Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
Abteilung
VB.2014.00155
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. April 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Corine Vogel.
In Sachen
Gemeinde A,vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten
durch RA B, und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.D,
2.E,
beide vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Bewilligung einer Strassenreklame,
hat
sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat A (nachfolgend Gemeinderat)
bewilligte mit Beschluss Nr. 01 vom 11. Juni 2013 eine rund 2,2 m
hohe Strassenreklame auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der G-Strasse in A.
Gesuchstellerin war die Partei H A, vertreten durch deren Präsidentin.
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Eigentümer des
Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 03, D und E, Rekurs an das Statthalteramt
Bezirk J (nachfolgend Statthalteramt) und beantragten, die Bewilligung sei an
diesem Standort abzulehnen und das Aufstellen einer Werbetafel zu verbieten.
Nach Einholung eines Kurzgutachtens hiess das Statthalteramt mit Verfügung vom
7. Februar 2014 den Rekurs gut und hob den angefochtenen Beschluss auf
(Dispositiv-Ziff. I). Die Kosten von insgesamt Fr. 1'662.40 wurden
der Gemeinde auferlegt (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Mit Eingabe vom 6. März 2014 erhob die Gemeinde Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Statthalteramts vom
7. Februar 2014 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschluss der
Gemeinde vom 11. Juni 2013 zu bestätigen, unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. D und E beantragten mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni
2014 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gemeinde. Das Statthalteramt hielt mit Eingabe vom 17. März
2014 vollumfänglich an den Ausführungen in seiner Verfügung vom 7. Februar
2014 fest und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Am 20. Juni
2014 reichte die Gemeinde eine Replik ein. D und E liessen sich daraufhin nicht
mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Nach
§ 70 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist die
Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügt,
die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Dies trifft nach der Praxis
unter anderem dann zu, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte
Entscheidungs- oder Ermessensfreiheit geltend macht (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 118 ff., insb. N. 121 und N. 123).
Die Beschwerdeführerin
macht eine Verletzung der Gemeindeautonomie gemäss Art. 1 Abs. 4 und
Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) sowie
Art. 50 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geltend. Durch
die Aufhebung der Bewilligung habe die Vorinstanz in unzulässiger Weise in
ihren Ermessensspielraum eingegriffen.
Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist
nicht im Rahmen der Eintretensprüfung, sondern in der materiellen Beurteilung
zu klären. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall
tatsächlich verletzt worden ist (BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012,
E. 2.2.2; Bertschi, § 21 N. 118). Damit ist die Beschwerdeführerin
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die
Beschwerdegegnerschaft stellt vorab die Gültigkeit der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Anwaltsvollmacht infrage. Diese sei u. a. vom damaligen Gemeindepräsidenten K
unterzeichnet worden, welcher der Schwiegersohn des Eigentümers des Grundstücks,
auf welchem die infrage stehende Strassenreklame bewilligt worden war, sei und sich
in dieser Angelegenheit daher im Ausstand hätte befinden müssen. Aus den Akten
gehe zudem nicht hervor, ob und wann der Gemeinderat beschlossen habe, die
vorinstanzliche Verfügung anzufechten. Das Vorliegen eines solchen Beschlusses
sei aber Voraussetzung für die Gültigkeit der eingereichten Anwaltsvollmacht.
Sollte kein Beschluss vorhanden sein, dürfe auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Ob ein Gemeinderatsbeschluss vorliege, sei nicht zuletzt
auch deshalb von Bedeutung, weil mit der Beschwerde primär private Interessen
verfolgt würden.
Dem setzt die Beschwerdeführerin entgegen, die
Anwaltsvollmacht sei – wie in beinahe jeder Gemeinde im Kanton Zürich und dem
Rest der Schweiz üblich – vom Gemeindepräsidium und dem Gemeindeschreiber
kollektivunterzeichnet worden. Dies sei nach der Beratung hinsichtlich des
Einlegens eines Rechtsmittels erfolgt. Zudem bestreitet sie den Vorwurf, mit
der Beschwerde würden private Interessen verfolgt. Aus der Beschwerdeschrift
gehe klar hervor, dass nicht das Interesse eines einzelnen Bürgers oder eines Gemeinderats
verfolgt werde, sondern die Gemeinde sich gegen einen Eingriff in die verfassungsrechtlich
geschützte Gemeindeautonomie, mithin eine zu klärende Grundsatzfrage, zur Wehr
setze.
