Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00241
Urteil
der Einzelrichterin
vom 21. Juli 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug,
hat
sich ergeben:
I.
A. Das
Bezirksgericht Zürich verurteilte A am 6. April 2011 wegen mehrfacher
qualifizierter Vergewaltigung, einfacher Körperverletzung sowie wegen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von zwölf
Jahren, unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und
zu einer Busse von Fr. 500.-. Die dagegen von A erhobene Berufung und die
anschliessend ergriffene Beschwerde in Strafsachen wurden vom Obergericht des
Kantons Zürich bzw. vom Bundesgericht abgewiesen. Seit dem 15. Dezember
2011 befindet sich A in der Justizvollzugsanstalt B.
B. Am
3. April 2012 wies das Amt für Justizvollzug ein Gesuch von A um Benützung
des Familienzimmers mit seiner damaligen Verlobten und heutigen Ehefrau D ab.
Den von A dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) am 20. Juni 2012 ab.
C. Mit
Verfügung vom 9. Oktober 2013 wies das Amt für Justizvollzug ein von A am
5. September 2013 gestelltes Gesuch um Benützung des Familienzimmers mit
seiner Ehefrau am 1. oder 17. Oktober 2013 ab.
II.
Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2013 erhob A am
25. November 2013 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte, es sei
ihm zu erlauben, zusammen mit seiner Gattin das Familienzimmer zu benützen.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das Amt
für Justizvollzug zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 5. März 2014 wies die
Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine
Parteientschädigung sprach sie nicht zu.
III.
A. Am
9. April 2014 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei ihm zu erlauben, zusammen mit seiner Gattin das
Familienzimmer der Justizvollzugsanstalt B zu benützen.
B. Am
24. April 2014 beantragte die Justizdirektion unter Hinweis auf die
Begründung der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Das Amt
für Justizvollzug beantragte am 27. Mai 2014 ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. A liess sich zu diesen Eingaben
nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde nach § 41 Abs. 1
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG
ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen, es sei denn, es seien Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten. Dies ist vorliegend jedoch nicht der
Fall.
1.2 Schriftliche
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen
oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11
Abs. 2 Satz 1 VRG). Für die Fristwahrung genügt der rechtzeitige
Einwurf in einen Briefkasten der schweizerischen Post, sofern im
Bestreitungsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere
Beweismittel erbracht werden kann (BGE 127 I 133 E. 7b; VGr,
22. Oktober 2013, VB.2013.00143, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 11 N. 46). Als
Beweis für die Übergabe einer Eingabe an die schweizerische Post dient
grundsätzlich der Poststempel. Dem Absender steht jedoch der (Gegen-)Beweis
offen, dass die Annahme der Sendung durch die Post schon vor der Abstempelung
stattgefunden hat (VGr, 7. März 2012, VB.2012.00595, E. 2; Plüss,
§ 11 N. 47).
Der Beschwerdeführer bzw.
dessen Vertreter nahm die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2014 am
10. März 2014 in Empfang. Die Beschwerdefrist lief daher bis zum
9. April 2014 (§ 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 und
§ 11 Abs. 1 VRG). Der Poststempel trägt vorliegend zwar das Datum vom
10. April 2014. E bestätigte allerdings unter Angabe seiner Adresse und
seiner Telefonnummer auf der Rückseite des Briefumschlags, die Eingabe bereits
am 9. April 2014, 23.30 Uhr, in einen Briefkasten in Zürich geworfen
zu haben. Damit ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen.
1.3 Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1
VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn
der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde
(BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 15). Die Daten, für die der
Beschwerdeführer um Benutzung des Familienzimmers ersucht hatte, sind zwar
bereits verstrichen (vorn I.C.). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Rechtsschutzinteresses ist vorliegend jedoch zu verzichten, da sich die streitige
Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches
Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft
werden könnte (vgl. VGr, 15. Mai 2013, VB.2013.00202, E. 1.2;
Bertschi, § 21 N. 25).
2.
2.1 Nach
Art. 84 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB)
hat der Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb
der Anstalt Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahestehenden Personen ist zu
erleichtern. Gemäss Art. 84 Abs. 2 Satz 1 StGB kann der Kontakt
zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt jedoch kontrolliert und
beschränkt oder untersagt werden. Auf kantonaler Ebene räumt § 117 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) der verurteilten
Person das Recht ein, Besuche zu empfangen. Wegen Fluchtgefahr oder zur Verhinderung
der Gefährdung von Besucherinnen oder Besuchern, Angestellten, Mitgefangenen
und von Eigentum Dritter kann dieses Recht jedoch im Einzelfall dauernd oder
vorübergehend eingeschränkt werden (§ 122 Abs. 3 JVV).
