Misuse of license plates by mounting them on another car

S1 17 10District Court of LeukJun 22, 2017Convicted

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The defendant was tried before the District Court of Leuk and Westlich Raron for misuse of plates and signs after a police check of a Toyota Corolla on a roadside in A______. The court held that his own statements established that he mounted license plates belonging to another vehicle onto the Toyota, thereby satisfying Art. 97(1)(a) SVG. It convicted him and imposed a conditional monetary penalty of 5 daily rates of CHF 60, plus a separate fine of CHF 60 with substitute imprisonment of one day, and ordered him to pay CHF 1,000 in costs.

Omnilex headnote

Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG; Anbringen von Kontrollschildern an einem nicht für sie bestimmten Fahrzeug erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern. Für die Vollendung genügt das Montieren der Schilder; eine tatsächliche längere Verwendung oder Fahrt ist nicht erforderlich. Der subjektive Tatbestand ist gegeben, wenn der Täter um die fehlende Bestimmung der Schilder für das Fahrzeug weiss und diese dennoch anbringt (consid. 3). Bei der Strafzumessung sind Tat- und Täterkomponente nach Art. 47 StGB zu würdigen; die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 34 Abs. 2 StGB. Eine bedingte Geldstrafe kann mit einer Busse nach Art. 42 Abs. 4 StGB verbunden werden, wobei die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe nach Art. 36 Abs. 1 StGB umschlägt. Kostenfolgen richten sich bei Verurteilung nach Art. 426 Abs. 1 StPO.

Full text

S1 17 10

URTEIL VOM 22. JUNI 2017

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron

Marie-Luise Williner, Bezirksrichterin; Petra Vonschallen, Gerichtsschreiberin

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ,

gegen

X _________ , Beschuldigter

Missbrauch von Ausweisen und Schildern

(Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)


  • 2 -

Verfahren

A.

Am 5. Juli 2016 sandte die Kantonale Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt

die polizeilichen Untersuchungsakten über die aufgrund der Meldung von Drittpersonen

durchgeführte Polizeikontrolle vom 31. Dezember 2015 des in A _________ in der

B _________ abgestellten Toyota Corolla mit den Kontrollschildern xxx an die Staatsan-

waltschaft Oberwallis (S. 1 ff.).

B.

Mit Strafbefehl vom 11. August 2016 verurteilte der zuständige Oberstaatsanwalt

X _________ wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG)

zu einer bedingten Geldstrafe sowie zu einer Busse. Gegen diesen Strafbefehl erhob der

Beschuldigte am 22. August 2016 Einsprache (S. 22 ff.).

C.

Der Beschuldigte wurde am 20. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft einver-

nommen. Letztere edierte am 4. Oktober 2016 bei der D _________ den Versicherungs-

nachweis vom 31. Dezember 2015. Die Anfrage blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2016 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim Strassenverkehrsamt des

Kantons E _________ über die Einlösung der Kontrollschilder am 31. Dezember 2015 auf

den Toyota Corolla. Dieses bestätigte am 24. Januar 2017, dass das Fahrzeug

Toyota Corolla im Kanton E _________ nie immatrikuliert gewesen sei. Bezüglich des

Versicherungsnachweises wurde festgehalten, dass der elektronische Nachweis einer

Versicherung während 30 Tagen im System verbleibe und anschliessend automatisch an-

nulliert werde (S. 36).

D. Am 25. Januar 2017 teilte der Oberstaatsanwalt dem Beschuldigten mit, dass die

Strafuntersuchung abgeschlossen sei und er Anklage beim Gericht erheben werde. Weite-

re Beweisanträge wurden keine gestellt.

E. Die Anklageschrift vom 29. März 2017 ging am 30. März 2017 beim Bezirksgericht mit

folgenden Anträgen zu den Sanktionen ein (S. 59 ff.):

"1. X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) schuldig ge-

sprochen.

"2. X _________ wird mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entsprechend CHF 1‘500.00,

bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

"3. X _________ wird zudem mit einer Busse von CHF 350.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen er-

satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 4 Tagen.