Besteht ein Ausstandsgrund, so gilt dieser für das gesamte
Geschäft inklusive allfälliger Folgeentscheide über den Weiterzug, dies
unabhängig vom konkreten Motiv eines Weiterzugs. Die Beschwerdegegnerschaft
hält demnach zutreffend fest, dass der damalige Gemeindepräsident die
Anwaltsvollmacht nicht hätte unterzeichnen dürfen. Als eine sich in der
betreffenden Angelegenheit im Ausstand befindende Person war er dazu nicht befugt
(vgl. Art. 70 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
[GG] in Verbindung mit Art. 5a VRG). Gleiches gilt hinsichtlich des
Entscheids über die Ergreifung des Rechtsmittels, wobei der Ausstand durch den –
nicht bei den Akten liegenden – Gemeinderatsbeschluss nachzuweisen wäre (zur
Protokollierungspflicht siehe § 68 Abs. 1 GG; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 68 N. 4).
Da die Beschwerde jedoch – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – ohnehin
abzuweisen ist, kann vorliegend auf die Aufforderung zur Nachreichung einer
gültigen Vollmacht sowie des Nachweises, dass der Entscheid über die Ergreifung
des Rechtsmittels ohne Mitwirkung des damaligen Gemeindepräsidenten erfolgt
ist, verzichtet werden.
2.
2.1 Nach Art. 6
Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sind
im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und
andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder
Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der
Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Art. 6
Abs. 1 SVG wird in den Art. 95 ff. der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV) konkretisiert.
2.2 Als
Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und andere Ankündigungen in Schrift,
Bild, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen,
während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95
Abs. 1 SSV). Nach Art. 96 Abs. 1 SSV sind Strassenreklamen,
welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, untersagt; die
Bestimmung enthält in den lit. a bis d eine nicht abschliessende Aufzählung
von Umständen, bei welchen typischerweise von einer solchen Beeinträchtigung auszugehen
ist. Sodann benennt Art. 96 Abs. 2 SSV jene Konstellationen, bei
welchen Strassenreklamen stets untersagt sind, d. h. eine Bewilligung von vornherein nicht infrage
kommt.
3.
3.1 Der
Gemeinderat erwog, der vor Ort durchgeführte Augenschein habe ergeben, dass die
Sichtverhältnisse bei der Ausfahrt von der Liegenschaft der
Beschwerdegegnerschaft auf die G-Strasse durch die neue Werbetafel wohl leicht
beeinträchtigt werde, jedoch nicht in einer – wie von der
Beschwerdegegnerschaft gerügten – unzumutbaren Weise. Die massgebenden
Bestimmungen der kantonalen Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978
(StrAV) würden bei der betreffenden Ausfahrt nach wie vor gut eingehalten. Ebenfalls
eingehalten würden die Abstandsvorschriften gemäss § 178 des Einführungsgesetzes
zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 (EG ZGB). Zusammenfassend
ergebe sich, dass gegen die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 erstellte
Werbetafel aus rechtlichen Gründen nichts einzuwenden sei. Die Bewilligung
wurde mit der Auflage, wonach die Tafel nur zur temporären Bewerbung von
Abstimmungen und Wahlen verwendet werden darf, verbunden. Danach darf diese
jeweils frühestens drei Wochen vor den betreffenden eidgenössischen, kantonalen
oder kommunalen Abstimmungen und Wahlen und längstens bis am zweiten Tag nach
dem jeweiligen Abstimmungssonntag aufgestellt werden. Während den übrigen
Zeiten ist die Werbetafel zu entfernen. Davon ausgenommen wurden die kantonalen
und eidgenössischen Gesamterneuerungswahlen, für welche die besonderen
Anordnungen des Statthalteramts J gelten.
3.2 Die Vorinstanz
hat – nach entsprechender Ankündigung – einen externen Kurzbericht zur
Beurteilung der Verkehrssicherheit eingeholt. Diesem ist zu entnehmen, dass das
Plakat gemäss Strassenabstandsverordnung keine weitere Verschlechterung der
Knotensichtweite verursacht. Berücksichtige man allerdings die praxisübliche
VSS-Norm SN 640 273a des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und
Verkehrsfachleute (VSS), welche auch die Fussgänger schütze, sei das Plakat an
einem ungünstigen Ort erstellt worden. Die Sicht des Beobachters der Ausfahrt
sei in diesem Fall behindert. Gestützt auf diesen Bericht sowie in
Berücksichtigung weiterer Kriterien kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit
durch die Strassenreklame beeinträchtigt würde und erwog hierbei, dass die
Bewilligungsbehörde bei pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hätte
feststellen müssen, dass die Reklametafel insbesondere die Sicherheit der
Personen, die sich auf dem Gehweg talwärts bewegen, in erheblicher Weise
tangiert.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde
die Verkehrssicherheit durch die Reklametafel nicht beeinträchtigt. Im Rahmen
des Augenscheins vor Ort sei festgestellt worden, dass die Sichtverhältnisse
bei der Ausfahrt der von der Beschwerdegegnerschaft bewohnten Liegenschaft
durch die Reklame nur leicht beeinträchtigt würden. Das Sichtfeld werde durch
die Reklame nicht weiter verschlechtert. Dies sei auch aus dem Kurzgutachten
ersichtlich, in welchem die Verkehrssicherheit nur insoweit infrage gestellt
werde, als für deren Beurteilung die VSS-Norm SN 640 273a herangezogen werde.
