Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00206
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. November 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
beide vertreten durch RA B,
- vertreten durch RA C,
4.–31. vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1.Bausektion der Stadt Zürich,
2.Baudirektion Kanton Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 20. November 2012 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich den Schweizerischen Bundesbahnen SBB die
baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Geschäftshauses auf dem
Grundstück Kat.-Nr. RI5374 an der Bellerivestrasse 257, 259 und 261
in Zürich.
II.
Dagegen gelangten mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2, mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 die Beschwerdegegnerin
3 sowie – ebenfalls mit (gemeinsamer) Eingabe vom 27. Dezember 2012 – 28
weitere Rekurrierende ans Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der
angefochtenen Baubewilligung.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 vereinigte das
Baurekursgericht die Rekurse, hiess sie gut, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurden, und hob den Bausektionsbeschluss
vom 20. November 2012 auf. Die Kosten des Verfahrens auferlegte das Baurekursgericht
den Schweizerischen Bundesbahnen SBB sowie der Bausektion der Stadt Zürich je
zur Hälfte und verpflichtete die Schweizerischen Bundesbahnen SBB ausserdem zur
Bezahlung von Umtriebsentschädigungen an sämtliche Rekurrierende.
III.
Mit Beschwerde vom 1. April 2014 beantragten die
Schweizerischen Bundesbahnen SBB die Aufhebung des Rekursentscheids und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung der weiteren Rügen und
zum Neuentscheid; ausserdem stellten sie den Eventualantrag, es sei die
Baubewilligung um eine den festgestellten Projektmangel korrigierende Auflage
zu ergänzen oder die Vorinstanz einzuladen, diese Ergänzung vorzunehmen. In
jedem Fall beantragten sie die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids
insoweit, als damit der Rekurs von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen gutgeheissen wurde, sowie die Bestätigung des
angefochtenen Bausektionsbeschlusses im Verhältnis zu dieser Partei, mindestens
aber die Befreiung der Beschwerdeführerin von der Bezahlung einer
Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegnerinnen 1 und 2. In formeller Hinsicht
beantragten sie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Das Baurekursgericht beantragte am 11. April 2014 die
Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen. Mit Eingaben vom 12. Mai
2014 bzw. 17. Juni 2014 liessen die Beschwerdegegnerinnen 1–4 und 27 weitere
Parteien die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
In ihrer Replik vom 2. Juli 2014 hielt die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2
erstatteten keine Duplik. Mit Eingaben vom 11. bzw. 24. Juli 2014 hielt
die Beschwerdegegnerschaft 3–31 an ihren Anträgen fest.
Die Bausektion der Stadt Zürich liess sich als
Mitbeteiligte mit Eingabe vom 21. Mai 2014 mit dem Antrag auf Gutheissung
der Beschwerde vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
1.2 Die
Beschwerdeführerin hat als Bauherrin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids bzw. an der Wiederherstellung der Baubewilligung und
ist daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG sowie § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975, PBG).
1.3 Da auch
die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin beabsichtigt den Neubau eines Geschäftshauses samt einer
unterirdischen Parkierungsanlage mit 94 Autoabstellplätzen. Das langgestreckte
Baugrundstück Kat.-Nr. RI5374 liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt
Zürich in der dreigeschossigen Wohnzone W3. Es ist zur Hauptsache mit den
Gebäulichkeiten und Perronanlagen des SBB-Bahnhofs Tiefenbrunnen sowie den
Bahngeleisen überstellt. Das geplante Geschäftshaus soll im Südwesten des
Baugrundstücks entlang der Bellerivestrasse erstellt werden.