"4. X _________ bezahlt die Kosten von Verfahren und Urteil, wobei für die Kosten und Auslagen der Staats-

anwaltschaft Oberwallis ein Betrag von CHF 1‘000.00 verlangt wird."

Auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtete der Oberstaatsanwalt.

F.

Mit Verfügung vom 30. März 2017 wurde dem Beschuldigten die Zusammensetzung

des Bezirksgerichts bekannt gegeben und Frist zur Einreichung von Beweisanträgen an-

gesetzt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Juni 2017 stellte der Beschuldigte den

Antrag, er sei freizusprechen.


  • 3 -

Das Bezirksgericht stellt fest

und zieht in Erwägung

1.

Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Leuk und Westlich-Raron

ist gegeben, da die dem Beschuldigte vorgeworfene Widerhandlung auf Gebiet der Ge-

meinde A _________ erfolgte (Art. 34 Abs. 1 StPO; Art. 19 StPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. a

Einführungsgesetz vom 11. Februar 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung

[EGStPO; SGS 312.0]). Der Strafbefehl vom 11. August 2016, versandt am 12. August

2016 (S. 18 f.), wurde vom Beschuldigten am 22. August 2016 fristgerecht im Sinne von

Art. 354 Abs. 1 StPO angefochten.

2.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Am 31. Dezember 2015 wurde nach Eingang einer Meldung durch Drittpersonen ein grü-

ner Toyota Corolla mit der Fahrgestell-Nr. xxx, versehen mit den Kontrollschildern

xxx, durch zwei Agenten der Walliser Kantonspolizei kontrolliert. Das Fahrzeug war auf

Höhe der M _________ GmbH an der B _________ xxx in A _________ auf öffentlichem

Grund, am Rande der Strasse, abgestellt (S. 2, S. 14 Foto 1). Im Wagen fand die Polizei

einen annullierten Fahrzeugausweis für den Toyota Corolla sowie einen Fahrzeugausweis

für einen Mercedes Benz C 320 (S. 14 f.; S. 11 Zeile 58 ff.). Die Kontrollschilder xxx waren

zum Zeitpunkt der Kontrolle auf den Mercedes Benz C 320 eingelöst. Auf dem grünen

Toyota Corolla waren bis am 26. November 2015 die Kontrollschilder xxx angebracht, wo-

bei der entsprechende Fahrzeugausweis gleichentags annulliert worden war.

Der Halter des Mercedes Benz C 320 war G _________. Bei seiner polizeilichen Einver-

nahme vom 24. Februar 2015 gab dieser zu Protokoll, er sei über Silvester 2015 in Spani-

en gewesen. Er besitze keine Motorfahrzeuge. Das fragliche Fahrzeug gehöre X

_________, welcher das Fahrzeug über ihn eingelöst habe, um von einem tieferen Bonus

der Versicherung zu profitieren. Bezüglich des Toyota Corolla konnte er keinerlei weitere

Angaben machen. Die Kontrollschilder seien zwischenzeitlich nicht mehr auf ihn eingelöst,

und er habe X _________ verboten, seine Kontrollschilder weiterhin zu benutzen (S. 8 f.).

Am 20. Mai 2016 wurde X _________ in dieser Angelegenheit durch die Kantonspolizei

H _________ einvernommen. Er führte aus, er habe den Mercedes mit den Kontrollschil-

dern xxx am 19. Dezember 2015 im Wallis zum Abbruch gegeben (S. 11 Zeile 42 f.). Nach

Vorhalt des Polizisten, im Fahrzeug seien der annullierte Fahrzeugausweis des Toyota

Corolla sowie der Fahrzeugausweis des Mercedes Benz xxx aufgefunden worden, wollte

er keine weiteren Aussagen machen (S. 11 Zeile 58 ff.). Bei seiner Einvernahme vor dem

Oberstaatsanwalt vom 20. September 2016 erklärte der Beschuldigte bezüglich seiner

Aussagen vor der Polizei, er habe die Fragen nicht verstanden. Deshalb könne er seine

Aussagen auch nicht bestätigen. Er habe aufgrund der merkwürdigen Fragen gedacht, die