Zudem sei die Reklametafel – um den speziellen Gegebenheiten bei der Ausfahrt
bzw. Strassensituation hinsichtlich Verkehrssicherheit nachzukommen – bewilligt,
gleichzeitig aber mit erheblichen Auflagen in zeitlicher Hinsicht verknüpft
worden. Die Erteilung der Baubewilligung im Beschluss vom 11. Juni 2013
basiere damit auf einem unter Wahrung des autonomiegeschützten Ermessensspielraums
gefällten, schlüssigen, nachvollziehbaren und den konkreten Einzelfall
berücksichtigenden Entscheid. Die abweichende Beurteilung der
Verkehrssicherheit sei auf die Berücksichtigung von gewissen Normen, welche
aber blosse Auslegungshilfen darstellen, zurückzuführen. Zudem habe die Vorinstanz
Gesetze berücksichtigt, welche längst aufgehoben worden seien und daher nicht
mehr angewendet werden dürften. Mit diesem Vorgehen habe die Vorinstanz in unzulässiger
Weise in das besonders geschützte Ermessen der Beschwerdeführerin eingegriffen
und demzufolge das eigene Ermessen überschritten bzw. missbraucht, mithin mit
der Aufhebung der Baubewilligung gegen den Grundsatz der Gemeindeautonomie
verstossen. Bei der Beurteilung der kommunalen Verkehrsplanung, wozu auch die
Bewilligung der strittigen Reklametafel zu zählen sei, stehe den kommunalen
Bewilligungsbehörden ein erheblicher, von der Rekurs- bzw. Beschwerdeinstanz zu
beachtender, autonomiegeschützter Ermessensspielraum zu. Die Rekursinstanz
dürfe nur dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als
offensichtlich unvertretbar erweise.
4.
4.1 Der
Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist ein unbestimmter
Rechtsbegriff, der seinen Inhalt aus dem Sinn und Zweck von Art. 6
Abs. 1 SVG sowie seiner Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt.
Der Behörde, die einen solchen Begriff anzuwenden hat, ist ein gewisser
Beurteilungsspielraum einzuräumen (BGr, 2. Mai 2014, 1C_4/2014,
E. 4.1; BGr, 21. November 2013, 1C_458/2013, E. 2.2; VGr,
10. September 2012, VB.2012.00315, E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 20 N. 54 ff.). Voraussetzung ist jedoch stets, dass die
Behörde die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die
erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (Donatsch,
§ 50 N. 30 m. w. H.).
Vorliegend kann offenbleiben, ob die Anwendung des
unbestimmten Rechtsbegriffs "mögliche Beeinträchtigung der
Verkehrssicherheit" gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 96
Abs. 1 SSV unter die Gemeindeautonomie fällt. Die Rekursbehörde ist
ohnehin verpflichtet, eine auf einer nicht pflichtgemässen Ermessensausübung
beruhende Bewilligungserteilung aufzuheben, da eine solche eine
Rechtsverletzung darstellt (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Wie
nachfolgend aufzuzeigen ist, basiert die erstinstanzliche Bewilligungserteilung
nicht auf einem alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigenden und auf den
erforderlichen Abklärungen beruhenden Entscheid.
4.2 Bei der
Bewilligung von Reklameanlagen ist unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit praxisgemäss
ein strenger Massstab anzuwenden; bereits eine potenzielle Beeinträchtigung
oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare
Gefährdung reicht aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können.
Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext "beeinträchtigen
könnten" von Art. 6 Abs. 1 SVG (BGr, 2. Mai 2014,
1C_4/2014, E. 3; BGr, 27. Oktober 2007, 6P.62/2007, E. 3.4.1 m. H.; BGr, 30. Juli
2007, 2A.112/2007, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2004, 2A.431/2004,
E. 2.2 m. H.;
VGr, 10. September 2012, VB.2012.00315, E. 4.2; vgl. auch Manfred
Küng, Strassenreklamen im Verkehrs- und Baurecht unter besonderer
Berücksichtigung der Bestimmungen und der Praxis in Stadt und Kanton Zürich, Zürich
1990, S. 49). Eine potenzielle Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit
liegt nach den Ausführungsbestimmungen unter anderem dann vor, wenn durch die
Strassenreklame das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmender erschwert wird, wie
im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen und Ausfahrten
(lit. a) bzw. die Berechtigten auf den für Fussgänger bestimmten
Verkehrsflächen behindert oder gefährdet werden (lit. b).
4.3 Die
Vorinstanz verweigerte die Bewilligung der Reklametafel insbesondere mit der
Begründung, die Sicherheit der Personen, die sich auf dem Gehweg talwärts
bewegen, werde durch die Reklametafel in erheblicher Weise tangiert. Aufgrund
der Neigung der Strasse sei zumindest nicht auszuschliessen, dass sich
fahrzeugähnliche Geräte (z. B.
Kickboards) auf dem Gehweg mit Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h talwärts
bewegen. Der entsprechend notwendige Sichtbereich werde durch die Reklametafel
in erheblicher Weise tangiert. Zu diesem Schluss gelangte die Vorinstanz in Berücksichtigung
der VSS-Norm SN 640 273a. Diese privatrechtliche Norm regelt die
Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene und umfasst auch die Sichtweiten bei
Knoten mit Gehweg. Ziff. 12.2 der VSS-Norm, welche sich auf Knoten mit
signalisierter Vortrittsregelung bezieht, sieht bei motorisiertem Verkehr bei
Knoten mit Gehweg eine Sichtweite von 25 m vor, sofern die Längsneigung
der Fahrbahn – wie vorliegend – mindestens 5 % beträgt. Der gemäss der
VSS-Norm einzuhaltende Sichtbereich von 25 m wird, wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, durch die strittige Reklametafel in erheblicher
Weise tangiert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz sei nicht
berechtigt gewesen, diese Norm zu berücksichtigen. Die Norm stelle kein Gesetz
im formellen Sinn dar, und es sei weder im Anhang zur Besonderen Bauverordnung
I vom 6. Mai 1981 ein Verweis auf die Norm enthalten, noch finde sich in
der Bau- und Zonenordnung ein entsprechender Hinweis auf zusätzlich einzubeziehende
Regelwerke. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ausschliesslich den
jeweiligen Behörden bzw. Parteien vorbehalten, zu entscheiden, ob sie bei der
Beurteilung der Verkehrssicherheit "freiwillig einzubeziehende
Regelwerke" wie die VSS-Norm SN 640 273a heranziehen wollen, ist
entgegenzuhalten, dass die Bewilligungsbehörde die Beurteilung der
Verkehrssicherheit nicht völlig frei, sondern nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen
hat. Auch wenn die privatrechtliche VSS-Norm im Kanton Zürich nicht
allgemeingültig erklärt wurde, ist – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz diese bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit
durch die Reklametafel beeinträchtigt werden könnte, berücksichtigt hat.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Anhang
der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV), welcher die
technischen Anforderungen an Ausfahrten regelt, anführt, die VSS-Normen gälten
nur für Sichtweiten ausserorts und hätten innerorts ohnehin keine Geltung, ist
anzumerken, dass die Mindestanforderungen an die Sichtweite (in Richtung
Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse) innerorts im Anhang selbst geregelt
sind und hinsichtlich der einzuhaltenden Sichtweiten ausserorts in Fussnote 5
festgehalten wird, dass die einschlägige VSS-Norm wegleitend zu berücksichtigen
ist (vgl. hierzu VGr, 15. Juni 2012, VB.2012.00217, E. 6.2, in welchem
das Verwaltungsgericht erwogen hat, dass die VSS-Norm bei der Beurteilung, ob
die technischen Anforderungen an eine Ausfahrt erfüllt sind, ausserorts keine
Anwendung findet). Dass die VSS-Norm bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit
einer Reklametafel nicht berücksichtigt werden dürfe, da eine Sichtweite
ausserorts zu beurteilen ist, kann daraus nicht geschlossen werden. Vielmehr
spricht der Verweis in der Verkehrssicherheitsverordnung auf die VSS-Normen für
deren Berücksichtigung bei der Auslegung des Begriffs der möglichen Beeinträchtigung
der Verkehrssicherheit. Zudem gilt die VSS-Norm gemäss deren Ziffer 1 für
alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit
Grundstückzufahrten oder mit Radwegen.