2.2 Einigkeit
besteht zwischen den Parteien darüber, dass das geplante Vorhaben an einer städtebaulich
sehr prominenten Lage erstellt werden soll: Einerseits soll der Neubau als Teil
der Seefront den Auftakt der städtischen Bebauung am rechten Seeufer bilden und
sich dabei an der Körnung und Massstäblichkeit der Stadtstruktur des Seefeldes
und der Mühle Tiefenbrunnen orientieren. Anderseits gilt es auf das aus dem
Jahr 1893 stammende Bahnhofsgebäude, welches im Inventar der schutzwürdigen
Bauten verzeichnet ist, Rücksicht zu nehmen. Schliesslich fordert die räumliche
Entwicklungsstrategie des Stadtrates höchste Qualität bei der Gestaltung und
der Funktionalität der städtischen Bahnhöfe. Um diese Zielsetzungen zu
erreichen, sind hohe Anforderungen an die räumliche Anbindung der geplanten
Neubaute an das Bahnhofsgebäude zu stellen. Insbesondere gefordert ist eine
sorgfältige Gestaltung der Platzbereichs zwischen dem bestehenden Bahnhof und
dem neuen Gebäude. Diese in gestalterischer Hinsicht von der
Baubewilligungsbehörde dargestellten Parameter werden von den Parteien nicht
infrage gestellt.
2.3 Die
Baubewilligungsbehörde attestiert dem angefochtenen Projekt eine gute städtebauliche
Gestaltung im Wesentlichen mit folgender Begründung: Das Projekt sehe einen langgestreckten
Baukörper vor, der in der Höhe variiert werde. Dadurch werde erreicht, dass das
Volumen nicht als Riegel zum See hin in Erscheinung trete, sondern sich in zwei
Teile unterschiedlicher Proportionen gliedere. Zusätzlich würden Erdgeschoss
und Attikageschoss durch eine höhere Geschosshöhe akzentuiert. Durch den
grosszügigen Abstand der Neubaute vom inventarisierten Bahnhofsgebäude sowie
durch die Akzentuierung des Volumens in diesem Bereich werde die Platzbildung
begünstigt. Zu beanstanden sei einzig der Rücksprung des Gebäudevolumens sowie
die Bildung einer Terrasse im Attikageschoss. Dies schwäche das Gebäude
ausgerechnet an seiner prominentesten Stelle, was nicht verständlich sei. Die
Dachterrasse müsse stärker ins Gebäudevolumen eingebunden werden.
3.
3.1 Strittig
ist vorliegend die Ausgestaltung des Dachgeschosses der Neubaute. Nach Auffassung
der Rekursinstanz verstösst das geplante Dachgeschoss gegen die Vorschrift von
§ 292 PBG, wonach Dachaufbauten traufseitig das Dachprofil eines
hypothetischen Schrägdaches nicht mehr als auf einem Drittel der betreffenden
Fassadenlänge durchstossen dürfen. Das Baurekursgericht geht davon aus, dass
als "massgebende Fassadenlänge" im Sinn der zitierten Bestimmung
diejenigen Fassadenteile massgebend seien, welche als zur fraglichen Dachfläche
zugehörig erscheinen bzw. mit dieser eine optische Einheit bilden. Hierbei
könne die Fassade gradlinig verlaufen oder auch kleinere Rücksprünge aufweisen.
Entscheidend seien – mit Blick auf die ästhetische Motivation der Regelung –
letztlich die konkreten Verhältnisse im Einzelfall. Im vorliegenden Fall
gelangte das Baurekursgericht zur Auffassung, dass die Längsfassade zwar eine
einheitliche Flucht und Gestaltung aufweise. Da der zweigeschossige Mittelteil
eine Zäsur bewirke, werde die Längsfassade jedoch nicht als eine einzige,
durchgehende Fassade wahrgenommen. Vielmehr erscheine das Gebäude als bestehend
aus zwei Hauptkuben, verbunden durch einen niedrigen Mittelteil. Ausserdem sei
das Dachprofil eines hypothetischen Schrägdaches beim Mitteilteil nicht gleich
anzusetzen wie bei den Hauptkuben. Dementsprechend erschienen die Längsfassaden
als den jeweiligen Gebäudeabschnitten zugehörig, was zur Folge habe, dass in
Bezug auf das fragliche Attikageschoss für die Bestimmung des Drittelsmasses
auf die Fassadenlänge des nördlichen Gebäudeabschnitts abzustellen sei.
