Residence permit renewal after marital separation and new family ties

VB.2012.00447Administrative Court / Division 2Oct 31, 2012Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Zurich Administrative Court dismissed A’s appeal against the refusal to renew his residence permit. A had originally received the permit through marriage to a Swiss citizen, but the spouses had been living separately for a long time and the marital community had ended. The court held that the new relationship with a German partner and their child could not be raised for the first time on appeal, and that no entitlement arose under Art. 50 AuG, EU free-movement rules, or refugee status in another state. The request for free legal aid was denied as the appeal was hopeless, and court costs were imposed on A.

Omnilex headnote

Art. 42, 49, 50 AuG; Art. 3 Anhang I FZA; § 16 VRG; scope of appeal and post-marital residence rights. A residence permit granted by marriage lapses when the marital community has definitively ceased; the cohabitation requirement is waived only for important reasons if the family community continues. A new factual basis for residence, such as a relationship with a new partner or child, cannot be introduced for the first time on appeal if it was not the subject of the administrative proceedings. A post-marital claim under Art. 50 AuG requires either a qualifying marriage duration and integration or important personal reasons; such reasons may be present despite impossibility of return to the country of origin, yet no entitlement exists where the person can lawfully settle in another state and no Swiss removal obstacle remains. Refugees recognized by a third state do not derive free-movement rights from the FZA. Unfounded appeals justify denial of legal aid and allocation of costs to the losing party.

Full text

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

  1. Abteilung

VB.2012.00447

Urteil

der 2. Kammer

vom 31. Oktober 2012

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle Brunschwig, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.

A, geboren 1983, gambischer Staatsangehöriger, verheiratete sich am 14. November 2008 in Kloten mit der Schweizerin H, geboren 1970. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich, befristet bis am 13. November 2009.

A ist ein im Staat I anerkannter politischer Flüchtling und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung für I, gültig bis am 24. November 2013.

Im Januar 2009 trennte sich das Ehepaar A-H erstmals. Die eheliche Gemeinschaft wurde anschliessend wiederaufgenommen. In der weiteren Folge kam es zu diversen Eheschutz- sowie Scheidungsverhandlungen, Trennungen und Wiederversöhnungen. Es kann dazu auf die Sachverhaltsausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Seit dem 12. Januar 2011 lebt das Paar unbestritten getrennt, worauf das Migrationsamt das Gesuch von A vom 29. Oktober 2009 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. Mai 2011 abwies und ihm Frist bis zum 15. Juli 2011 ansetzte, um die Schweiz zu verlassen.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 8. Juni 2012 ab.

III.

Am 9. Juli 2012 reichte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und verlangte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Sinngemäss beantragte der Beschwerdeführer im Eventualantrag eine Rückweisung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung von unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

Am 11. Juli 2012 ist A Vater des Sohnes C, welcher deutscher Staatsangehöriger ist, geworden. Die Kindsmutter ist die deutsche Staatsangehörige D. Mutter und Kind wohnen zusammen mit A in E.

Das Ehepaar A-H wurde für den 28. August 2012 für die Einigungsverhandlung betreffend Ehescheidung vom Bezirksgericht F vorgeladen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen etwa betreffend das Aufenthaltsrecht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 und 3, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

1.2. Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten, und für eine Rückweisung besteht kein Raum (RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 86, § 52 N. 3). Soweit der Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Konkubinatsbeziehung mit der deutschen Staatsangehörigen D sowie auf seine Beziehung zu seinem Sohn C beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) als Ehemann der Schweizerin Berit A-H erhalten. Ändert sich der Aufenthaltszweck der erteilten Bewilligung, ist gemäss Art. 54 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) eine neue Bewilligung erforderlich. Der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren kein Gesuch um Familiennachzug zu seinem Sohn und seiner neuen Lebenspartnerin gestellt. Entsprechend kann eine solche Bewilligung vorliegend nicht Streitgegenstand sein (vgl. VGr, 1. Dezember 2011, VB.2011.00656, E. 1.2). Vielmehr hätte zur Wahrung des Instanzenzugs der Beschwerdegegner darüber zu befinden, ob die Kriterien nach Art. 8 EMRK oder Art. 3 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens mit der EU (FZA) vorliegend erfüllt sind. Gerade weil die Frage einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 8 EMRK oder Art. 3 Anhang I FZA gestützt auf die Kindesbeziehung und die Beziehung zur Kindsmutter vom Streitgegenstand nicht umfasst ist, bleibt es dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, beim Beschwerdegegner – oder im Fall eines Umzugs in den Kanton G beim dortigen kantonalen Migrationsamt – ein diesbezügliches Familiennachzugsgesuch mit den entsprechenden Belegen einzureichen. Das Gesuch nach Art. 17 Abs. 2 AuG ist ebenso an das Migrationsamt zu richten. Da ein solches Begehren nicht an eine kurze Frist gebunden ist, kann von einer Überweisung des Gesuchs gemäss § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden.

Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit der Schweizerin H.

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Gemäss Art. 49 AuG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens dann nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und kumulativ die Familiengemeinschaft weiterbesteht.

Die Eheleute leben unbestritten seit Januar 2011 und damit seit nunmehr knapp zwei Jahren getrennt. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Ehe als gescheitert zu betrachten sei. Er lebe in neuer Beziehung und Haushaltsgemeinschaft mit D und habe mit ihr ein gemeinsames Kind. Er hoffe darauf, dass die Ehefrau endlich die Einwilligung zur Scheidung gebe, sodass die Ehe so rasch als möglich aufgelöst werden könne.

Es ist damit von einer definitiven Trennung und der Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, sodass das abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers erloschen ist. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann aufgrund von Art. 50 AuG erfolgen.

2.2. Art. 50 Abs. 1 AuG bestimmt, dass der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft weiterbesteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige Gründe können gemäss Abs. 2 von Art. 50 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer von ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Vorliegend hat die eheliche Gemeinschaft unbestritten keine drei Jahre gedauert, sodass Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zur Anwendung gelangt. Als wichtigen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG fällt vorliegend die Unmöglichkeit, sich als politisch Verfolgter in seinem Heimatstaat Gambia wiedereinzugliedern, ins Gewicht. Der Beschwerdeführer ist entgegen den Darstellungen in den Akten nicht Asylbewerber in I, sondern erwiesenermassen anerkannter politischer Flüchtling. Diese Umstände sind im vorliegenden Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen und sind geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3). Dem Beschwerdeführer kann als politischer Flüchtling eine Ausreise nach Gambia aufgrund von Art. 3 EMRK nicht zugemutet werden. Wenn das Migrationsamt davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Gambia zumutbar sei, ist dies rechtsfehlerhaft. Da der Beschwerdeführer jedoch über eine Aufenthaltsbewilligung für I, gültig bis November 2013, verfügt und es ihm damit möglich und zumutbar ist, sich in I niederzulassen, besteht vorliegend kein Weg- und Vollzugshindernis (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). Ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 AuG ist damit vorliegend nicht gegeben.

3.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm als in I anerkannter Flüchtling die gleichen Rechte zugestanden werden müssten, wie dies bei einem Staatsangehörigen von I der Fall wäre. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU ist nur auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten (und deren Familienangehörigen) anwendbar (Art. 1 Anhang I FZA). Den von I anerkannten Flüchtlingen kommen keine Freizügigkeitsrechte zu und kann gestützt auf das FZA keine originäre Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Eine Rückweisung der vorliegenden Streitsache an die Vorinstanz ist damit sinnlos. Infrage käme vorliegend allerdings die Erteilung einer Bewilligung als Familienangehöriger eines Unionsbürgers gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA. Darüber ist jedoch vorliegend nicht zu entscheiden (vgl. hiervor E. 1.2). Ebenso wenig findet sich im AuG eine Bestimmung, welche von I anerkannten Flüchtlingen den Staatsangehörigen von I gleichstellen würde.

Der Beschwerdeführer ist jedoch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass er sich nach nunmehr zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz zusätzlich zu seiner anerkannten Flüchtlingseigenschaft in I gestützt auf Art. 50 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) auch in der Schweiz als politischer Flüchtling anerkennen lassen kann (sog. Zweitasyl).

4.

4.1 Kommt der ausländischen Person kein gesetzlicher oder völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch zu, liegt die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der Behörde (Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 33 AuG N. 33). Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Zu beachten sind dabei die in Art. 3 AuG konkretisierten Grundsätze (Marc Spescha, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar zum Migrationsrecht, 3. A., Zürich 2012, Art. 96 AuG N. 3). Bei der Zulassung wird der demografischen, sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen (Art. 3 Abs. 3 AuG).

4.2. Die Praxis der Vorinstanz, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im freien Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten, unterschritten oder missbräuchlich ausgeübt hätte. Zumal Gründe für die Unzumutbarkeit der Rückkehr nach I weder dargelegt wurden noch ersichtlich sind. Eine Wegweisung nach Gambia wäre indessen unzumutbar.

Die Nichtverlängerung der Bewilligung war demzufolge vom Migrationsamt rechtmässig verfügt worden bzw. von der Sicherheitsdirektion nicht willkürlich geschützt worden.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin erlaubt sein wird, sich für Besuchsaufenthalte von bis zu drei Monaten visumsfrei in der Schweiz aufzuhalten. Denn er ist aufgrund seiner Aufenthaltstitel des Staates I von der Visumspflicht für die Schweiz dispensiert und kann sich in der Schweiz für drei Monate pro Halbjahr legal aufhalten (Art. 2 und 4 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung [VEV] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Schengen Übereinkommens [SDÜ]). Der Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf diese Rechtsgrundlagen entgegen der Auffassung des Migrationsamts weder illegal eingereist noch vor Erteilung der Aufenthaltsbewilligung rechtswidrig hier aufenthältlich gewesen.

5.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Der Beschwerdeführer, welcher von der Sozialhilfe unterstützt wird, gilt als mittellos. Da die vorliegende Beschwerde jedoch mangels Familiengemeinschaft mit der Schweizer Ehefrau sowie mangels Einhaltung des Instanzenzugs betreffend der begehrten Bewilligung gestützt auf die Familiengemeinschaft mit seiner Freundin und seinem Sohn als offensichtlich aussichtlos einzustufen ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Prozessführung abzulehnen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich Aufenthalt ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und erkennt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Keywords

residence permitmarital separationfamily reunificationinadmissibilityhardshiplegal aidcourt costsfree movementrefugee status

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the court could examine a first-time permit claim based on the appellant’s new partner and child.

Extracted holding

Those new grounds were outside the disputed subject matter because no corresponding permit request had been made in the prior proceedings; the court therefore did not enter into them.

Extracted reasoning

The appeal may only cover the matter decided below. A change of the permit purpose requires a new application; new family-reunification grounds based on the partner and child could not be added for the first time on appeal.

Key legal question

Whether the appellant retained an entitlement to renewal based on marriage to a Swiss citizen.

Extracted holding

No. The marital and family community had definitively broken down, so the derivative residence right had lapsed.

Extracted reasoning

The spouses had lived separately for a long period and the appellant himself described the marriage as failed. The statutory requirement of cohabitation was no longer met, and the exception for separate residences did not apply.

Key legal question

Whether a post-marital entitlement arose under hardship grounds because return to the home country was unreasonable.

Extracted holding

No entitlement under the hardship provision was established.

Extracted reasoning

The marriage had not lasted three years, and although return to Gambia was not reasonable for a politically persecuted person, the appellant could settle in the other state where he already held a valid residence permit; therefore no removal/enforcement obstacle existed in Switzerland.

Key legal question

Whether the appellant could claim a permit under EU free-movement rules or equal treatment as a refugee recognized in another state.

Extracted holding

No. Refugees recognized in another state do not obtain free-movement rights or an original residence entitlement under the bilateral agreement, and Swiss law contains no equalization rule.

Extracted reasoning

The agreement applies only to nationals of the contracting states and their family members. The appellant’s foreign refugee status did not create a direct residence right.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel.

Extracted holding

No, because the appeal was manifestly without prospects of success.

Extracted reasoning

Although the appellant was indigent, both the request on the merits and the newly raised claims lacked any realistic chance of success.

Key legal question

How costs and compensation should be allocated.

Extracted holding

The appellant had to bear the court costs and received no party compensation.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the case.

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