2.2 Die
Erleichterung von Kontakten mit nahestehenden Personen kann dadurch erreicht
werden, dass solche permissiver bewilligt oder weniger streng kontrolliert
werden, oder dass für Familienbesuche besondere Räume zur Verfügung gestellt
werden. In mehreren geschlossenen Anstalten – darunter die
Justizvollzugsanstalt B – stehen sogenannte Familienappartements oder
Familienzimmer zur Verfügung, die für Intim- oder Familienbesuche eingerichtet
sind und wo für die Besuchsdauer auf optische oder andere Kontrollen gänzlich
verzichtet wird (Andrea Baechtold in: Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A.,
2007, Art. 84 N. 19; Martino Imperatori, in: Basler Kommentar Strafrecht I,
3. A., 2013, Art. 84 N. 19; Benjamin F. Brägger, Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 113; vgl. ferner das
Infobulletin des Bundesamts für Justiz, Nr. 2/2011, insbesondere
S. 7, unter www.ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/straf_und_massnahmen/
smvbulletin/2011/ib-1102-d.pdf).
3.
3.1 In der
Verfügung vom 9. Oktober 2013 verwies der Beschwerdegegner zur Begründung
der Abweisung des Gesuchs um Benutzung des Familienzimmers auf die Verfügung
der Justizdirektion vom 20. Juni 2013 (recte: 2012; vorn I.B.). Die dort
angeführten Gründe bestünden weiterhin. Zwar habe sich der Beschwerdeführer
unterdessen im Rahmen der Sozialberatung auf erste rückfallpräventive Gespräche
eingelassen. Von einer erfolgreichen, nachvollziehbaren und nachhaltigen
Verbesserung seiner Rückfallprognose sei er aber noch weit entfernt. Es dauere
mindestens noch zwei Jahre an Deliktarbeit, die eine Reduktion der
Rückfallgefahr darlegen könnte, bis man in der Lage sei, eine Risikoeinschätzung
vorzunehmen, die einen für den Beschwerdeführer positiven Entscheid ermögliche.
Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Risiko zu übernehmen bereit sei,
entlaste die Direktion der Justizvollzugsanstalt nicht. Zudem habe sich der
Beschwerdeführer gegenüber einer Werkmeisterin anzüglich verhalten, was deliktsrelevant
sei.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei wegen schwerwiegenden Sexualdelikten
verurteilt worden. Die diesbezügliche Rückfallgefahr sei in der Risikoabklärung
vom 19. September 2011 als hoch eingeschätzt worden. Auch wenn das
Protokoll der Vollzugskoordinationssitzung vom 4. Juli 2013 festhalte,
dass er sich aktiv an der rückfallpräventiven Arbeit beteilige, geständig sei
und die Verantwortung für seine Taten auf sich nehme, habe eine
Auseinandersetzung mit den ihm zur Last gelegten Delikten auch gemäss der
Sozialarbeiterin noch nicht in genügender Weise und nachvollziehbar stattgefunden.
Unter diesen Umständen seien insbesondere längere unbeaufsichtigte Kontakte des
Beschwerdeführers zu weiblichen Personen, wie dies bei einer Benutzung des
Familienzimmers der Fall wäre, aus Sicherheitsgründen zu vermeiden. Dass der
Beschwerdeführer Delikte an ihm unbekannten Frauen und damit ausserhalb
familiärer Beziehungen begangen habe, ändere nichts an der Gefahrenlage, fehle
ihm gemäss der Risikoabklärung die Hemmung, seine sexuellen Triebe auch gegen
den Willen der Opfer an diesen zu befriedigen. Dies habe sich bei dem Opfer mit
der zugefügten Körperverletzung manifestiert, mit dem er vorerst im gegenseitigen
Einvernehmen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Selbst wenn die Ehefrau in
voller Kenntnis der Delikte einen Besuch im Familienzimmer absolvieren wolle,
dürfe ein solcher Kontakt nicht gewährt werden. Die Strafanstalt habe für die
Sicherheit der Besucherinnen und Besucher zu sorgen, was beim bestehenden
Rückfallrisiko im Rahmen eines unüberwachten Besuchs während mehreren Stunden
nicht gewährleistet werden könne. Die Einschränkung der Grundrechte des
Beschwerdeführers aufgrund der Ablehnung der Benutzung des Familienzimmers sei
gerechtfertigt. Es bestehe hierfür eine gesetzliche Grundlage und ein
öffentliches Interesse, das das Interesse des Beschwerdeführers überwiege. Die
Einschränkung sei auch verhältnismässig, weil die Ehefrau die Möglichkeit habe,
den Beschwerdeführer im normalen überwachten Besuchsraum zu besuchen.
Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus einer allfälligen unberechtigten
Bewilligung der Benützung des Familienzimmers eines anderen Insassen nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
3.3 Die
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift, die weitgehend mit
denjenigen der Rekurrsschrift übereinstimmen, vermögen diese überzeugenden Erwägungen
der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.
3.3.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht und was von der Vorinstanz
auch berücksichtigt wurde, lassen sich dem Protokoll der
Vollzugskoordinationssitzung vom 4. Juli 2013 durchaus positive
Veränderungen in Bezug auf die Tataufarbeitung entnehmen. Eine Verbesserung der
in der Risikoabklärung vom 19. September 2011 als hoch beurteilten
Rückfallgefahr bzw. der diese begründenden Faktoren ist demgegenüber nicht
ausgewiesen. Der Beschwerdegegner beabsichtigte denn auch, zur Einschätzung der
Legalprognose ein Gutachten einzuholen, wobei er anschliessend darauf
verzichtete und den Beschwerdeführer vorderhand zu einer freiwilligen Therapie
motivieren wollte, nachdem sich dieser zuvor zwar für eine solche angemeldet,
die Anmeldung dann aber wieder zurückgezogen hatte. Unter den gegebenen
Umständen ist die Risikoabklärung jedenfalls weiterhin als aktuell zu
bezeichnen und immer noch von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen. Wie der
Beschwerdeführer richtigerweise geltend macht, ist die Risikoabklärung zwar
nicht einem unabhängigen Gutachten gleichzusetzen. Der Beschwerdegegner ist zur
Einholung eines solchen im Zusammenhang mit der Verweigerung der Benützung des
Familienzimmers allerdings auch nicht verpflichtet. Im Rahmen dieser Beschwerde
ist daher nicht näher darauf einzugehen, inwieweit der Beschwerdegegner zur
neuen Beurteilung der Legalprognose gelegentlich ein neues Gutachten einzuholen
hätte.
3.3.2 Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz auch die Ehefrau des Beschwerdeführers
vor dem Hintergrund der begangenen Delikte als gefährdet ansehen, ist ohne Weiteres
nachvollziehbar. Aufgrund ihrer schweren körperlichen Behinderung ist diese
zudem unbestrittenermassen nicht in der Lage, den Alarmknopf im Familienzimmer
zu betätigen. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz deren
Sicherheit für die Dauer
eines unüberwachten Besuchs im Familienzimmer als nicht gewährleistet erachtet.
3.3.3 Für den Beschwerdeführer ist sodann unverständlich, dass der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz sein Verhalten gegenüber der Werkmeisterin
bzw. seine Bemerkung, diese sei "sexy", als deliktsrelevant einstufen
konnten. Es versteht sich jedoch von selbst, dass er mit dieser unbestrittenen
Bemerkung die gebotene Hemmschwelle überschritten hat, weshalb die von der
Vorinstanz vorgenommene Würdigung nicht zu beanstanden ist.
3.3.4 Wie bereits in der Rekursschrift macht der Beschwerdeführer schliesslich
auch mit Beschwerde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend. Selbst
wenn es jedoch zuträfe, dass das Familienzimmer tatsächlich anderen
Delinquenten in vergleichbaren Fällen zur Verfügung gestellt wird, könnte er
hieraus für sich keinen entsprechenden Anspruch ableiten. Im Fall eines
Konflikts geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht
auf die gleichmässige Rechtsanwendung in der Regel vor. Der Umstand, dass das
Gesetz von einer Behörde in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend
vom Gesetz behandelt zu werden. Nur ausnahmsweise wird im Rahmen des
Gleichheitssatzes (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 [BV]) ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Voraussetzungen
sind, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen
Sachverhaltselementen übereinstimmen, dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom
Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht
gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine überwiegenden
Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen (vgl. BGr,
15. Oktober 2013, 1C_330/2013 E. 4.1; VGr, 22. Januar 2014,
VB.2013.00689, E. 2.3; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 518).
Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern eine entsprechende
ständige gesetzwidrige Praxis der rechtsanwendenden Behörden bestünde. Vielmehr
beschränkt er sich auf die Nennung von lediglich zwei nicht weiter belegten Beispielen,
deren genaue Umstände dem Verwaltungsgericht nicht bekannt sind. Dies begründet
jedenfalls noch keinen Anspruch, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt
bzw. gesetzwidrig begünstigt zu werden.
3.3.5 Die Ablehnung der Benutzung des Familienzimmers erweist schliesslich auch
als verhältnismässig, wobei hier in Anwendung von § 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden kann.
3.4 Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die
Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht
ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Es
wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
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