare). Nicht
infrage kommen dagegen Wohngemeinschaften ohne gemeinsame Haushaltsführung. Dienstleistungen,
die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen,
sind etwa Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln und die Reinigung bzw. der Unterhalt
der Wohnung sowie auch Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Person. Der
Umfang der erwarteten Arbeitsleistung im Haushalt hängt von der zeitlichen
Verfügbarkeit und der Arbeitsleistungsfähigkeit der unterstützten Person ab.
Insbesondere sind deren Erwerbstätigkeit, Teilnahme an Ausbildungs- oder
Integrationsmassnahmen und die gesundheitliche Situation zu beachten. Wenn die
unterstützte Person aus gesundheitlichen Gründen nachweislich nicht in der Lage
ist, den Haushalt zu führen, darf keine Entschädigung angerechnet werden. Diese
richtet sich einerseits nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet
werden muss. Dabei ist grundsätzlich auf die effektive Aufgabenteilung
Rücksicht zu nehmen. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten
allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden, und
der Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den
Hausarbeiten massgeblich mithelfen. Andererseits ist die finanzielle
Leistungsfähigkeit der nicht unterstützten Person angemessen zu
berücksichtigen. Der Maximalbetrag der Haushaltsführungsentschädigung liegt bei
Fr. 950.-, wobei dieser insbesondere dann anzurechnen ist, wenn die leistungspflichtige
Person ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offenlegt (VGr,
18. August 2011, VB.2011.00331, E. 3.4.2; 5. Dezember 2007,
VB.2007.00467, E. 2.2; SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2 und H.10;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 17.4.01,
31. Januar 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.3 Bei der
Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die
zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem
Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten
Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht
der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst
hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die
Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. Dabei ist davon
auszugehen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte
berufstätige Kinder, Eltern und Partnerin oder Partner führt bzw. führen muss.
Dem liegt die Annahme zugrunde, dass es der unterstützten Person auch
tatsächlich möglich ist, den Haushalt für die nicht unterstützte Person zu
führen, was selbstverständlich eines (zumindest stillschweigenden)
Einverständnisses der nicht unterstützten Person bedarf, das aber bei engen
familiären oder partnerschaftlichen Bindungen regelmässig angenommen werden kann.
In diesen Fällen ist daher eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer
Haushaltsführung zu vermuten (VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331,
E. 3.4.2; 22. Dezember 2009, VB.2009.00489, E. 4.3;
SKOS-Richtlinien Kap. F.5.2; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph
Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 145),
womit es gegebenenfalls Sache des Sozialhilfeempfängers ist, eine ganz oder
teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen und so die Vermutung
umzustossen.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, seine Freundin erledige alle ihre Arbeiten selber,
weshalb er keinen Anspruch auf eine Haushaltsführungsentschädigung habe. Infolge
seiner momentanen Arbeitsunfähigkeit übernehme sie sogar den Grossteil seiner
Haushaltsarbeiten. Wenn er wieder arbeitsfähig sei, werde er seinen Teil der
Arbeiten wieder übernehmen, während seine Freundin abermals für ihre eigenen
Arbeiten aufkommen und wenn nötig gar eine eigene Putzhilfe organisieren werde.
Aufgrund des Umstands, dass
der Beschwerdeführer und seine Partnerin in einer Einzimmerwohnung leben, kam
die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass vorliegend eine getrennte
Haushaltsführung angesichts der engen räumlichen Verhältnisse faktisch gar
nicht möglich und deshalb grundsätzlich von einer gemeinsamen Haushaltsführung
auszugehen ist (VGr, 26. März 2009, VB.2008.00522, E. 4.2). Dafür,
dass eine solche denn auch beabsichtigt war, spricht nicht zuletzt der Einzug
von C in die Wohnung des Beschwerdeführers im
Dezember 2013. Eine ausdrückliche Weigerung ihrerseits hinsichtlich der
Übernahme von Haushaltsarbeiten durch den Beschwerdeführer ist aus den Akten
nicht ersichtlich und wurde nicht geltend gemacht.