3.2 Die
Baubewilligungsbehörde vertritt demgegenüber die Auffassung, es handle sich
beim geplanten Neubau um ein einziges, langgestrecktes und seitlich nicht
gegliedertes Gebäude mit baulich-architektonisch einheitlichen Fassaden.
Zugunsten einer volumetrischen Differenzierung und einer niedrigeren Silhouette
verzichte das Projekt auf einer Länge von 81.1 m auf ein Attikageschoss
und auf einer Länge von 14.9 m auf ein Attikageschoss und ein Vollgeschoss.
Dieser Verzicht dürfe nicht dazu führen, dass in demjenigen Gebäudebereich mit
dem Dachgeschoss das hypothetische Dachprofil nur auf einer Länge von 13
anstatt von 39.1 m durchstossen werden dürfe. Es gelte zu bedenken, dass
bei Flachdachbauten, wo die begrenzende Dachebene nur virtuell vorhanden sei,
Attikageschosse und Dachaufbauten in der Regel optisch nicht unterscheidbar
seien und Dachaufbauten auch bis an die Stirnseite reichen dürfen. Der
Betrachter nehme das oberste Geschoss schon deswegen als Dachgeschoss war, weil
es sich – die offene Terrassenkonstruktion eingerechnet – nur über eine Länge
von 39.1 m und nicht über die Gesamtlänge des Gebäudes von 135.1 m
erstrecke.
3.3 Die
Bauherrin erachtet die Betrachtungsweise der Rekursinstanz als den Verhältnissen
nicht Rechnung tragend und damit rechtsverletzend: Sie betont, dass die
Bauherrschaft zugunsten einer volumetrischen Differenzierung und im Interesse
einer besonders guten Einpassung in die Umgebung auf einer Länge von 81.1 m
auf ein Attikageschoss und auf einem Teilstück von 14.9 m sogar auf ein
Attika- und ein Vollgeschoss verzichte. Der Standpunkt des Baurekursgerichts,
dass die bauliche Ausgestaltung des Attikageschosses gemäss Stammbauprojekt den
Eindruck eines überzähligen, vierten Vollgeschosses vermittle, sei unhaltbar.
Indem sich die Aufbaute auf eine Länge von 39.1 m beschränke und im
Übrigen auf ein Dachgeschoss verzichtet werde, nehme der Betrachter das oberste
Geschoss unweigerlich als Dach- bzw. Attikageschoss wahr. Die Gebäudefassade
verlaufe in einer Flucht, der Neubau trete architektonisch als einziger
Gebäudekörper in Erscheinung. Zudem springe der geschlossen ausgebildete Teil
des Attikageschosses in den Baueingabeplänen giebelseitig zugunsten einer
Terrasse um mehrere Meter zurück, was den Eindruck eines Attikageschosses noch
zusätzlich unterstreiche.
4.
4.1 Gemäss
§ 292 lit. b PBG dürfen Dachaufbauten nicht breiter sein als ein
Drittel der betreffenden Fassadenlänge, sofern sie bei Flachdächern die für ein
entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, das heisst jene
Profillinie, die unter 45° an die Schnittlinie zwischen der Dachfläche (des
obersten Vollgeschosses) und der dazugehörigen Fassade ansetzt (§ 281 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit § 292 PBG; RB 1993 Nr. 42 E. c,
auch zum Folgenden). Diese Regel greift bei Attikageschossen indessen nur gegenüber
der hypothetischen Traufseite des betreffenden Gebäudes ein;
"giebelseitig" (stirnseitig) darf das Attikageschoss – wie ein
Dachgeschoss unter einem Schrägdach – mit der Fassade des Vollgeschosses bündig
sein. Bauteile (Dachaufbauten), welche traufseitig die erwähnte Dachprofillinie
durchstossen, sind nach Massgabe von § 292 PBG zulässig, d. h. sie dürfen bei Flachdächern
insgesamt nicht breiter sein als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge
(§ 292 lit. b PBG). Derartige Dachaufbauten dürfen bis zur
Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses vorstossen, d. h. mit der betreffenden
Fassade bündig sein (vgl. Skizze zu § 292 PBG im Anhang zur Allgemeinen
Bauverordnung; VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 3.1 = RB 2005
Nr. 74 = BEZ 2005 Nr. 22). Auch ist es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts zulässig, solche Dachaufbauten seitlich bis an die
Stirnseite der Baute, d. h.
