Late reply request and hearing violation in direct federal tax appeal

SB.2012.00187Administrative Court / Division 2Apr 17, 2013Granted

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Omnilex summary

A taxpayer appealed a direct federal tax assessment and then the tax appeal court's dismissal of her late objection. Before the Administrative Court of Zurich, she argued that the tax appeal court had denied her the right to reply because it failed to promptly decide her request for a second exchange of briefs while the reply period was still running. The court agreed, held that the omission violated the right to be heard, upheld the appeal, and remanded the case to the Steuerrekursgericht for a new decision after hearing the taxpayer. Costs were imposed on the respondent, and party compensation was awarded to the taxpayer.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 142 Abs. 3 DBG; right to reply in tax appeal proceedings: a party must be given an effective opportunity to comment on a submission filed by the opposing authority. The right of reply applies irrespective of whether the submission contains new facts or arguments. If a request for a second exchange of briefs is made while the reply period is still running, the court must decide it without delay; otherwise, the party may rely in good faith on the expectation of a formal reply deadline. Failure to do so constitutes a denial of the right to be heard and justifies annulment of the challenged decision and remittal for a fresh decision (consid. 2).

Full text

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2012.00187

Urteil

der 2. Kammer

vom 17. April 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.

In Sachen

A , vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Direkte Bundessteuer 2010,

hat sich ergeben:

I.

A reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2010 ein. Sie wurde deshalb am 30. August 2011 vom kantonalen Steueramt in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) für die direkte Bundessteuer 2010 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

Auf deren Einsprache vom 22. Mai 2012 trat das kantonale Steueramt wegen Verspätung nicht ein.

II.

Hiergegen erhob die Pflichtige am 2. August 2012 Beschwerde. Das kantonale Steueramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2012 wurde die Pflichtige zu einem Barvorschuss verpflichtet, welchen sie rechtzeitig leistete.

Am 8. Oktober 2012 liess das Steuerrekursgericht der Pflichtigen die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts vom 28. August 2012 zur freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober 2012 zukommen. Die Pflichtige stellte am 15. Oktober 2012 Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel, welcher beim Gericht am 16. Oktober 2012 einging.

Das Steuerrekursgericht behandelte dieses Begehren erst im Rahmen des beschwerdeabweisenden Entscheids vom 20. November 2012, indem es festhielt, dass mangels neuer tatsächlicher oder rechtlicher Vorbringen die Einholung einer Replik habe unterbleiben dürfen.

III.

Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2012 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben "und an die Vorinstanz bzw. an das Steueramt im Sinne der Begründung zurückzuweisen". Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Mit Eingabe vom 11. April 2013 reichten die Pflichtigen unaufgefordert einen "Nachtrag zur Beschwerde" ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Rekursgericht "sinngemäss". Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (vgl. RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

2.1 Enthält die von einer Behörde eingereichte Stellungnahme zur Beschwerde des Steuerpflichtigen neue Tatsachen oder Gesichtspunkte, so erhält der Steuerpflichtige gemäss Art. 142 Abs. 3 DBG Gelegenheit, sich auch dazu zu äussern.

Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein weiterer Schriftenwechsel indessen auch ohne Anordnung erfolgen. Ein solches Replikrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) und umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Will eine Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss die Stellungnahme unverzüglich – in der Regel zwischen zehn und zwanzig Tagen – eingereicht bzw. beantragt werden (BGE 133 I 100; BGr, 25. November 2010, 6B_629/2010, E. 3.3.2).

2.2 Das Steuerrekursgericht hat der Pflichtigen am 8. Oktober 2012 im Einklang mit der geschilderten Rechtslage die Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts vom 28. August 2012 zur freigestellten Vernehmlassung bis 19. Oktober 2012 zugestellt.

Wenn die Pflichtige am 15. Oktober 2012 einen förmlichen Antrag auf einen zweiten Schriftenwechsel stellte, so durfte das Gericht dieses Begehren, das genau gesehen auf das Gesuch um Erstreckung der an 8. Oktober 2012 angesetzten Frist hinauslief, angesichts der noch laufenden Frist zur freigestellten Vernehmlassung nicht einfach unbeantwortet lassen. Es hätte unverzüglich eine Fristerstreckung als unbegründet abweisen müssen, damit die Pflichtige eine Vernehmlassung noch in der kurzen verbleibenden Zeit hätte einreichen können. Weil es aber die Frist verstreichen liess, durfte die Pflichtige im Licht von Treu und Glauben annehmen, das Gericht werde ihr noch eine förmliche Replikfrist ansetzen. Indem das Steuerrekursgericht dies unterliess, verweigerte es der Pflichtigen das rechtliche Gehör. Es ist darauf hinzuweisen, dass das Replikrecht nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe E. 2.1 vorn) nicht voraussetzt, dass die Beschwerdeantwort neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen enthält.

Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Anhörung der Pflichtigen und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Diese hat die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

4.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide, die der unteren Instanz einen Entscheidungsspielraum belassen, als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu qualifizieren sind (BGE 134 II 124 E. 1.3). Sie sind daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung der Beschwerdeführerin und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Steuerrekursgericht zurückgewiesen.

  2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hat das Steuerrekursgericht im Neuentscheid zu befinden.

  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

  2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

  3. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne, einzureichen.

  4. Mitteilung an…

Keywords

right to be heardright of replytax appeallate objectionremandcourt costsparty compensationdirect federal tax

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the tax appeal court violated the taxpayer's right to be heard by failing to rule on her request for a second exchange of briefs / reply period.

Extracted holding

Yes. The taxpayer could reasonably expect a formal reply deadline, and the court's failure to react promptly deprived her of the opportunity to comment.

Extracted reasoning

The authority's response was sent to the taxpayer with a reply deadline still running. When she requested a second exchange during that period, the court had to decide the request immediately so she could still file submissions in time. By letting the deadline expire without clarification, it violated the right to be heard under the law of fair procedure and the constitutional right to reply.

Key legal question

How should the appeal be disposed of after the hearing violation is found?

Extracted holding

The appeal is upheld and the matter is remitted to the lower appellate tax court for hearing of the taxpayer and a new decision.

Extracted reasoning

Because the hearing defect is established, the correct remedy is annulment of the contested decision and remittal for a fresh decision after hearing the taxpayer.

Key legal question

Who bears the court costs and party compensation?

Extracted holding

The respondent bears the court costs and must pay the taxpayer party compensation.

Extracted reasoning

Costs follow the outcome of the proceedings; the respondent is the losing party.

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