Independent appealability of procedural tax orders

SB.2007.00016Administrative Court / Division 2Mar 14, 2007Dismissed

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Omnilex summary

A and B challenged a procedural order of the Tax Appeals Commission III that required them to prove the market value of a property for 2003. The Administrative Court of Zurich held that such evidence orders are procedural interlocutory decisions and are not separately appealable unless they cause irreparable harm. Because any objections could be raised together with an appeal against the final tax decision, the court declined to hear the appeal and charged the taxpayers with costs.

Omnilex headnote

§ 153 Abs. 1 StG; selbständige Anfechtbarkeit prozessleitender Zwischenverfügungen; eine Beweisauflage ist grundsätzlich nicht anfechtbar. Gegen den Entscheid der Rekurskommission bzw. ihres Präsidenten ist nur der prozesserledigenden Endentscheid unmittelbar beschwerdefähig; prozessleitende Verfügungen sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken. Ein solcher Nachteil fehlt, wenn die Rügen im Rechtsmittel gegen den Endentscheid vorgebracht werden können und eine Gutheissung zur Anweisung an die Vorinstanz auf gesetzmässige Untersuchung und Einschätzung führt (consid. 2).

Full text

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2007.00016

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Geschäftsnummer: SB.2007.00016

Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2007

Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter

Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Rechtsgebiet: Steuerrecht

Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2003

Anfechtbarkeit von prozessleitenden Zwischenverfügungen

Prozessleitende Zwischenverfügungen der Steuerrekurskommission sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Sie sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind. Bei der umstrittenen Beweisauflageverfügung der Rekurskommission betreffend den Verkehrswert einer Liegenschaft handelt es sich um eine prozessleitende Zwischenverfügung, welche nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden und demzufolge nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nichteintreten.

Stichworte:

  • keine -

Rechtsnormen:

  • keine -

Publikationen:

  • keine -

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)

Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2007.00016

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. März 2007

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.

In Sachen

  1. A,

  2. B,

Beschwerdeführende,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003,

zieht der Einzelrichter in Erwägung:

1.1 Die Eheleute A und B erhoben am 10. November 2006 Rekurs gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2006 betreffend die Steu­erperiode 2003.

Am 31. Januar 2007 verfügte der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III, den Pflichtigen werde der Beweis auferlegt, dass der Verkehrswert der streitbetroffenen Liegenschaft in X per 2003, wie von ihnen geltend gemacht, weniger als der veranlagte Vermögenssteuerwert von Fr. … betragen habe. Er setzte ihnen eine Frist bis 2. März 2007 an, um die entsprechenden Beweismittel einzureichen bzw. zu nennen.

1.2 Die Pflichtigen gelangten hiergegen am 22. Februar 2007 mit einer als "Einsprache" bezeichneten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie sinngemäss beantragten, es sei die einzelrichterliche Verfügung aufzuheben und es habe das kantonale Steueramt den Verkehrswert unter Berücksichtigung des damaligen Erwerbspreises oder der Handänderungen der Jahre 2001/2002 festzustellen.

Das Verwaltungsgericht zog die Rekursakten bei.

Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten (Einzelrichters), worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Prozessleitende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

Die Beweisauflage des Einzelrichters der Steuerrekurskommission III vom 31. Januar 2007 ist eine prozessleitende Zwischenverfügung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie ist nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Denn die von den Pflichtigen erhobenen Beanstandungen hinsichtlich der Beweisauflage können ohne weiteres mit Beschwerde gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht gerügt werden und würde bei einer Gutheissung der Beschwerde die Vorinstanz angewiesen, für eine gesetzmässige Untersuchung und Einschätzung zu sorgen.

Somit ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellungskosten, Fr. 350.-- Total der Kosten.

  3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

  4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

  5. Mitteilung an …

Keywords

taxationinterlocutory orderadmissibilityirreparable harmevidence ordercosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Tax Appeals Commission’s evidence order was independently appealable to the Administrative Court.

Extracted holding

The evidence order was a procedural interlocutory order and was not independently appealable because it did not cause irreparable harm.

Extracted reasoning

Under the cantonal tax statute, only dispositive decisions are directly appealable; procedural orders are only exceptionally appealable if they cause a non-remediable disadvantage. The challenged proof order could be reviewed together with an appeal against the final decision.

Key legal question

Allocation of court costs after dismissal for inadmissibility.

Extracted holding

Costs were imposed on the taxpayers jointly and severally, each bearing half.

Extracted reasoning

As the taxpayers failed with their attempt to appeal, the costs followed the outcome of the proceedings.

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