Polizei wolle ihn aufs Glatteis führen und habe daher keine Aussagen mehr gemacht

(S. 30 A. 1). Er gab weiter zu Protokoll, er habe das Fahrzeug nicht benutzt. Wahrschein-

lich habe derjenige, der den Mercedes abholt hätte, den Toyota gebracht. Der Mercedes

habe bei I _________ eine Panne gehabt, er sei „verreckt“. Dies sei um den 20. Dezember

2015 herum geschehen. Zu jenem Zeitpunkt sei das Kontrollschild xxx auf dem Fahrzeug

abgebracht

gewesen.

Ein

Autohändler

von

J


habe

den

Mercedes dann abgeholt und habe ihn nach A _________ mitgenommen. Den

Toyota habe er von diesem Autohändler abgekauft. Dies sei in J _________ gewesen. Der


  • 4 -

Autohändler habe den Toyota aufgeladen und nach A _________ transportiert. Dort habe

er den Toyota wieder abgeladen. Er habe dann den Versicherungsnachweis abgeschlos-

sen und die Nummernschilder auf das Fahrzeug montiert. Wann genau dies gewesen sei,

wisse er nicht mehr. Er habe das Auto nicht in die Deutschschweiz mitnehmen wollen. Auf

dem Parkplatz habe er selbst es parkiert. Es sei dort bei seinem Kollegen K _________

neben der Wohnung gewesen. Mit letzterem habe er auch zurück in die Deutschschweiz

fahren können. Er habe das Auto dort lassen können und dadurch auch die Kosten des

Autoverlads sparen können (S. 30 f. A. 7). Weiter führte X _________ auf die Frage, was

er dazu sage, dass das Nummernschild noch auf den Mercedes Benz C 320 eingelöst

gewesen sei, aus, er habe das Fahrzeug erst am 31. Dezember 2015 eingelöst. Dann sei

der Ausweis halt noch nicht umgeschrieben gewesen. Er wisse nicht mehr, wann genau er

das Kontrollschild xxx auf den Toyota montiert habe. Ganz genau wisse er dies nicht mehr

(S. 30 A. 5). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte die Aussagen

vor der Staatsanwaltschaft. Er führte weiter aus, er habe mit G _________, der in Spanien

gewesen sei, wegen dem Fahrzeugwechsel keinen Kontakt gehabt. Er hätte diesen

Wechsel ohne diesen vornehmen können. Die Versicherung habe den Nachweis aufs

Strassenverkehrsamt gemailt. Danach sei die Sache versandet und das Fahrzeug nie im-

matrikuliert worden (S. 71 A. 3 ff.). Letzteres bestätigte auch das Office des véhicules des

Kantons E _________ am 24. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft (S. 36). X _________

gab weiter vor Gericht zu Protokoll, er wisse nicht mehr, wann er den Toyota Corolla ge-

kauft habe. Es sei ein billiges Auto gewesen und einen schriftlichen Kaufvertrag habe es

nicht gegeben. Er habe bar bezahlt. Der Autohändler aus J _________, ein Araber oder

Libanese, der eine Garage irgendwo beim Bahnhof in J _________ besitze, habe das Auto

dann zum Privatparkplatz in A _________ gebracht. Beim Abschleppen des Mercedes in

diese Garage habe er den Autohändler nicht begleitet. Was er dann gemacht habe, wisse

er nicht mehr. Auf Nachfrage der Richterin wie er nach Hause gegangen sei, antwortete er,

er habe den Zug nach A _________ genommen und sei zu K _________ gegangen, bei

dem er ca. einen Monat zu Besuch gewesen sei (S. 72 A. 6). Nach dieser Aussage be-

gann der Beschuldigte auszurufen und verweigerte weitere Aussagen.

Die Aussagen des Beschuldigten sind unklar und widersprüchlich, wobei er als Beschul-

digter das Recht hat, sich nicht selbst zu belasten. Er muss sich aber seine Angaben vor

dem Oberstaatsanwalt, die er bei der Hauptverhandlung bestätigte, entgegenhalten las-

sen, wo er zugab, den Wagen auf dem Parkplatz seines Kollegen abgestellt und die

Nummernschilder auf den Toyota montiert zu haben. Bezüglich des Parkplatzes ist zu sa-

gen, dass es sich nicht etwa um einen markierten Privatparkplatz handelt, sondern um die

Strasse vor dem Haus in der B _________ xx (S. 14). Aufgrund der Aussagen des Be-

schuldigten ist für das Gericht zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte, wie in der Ankla-

geschrift festgehalten wird, als Besitzer der Kontrollschilder xxx diese auf den

Toyota Corolla montierte. Dass er das Auto, wenn auch nur kurz, fuhr, um es gemäss sei-

nen eigenen Aussagen auf den Parkplatz seines Kollegen zu parkieren, bleibt ausser acht,

da letzteres nicht angeklagt wurde (S. 60 Abs. 4).

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft erhob gegen X _________ Anklage wegen Missbrauchs von

Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Ausweise oder Kontroll-

schilder verwendet, die nicht für ihn oder sein Fahrzeug bestimmt sind. Das Verwenden


  • 5 -

von Kontrollschildern im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, das Anbringen derselben an

einem Fahrzeug (Hans Giger, SVG Kommentar, 8. Aufl., 2014, S. 559). Es genügt das

Anbringen der Kontrollschilder an einem nicht für sie bestimmten Fahrzeug. So wurde dies

in einem Fall bejaht, bei welchem jemand an einem neu erworbenen Fahrzeug die Kon-

trollschilder eines alten, durch Feuer zerstörten Fahrzeuges, anbrachte. Kontrollschilder an

einem Ersatzfahrzeug dürfen nur unter den Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 3 SVG an-

gebracht werden (Hans Maurer, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl.,

2013, S. 766 f.). Wird der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt oder

geht es auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen

(Art. 11 Abs. 3 SVG).

3.2 Vorliegend gab der Beschuldigte selber zu, dass er die Kontrollschilder xxx auf den

Toyota Corolla montierte (S. 30 A. 7). Damit ist der Tatbestand objektiv erfüllt. Der Be-

schuldigte handelte zudem mit Wissen und Willen. Bei seiner Befragung vor der Staatsan-

waltschaft führte er aus, er habe das Auto nicht in die Deutschschweiz mitnehmen wollen.

Der Beschuldigte wusste, dass er vor dem Erhalt des neuen Fahrzeugausweises, den der

Halter und Versicherungsnehmer G _________ beim Strassenverkehrsamt beantragen

musste mit dem Toyota nicht nach Hause fahren kann. Andernfalls hätte er das Fahrzeug

auch nicht vom Autohändler von J _________ nach A _________ transportieren lassen

und dort für längere Zeit am Rand des Dorfes in A _________ abgestellt, sondern hätte es

direkt

selbst

nach

L


mitgenommen.

Demnach

hat

sich

X _________ des Missbrauchs von Schildern schuldig gemacht und ist entsprechend zu

verurteilen.

4.

Damit ist die Strafe zu bestimmen.

4.1 Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Es ergibt sich mithin ein Strafrahmen von mindes-

tens einem Tag bis drei Jahren Freiheitsstrafe oder einem bis 360 Tagessätzen Geldstra-

fe.

4.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt

das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Le-

ben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet-

zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han-

delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Tä-

ter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-

letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Zu beachten ist demnach beim Festsetzen

der Strafe sowohl eine Tat- wie auch eine Täterkomponente.

X _________ hätte die von ihm übertretene Norm leicht einhalten können. Er wusste, dass

der eigentliche Halter G _________ die notwendigen Formalitäten zur Erlangung des

Fahrzeugausweises gemäss Art. 11 SVG in die Wege leiten musste, damit das Fahrzeug

beim Verkehrsamt des Kantons E _________ immatrikuliert und von ihm benutzt werden

kann. Er montierte die Kontrollschilder des verschrotteten Mercedes auf dem

Toyota Corolla und stellte letzteren ca. zehn Tage vor der Polizeikontrolle, um Parkplatz-

kosten zu sparen, am Rand von A _________ in der B _________ neben einem Wohn-


  • 6 -

haus ab. Da er nicht gefahren ist, hat er die Verkehrssicherheit nur geringfügig beeinträch-

tigt, so dass von einem leichten Verschulden auszugehen ist.

