Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00199
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. Februar 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
Gemeinde A, vertreten durch die
Sozialkommission,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
D,
Mitbeteiligte,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A. B wird
seit August 2010 von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Seit Februar 2012 befindet er sich im Rahmen einer stationären Massnahme
nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) im
Psychiatrischen Zentrum Rheinau.
B. Mit
Schreiben vom 7. März 2013 informierte die Beiständin von B die
Sozialkommission A, dass dieser von der Forensik in den stationären
Massnahmenvollzug übertreten könne, und beantragte die Übernahme des
Spitalkostenbeitrags von Fr. 1'350.- für den Aufenthalt im Psychiatrischen
Zentrum Rheinau und der Kosten für die Anschaffung eines Grundstocks an
Kleidung für B durch die Sozialkommission. Am 17. Juni 2013 beschloss
diese die Ablehnung der Kostenübernahme für die Kleidung
(Dispositivziffer 1). Ebenso lehnte sie die Übernahme des Spitalkostenbeitrags
ab, wobei sie die Beiständin aufforderte, jene mit dem Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich zu klären (Dispositivziffer 2).
C. Mit
Schreiben vom 27. Juni 2013 erklärte sich das Amt für Justizvollzug für
die Kostentragung unzuständig und verlangte von der Sozialkommission die
Zustellung von rekursfähigen Verfügungen für den Fall, dass sie die Übernahme
der Kleiderkosten und des Spitalkostenbeitrags weiterhin ablehne. Daraufhin
stellte die Sozialkommission dem Amt für Justizvollzug am 3. Juli 2013
ihren Entscheid vom 17. Juni 2013 zu.
II.
A. Mit
Eingabe vom 17. Juli 2013 gelangte B, vertreten durch die für seinen Fall
verantwortliche Sozialarbeiterin des Amts für Justizvollzug, an den Bezirksrat E
und beantragte "Fristerstreckung bis am 4. August 2013 oder eine rekursfähige
Verfügung zuhanden der Bewährungs- und Vollzugsdienste". Der Bezirksrat
nahm dieses Schreiben als Rekurs gegen den Beschluss der Sozialkommission vom
17. Juni 2013 entgegen und forderte B mit Präsidialverfügung vom
19. Juli 2013 mangels eines klaren Antrags und einer Begründung auf,
innert zehn Tagen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Rechtsmittelschrift
einzureichen. Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 kam B dieser Aufforderung nach
und beantragte die Übernahme des Spitalkostenbeitrags und der Kosten für die
Kleider durch die Gemeinde A.
B. In
teilweiser Gutheissung des Rekurses hob der Bezirksrat mit Beschluss vom
26. Februar 2014 Dispositivziffer 2 des Beschlusses der
Sozialkommission vom 17. Juni 2013 auf und verpflichtete diese, die Kosten
für den Spitalbeitrag von Fr. 1'350.- zu übernehmen. Im Übrigen, das
heisst in Bezug auf die beantragte Kostenübernahme für die Kleidung, trat er
auf das Rechtsmittel mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein,
nachdem die reformierte Kirchgemeinde A hierfür bereits vor der Rekurserhebung
Fr. 1'000.- zugunsten von B gespendet hatte. Verfahrenskosten erhob der
Bezirksrat keine.
III.
A. Gegen
den Beschluss des Bezirksrats vom 26. Februar 2014 erhob die Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialkommission, am 24. März 2014 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Übernahme des Spitalkostenbeitrags durch
das Amt für Justizvollzug.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 4. April 2014 nahm das Verwaltungsgericht die
Beiständin von B als Mitbeteiligte in das Verfahren auf und eröffnete den
Schriftenwechsel.
C. Am
7. April 2014 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen
formellen Antrag zu stellen. Am 15. Mai 2014 erstattete B die Beschwerdeantwort
mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung. Die Parteien liessen sich daraufhin
weitere Male vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Aufgrund
des Streitwerts von Fr. 1'350.- wäre an sich die Einzelrichterin oder der
Einzelrichter zur Entscheidung berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Diese wird jedoch der Kammer übertragen, da vorliegend eine Frage von
grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist (§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Die
Legitimation der Beschwerdeführerin wurde zwar von keiner Seite infrage gestellt,
als Prozessvoraussetzung ist sie aber von Amtes wegen zu prüfen (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 21 N. 7).
