Tax bill upheld despite misnamed assessment decision

SB.2011.00097Administrative Court / Division 2Sep 21, 2011Dismissed

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Omnilex summary

A taxpayer challenged a 2008 final tax bill of the City of Zurich, arguing that the underlying objection decision was defective because it misstated both the taxpayer's name and the tax period. The Administrative Court held that a complaint against the final bill can only attack defects in that bill itself, not the assessment decision. It further found that the wrong tax period and the misspelling of the surname were obvious clerical errors that did not affect validity or create nullity. The complaint was dismissed insofar as admissible, the appellant was ordered to pay the court costs, and no party compensation was granted.

Omnilex headnote

§§ 173 ff., 159 StG; scope of judicial review of a final tax bill and effect of obvious clerical errors in tax decisions. On appeal against a Schlussrechnung, only defects inherent in the bill and its interest calculation may be reviewed; objections directed against the assessment decision are inadmissible. A final tax bill may be issued after assessment even if the assessment decision is not yet final. An obvious error in the designation of the tax period or in the spelling of the addressee's name constitutes a mere slip of the pen, correctable under § 159 StG, and does not affect the validity of the decision or render it null, provided the taxpayer was clearly identifiable and could safeguard procedural rights (consid. 1–2).

Full text

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

Abteilung

SB.2011.00097

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. November 2011

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

**betreffend Steuerbezug

(Staats- und Gemeindesteuern),**

hat sich ergeben:

I.

Das kantonale Steueramt schätzte A für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit Einschätzungs- bzw. Einspracheentscheid vom 28. Mai 2010 bzw. 15. März 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Gestützt auf den Einspracheentscheid erliess das Steueramt der Stadt Zürich am 18. April 2011 die Schlussrechnung 2008.

Mit der hiergegen erhobenen Einsprache brachte A im Wesentlichen vor, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid vom 15. März 2011 laute auf den Namen "B"; eine auf diesen Einspracheentscheid gestützte Schlussrechnung sei daher gegenstandslos. Das Steueramt der Stadt Zürich wies in seinem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2011 darauf hin, dass der bezeichnete Schreibfehler rechtlich unbeachtlich sei, und wies das Rechtsmittel ab.

II.

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 1. Juli 2011 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 5. August 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Schlussrechnung vom 18. April 2011. Sodann seien ihm ein Einspracheentscheid, der seinen Namen enthalte, sowie im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung die Adresse des Rekursgerichts zuzustellen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Stadt Zürich beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 178 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (RB 1999 Nr. 147), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich damit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, nicht jedoch auf Angemessenheit (RB 1996 Nr. 60; 1999 Nr. 147).

1.2 Im Rechtsmittelverfahren gegen die Schlussrechnung gemäss §§ 173 ff. StG können nur Mängel gerügt werden, die der Schlussrechnung selbst einschliesslich der darin enthaltenen Zinsrechnungen anhaften; hingegen kann das Verwaltungsgericht keine Einwendungen gegen die Einschätzung prüfen (vgl. §§ 138 ff. StG). Es kann daher auch nicht die Zustellung des im Einschätzungsverfahren ergangenen Einspracheentscheids mit korrekter Adressatenbezeichnung veranlassen; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf den Standpunkt stellt, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2011 sei rechtswidrig, da er im Betreff nicht auf die im Streit liegende Steuerperiode 2008, sondern auf die Staats- und Gemeindesteuern 2009 Bezug nimmt, ist ihm nicht zu folgen:

Fehlen in der Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in der Verfügung offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, sodass die Steuerpflichtigen nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst (RB 2004 Nr. 98 E. 2; BGE 102 Ib 91 E. 3); diese ist folglich auch nicht der Berichtigung im Sinn von § 159 StG zugänglich.

Wie das kantonale Steueramt in seinem rekursabweisenden Entscheid zu Recht erkennt, handelt es sich bei der Nennung einer falschen Steuerperiode lediglich um ein – auch für den Beschwerdeführer – offensichtlich erkennbares, einer Berichtigung zugängliches Schreibversehen (vgl. § 159 StG). Es liegt kein Fehler im Inhalt der Verfügung bzw. in der Willensbildung der Beschwerdegegnerin vor, sondern bloss ein Mangel im Ausdruck (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc., Art. 150 DBG N. 6). An der Rechtmässigkeit des Einspracheentscheids ändert dies nichts, weshalb die Beschwerde insoweit abzuweisen ist.