an die Gebäudeecken der betreffenden Traufseiten, zu rücken, sofern das
Dachgeschoss noch als solches erkennbar ist und nicht den Eindruck eines
Vollgeschosses vermittelt (VGr, 21. Mai 2003, VB.2003.00005, E. 2a
[nicht publiziert]). Bei § 292 PBG handelt es sich um eine Ästhetiknorm,
welche bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten in einem abgerundeten harmonischen
Bild als ein aufeinander abgestimmtes Ganzes erscheinen. Insbesondere sollen
überdimensionierte, dem Dachbereich ein Übergewicht verleihende Aufbauten
verhindert werden.
4.2 Das
geplante Gebäude weist eine Fassadenlänge von insgesamt 135.1 m auf. Würde
auf eine horizontale Abstufung verzichtet, indem das dritte Vollgeschoss
durchgehend erstellt würde, so könnte das Attikageschoss gestützt auf die
Bestimmung von § 292 lit. b PBG auf einer Länge von rund 45 m
bis zur Fassadenflucht des darunterliegenden Vollgeschosses vorstossen, d. h. in diesem Umfang mit
der betreffenden Fassade bündig erstellt werden. In welchem Bereich des
Dachgeschosses der mit der darunterliegenden Hauptfassade bündige Gebäudeteil
angeordnet würde, wäre nach dem Gesagten weitgehend der gestalterischen
Freiheit der Bauherrschaft überlassen. Zulässig wäre es nach der zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts insbesondere auch, die Dachaufbaute(n)
seitlich bis an die Stirnseite(n) der Baute zu rücken.
Die Dachaufbaute des vorliegenden Dachgeschosses, d. h. derjenige Gebäudeteil,
welcher mit der darunterliegenden Fassade des dritten Vollgeschosses bündig
ist, weist eine Länge von maximal (inkl. Terrasse) 39.1 m auf und hält das
an der gesamten Gebäudelänge von 135.1 m gemessene Drittelsmass von § 292
PBG unbestrittenermassen ein. Ob die Terrasse im Dachgeschoss durch eine frei
stehende Rahmenkonstruktion abgeschlossen oder – entsprechend einer Auflage in
der Baubewilligung – durch eine geänderte Gestaltung besser in das
Gebäudevolumen eingebunden wird, kann daher in diesem Zusammenhang offenbleiben.
4.3 Die
Anwendung der Bestimmung von § 292 PBG beinhaltet sowohl die Auslegung des
unbestimmten Rechtsbegriffs "betreffende Fassadenlänge" als auch die
Vornahme verschiedener ästhetischer Würdigungen durch die rechtsanwendende
Behörde. Ästhetische Beurteilungen ergeben sich einerseits im Zusammenhang mit
der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "betreffende
Fassadenlänge" sowie anderseits im Zusammenhang mit der optischen Erscheinung
des geplanten Dachgeschosses.
Namentlich im Bereich der Würdigung ästhetischer
Gesichtspunkte hat das Baurekursgericht trotz § 20 Abs. 1 lit. c
VRG keine völlig freie Angemessenheitskontrolle. Vielmehr muss es diesen
Entscheid unter gebührender Berücksichtigung der Entscheidgründe der
Baubewilligungsbehörde überprüfen. Dabei hat es sich mit den Beweggründen der
örtlichen Baubehörde auseinanderzusetzen (vgl. VGr, 17. Dezember 2013,
VB.2013.00468, E. 4.2.4). Insofern steht es dem Baurekursgericht nicht zu,
die sich stellenden Fragen so zu beurteilen, wie es dies als rechtsanwendende
erstinstanzliche Behörde tun würde.