1.2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen
(lit. c). Die Frage der Legitimation im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens
ist zudem unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Bestimmungen zu prüfen,
müssen sich doch Personen, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt
sind, am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen
können (Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]; Bertschi, § 21 N. 3).
Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG sind Gemeinden und andere
öffentlich-rechtliche Körperschaften zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht berechtigt, wenn sie die Verletzung von
Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Ihre
Legitimation kann sich jedoch auch aus der allgemeinen, in erster Linie auf
Privatpersonen zugeschnittenen Klausel von Art. 89 Abs. 1 BGG
ergeben, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen
Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Gestützt
auf Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen indes nur restriktiv zur Beschwerdeführung
zugelassen werden. Ihre Legitimation ist dann zu bejahen, wenn sie gleich oder
ähnlich wie eine Privatperson betroffen sind. Darüber hinaus ist sie
ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn ein qualifiziertes schutzwürdiges Interesse
nachgewiesen wird (BGE 140 V 328 E. 4 f, E. 6.1).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin rügte in der Beschwerde keine Verletzung
verfassungsmässiger Garantien. Zudem ist sie durch den Rekursentscheid nicht wie
eine Privatperson berührt, handelte sie doch hoheitlich, indem sie die vom
Beschwerdegegner beantragten Leistungen verweigerte. Zu prüfen bleibt damit, ob
eine besondere Betroffenheit bzw. ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von
Art. 111 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 BGG besteht.
Nach Massgabe der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden
im Bereich der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Die
Beschwerdelegitimation wäre indessen dann zu verneinen, wenn die präjudizielle
Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn
ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328
E. 6.4 ff.).
1.2.3 Eine präjudizielle Wirkung wird von der Beschwerdeführerin selber zwar
nicht geltend gemacht. Vorliegend ist jedoch umstritten, wer für den aufgrund
der gerichtlich angeordneten stationären Massnahme des Beschwerdegegners in der
Psychiatrischen Klinik Rheinau angefallenen Spitalkostenbeitrag aufzukommen
hat. Es rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beantwortung dieser Frage
möglicherweise präjudizielle Bedeutung nicht nur für die Beschwerdeführerin,
sondern auch für andere Gemeinden für künftige, ähnlich gelagerte Fälle haben
und insofern mit höheren sozialhilferechtlichen Kosten für dieselben verbunden
sein könnte. Der Umstand, dass der Streitwert in casu nur von geringer Höhe
ist, tritt damit in den Hintergrund. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene
Rechtsprechung des Bundesgerichts, die das Verwaltungsgericht schon neueren
Entscheiden zugrunde legte (vgl. zum Beispiel VGr, 18. Dezember 2014,
VB.2014.00560, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]), ist die Legitimation
der Beschwerdeführerin somit als gegeben zu erachten und auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Wie bereits im Rekursverfahren wird der Beschwerdegegner auch
im Beschwerdeverfahren durch eine Mitarbeiterin des Amts für Justizvollzug
vertreten. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil das Amt für