4.4 Sodann
macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, wonach
die Sicht auf herannahende fahrzeugähnliche Geräte (z. B. Kickboards) durch die Reklametafel
eingeschränkt sei, geltend, der Hinweis gehe fehl, da die Beschwerdegegnerschaft
ohnehin anhalten müsse, bevor sie auf die Strasse einbiege. Mit der Beschwerdegegnerschaft
ist dem entgegenzuhalten, dass die Tatsache, dass vor der Einfahrt in die
Strasse angehalten werden muss, an der festgestellten Beeinträchtigung der
Sicht und damit an der negativen Beurteilung der Verkehrssicherheit nichts ändert.
4.5 Des
Weiteren hielt die Vorinstanz mit Verweis auf das Kurzgutachten fest, bei der
Ausfahrt der Beschwerdegegnerschaft sei die erforderliche Knotensichtweite nach
links von 90 m gemäss § 16 Abs. 1 StrAV i. V. m. Anhang B Ziff. 1 der StrAV
nicht eingehalten. Diese betrage bereits heute – ohne die infrage stehende
Strassenreklame – nur 53,9 m. Dass die heutige ungenügende
Knotensichtweite, welche auf die Sichtbeschränkung durch eine auf
Parzelle 1198 entlang des Gehwegs wachsende hohe Hecke zurückzuführen ist,
durch die Strassenreklame nicht weiter verschlechtert wird, lässt nicht auf die
Gewährleistung der Verkehrssicherheit schliessen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben,
ob die Strassenabstandsverordnung, welche die Abstände von Mauern,
Einfriedungen und Pflanzen zu Strassen, Plätze, Rad- und Fusswegen (vgl.
§ 2 ff. StrAV) regelt, vorliegend überhaupt zu berücksichtigen ist.
4.6 Sodann
erwog die Vorinstanz, Art. 97 Abs. 2 aSVV (Fassung vom 1. März
2004) habe für Strassenreklamen einen Mindestabstand von 3 m vom
Fahrbahnrand vorgesehen, welcher vorliegend ebenfalls nicht eingehalten werde.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz hätte den nicht
mehr in Kraft stehenden Art. 97 Abs. 2 aSVV nicht berücksichtigen
dürfen, da diese gerade zugunsten einer individuell-konkreten Einzelfallbeurteilung
durch die rechtsanwendende Behörde aufgehoben worden sei, ist ihr entgegenzuhalten,
dass es auch bei einer Einzelfallbeurteilung durchaus zulässig und angebracht
ist, den früher geltenden Mindestabstand als Richtlinie in die Beurteilung der
möglichen Gefährdung der Verkehrssicherheit einfliessen zu lassen.
4.7 Zudem ist
– entgegen der Beschwerdeführerin – nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
ein Kurzgutachten in Auftrag gegeben hat, um fehlende Messdaten zu erheben. Die
Rekursinstanz darf zur Gewährung der materiellen Rechtmässigkeit des Rekursentscheids
das tatsächliche Fundament der angefochtenen Anordnung prüfen; es besteht keine
Bindung an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Sie kann daher
zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vornehmen, wenn die Akten darauf hindeuten,
dass der Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig oder unvollständig ermittelt
wurde (Donatsch, § 20 N. 47). Wie die Beschwerdegegnerschaft zu Recht
festhält, kann die Gemeinde nicht für sich in Anspruch nehmen, alleine für die
Feststellung des massgeblichen Sachverhalts zuständig zu sein. Der Vorwurf der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe mit der Einholung des externen Berichts
in unzulässiger Weise in ihr Ermessen eingegriffen und zusätzlich die
Beurteilung der Verkehrssicherheit auf einen Dritten ausgelagert, ist daher unbegründet.
4.8 Schliesslich
sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach zu berücksichtigen sei,
dass die Bewilligungserteilung unter Auflagen erfolgt, d. h. die Reklametafel nur
temporär bewilligt worden sei, nicht zielführend. Steht fest, dass die
Verkehrssicherheit durch die Reklametafel beeinträchtigt wird, ist eine solche
Beeinträchtigung auch nicht für eine zeitliche begrenzte Dauer hinzunehmen.
4.9 Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 17
Abs. 2 VRG zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung
zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) als
angemessen erweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
-
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
-
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
-
Die
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
-
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
-
Mitteilung an …