Standing and scope of challenge against zoning plan

VB.2005.00026Administrative Court / Division 3Mar 24, 2005Dismissed

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Omnilex summary

A challenged the cantonal approval of a zoning plan for expanding a works yard near the Pfäffikersee moor landscape. The Regierungsrat had refused to enter into the appeal, holding that part of the requests lay outside the subject matter and that A lacked standing because he relied only on public interests and did not show a personal, direct impairment. The Verwaltungsgericht agreed, found no admissible standing, and dismissed the complaint. Costs of CHF 2,060 were imposed on A.

Omnilex headnote

§ 338a Abs. 1 PBG; standing in planning appeals and limits of the subject matter of appeal; an appeal against a zoning plan is confined to review of the challenged plan's legality and cannot be used to obtain unrelated rezoning of other land. Neighbour standing requires a sufficiently direct, qualified personal interest; mere invocation of public interests does not suffice. Where the appellant's land lies at some distance from the planned project and no present or future impairment of use is shown, standing is denied and the complaint is inadmissible as an impermissible popular action (consid. 1). Procedural costs follow the event and are borne by the unsuccessful appellant (consid. 2).

Full text

I.

Am 26. Juli 2004 setzte die Baudirektion des Kantons Zürich den kantonalen Gestaltungsplan Werkhof X Unterhaltsbezirk 01 in X fest. Mit diesem Gestaltungsplan sollten zur betrieblichen Optimierung des bestehenden Werkhofs L Aus- und Neubauten ermöglicht werden. Das derzeit in der Landwirtschaftszone gelegene Areal bildet Teil eines länglichen, mit weiteren Bauten besetzten fingerförmigen Gebiets, das in die Moorlandschaft Pfäffikersee gemäss Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 5 gemäss Anhang 1 zur Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996, MLV) hineinragt. Dieses fingerförmig in die Moorlandschaft hineinragende überbaute Gebiet und damit auch das Werkhofareal liegen jedoch ausserhalb des Perimeters der Verordnung zum Schutz des Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 (SchutzVO Pfäffikersee).

II.

Gegen diese Festsetzung erhob A Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, es sei entweder auf den Ausbau des Werkhofs zu verzichten oder das dahinter liegende Land sei aus der Seeschutzzone zu entlassen und der Einfamilienhauszone zuzuweisen. In einer ergänzenden Rekurseingabe verlangte er, das auf einem separaten Plan schraffierte Gebiet nördlich der M-Strasse sei der Bauzone zuzuteilen oder das schmale Baugebiet (ein näher bezeichneter Teil des fingerförmigen, überbauten Gebiets) sei der Seeschutzzone zuzuweisen. Der Regierungsrat trat am 1. Dezember 2004 auf den Rekurs nicht ein.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 10. Januar 2005 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine im Rekursverfahren gestellten Anträge. Am 31. Januar 2005 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Staatskanzlei für den Regierungsrat am 2. Februar 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Regierungsrat trat auf den Rekurs zum einen deshalb nicht ein, weil der Beschwerdeführer beantragt hatte, das nördlich des Werkhofareals gelegene Gebiet sei aus dem Perimeter der SchutzVO Pfäffikersee zu entlassen und einer Bauzone zuzuweisen bzw. alternativ dazu sei das schmale Baugebiet in den Perimeter der SchutzVO einzubeziehen. Der Regierungsrat verwies dabei auf den im Rekursverfahren begrenzten Streitgegenstand, der sich allein auf die Frage beschränke, ob der streitige Gestaltungsplan im Einklang mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen stehe.

Auf diese zutreffenden Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinandersetzt, kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2 Auf den Antrag des Rekurrenten, wonach auf den Ausbau des Werkhofs zu verzichten sei, trat der Regierungsrat zum andern mangels Legitimation nicht ein. Nach Darlegung der allgemeinen Voraussetzungen für die Rekursberechtigung gemäss § 338a Abs. 1 PBG stellte der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 sei, welche rund 70 bis 100 m nördlich des Gestaltungsplangebiets lägen und von diesem durch die M-Strasse und die unmittelbar daran anstossenden Grundstücke getrennt würden. Ob bei dieser Distanz eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung bestehe, könne offen bleiben, da der Rekurrent gegen den Gestaltungsplan nur öffentliche Interessen geltend mache und keine qualifizierten eigenen Interessen verfolge. Sein Rekurs laufe auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus.

Auch auf diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden. Da die Grundstücke des Beschwerdeführers in der kantonalen Landwirtschaftszone liegen und nicht überbaut sind, ist nicht ersichtlich, inwiefern der mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Ausbau des Werkhofs den Beschwerdeführer in der gegenwärtigen oder künftigen Nutzung seiner Grundstücke beeinträchtigen könnte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Argumentation in Frage stellen könnte. Im Gegenteil verstärkt er diese sogar mit dem Hinweis, dass er selber gar nie geltend gemacht habe, durch die Bauten des Kantons (gemeint ist der Werkhof) auf seinen Grundstücken unmittelbar beeinträchtigt zu werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu übernehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung der Art. 24 bis 24d RPG geltend gemacht wird.

  3. Mitteilung an …

Keywords

standingzoning plansubject matter of appealpopular complaintneighbour interestcourt costsplanning law

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal could include requests to rezone land outside the challenged planning perimeter.

Extracted holding

Those requests were outside the limited subject matter of the appeal against the zoning plan and could not be examined.

Extracted reasoning

The dispute in the administrative appeal was confined to whether the challenged planning measure complied with the applicable law.

Key legal question

Whether A had standing to challenge the zoning plan as a neighbouring owner.

Extracted holding

A lacked standing because he asserted only public interests and did not show a sufficiently direct, qualified personal interest.

Extracted reasoning

His land lay 70 to 100 metres away, separated by a road and adjoining plots; no present or future impairment of use was shown, so the appeal amounted to an inadmissible popular complaint.

Key legal question

Allocation of court costs after the dismissal of the appeal.

Extracted holding

Costs were imposed on A.

Extracted reasoning

As the losing party, he had to bear the judicial costs under the applicable procedural rules.

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