Justizvollzug offenkundig selbst ein unmittelbares Interesse am Ausgang des
Verfahrens hat, lehnt es doch die Bezahlung des Spitalkostenbeitrags ab und
erachtet es die Beschwerdeführerin für kostenpflichtig. Demgegenüber dürfte es
dem Beschwerdegegner – wenigstens zum heutigen Zeitpunkt – gleichgültig sein,
ob das Amt für Justizvollzug oder die Beschwerdeführerin für den
Spitalkostenbeitrag aufkommen muss. Eine Kostenpflicht der Beschwerdeführerin
könnte sich für ihn aber insofern negativ auswirken, als die wirtschaftliche
Hilfe – anders als die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs – unter
gewissen Voraussetzungen vom Hilfeempfänger bzw. Beschwerdegegner zurückgefordert
werden könnte und er deswegen den Spitalkostenbeitrag in Zukunft möglicherweise
doch noch selber bezahlen müsste (vgl. §§ 26 ff. des Sozialhilfegesetzes
vom 14. Juni 1981 [SHG]; Art. 380 Abs. 2 StGB). Ob sich der
Beschwerdegegner dessen bewusst ist, ist fraglich. Es bestehen daher gewisse
Bedenken, ob sich das Amt für Justizvollzug diesbezüglich nicht in einem
Interessenkonflikt befindet bzw. mit seinem Antrag auf Kostenübernahme durch
die Beschwerdeführerin letztlich den Interessen des Beschwerdegegners
zuwiderhandelt. Die Frage ist im vorliegenden Verfahren indes nicht näher zu
prüfen, zumal das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde des Amts für Justizvollzug
ist und der Beschwerdegegner dessen Mitarbeiterinnen für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren gehörig und – mangels gegenteiliger Anzeichen – auch aus
eigenem Willen bevollmächtigte. Die gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 393 Ziff. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 in der bis Ende 2012 geltenden Fassung angeordnete
Beistandschaft hat jedenfalls keinen Einfluss auf seine Handlungsfähigkeit (Ernst Langenegger in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas
Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. A., Basel 2006, Art. 392 N. 4). Ausserdem wurde die aktuelle
Beiständin als Mitbeteiligte in das Beschwerdeverfahren aufgenommen und mit
Präsidialverfügung vom 1. April 2014 aufgefordert, sich zur Frage zu
vernehmen, ob die für den Fall des Beschwerdegegners verantwortliche Person der
Bewährungs- und Vollzugsdienste in dessen Namen habe Rekurs erheben können
(vorn III.B.). Die Beiständin liess sich hierzu ebenso wenig vernehmen wie zu
den Ausführungen des Amts für Justizvollzug in der Beschwerdeantwort, wonach es
auf deren Bitte die Vertretung im Rekursverfahren übernommen habe und die Beschwerdeantwort
nach Rücksprache und mit deren Einverständnis erstattet worden sei. Seitens des
Beschwerdegegners bzw. seiner Beiständin scheinen damit jedenfalls keine
Zweifel an einer ordnungsgemässen Vertretung durch das Amt für Justizvollzug
bzw. dessen Mitarbeiterin zu bestehen.
3.
3.1 Die
Krankenversicherung ist für alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz – auch
für Inhaftierte oder Verurteilte – obligatorisch (Art. 1a Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG]). Sie übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der
Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Solche
Leistungen umfassen unter anderem Untersuchungen und Behandlungen, die
ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die in
einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen durchgeführt werden (Art. 25
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Ziff. 1 KVG). Unter
krankenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten macht es dabei keinen
Unterschied, ob sich der Versicherte aufgrund ärztlicher oder richterlicher Anordnung