3.2 In Bezug
auf die Höhe der Haushaltsführungsentschädigung erwog die Vorinstanz, zwar habe
der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung die von der Beschwerdegegnerin
einverlangten Unterlagen nicht eingereicht und nun die Folgen dieser Säumnis zu
tragen. Die Festsetzung einer maximalen Haushaltsführungsentschädigung allein
deswegen sei allerdings nicht gerechtfertigt. Zwar leuchte es ein, dass sich
die voll berufstätige Partnerin nicht im gleichen Mass wie der Beschwerdeführer
im Haushalt engagieren könne. Vorliegend gäbe es aber äussere, von der
Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigte Indizien dafür, dass dieser nicht alle
Hausarbeiten allein verrichte. So leide der Beschwerdeführer an einer
chronischen rheumatischen Krankheit, und es sei glaubhaft, dass sich die Partnerin
am Arbeitsort verpflege und die Einkäufe mindestens teilweise am Arbeitsort
erledige. Insgesamt sei daher von einer lediglich mehrheitlichen
Haushaltsführung auszugehen, weswegen die Anrechnung einer maximalen Entschädigung
nicht gerechtfertigt und diese um einen Viertel zu reduzieren sei. Die
Krankheit schränke den Beschwerdeführer aber auch nicht derart ein, dass ihm
eine mehrheitliche Haushaltsführung grundsätzlich verunmöglicht werde. Aufgrund
seiner derzeitigen Arbeitsunfähigkeit sei ihm eine solche im Moment allerdings
nicht zuzumuten.
Der Beschwerdeführer bringt
nichts dagegen vor, was diese Erwägungen infrage stellt. Zunächst bestreitet er
nicht, der Beschwerdegegnerin entgegen den wiederholten Aufforderungen die
seine Partnerin betreffenden Unterlagen nicht eingereicht zu haben, weshalb
deren finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berechnet werden konnte. Folglich
erbrachte er auch den ihm obliegenden Beweis nicht, dass seiner Partnerin die
Ausrichtung der maximalen Haushaltsführungsentschädigung aufgrund ihres (zu)
geringen Einkommens überhaupt nicht möglich ist (VGr, 28. August 2006,
VB.2006.00186, E. 2.2). Schliesslich geht der Beschwerdeführer selber
davon aus, bei einer Verbesserung seines Gesundheitszustands und trotz seiner
chronischen Erkrankung erneut im Haushalt arbeiten zu können, ohne aber zu
belegen, dass seine Partnerin auch dann den gesamten sie betreffenden Anteil an
der Haushaltsführung übernimmt, wenn der Beschwerdeführer wieder in der Lage
ist, sie darin zu unterstützen. Dass er dies zurzeit nicht tun kann, ist
unstrittig (vgl. das aktuelle Arztzeugnis vom 30. April 2014). Die
Vorinstanz trug diesem Umstand indes Rechnung und wies die Beschwerdegegnerin
an, die Haushaltsführungsentschädigung erst dann wieder anzurechnen, wenn der Beschwerdeführer
hierzu in der Lage ist.
3.3 Unter
den vorliegenden Gegebenheiten ist die Anrechnung einer reduzierten Haushaltsführungsentschädigung
gerechtfertigt. Der Umfang der Reduktion des Maximalbetrags um vorliegend einen
Viertel liegt im Rahmen des Ermessens der Vorinstanz und ist unter Berücksichtigung
der auf Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht
zu beanstanden (vgl. § 50 VRG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
Wie bereits die Vorinstanz festhielt, steht es der Beschwerdegegnerin
frei, aufgrund neuerer Unterlagen oder veränderter Verhältnisse die
Haushaltsführungsentschädigung anzupassen. In diesem Sinn bleibt es auch dem
Beschwerdeführer unbenommen, mittels Einreichung von Dokumenten eine solche
Anpassung herbeizuführen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG), wobei seiner wirtschaftlich bedrängten Lage
entsprechend der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
ist (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine
beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 420.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
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