Das Verwaltungsgericht verfügt bei der Überprüfung des
Entscheids der Vorinstanz über eine Rechtskontrolle. Es hat zu prüfen, ob sich
der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen
Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit
steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern
kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn
diese eine Rechtsverletzung begangen hat (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00290, E. 3.5).
4.4 Nach
Auffassung der Baubewilligungsbehörde handelt es sich um einen seitlich nicht gegliederten
Baukörper. Tatsächlich ist die Gebäudefassade durchgehend einheitlich gestaltet
und materialisiert. Die drei identisch gestalteten Eingänge A, B und C an der
von der Seeseite aus sichtbaren Südwestfassade der Neubaute stellen optisch ein
verbindendes Element dar. Dieser Auffassung wäre zweifelsohne auch die
Rekursinstanz gefolgt, wenn das dritte Obergeschoss durchgehend geführt und
nicht – zugunsten einer gegliederten Gestaltung – auf einer Länge von rund 15 m
unterbrochen würde. Trotz der horizontalen Abstufung im dritten Obergeschoss
verfügt das Gebäude jedoch klar über ein einheitliches Erscheinungsbild. Die
entsprechende Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde erweist sich als
sachgerecht und überzeugend.
Ebenso verhält es sich mit der gestalterischen Würdigung
des geplanten Attikageschosses, welchem die Rekursinstanz das Erscheinungsbild
eines Dachgeschosses abspricht. Das geplante Dachgeschoss weist eine
gestalterische Besonderheit auf, welche mit der aus ästhetischer Sicht zu begrüssenden
horizontalen Gliederung des langen Baukörpers zusammenhängt: Das Attikageschoss
erstreckt sich nicht über die gesamte Gebäudelänge von 135.1 m, sondern
weist lediglich eine Länge von nur 39.1 m auf. Es soll auf seiner gesamten
Länge mit der darunterliegenden Fassade des dritten Obergeschosses bündig
erstellt werden. Es springt im Gegenstück an der nordwestlichen Stirnfassade
zugunsten einer Terrasse zurück, was aufgrund der Vorschriften nicht geboten
wäre. Es weicht daher in seiner Ausgestaltung zwar von derjenigen
"durchschnittlicher Attikageschosse" ab, ist aber dennoch als
Dachgeschoss und nicht als Vollgeschoss wahrzunehmen. Dies gilt umso mehr unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass Attikageschosse regelmässig aus einem bestimmten
Blickwinkel als Vollgeschosse in Erscheinung treten, wenn auch üblicherweise
stirnseitig.
4.5 Für die
Betrachtungsweise der Baubewilligungsbehörde spricht schliesslich, dass die
Anwendung der Bestimmung von § 292 PBG nicht losgelöst von den übrigen
rechtlichen Anforderungen an eine Baute erfolgen darf, sondern sich im
gesetzlichen Kontext zu bewegen hat. Im vorliegenden Fall gilt es insbesondere
den erhöhten gestalterischen Anforderungen an eine Neubaute gerecht zu werden
(vgl. die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 2). Auch nach der –
vorläufig allerdings nur bemerkungsweise geäusserten – Auffassung der
Rekursinstanz ist das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Einordnung in die weitere
bauliche Umgebung nicht zu beanstanden. Durch die angestrebte Gliederung des Baukörpers
kann eine unerwünschte optische Riegelbildung verhindert werden. Die Anwendung
von § 292 PBG darf nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Anforderungen
an die Gestaltung nicht mehr optimal erfüllt werden können resp. darf nicht zu
einer diesbezüglichen Verschlechterung führen. Als logische Konsequenz der
Auffassung des Baurekursgerichts wäre auf jedem der drei Gebäudeteile eine
separate Dachaufbaute zulässig, welche jeweils auf einem Drittel der Länge des
betreffenden Fassadenabschnitts bis zur darunterliegenden Vollgeschossfassade
bündig erstellt werden könnte. Dies würde zweifelsohne zu einer unerwünschten
Zerstückelung des Dachgeschosses und damit zu einer Verschlechterung der
optischen Erscheinung des Gebäudes führen.