in einem Spital bzw. einer Heilanstalt aufhält. Die Krankenversicherung hat
grundsätzlich in beiden Fällen ihrer Leistungspflicht nachzukommen (BGr,
23. Mai 2006, K 142/04, E. 5.4; BGE 106 V 179 E. 4b). Nach
Art. 64 Abs. 1 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der
für sie erbrachten Leistungen. Neben einem festen Jahresbetrag (Franchise) und
zehn Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) haben sie
einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital in der Höhe von
Fr. 15.- pro Tag zu leisten (Art. 64 Abs. 2 und 5 KVG in
Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 der Verordnung über die
Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV]). Damit soll dem Umstand
Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten
auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den Versicherten
ebenso zu Hause anfallen würden, von diesen jedoch eingespart werden (BGr,
27. April 2007, K 135/06, E. 2.7; BBl 192 I 196).
3.2 Gemäss
Art. 380 Abs. 1 StGB kommen die Kantone für die Kosten des Straf- und
Massnahmenvollzugs auf. Im Kanton Zürich trägt nach § 81 Abs. 1 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV), der sich im zweiten
Teil derselben mit dem Titel "Vollzugsverfahren im Allgemeinen"
befindet, das Amt für Justizvollzug die Kosten einer ambulanten oder
stationären Behandlung, soweit sie nicht gemäss § 28 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes
vom 19. Juni 2006 (StJVG) von Dritten oder anderen staatlichen Stellen zu
übernehmen sind oder bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der verurteilten
Person auferlegt werden können. Nach § 28 StJVG werden der verurteilten
Person zustehende Versicherungsleistungen für Behandlungen zur Kostendeckung
verwendet. § 111 JVV regelt demgegenüber die Kostentragung im Rahmen des
Vollzugs von Freiheitsstrafen und stationären Massnahmen in den Betrieben
des Amts (vgl. den Titel des dritten Teils der Justizvollzugsverordnung). Fallen
im Zusammenhang mit einer notwendigen ambulanten oder stationären Behandlung
vollzugsbedingte Kosten an, trägt diese die Vollzugseinrichtung. Zu den
vollzugsbedingten Kosten gehören neben den Kosten für eine Bewachung bei
flucht- oder gemeingefährlichen Personen solche, die unmittelbar mit der
Durchführung des Straf- oder Massnahmenvollzugs zusammenhängen oder durch
diesen verursacht werden (§ 111 Abs. 1 lit. a und b JVV). Die
Kosten für die notwendige ambulante oder stationäre Behandlung als solche trägt
die verurteilte Person oder die fürsorgerechtlich zuständige Behörde, soweit
für die Behandlungskosten nicht die Kranken- oder die Unfallversicherung der
verurteilten Person aufkommt (§ 111 Abs. 2 JVV).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, aufgrund der gerichtlichen Anordnung der stationären therapeutischen
Massnahme könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner gestützt
auf ein psychiatrisches Gutachten als behandlungsbedürftig gelte. Aus der
Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung könne wiederum geschlossen
werden, dass die Behandlung grundsätzlich in gleicher Weise erfolgt sei wie bei
einem nicht straffälligen Erkrankten. Die Behandlung sei medizinisch indiziert
und unabhängig von einer richterlichen Anordnung notwendig gewesen. Folglich
handle es sich um eine notwendige stationäre Behandlung im Sinn von
Art. 111 Abs. 2 JVV und nicht um eine solche, die vollzugsbedingt
angefallen sei. Kosten, die mit dem Spitalkostenbeitrag übernommen würden,
seien streng genommen ebenfalls Gesundheitskosten, da sie aufgrund des
Aufenthalts in der Klinik entstanden seien und daher in einem kausalen
Zusammenhang mit der stationären Behandlung stünden, nicht jedoch mit dem eigentlichen
Massnahmenvollzug. Im Umfang des Spitalkostenbeitrags komme aber die
Krankenkasse für die Gesundheitskosten nicht auf. Da der Beschwerdegegner
Sozialhilfeempfänger sei, habe diese die Beschwerdeführerin und nicht das Amt
für Justizvollzug zu tragen.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, § 111 JVV komme vorliegend nicht zur Anwendung,
da die stationäre Massnahme im Psychiatriezentrum Rheinau und somit nicht in
einem Betrieb des Amts für Justizvollzug durchgeführt werde. Die Kostentragung
richte sich vielmehr nach § 81 JVV. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz
handle es sich beim Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG nicht
um Gesundheitskosten. Dieser solle einzig einen Teil der Aufenthalts- und
Verpflegungskosten abdecken und habe damit nichts mit den Kosten, die bei der
medizinischen Behandlung anfielen, zu tun. Der Spitalkostenbeitrag decke somit
Kosten ab, die in der vom Amt für Justizvollzug nach § 81 Abs. 1 JVV
zu leistenden Tagespauschale enthalten seien. Wenn die Einrichtung daneben noch
zusätzlich eine Leistung durch die eingewiesene Person oder subsidiär durch die
Sozialhilfe erhalte, liege quasi eine "Doppelzahlung" vor.
4.3 Der
Beschwerdegegner führt aus, während der Dauer eines Vollzugs könnten neben den
Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs noch weitere Kosten – sogenannte Nebenkosten
– anfallen. Vollzugsbedingte Nebenkosten seien diejenigen Kosten, die unmittelbar
mit der Durchführung des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme zusammenhängen
oder dadurch verursacht würden. Für die Zahlung solcher Kosten sei der
Urteilskanton kostenpflichtig. Nicht vollzugsbedingte Kosten seien Kosten, die
unabhängig von der strafrechtlichen Sanktion anfallen und nicht durch den
Vollzug verursacht würden. Dazu gehörten unter anderem die Gesundheitskosten.
