Appeal dismissed against remand on building permit enforcement

VB.2001.00409Administrative Court / Division 1Nov 27, 2002Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

A, B and C appealed a Baurekurskommission decision that had partly upheld their challenge to a municipal enforcement order and remitted the matter for further proceedings. The Verwaltungsgericht held that they remained adversely affected because they had also sought retrospective approval of the existing roof-window arrangement. It treated the refusal to examine the already decided permissibility issue as an appealable final part of the decision, but the remand itself as a non-appealable interim measure. Since the building-permit decision of 18 May 1999 had already finally resolved the legality of the roof design, the commission rightly declined to revisit the merits. The appeal was therefore dismissed insofar as it was admissible.

Omnilex headnote

§ 48 VRG; appealability of mixed remand/non-entry decisions in building-law proceedings: where a lower review authority, in a single decision, both refuses to revisit a matter already finally decided by an unchallenged permit and remands the case for further enforcement steps, the refusal to enter into the merits constitutes an appealable final decision, whereas the remand portion is merely an interim decision lacking irreparable disadvantage and is therefore not separately appealable. A finally adjudicated building-permit issue may not be reopened in subsequent enforcement or new permit proceedings absent a material change of facts or law; later review is confined to the lawfulness of the non-entry.

Full text

I. Am 18. Mai 1999 bewilligte die Baukommission X A den Um­bau und die Umnutzung des Dachgeschosses des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02, in M, im Sinne der Erwägungen und unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen, darunter diejenige, dass Grundriss, Dachgeschoss und Fassadenpläne in Absprache mit der Baubehör­de zu überarbeiten und vor Baubeginn zur Bewilligung einzureichen seien. In den Erwägungen wurde auf Art. 22 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung vom 5. Dezember 1994 (BZO) hin­gewiesen, wonach nur ”einzelne” Dach­flächenfenster bis zu einer Lüftungsfläche von 0,4 m2 erlaubt seien, sofern sie sich in die Dachlandschaft einordneten. Die vorgesehene An­zahl von Dachflächenfenstern überstei­ge das zulässige Mass bei weitem; zudem sei die ge­stal­terische Durchbildung im Detail ungenügend. Einzelne Gauben oder Giebelfenster abgestimmt auf die Fensteranordnung der Nordost- und Südwestfassade würden die Dachgestaltung verbessern. Diese Baubewilligung blieb unangefochten.

Nachdem die Baukommission X festgestellt hatte, dass mit dem Umbau begonnen worden war, ohne dass abgeänderte Pläne zur Bewilligung eingereicht worden waren, und alle ursprünglich geplanten und nicht bewilligten 16 Dachfenster eingebaut worden waren, ordnete sie am 14. November 2000 an, Umbau und Umnutzung des Dachgeschosses seien spätestens zwei Monate ab Rechtskraft dieser Anordnung gemäss der baurechtlichen Bewilligung vom 18. Mai 1999 zu erstellen.

II. Gegen diesen Beschluss gelangten A sowie B und C als Eigentümer der vom Beschluss betroffenen Stockwerkeinheiten an die Baurekurskommission mit dem Antrag, die­sen Beschluss aufzuheben und das Bauvorhaben wie ausgeführt zu bewilligen, insbesondere die bereits erstellten Dachflächenfenster.

Die Baurekurskommission hiess den Rekurs im Sinne der Erwägungen gut. Sie hob den Beschluss der Baukommission X vom 14. November 2000 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Baukommission X zurück. Aus den Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten:

Die Frage, ob der Einbau von 16 Dachflächenfenstern mit Art. 22 Abs. 3 BZO vereinbar sei, sei mit dem unangefochten gebliebenen Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig entschieden; entsprechend sei auch die Frage einer Ausnahmebewilligung nicht mehr zu prüfen. Den Erwägungen jener Bewilligung, auf welche im Dispositiv verwiesen werde, sei mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass die geforderte Anpassung der Pläne Massnahmen beinhalte, die zu einer Reduktion der Anzahl der Dachflächenfenster und zu einer besseren gestalterischen Anpassung der Dacheingriffe an die Fassadengestaltung führten. Auf diese Anordnung sei nicht zurückzukommen; bei Art. 22 Abs. 3 BZO handle es sich um eine kompetenzgemäss erlassene ästhetisch motivierte Vorschrift über die zulässige Dachgestaltung in Wohnzonen. Als Vollstreckungsverfügung sei die angefoch­tene Anordnung indessen zu wenig konkret. Zwar habe die Baukommission in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, die Bauherrschaft habe die Wahl, das Dachgeschoss in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen oder revidierte Pläne im Sinn der Erwägungen der Bewilligung vom 18. Mai 1999 einzureichen. Es erscheine auch im Hinblick auf diese zweite Möglichkeit sachdienlich und zweckmässig, auf die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO einzugehen. Im Licht des Zwecks dieser Bestimmung, ein ruhiges Erscheinungsbild der Dachlandschaft zu erzielen, erscheine die Praxis der Gemeinde, ungeachtet der Grösse der Dachfläche nur zwei Dachflächenfenster zuzulassen, als zu schematisch. Ohne dem Ent­­scheid der Baubehörde vorzugreifen, erscheine aus dieser Sicht die Dachgestaltung auf der Nordwestseite als vertretbar, während auf der Südwestseite die Dachfläche mit zehn Dach­flächenfenstern, die überdies konzeptlos angeordnet wirkten, als überladen erscheine. Im Sinne dieser Erwägungen sei die Sache zur Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

III. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2001 liessen A sowie B und C dem Verwal­tungsgericht beantragen, den Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädi­gungsfolgen.

Zur Begründung des Rückweisungsantrags wurde vorgebracht, die Beschwerdeführenden seien trotz formellen Obsiegens im Rekursverfahren zur Beschwerde legitimiert, da im angefochtenen Entscheid bereits vorgezeichnet sei, dass und in welchem Umfang eine Wie­derherstellung erfolgen solle. Die Baurekurskommission habe im angefochtenen Ent­scheid den Sachverhalt nur unvollständig wiedergegeben, indem eine Eingabe der Beschwer­deführenden an die Vorinstanz mit Stillschweigen übergangen worden sei und sie nicht auf die laufende Änderung der Bau- und Zonenordnung eingegangen sei. Ebenso habe sich die Baurekurskommission nicht in rechtsgenügender Weise mit dem Einwand aus­einander gesetzt, die Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO durch die Beschwerdegegnerin sei rechtswidrig und die Beschwerdeführenden würden rechtsungleich behandelt.

Die Baurekurskommission beantragte am 18. Januar 2002 Abweisung der Beschwerde.

Nachdem die Parteien Verhandlungen aufgenommen hatten, wurde das Beschwerde­­verfahren am 11. März 2002 sistiert.

Nach Scheitern der Verhandlungen wurde das Verfahren am 9. Juli 2002 fortgesetzt. Am 17. September 2002 beantragte die Baukommission X Abweisung der Beschwer­de unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

  1. a) Die Beschwerdeführenden haben im Rekursverfahren unter anderem beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verhalten, die eigenmächtig erstellten Dachflächenfenster zu bewilligen. Trotz des Rückweisungsentscheids der Rekurskommisssion haben sie deshalb entgegen ihrer Auffassung nicht formell obsiegt und sind damit durch den Rekursentscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert.

b) Hingegen stellt sich die Frage, ob es sich beim Rekursentscheid um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 48 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) handelt. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht angerufen werden, wenn eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist (Abs. 1); Zwischenentscheide sind weiterziehbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nach­­teil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Abs. 2).

aa) Die Baurekurskommission hat den Rekurs im Sinne der Erwägungen gutge­heis­sen, den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Verfah­rens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen. In den Erwägun­gen wird ausgeführt, dass der unangefochten gebliebene Baubescheid vom 18. Mai 1999 die Feststellung enthalte, dass die vorgesehene Zahl von Dachdurchbrüchen Art. 22 Abs. 3 BZO verletze und dementsprechend revidierte Pläne einzureichen seien. Insofern bestehe im vorliegenden Verfahren kein Raum mehr für materiellrechtliche Einwände. Da­mit ist mit dem angefochtenen Rekursentscheid, obwohl dies im Dispositiv nicht ausdrück­lich festgehalten wurde, auf den Rekurs teilweise nicht eingetreten worden, nämlich insofern, als die Beschwerdeführenden die bereits mit Baubescheid vom 18. Mai 1999 rechtskräftig verweigerte und in der Folge gleichwohl ausgeführte Dachgestaltung nachträglich bewilligt haben wollen. Jedenfalls insoweit stellt die Anordnung der Vorinstanz einen gemäss § 48 Abs. 1 VRG anfechtbaren Endentscheid dar.

bb) Soweit hingegen die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, liegt lediglich ein Zwischenentscheid im Sinn von § 48 Abs. 2 VRG vor, und es ist nicht ersichtlich, inwie­fern diese Rückweisung für die Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später nicht mehr beheben lässt. Auch verfahrensökonomische Gründe rechtfertigen keine an­dere Betrachtungsweise (vgl. RB 1998 Nr. 31 = BEZ 1998 Nr. 10; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. , Zürich 1999, § 48 N. 16). Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.

Wenn die Beschwerdeführenden geltend machen, dass im Rekursentscheid vorgezeichnet worden sei, dass und in welchem Umfang eine Wiederherstellung erfolgen solle, übersehen sie zweierlei: Erstens ist über die Bewilligungsfähigkeit des gegenwärtigen Zustands bereits mit der in Rechtskraft erwachsenen Bewilligung vom 18. Mai 1999 entschie­den worden. Die Vorinstanz ist deshalb auf die entsprechenden materiellen Rügen nicht ein­­getreten, und es ist im Beschwerdeverfahren nur die Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens zu prüfen. Zweitens hat die Baurekurskommission verpflichtende Anweisungen ledig­lich bezüglich der Weiterführung des Verfahrens gegeben, nämlich in dem Sinn, dass einer Vollstreckung die notwendige Konkretisierung des rechtmässigen Zustands vorangehen müsse. Die angefügten Erwägungen zur Auslegung von Art. 22 Abs. 3 BZO erfolgten mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass damit der Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde nicht vorgegriffen werden solle; sie sind deshalb für den zweiten Rechtsgang nicht bindend.

  1. Damit ist lediglich darüber zu befinden, ob die Baurekurskommission auf die im Zu­sammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit des bestehenden Zustands erhobenen materiellen Rügen hätte eintreten müssen. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der entspre­­chenden Begründung der Baurekurskommission nicht auseinander, sondern wiederholen lediglich ihre bereits im Rekursverfahren vorgebrachten materiellen Einwände. Die Be­schwer­de erweist sich damit, insoweit als sie sich gegen die unterbliebene Prüfung der ma­te­riellrechtlichen Rekursvorbringen wendet, als unbegründet und ist schon deshalb abzuweisen (RB 1980 Nr. 20). Im Übrigen trifft es zu, dass über die Dachgestaltung, wie sie sich heute darstellt, bereits mit der Baubewilligung vom 18. Mai 1999 rechtskräftig entschie­den wurde; auf ein unverändertes Projekt braucht deshalb weder in einem Vollstre­ckungsverfahren noch (vorbehaltlich einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts oder der Rechtslage) in einem neuen Baubewilligungsverfahren eingetreten zu werden (RB 1983 Nr. 108). Vielmehr wird es Sache der Bauherrschaft sein, unverzüglich – wenn nötig unter Fristansetzung durch die Bau­behörde – ein Projekt zur Bewilligung einzureichen, das entsprechend der Auflage zur Be­willigung vom 18. Mai 1999 eine deutlich verbesserte Dachgestaltung vorsieht. Sowohl die Beschwerdeführenden bei der Projektierung als auch die Beschwerdegegnerin bei der bau­rechtlichen Prüfung dürften nicht schlecht be­raten sein, wenn sie sich an den nicht verbindlichen, aber gut gemeinten Auslegungshinwei­sen der Baurekurskommission zu Art. 22 Abs. 3 BZO orientieren.

  2. Die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. ...

Keywords

planning lawbuilding permitroof windowsenforcementres judicataremand decisionappealabilitynon-entryinterim decision

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellants were legitimized despite formal success before the rekurss commission

Extracted holding

Yes. Because they had also sought approval of the already built roof windows, they were still adversely affected by the remand decision.

Extracted reasoning

The remand did not fully grant their request; the decision contained a partial non-entry on the merits and therefore still burdened them.

Key legal question

Whether the rekurss commission's remand was an appealable end decision or interim decision

Extracted holding

Partly end decision, partly interim decision. The non-entry on the request to retrospectively approve the existing roof configuration was appealable as a final decision; the remand for further proceedings was only an interim decision and not separately challengeable.

Extracted reasoning

Under § 48 VRG, a final decision exists where the matter is materially resolved or not entered into; a mere remand without irreparable disadvantage is not appealable.

Key legal question

Whether the rekurss commission had to examine the substantive objections to the existing roof-window arrangement

Extracted holding

No. The legal permissibility of the present roof design had already been conclusively decided by the unchallenged building permit of 18 May 1999.

Extracted reasoning

The appellants merely repeated earlier material objections; the commission correctly treated the matter as res judicata and limited itself to the enforcement/procedural question.

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