4.6 Zusammenfassend
erweist sich die ästhetische Würdigung der Baubewilligungsbehörde als sachgerecht
und ebenso deren Auslegung und Anwendung von § 292 PBG. Die Auffassung des
Baurekursgerichts dagegen steht namentlich unter Berücksichtigung der ästhetischen
Aspekte im Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Bestimmung. Die Aufhebung der
Baubewilligung erfolgte daher zu Unrecht. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
5.
Zu Recht wird nicht substanziiert geltend gemacht, dem
vorliegend zu beurteilenden Bauvorhaben sei gestützt auf § 234 PBG der Beschluss
des Gemeinderats Zürich vom 14. Mai 2014 entgegenzuhalten, worin der
Stadtrat beauftragt wird, für das SBB-Areal Tiefenbrunnen eine
Gestaltungsplanpflicht festzusetzen. Weder lag im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung
ein entsprechender "Antrag" des Stadtrats im Sinn von § 234 PBG
vor, noch wurde ein stadträtlicher Entwurf einer entsprechenden Festlegung in
der Bauordnung während des laufenden Rechtsmittelverfahrens vorgelegt. Dass der
Gemeinderat Zürich den eine Einzelinitiative ablehnenden Antrag des Stadtrats
an diesen zurückgewiesen hat mit dem Auftrag, über das Gebiet eine
Gestaltungsplanpflicht festzusetzen und den gemäss Bauordnung erforderlichen
Ergänzungsplan festzusetzen, ändert nichts daran. Auch wenn der Stadtrat
verpflichtet wurde, eine Gestaltungsplanpflicht festzusetzen, liegt noch keine
ausreichend konkretisierte Planungsabsicht der Exekutivbehörde vor (vgl.
Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht,
Bd. 2, 5. Aufl., Zürich 2011, S. 566 ff. sowie VGr, 4. Mai
2011, VB.2010.00108, E. 4.1.).
6.
Da der angefochtene Rekursentscheid in Gutheissung der
Beschwerde ohnehin aufzuheben ist und damit auch die beanstandete
Umtriebsentschädigung für das Rekursverfahren zugunsten der
Beschwerdeführerinnen Nrn. 1 und 2 dahinfällt, wird der beschwerdeführerische
Antrag Nr. 3 gegenstandslos. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen.
7.
7.1 Die
Beschwerde ist gutzuheissen. Antragsgemäss ist die Sache zur Behandlung der
weiteren Rügen an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
7.2 Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft,
teilweise unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 VRG).
Im Einzelnen erfolgt folgende Verteilung der Gerichtskosten: Die
Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 tragen je 1/6, unter solidarischer Haftung für
1/3, die Beschwerdegegnerin 3 1/3 sowie die Beschwerdegegnerschaft 4 bis
31 je 1/84, unter solidarischer Haftung für 1/3.
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdegegnerschaft
nicht zu. Gestützt auf § 17 Abs. 2 und 3 VRG ist sie dagegen im
gleichen Verhältnis zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin zu verpflichten. Als angemessen erscheint eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-. Die Mitbeteiligten stellten
keinen Entschädigungsantrag.
8.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ein Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden
kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) erfüllt sind (BGE 133 II 309 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom
-
Februar 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Behandlung der weiteren
Rügen an das Baurekursgericht zurückgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 21'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 21'300.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 zu je 1/6, unter
solidarischer Haftung für 1/3, der Beschwerdegegnerin 3 zu 1/3, sowie der
Beschwerdegegnerschaft 4 bis 31 zu je 1/84, unter solidarischer Haftung
für 1/3, auferlegt.
-
Die
Beschwerdegegnerschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- zu bezahlen, wobei die Beschwerdegegnerinnen 1 und
2, die Beschwerdegegnerin 3 sowie die Beschwerdegegnerschaft 4 bis 31
für je Fr. 1'000.- aufzukommen haben.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …