Revocation of residence permit for fraudulent family reunification

VB.2003.00392Administrative Court / Division 4Jan 7, 2004Dismissed

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Omnilex summary

The Zurich Administrative Court dismissed H's appeal against the cantonal decision revoking her settlement permit. It held that the permit had been obtained by intentional deception: a false birth certificate and false parentage were used to secure family reunification and residence. The court found the appellant could be held responsible for the deception, and that revocation was proportionate despite her youth at entry, length of stay, integration, and ongoing training. The court also held it lacked jurisdiction over the removal-deadline issue. Costs were imposed on the appellant, and no compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG; revocation of a settlement permit obtained by false statements or concealment of essential facts. Intentional deception, including eventual intent, suffices; the decisive facts must be objectively capable of influencing the authority’s decision. The holder is charged with the conduct of persons who played a legally relevant role in obtaining the permit. Revocation further requires proportionality, assessed in light of the seriousness of the fault, duration of lawful stay, family and personal consequences, and prospects of reintegration; a mere warning is not required where the deception is serious and the continued stay is not justified (consid. 3.1-3.3).

Full text

I.

A. A kam 1965 in Afrika zur Welt. 1987 heiratete sie in X in Afrika den Schweizer B; sie erwarb dadurch dessen Bürgerrecht; 1991 schied das Bezirksgericht Y die Ehe. A hatte noch als Ledige 1986 in der alten Heimat C geboren; diese stammt von einem Dritten; 1994 wurde das Kind hierher nachgezogen. D sodann entsprang 2000 einer Verbindung A's mit einem hiesigen Freund. Beide Töchter sind verbeiständet. Ihre Mutter lebt von der öffentlichen Fürsorge.

E wurde am 24. Dezember 1984 in Afrika geboren. Ihre Eltern heissen F und G; Letzterer ist A's Bruder. E wuchs bei der Grossmutter väterlicherseits auf; in der Heimat genoss sie während sieben Jahren Primarunterricht. Sie reiste gegen Ende August 1999 als H in die Schweiz ein. A hatte einen falschen Geburtsschein beschafft; dieser wies sie als Mutter aus. Darauf erhielt H vom Kanton Zürich die Niederlassungsbewilligung zum "Verbleib bei der Mutter". Sie besuchte hier für zwei Jahre eine Sonderklasse E sowie für eines die Oberschule; im August 2002 begann sie eine ein- bis zweijährige Ausbildung zur Haus­wirtschafterin. Seit Herbst 2001 wohnt sie nicht mehr bei ihrer Tante; sie beansprucht gleichfalls Unterstützung durch das Gemeinwesen.

A geriet am 11. September 2002 in Untersuchungshaft. Dort verriet sie die wahre Identität der angeblichen Tochter H. Sie bejahte zudem folgende Frage: "War H einverstanden, dass sie als Ihre Tochter hierhin gekommen war und nur hier weilt".

B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 widerrief die Direktion für Soziales und Sicher­heit H's Niederlassungsbewilligung; denn diese sei im Sinn von Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) durch falsche Angaben bzw. wissentliches Verschweigen wesent­licher Tatsachen erschlichen worden. Zugleich setzte die Direktion zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets Frist bis 21. Mai 2003. Die Adressatin dieser Anordnung empfing dieselbe am 27. Februar 2003.

II.

H rekurrierte hiergegen am 20. März 2003. Mit Eingabe vom 27. jenes Monats ergänzte sie das Rechtsmittel.

Eine Untersuchung gegen sie betreffend ANAG-Widerhandlung war am 10./21. März 2003 eingestellt worden.

Mit kostenfälligem Beschluss vom 3. September 2003 wies der Regierungsrat den Rekurs ohne Entschädigungsfolge ab (Dispositiv-Ziffern I, III, V); er beauftragte in Dispositiv-Ziffer II die Direktion für Soziales und Sicherheit, "der Rekurrentin eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen". Am 26. nämlichen Monats wurde der Ent­scheid H zugestellt.

III.

H erhob gegen den regierungsrätlichen Beschluss am 21. Oktober 2003 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag:

"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Weiterbe­stand der Niederlassungsbewilligung ... zu bestätigen.

unter … Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin [Direktion für Soziales und Sicherheit]."

Im Auftrag des Regierungsrats liess sich die Staatskanzlei am 18./19. November 2003 mit dem Schluss vernehmen, "die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist". Die Direktion für So­ziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend auf Beschwerde­antwort.

Die 4. Kammer zieht in Erwägung:

1.

Der Regierungsrat hat als Vorinstanz gewaltet (vgl. oben II Abs. 3). Schon deshalb gilt es die Beschwerde in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 des Verwaltungsrechts­pflege­gesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

§ 43 Abs. 1 lit. h VRG verbietet auf dem Gebiet der Fremdenpolizei die Beschwerde prinzipiell. Eine solche gestattet indes Abs. 2 derselben Bestimmung, "[s]oweit die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht". Das trifft zu für den Wider­ruf einer Bewilligung (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG, SR 173.110]). Diesbezüglich lässt sich das Rechtsmittel mithin an die Hand nehmen; auch die übrigen Eintretens­voraus­setzungen erscheinen nämlich insofern ohne weiteres als erfüllt.

Beschwerdeantrag 1 beschlägt auch Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Wegweisung. Insoweit gibt es jedoch kein Rechtsmittel beim Verwaltungs­gericht (VGr, 30. April 2003, VB.2003.00124, E. 2 Ingress, www.vgrzh.ch).

Die Beschwerde beruft sich unter anderem auf Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Okto­ber 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21), Art. 44 Abs. 2 und 4 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) sowie Art. 25 (Abs. 1 lit. g) ANAG. Für die damit angesprochenen BVO-Härtefälle, Verfügungen über Gewähren oder Verweigern des Asyls bzw. über vorläufige Aufnahme von Ausländern und für Erteilen resp. Versagen von Bewilligungen, auf die kein Anspruch besteht, gebricht es dem Ver­waltungsgericht aber ebenso an der Zuständigkeit (vgl. VGr, 11. Juni 2003, VB.2003.00018, E. 1e, www.vgrzh.ch; act. 6; Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 f. und 5 OG; oben Abs. 1).

3.

3.1 Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung lassen sich kraft Art. 9 Abs. 2 bzw. 4 je lit. a ANAG widerrufen, "wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentli­ches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat" (RB 1999 Nr. 41 E. 1; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Zürich 2001, S. 42; Andreas Zünd, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Auslän­der­recht, Basel etc. 2002, S. 207 ff., Rz. 6.16 f., – alles mit Hinweisen, auch zu den folgenden beiden Abs.).

Das Täuschen der Bewilligungsbehörde hat absichtlich erfolgt zu sein; Eventualvorsatz genügt (richtig act. 4 E. 2b+c, ebenso zum Weiteren). Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juni 2002, 2A.57/2002, E. 2.2, und 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.1, mit Hinweis – beides unter www.bger.ch). Den Rechtsinhaberinnen oder Rechtsinhabern lässt sich dabei das Verhalten zumindest jener Personen anrechnen, zu denen sie in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung standen (siehe ferner BGr, 22. Mai 2002, 2A.34/2002, www.bger.ch).

Der Widerruf muss verhältnismässig sein; den Verwaltungsinstanzen kommt bei diesem Punkt ein gewisses Ermessen zu (BGr, 11. September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweis, www.bger.ch; richtig act. 2 Blatt 1, 4 E. 4a – beides ebenso zum Folgenden). Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht laut § 50 VRG in Verbindung mit Art. 98a sowie 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch hin. Beim Ermessensent­scheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss auch Art. 16 Abs. 3 der Voll­ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Nieder­lassung der Ausländer (SR 142.201) anzuwenden. Danach erscheinen namentlich als wichtig: "die Schwere des Verschuldens des Ausländers; die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz; die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile" (Satz 1); allenfalls genügt eine Verwarnung (Satz 2).

3.2 Die Beschwerdegegnerin sah hier den gesetzlichen Tatbestand des Erschleichens einer Bewilligung als erfüllt an (vgl. oben I.B). Zu Recht hat das die Vorinstanz bestä­tigt; auf deren Begründung lässt sich nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen.

