Non-entry for failure to appoint joint service address

VB.2013.00164Administrative Court / Division 3Jun 27, 2013Inadmissible

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Omnilex summary

Forty-six appellants domiciled in Germany challenged a Bezirksrat Bülach decision on taxi passenger pick-up at Zurich-Kloten airport. The Verwaltungsgericht had ordered them to appoint a common Swiss service address or representative, to file additional documents in some files, and to pay an advance on costs. They did not comply. The court therefore refused to enter into the appeals and ordered the case consolidated under one file number. Court costs of CHF 19,780 were imposed on the appellants, to be borne in equal shares.

Omnilex headnote

§§ 6a, 6b VRG; non-entry in a mass appeal where multiple foreign-domiciled appellants fail to appoint a common Swiss service address or representative. When numerous parties submit identical or substantively identical appeals, the authority may require a joint service address or representative; if the order is ignored, non-entry is permissible if proportionate. In mass proceedings, the number threshold for multiple persons is met well below 46 parties, and proportionality may justify non-entry where individual foreign service would cause substantial administrative burden and delay (consid. 3). Failure to pay the requested advance costs and to comply with formal filing requirements may independently sustain non-entry (consid. 3.4). Costs follow the outcome and may be allocated pro rata among the appellants (consid. 4).

Full text

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

VB.2013.00164 ff.

Beschluss

der 3. Kammer

vom 27. Juni 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Bea Rotach, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

In Sachen

A,

46 Beschwerdeführende,

gegen

B,

alle vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Stadtrat Kloten,

Mitbeteiligter,

betreffend Verbot der Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxis,

hat sich ergeben:

I.

Der Stadtrat Kloten wies mit Beschluss vom 21. August 2012 die Anträge auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der gewerbsmässigen Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder Personenwagen bis zu neun Plätzen am Flughafen Zürich-Kloten sowie auf das Ergreifen entsprechender Massnahmen ab.

II.

Dagegen rekurrierte die Beschwerdegegnerschaft beim Bezirksrat Bülach. Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 7. Februar 2013 im Sinn der Erwägungen gut und stellte fest, dass die gewerbsmässige Fahrgastaufnahme durch ausländische Taxichauffeure mit Limousinen und/oder Personenwagen bis neun Personen ab dem Flughafen Zürich-Kloten widerrechtlich sei. Dieser Beschluss wurde am 22. Februar 2013 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

III.

Die eingangs im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden sowie einige weitere erhoben dagegen mit separaten Eingaben an unterschiedlichen Daten Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Das Verwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführenden mit Präsidialverfügung vom 23. April 2013 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ab Publikation der Verfügung im Amtsblatt des Kantons Zürich, um ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen. Ansonsten würde auf die Beschwerden derjenigen Beschwerdeführenden nicht eingetreten, welche innert Frist keinen gemeinsamen Zustellempfänger oder Rechtsvertreter in der Schweiz bezeichnet hätten. Ebenfalls unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis setzte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführenden der Verfahren VB.2013.00169, 171, 190 und 204 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift und den Beschwerdeführenden der Verfahren VB.2013.00190, 224, 226, 229, 232, 235, 238 und 250 dieselbe Frist zur Einreichung eines Auszugs aus dem Unternehmensregister an. Schliesslich setzte das Verwaltungsgericht sämtlichen Beschwerdeführenden eine Frist von 40 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an. Die Beschwerdeführenden kamen den genannten Aufforderungen nicht nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Da diese nicht offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG sind, ist die Kammer zum Entscheid berufen.

2.

Gemäss § 10 Abs. 4 lit. b VRG kann eine Anordnung amtlich veröffentlicht werden, wenn sie zahlreichen Personen mitgeteilt werden müsste. Dabei ist als Richtgrösse von zehn Personen auszugehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 58). Demnach rechtfertigte sich die Publikation der Präsidialverfügung vom 23. April 2013 im Amtsblatt, denn sie richtete sich an insgesamt 48 Beschwerdeführende. Überdies wurden diese einzeln vom Gericht mit Brief auf die vorgesehene Publikation im Amtsblatt hingewiesen. Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 26. April 2013, sodass die zwanzigtägigen Fristen am 16. Mai 2013 und die vierzigtägige Frist am 5. Juni 2013 abliefen.

3.

