Refusal to restore deadline; appeal not entered

S2 14 56Cantonal CourtAug 20, 2014Dismissed

Summary

X_________ appealed a SUVA objection decision to the Valais Cantonal Court but filed an incomplete appeal and missed the court-imposed deadline to cure the defects. She sought restoration of the deadline, invoking heavy work obligations and care for a seriously ill family member. The court held that these reasons did not amount to an excusable impediment and that she had had sufficient time to arrange representation or act. The restoration request was refused, the appeal was not entered, and no party compensation or court costs were ordered.

Regest

Art. 41 ATSG; Art. 49 VVRG; deadline restoration in social-insurance proceedings: restoration is granted only exceptionally where an unforeseen, unavoidable impediment prevented timely action despite due diligence. Work overload, temporary personal absence, or family assistance duties ordinarily do not suffice if the party could have acted earlier or arranged representation. If the cure deadline for a defective appeal expires unused and no valid restoration ground is shown, the court must refuse entry on the appeal; in such circumstances, no party compensation and, as a rule in the present case, no court costs are awarded.

Full text

Mit Urteil vom 29. Oktober 2014 (8C_723/2014) wies das Bundesgericht eine gegen

vorliegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-

heiten ab.

S2 14 56

ENTSCHEID VOM 20. AUGUST 2014

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Eve-Marie Dayer-Schmid, Einzelrichterin ; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführerin

und

SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA) , Beschwerdegegnerin

(Nichteintreten / Wiederherstellung der Beschwerdefrist)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014


  • 2 -

EINGESEHEN

  • die Beschwerde von X_________ vom 25. Juni 2014, deren Einwurf am Postbriefkas-

ten Bahnhof A_________ am 25. Juni 2014 um 22:00 von zwei Zeugen bestätigt wur-

de, gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 15. Mai 2014;

  • die Verfügung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts

Wallis vom 1. Juli 2014, mit welcher X_________ dazu aufgefordert wurde, ihre Einga-

be bis zum 11. Juli 2014 zu verbessern, da auf sämtlichen Exemplaren ihre Unter-

schrift fehlte, im „Exemplar Gericht“ die Seiten 8 und 9 mit den Rechtsbegehren nicht

vorhanden waren, die Beilagen 4 bis 9 nachgereicht werden mussten und der Beweis

der Rechtzeitigkeit durch Einreichung des Briefumschlags der SUVA mit der Sen-

dungsnummer zu erbringen war, unter der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf-

grund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehl-

ten, auf die Beschwerde nicht eingetreten;

  • die Eingabe vom 13. Juli 2014 (per Fax um 8:03 Uhr sowie per Post mit Poststempel

vom 13. Juli 2014) mit der X_________ ihre Beschwerde verbesserte und gleichzeitig

um Wiederherstellung der Frist ersuchte;

  • die übrigen Akten;

ERWÄGEND

  • dass sich gemäss Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) das Verfahren vor dem Kan-

tonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) nach kantonalem

Recht bestimmt;

  • dass der Präsident eines Kollegialgerichtes bei offensichtlicher Unzulässigkeit als

Einzelrichter entscheidet (Art. 20 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Rechtspflege

[RPflG] vom 11. Februar 2009);

  • dass Art. 60 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 eine Beschwerdefrist von 30 Tagen nach

Eröffnung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids vorsieht und gemäss Art. 41

Abs. 1 eine Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die gesuchstellende Person

oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu

handeln und innert 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und unter Angabe des

Grundes darum ersucht;


  • 3 -

  • dass gemäss Art. 49 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal-

tungsrechtspflege (VVRG) vom 6. Oktober 1976 eine kurze Nachfrist zur Beschwerde-

verbesserung anzusetzen ist, soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 48

VVRG nicht genügt, verbunden mit der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der

Frist aufgrund der Akten entschieden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unter-

schrift fehlen, auf die Beschwerde nicht eingetreten wird;

  • dass in casu am 10. Juli 2014 beim Kantonsgericht die „Meldung Fristverlängerung“

der Schweizerischen Post einging und am 13. Juli 2013 die Beschwerdeverbesserung;

  • dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die sogenannte „Zustellfiktion“ gilt,

wonach eine Einschreibesendung spätestens am siebenten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als zugestellt gilt (BGE 134 V 49; Bundesgerichtsurteil

9C_753/2007 vom 29. August 2008 E. 3);

  • dass die Zustellfiktion nur zum Tragen kommen kann, wenn die Zustellung eines be-

hördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war respektive der

Adressat damit hatte rechnen müssen (Bundesgerichtsurteil 9C_753/2007 E. 3) und

unter diesen Voraussetzungen auch ein Rückbehaltungsauftrag bei der Post nichts

daran ändert, dass die Sendung am siebenten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs-

versuch als zugestellt gilt (Bundesgerichtsurteil 2C_370/2011 vom 10. Mai 2011);

  • dass X_________ nach Einreichen der Beschwerde ganz offensichtlich damit hat

rechnen müssen, eine Sendung des Gerichts zu erhalten;

  • dass die Verfügung vom 1. Juli 2014 der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2014 als zur

Abholung bereit gemeldet wurde und somit am 9. Juli 2014 als zugestellt gilt, womit ihr

genügend Zeit verblieben wäre, die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, zu-

mal es sich bei ihren Versäumnissen um solche formeller Art handelte, deren Behe-

bung nicht viel Zeit in Anspruch genommen hätte;

  • dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung nicht eingehalten wurde und die Be-

schwerdeführerin verlangt, diese sei wiederherzustellen, da sie durch Arbeit stark aus-

gelastet sei und zudem ausserkantonal ein schwer krankes Familienmitglied unterstüt-

zen müsse, wodurch es ihr erst am 12. Juli 2014 möglich gewesen sei, die Einschrei-

besendung des Gerichts abzuholen;

  • dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde mitgeteilt hatte, sie sei vom 14. Juli

bis zum 27. Juli 2014 in Unterstützung des schwer kranken Familienmitglieds abwe-

send, weshalb das Kantonsgericht die Frist zur Beschwerdeverbesserung bis zum

  1. Juli 2014 ansetzte;
  • dass das Bundesgericht Fristen im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der

Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit nur äusserst restriktiv wiederherstellt und

dabei im Einzelfall damit verbundene Härten als vom Gesetzgeber so gewollt betrach-

tet (Bundesgerichtsurteil 9C_561/2012 vom 18. Juni 2013 E. 2.1);


  • 4 -

  • dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Frist wiederhergestellt wer-

den kann, wenn eine körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches

auf die Fristwahrung gerichtete Handeln wie etwa den Beizug eines (Ersatz-)Vertreters

unverschuldeter Weise verunmöglichte (Bundesgerichtsurteil 9C_1060/2010 vom

  1. Februar 2011 E. 2.1);
  • dass das Bundesgericht beispielsweise bei einer persönlichen schweren Krebser-

krankung (Bundesgerichtsurteil 9C_1060/2010), bei Arbeitsüberlastung (Bundesge-

richtsurteil 2C_847/2013 vom 18. September 2013 E. 2.2) oder bei einer kurzfristigen

Abwesenheit (Bundesgerichtsurteil 5A_383/2012 vom 23. Mai 2012 E. 2.2) die Mög-

lichkeit einer Wiederherstellung der Frist verneinte, da es auch in diesen Fällen als

zumutbar erachtet wurde, rechtzeitig tätig zu werden oder die Interessenwahrung an

einen Dritten zu übertragen;

  • dass diese Feststellungen eins zu eins auf die Beschwerdeführerin übertragen wer-

den können, da diese sowohl die Arbeitsüberlastung als auch die Verwandtenunter-

stützung bereits anlässlich der Einreichung der mangelhaften Beschwerde vom

  1. Juni 2014 geltend machte und ihr damit genügend Zeit geblieben wäre, eine Ver-

tretung zu organisieren;

  • dass damit weder die Arbeitsüberlastung noch die Verwandtenunterstützung als Hin-

dernis für das rechtzeitige Handeln gelten können, sondern gestützt auf die Schilde-

rung der tatsächlichen Umstände auf blosse organisatorische Unzulänglichkeit ge-

schlossen werden muss;

  • dass damit das Gesuch um Wiederherstellung der Frist abzuweisen und auf die Be-

schwerde vom 25. Juni 2014 nicht einzutreten ist;

  • dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder Entschädigungen zuzusprechen

sind noch Gerichtskosten zu erheben sind;

WIRD ERKANNT

Das Gesuch von X_________ um Wiederherstellung der Frist wird abgewiesen

und auf die Beschwerde vom 25. Juni 2014 gegen den Einspracheentscheid der

SUVA vom 15. Mai 2014 wird nicht eingetreten.

Es werden weder Parteientschädigungen zugesprochen noch Gerichtskosten er-

hoben.

Sitten, 20. August 2014

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