Insbesondere hat ja die Tante der Beschwerdeführerin einschlägige Täuschungshandlungen eingestanden. Und solche allein schufen zwischen den beiden – zwar immerhin, aber – bloss im zweiten Grad Verwandten vermeintlich einen landesrechtlichen Nachzugs­anspruch. Dieser verwirklichte sich alsdann auch (zum Ganzen sowie nächsten Abs. vorn 3.1 Abs. 2).

Freilich scheint sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht das Verhalten ihrer Tante nicht anrechnen lassen zu wollen. Damit verkennt sie indes die aufgezeigte Rechtslage. Das Argument eigenen guten Glaubens spielt hierbei noch keine Rolle.

3.3 Der angefochtene Entscheid bejaht auch die Verhältnismässigkeit des Bewilligungs­widerrufs durch die Beschwerdegegnerin. Vorab lässt sich darauf wiede­rum beipflichtend verweisen.

Für den Widerruf einer Bewilligung kommt es innerhalb der bereits dargelegten Krite­rien stark auf den guten oder bösen Glauben der berechtigten Person an (vgl. zum einen BGE 112 Ib 473 E. 5b ff.; zum andern Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 60 f.; ferner BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 3c, www.bger.ch; oben 3.1 Abs. 3).

Daneben gibt es noch weitere Gesichtspunkte (vgl. Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 91/1990, S. 145 ff., 172).

3.3.1 Vor den Verwaltungsbehörden betonte die Beschwerdeführerin: "Ich war immer im guten Glauben, dass A meine leibliche Mutter ist". Die Vorinstanz hat das gestützt auf die eigenen Depositionen der Be­schwerdeführerin vom 1. Oktober 2002 in der Strafuntersuchung gegen die Tante zutreffend als Schutzbehauptung verworfen. Etwa schon auf den dortigen einleitenden Vorhalt : "Wie Sie wissen, ist Ihre angebliche Mutter… im Gefängnis. Es liegen Aussagen vor, wonach sie gar nicht ihre Mutter ist. Was sagen Sie dazu?" hatte die Beschwerdeführerin geantwortet: "Ich sage nichts. Sie müssen meine Mutter fragen". Guten Glauben der Beschwerdeführerin widerlegen ebenso die damaligen Aus­künfte der Tante und von deren Ex-Freund. Die Be­schwerde macht solch guten Glauben denn auch füglich nicht länger geltend.

Freilich bringt die Beschwerdeführerin nun vor: "… ich … hatte keinerlei Ahnung, wie die Gesetzgebung in der Schweiz ist"; bereits früher hat sie mit ihren falschen Ausweis­dokumenten eigentlich nichts zu tun gehabt haben wollen. Das stimmt vielleicht. Trotzdem kann sie sich zumindest nicht auf guten Glauben berufen (siehe Art. 3 Abs. 2 des Zivil­gesetzbuchs [SR 210]; Hans Michael Riemer, Die Einleitungsartikel des Schweizerischen Zi­vilgesetzbuches, 2. A., Bern und Zürich 2003, S. 35, 132 ff.). Ihr wurden vor Einreise in die Schweiz Nachname und Mutter ausgewechselt. Dies geschah denn auch genau zum Zweck der Übersiedlung; das wiederum musste der Beschwerdeführerin klar sein.

Daran ändert die Einstellung der Untersuchung wegen ANAG-Widerhandlung der Be­schwerdeführerin nichts. Das hat schon die Vorins­tanz richtig gesehen. Denn diesbe­zügliche Verfügungen von Strafverfolgungsorganen binden die Verwaltungsbehörden nicht (siehe Andreas Donatsch/Nik­laus Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü­rich 1999, § 45 N. 1 ff.). Umgekehrt könnte es sich höchstens nach einem – hier fehlenden – kriminalgerichtlichen Entscheid in der Sache verhalten (zum Ganzen René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 49 B VIIIc; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 1 N. 30 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 83 ff.).

3.3.2 Die Beschwerdeführerin reiste erst vier Monate vor dem 15. Geburtstag hier ein. Sie zählte damals also nicht "gerade mal vierzehn Jahre". Schon rund drei Jahre nach Erteilen der Niederlassungsbewilligung trat deren Erschleichen zu Tage und erfolgte der Widerruf (zum Vor- sowie Nachstehenden oben I.A+B). Diese unangefochten-gestattet im Land verbrachte Zeit erscheint – verglichen insbesondere mit jener in der Heimat – als relativ kurz. Bei der angeb­lichen Mutter als "nach wie vor sehr wichtige Bezugsperson" wohnte die Beschwerdeführerin nur etwas über zwei Jahre; in der Schweiz leben an Verwandten bloss die Tante mit ihren zwei Töchtern, in Afrika jedoch alle weiteren Angehörigen. Dort verbrachte die Beschwerdeführerin zudem im Jahr 2000 Ferien. Sie kann demnach nicht als ihrer Herkunft schon entfremdet gelten.

Die Beschwerdeführerin kam durchaus mit ihrem Einverständnis hierher; es ging um Armut und schlechte Aussichten in der Heimat sowie um – mittlerweile auch genossene bzw. noch stattfindende – Ausbildung und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz. Diese indirekt ebenfalls erschli­chene Ausbildung erfolgt auf Kosten der öffentlichen Hand (vgl. oben I.A Abs. 1 f.). Im Übrigen lässt sich der Beschwerdeführerin eine gewisse Integrationsleistung und ein – soweit erkennbar – unbescholtener Ruf bescheinigen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich der heute mündigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Heimat zumuten. Das gilt selbst in Anbetracht der laufenden Ausbildung. Eine blosse Verwarnung ergäbe hier keinen Sinn. Der vorinstanzlich bestä­tigte Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint mithin als verhältnismässig (vgl. etwa auch BGr, 16. März 2000, 2A.366/1999, E. 4; 22. Mai 2002, 2A.34/2002, E. 3.4; 11. September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3; 21. November 2003, 2A.551/2003, E. 2.2 – alles unter www.bger.ch). Die Verwaltungsbehörden haben sich innerhalb ihres verwaltungs­gerichtlich unüberprüfbaren Ermessensbereichs bewegt (siehe oben 3.1 Abs. 3).

3.3.3 Nach alledem ist das Rechtsmittel im Übrigen abzuweisen.

4.

Als Unterliegende wird die Beschwerdeführerin laut § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG kostenpflichtig. Und ohne Obsiegen kann sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein keine Parteientschädigung erhalten.

Demgemäss entscheidet die 4. Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

Keywords

immigrationresidence permitfraudfamily reunificationproportionalitygood faithrevocationcosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the cantonal administrative court could hear the appeal against revocation of the settlement permit and the removal order.

Extracted holding

The appeal was admissible only as to the permit revocation, not as to the removal order or matters outside federal appellate review.

Extracted reasoning

Cantonal administrative review is barred in foreign police matters except where federal administrative complaint to the Federal Court is available; this is the case for revocation of a permit. The removal deadline, BVO hardship claims, asylum-related issues, and non-entitlement permits were outside the court's competence.

Key legal question

Whether the residence permit had been obtained by false statements or concealment of essential facts.

Extracted holding

Yes. The permit was lawfully revoked because it had been obtained by deception.

Extracted reasoning

The identity of the supposed daughter was falsified so that a family reunification basis appeared to exist. The deception was intentional; the appellant was aware that her name and mother had been changed for the move. The behavior of the aunt, who had handled the deception, was imputable.

Key legal question

Whether revocation of the settlement permit was proportionate.

Extracted holding

Yes. The revocation was proportionate and a warning would not suffice.

Extracted reasoning

The appellant entered Switzerland shortly before age 15, had only a relatively short lawful stay, retained close ties to her country of origin, came with her own consent for economic and educational reasons, and could reasonably return despite ongoing training. Her good faith was not credible.

Key legal question

Whether costs and party compensation should be awarded.

Extracted holding

The appellant must bear the court costs and receives no party compensation.

Extracted reasoning

As the losing party, she is liable for costs; without success she cannot obtain compensation.

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