Diesbezüglich sei die inhaftierte Person kostenpflichtig. Verfüge diese –
namentlich auf dem Freikonto – nicht über genügende eigene finanzielle Mittel, um
die Prämien und die Kostenbeteiligungen nach KVG und die weiteren nicht zu den
Grundleistungen zählenden Gesundheitskosten selber zu tragen, so müsse hierfür
die Fürsorgebehörde aufkommen. Mit dem Beitrag an den Aufenthalt im Spital gelte
es nicht, die Verpflegungskosten des Spitals auszugleichen, es handle sich
vielmehr um eine Kostenbeteiligung der versicherten Person an die allgemeinen
Gesundheitskosten. Bei stationären Massnahmen zahle das Amt für Justizvollzug
keine Verpflegungskosten an die Kliniken, weshalb nicht von einer Doppelzahlung
gesprochen werden könne.
5.
5.1 Das Psychiatrische Zentrum Rheinau ist organisatorisch in die
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) integriert und gehört nicht zu
den Betrieben des Amts für Justizvollzug (vgl. http://www.pukzh.ch/diagnose-behandlung/stationaere-angebote/forensische-psychiatrie;
§ 2 Abs. 2 JVV). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht,
ist damit § 111 JVV für die Beantwortung der Frage nach der Übernahme des
Spitalkostenbeitrags in diesem Fall nicht massgebend (vgl. vorn E. 3.2).
Gleiches gilt jedoch auch für § 81 Abs. 1 JVV. Einerseits regelt
diese Bestimmung bereits ihrem Wortlaut nach nur die Tragung der Kosten der
ambulanten oder stationären Behandlung im Sinn der erbrachten medizinischen
Leistungen, die vorliegend gestützt auf Art. 25 KVG von der Krankenversicherung
des Beschwerdegegners übernommen wurden. Zu schliessen ist dies andererseits
aber auch aus dem Verweis auf § 28 StJVG, mit dem eine gesetzliche
Grundlage für die Verwendung von Versicherungsleistungen geschaffen wurde, die
für die Behandlung des Verurteilten gedacht sind. Der Verweis wurde aufgrund
der in E. 3.1 wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Leistungspflicht der Krankenversicherungen aufgenommen, die eben nur die Kosten
für die Leistungen tragen müssen, die der Diagnose oder der Behandlung einer
Krankheit und ihrer Folgen dienen (vgl. ABl 2006 S. 1771 ff., S. 1797). Dafür, dass auch der Spitalkostenbeitrag von § 81
Abs. 1 JVV erfasst werden soll, mit dem sich die Versicherten wie erwähnt
an den Kosten für den Aufenthalt im Spital beteiligen, bestehen dagegen
keine Anzeichen. Im Übrigen entspricht dies im Ergebnis auch der Ansicht der
Beschwerdeführerin, führt sie doch selbst aus, der Spitalkostenbeitrag decke einzig
einen Teil der Aufenthaltskosten ab und habe nichts mit den Kosten, die bei der
eigentlichen medizinischen Behandlung anfallen, zu tun. Unbestritten ist sodann,
dass das Amt für Justizvollzug der PUK bzw. der Klinik Rheinau – ähnlich den
Kostgeldern gemäss dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat – für den
gerichtlich angeordneten Behandlungsvollzug Tagespauschalen vergütet, wobei
davon auszugehen ist, dass diesbezüglich eine vertragliche Vereinbarung besteht
(vgl. Benjamin F. Brägger, Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 263). Spitalkostenbeiträge werden
gemäss dem Amt für Justizvollzug von den Tagespauschalen aber gerade nicht erfasst.
5.2 Nach dem Gesagten besteht keine gesetzliche
Verpflichtung des Amts für Justizvollzug zur Bezahlung des Spitalkostenbeitrags.
In Wahrung des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität (vgl.
hierzu Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Christoph Häfeli
[Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 46 f.)
hat somit die Beschwerdeführerin diesen für den mittellosen Beschwerdegegner zu
übernehmen. Der vorinstanzliche
Entscheid ist damit im Ergebnis – wenn auch aus anderen
rechtlichen Gründen – nicht zu beanstanden (zur
Motivsubstitution vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 37) und
die Beschwerde folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
-
Mitteilung an …