2.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid, auf dem die angefochtene Schlussrechnung 2008 beruht, sei nicht in Rechtskraft erwachsen, da er nicht auf seinen richtigen Namen, sondern auf "B" lautet.

2.2.1 Der Beschwerdeführer scheint davon auszugehen, eine Schlussrechnung setze einen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid voraus; damit geht er fehl. Nach § 173 Abs. 3 StG wird die Schlussrechnung nach Vornahme der Einschätzung zugestellt. Dies gilt auch dann, wenn gegen die Einschätzung eine Einsprache erhoben worden bzw. wenn der diesbezügliche Rechtsmittelentscheid noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. 112 letzter Satz e contrario der Weisung der Finanzdirektion über die Ausstellung von Steuerrechnungen vom 9. Dezember 2008 [Weisung Steuerrechnungen]; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 173 N. 26). Wird die Einschätzung anschliessend in einem Rechtsmittelverfahren geändert, erfolgt eine neue Schlussrechnung (§ 51 Abs. 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998). An der Zulässigkeit dieses Vorgehens ändert nichts, dass mit der Ausstellung der Schlussrechnung gemäss Ziff. 112 der Weisung Steuerrechnungen bis zur Rechtskraft der Einschätzung abgewartet werden kann.

Selbst wenn das Einschätzungsverfahren 2008 noch nicht abgeschlossen wäre – wofür freilich keine Anzeichen bestehen –, änderte dieser Umstand an der Rechtmässigkeit der angefochtenen Schlussrechnung folglich nichts.

2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer sinngemäss rügen wollte, der im Einschätzungsverfahren ergangene Einspracheentscheid sei geradezu nichtig, sodass die darauf beruhende Schlussrechnung am selben Rechtsmangel leide, so verkennt er die Rechtslage:

Die falsche Buchstabierung des Nachnamens des Beschwerdeführers stellt ein einfaches Schreibversehen dar (vgl. § 159 StG). Daran, dass es sich beim Adressaten des Entscheids um den Beschwerdeführer handelte, konnte zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen. Trotz dieses Versehens der Beschwerdegegnerin war der Beschwerdeführer in der Lage, seine Interessen im Einschätzungsverfahren – allenfalls durch Erhebung eines Rechtsmittels – zu wahren, sodass ihm aus dem Schreibfehler keine Nachteile erwuchsen; jedenfalls führte dieses Versehen nicht zur Nichtigkeit des Einschätzungsentscheids. Da auch sonst keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Schlussrechnung erkennbar sind, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 178 Abs. 2 StG).

3.2 Weil die Aufwendungen der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren nicht über das Mass hinausgegangen sind, das von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeit erwartet werden darf, hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und 178 Abs. 2 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

  1. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

  2. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5 Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

  1. Mitteilung an…

Keywords

tax collectionfinal tax billclerical errornullityscope of reviewcorrectiontax periodadmissibilitycourt costsparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the final tax bill could also challenge defects in the underlying assessment decision and obtain correction of the addressed decision.

Extracted holding

Only defects in the final tax bill itself could be reviewed; the requested correction of the assessment decision was outside the scope of this appeal.

Extracted reasoning

In proceedings against the final tax bill, the court may only examine defects affecting the bill and its interest calculation, not objections to the assessment procedure.

Key legal question

Whether the wrong tax period stated in the objection decision made the decision unlawful.

Extracted holding

No; the wrong tax period was an obvious clerical error that could be corrected and did not affect validity.

Extracted reasoning

An obvious mistake in the wording of the decision, not in its substance or will formation, does not invalidate the decision and can be corrected under the tax law.

Key legal question

Whether the assessment objection decision was void because the taxpayer's name was misspelled.

Extracted holding

No; the misspelling was a harmless clerical mistake and did not render the decision void.

Extracted reasoning

The addressee remained clearly identifiable and suffered no disadvantage, so the error did not amount to nullity.

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