3.1 Sind an einem Verfahren mehrere Personen beteiligt, die eine gemeinsame Eingabe oder inhaltlich gleiche Eingaben eingereicht haben, kann die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter zu bezeichnen (§ 6a Abs. 1 VRG). Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen (Abs. 2). Bezüglich des Begriffs "mehrere Personen" ist wiederum von einer Richtgrösse von zehn Personen auszugehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 3). Als inhaltlich gleich haben nicht nur inhaltlich identische Eingaben zu gelten; vielmehr genügt es, dass diesen Vorbringen derselbe Sachverhalt zugrundeliegt und dass sie dieselben Rechtsfragen beschlagen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6a N. 5). Nach § 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. Kommen die Beteiligten dieser Aufforderung innert angemessener Frist nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde entweder Zustellungen durch amtliche Veröffentlichungen ersetzen oder auf die Eingabe nicht eintreten (Abs. 2). Nichteintreten ist nur angebracht, wenn es sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 6b N. 7).

3.2 Beinahe alle 46 Beschwerdeführenden luden die von der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee im Internet zur Verfügung gestellte Beschwerdeschrift herunter und reichten sie unverändert ein. Auch die übrigen Eingaben betreffen denselben Sachverhalt und dieselben Rechtsfragen, weshalb inhaltlich gleiche Eingaben im Sinn von § 6a VRG vorliegen. Sodann haben sämtliche Beschwerdeführenden ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Deutschland. Demnach kommen die Regelungen von § 6a und § 6b VRG zur Anwendung, wonach das Verwaltungsgericht die Parteien aufzufordern hatte, ein gemeinsames Zustellungsdomizil oder einen gemeinsamen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Gemäss § 6b Abs. 1 VRG drohte es den Beschwerdeführenden für den Säumnisfall das Nichteintreten an, denn diese Sanktion wird Verfahrensbeteiligten mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland ausserhalb eines Massenverfahrens regelmässig in Aussicht gestellt. Würde dies in Massenverfahren anders gehandhabt, so würden die betreffenden Beschwerdeführenden gegenüber denjenigen ausserhalb eines Massenverfahrens ungerechtfertigt privilegiert. Das Nichteintreten erweist sich als verhältnismässig, denn eine Zustellung an jeden einzelnen der 46 Beschwerdeführenden würde zeitlich und administrativ einen sehr grossen Aufwand bedeuten und das Verfahren übermässig verzögern, da die Zustellung auf diplomatischem Weg erfolgen müsste. Die amtliche Publikation sämtlicher Verfahrensschritte und des Endentscheids für 46 Beschwerdeführende wäre ebenfalls sehr aufwendig.

3.3 Nachdem die oben genannten 46 Beschwerdeführenden innert Frist keinen gemeinsamen Zustellempfänger oder Vertreter in der Schweiz bezeichnet haben, ist androhungsgemäss auf deren Beschwerden nicht einzutreten.

3.4 Im Übrigen rechtfertigt sich das Nichteintreten auf die Beschwerden auch aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden keinen Prozesskostenvorschuss leisteten (vgl. § 15 Abs. 2 lit. a VRG). Auf die betreffenden Beschwerden ist sodann auch mangels Einreichung der Originalunterschrift bzw. eines Auszugs aus dem Unternehmensregister androhungsgemäss nicht einzutreten.

4.

Gemäss dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

  1. Die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeverfahren werden unter der Verfahrensnummer VB.2013.00164 vereinigt.

  2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 18'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 1'380.-- Zustellkosten,

Fr. 19'780.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/46 auferlegt.

  2. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  3. Mitteilung an…

Keywords

mass proceedingsnon-entryservice addressforeign domicilecost advanceproportionalityconsolidationtaxi transportprocedural defaultcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the grouped appeals had to be consolidated under one file number

Extracted holding

Yes. The related proceedings were joined under file number VB.2013.00164.

Extracted reasoning

The appeals concerned the same subject matter and procedural context, so consolidation was appropriate.

Key legal question

Whether the appeals had to be declared inadmissible for failure to appoint a joint service address or representative in Switzerland

Extracted holding

Yes. Because the appellants, all domiciled in Germany, did not comply with the order to designate a common service address or representative, the court refused to enter into the appeals.

Extracted reasoning

Sections 6a and 6b VRG applied to multiple parties with identical filings; in a mass procedure, non-entry was proportionate given the administrative burden of individual service abroad.

Key legal question

Whether the appeals were inadmissible for failure to pay the advance costs and to file the original signature or an extract from the commercial register

Extracted holding

Yes. The court held that these additional defaults also justified non-entry.

Extracted reasoning

The appellants did not comply with the court orders setting deadlines under the threat of non-entry.

Key legal question

How the procedural costs should be allocated

Extracted holding

The court costs were imposed on the appellants in equal shares of 1/46 each.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings.

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