Der Beschuldigte ist im Jahre xxxx geboren. Er ist geschieden und Rentner. Aktuell erhält

er eine monatliche Rente der AHV und Pensionskasse von Fr. 2‘400.00 (S. 71 A. 2). Der

Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Zudem lebt er in geordneten Verhältnissen, was straf-

mindernd zu berücksichtigen ist.

In Würdigung aller schuldrelevanten Umstände und Strafzumessungsgründe erachtet das

Gericht für X _________ eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen verbunden mit einer Busse

als Tat und Verschulden für angemessen.

4.3 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Der minimale Tagessatz

hat gemäss Bundesgericht mindestens Fr. 10.00 zu betragen (vgl. BGE 135 IV 180) und

nach Art. 34 Abs. 2 StGB maximal Fr. 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Ta-

gessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeit-

punkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen

Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2

StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 IV 60 E. 6 S. 68 ff.) ist von

den durchschnittlichen Tageseinkünften des Beschuldigten auszugehen. Vom Einkommen

in Abzug zu bringen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran-

ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständi-

gerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Sind die effektiven Kosten nicht

ausgewiesen, hat die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) im

Zusammenhang mit dem neuen Sanktionensystem verschiedene Empfehlungen verab-

schiedet, die dem urteilenden Gericht in Bezug auf eine möglichst einheitliche Rechtspre-

chung als Leitlinien dienen können. So schlägt die KSBS für die Berechnung des Tages-

satzes, ausgehend vom monatlichen Nettoeinkommen, einen Pauschalabzug von 20 - 30

% für Krankenkasse und Steuern vor. Beim Vermögen wird Alleinstehenden ein Vermö-

gensfreibetrag von Fr. 100'000.00 zugestanden (Bommer, Die Sanktionen im neuen AT

StGB - ein Überblick, recht 2007, S. 1 ff.; Cimichella, Die Geldstrafe im Schweizer Straf-

recht unter Berücksichtigung der Problematik zum bedingten Vollzug, Diss. Zürich 2006, S.

158 f.).

X _________ ist xx Jahre alt. Er ist geschieden und erhält eine monatliche AHV-Rente von

Fr. 2‘400.00. Bringt man von seinem Einkommen für Krankenkasse und Steuern im Um-

fang von 20 % in Abzug, ergibt dies einen Tagessatz von gerundet Fr. 60.00 (Fr. 1‘920.00 /

30 Tage). Demzufolge ist die Geldstrafe in Berücksichtigung des Verschuldens und der

persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf fünf Tagessätze zu je Fr.

60.00, entsprechend Fr. 300.00, festzusetzen.

4.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug er-

füllt sind. Anzeichen für eine ungünstige Prognose liegen vorliegend nicht vor. Der Vollzug

wird mithin mit einer (Minimal-)Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Dies bedeutet,

dass der Beschuldigte die verhängte Geldstrafe nicht bezahlen muss, wenn er sich in den

zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils nichts zu schulden kommen lässt.


  • 7 -

4.5 Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse

nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die unbedingte

Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven

Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Freiheits-/Geldstrafe zu

erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden, um ihm den Ernst der

Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht

(BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Maximalhöhe der Busse beläuft sich grundsätzlich auf

Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Wird eine Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie

gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Ist eine solche für

eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB festzulegen, besteht allerdings

die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte Geldstrafe

und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt hat. Das lässt

es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu

verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird. Dabei muss

in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs.

2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE

134 IV 60 E. 7.3). Der Anteil an der gesamten Strafe darf sich maximal auf einen Fünftel

belaufen. Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen sind denkbar, um

sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung

zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).

Im vorliegenden Fall erscheint es schuldangemessen, X _________ eine Busse aufzuer-

legen. In Berücksichtigung des Verschuldens und der persönlichen sowie finanziellen Ver-

hältnisse des Beschuldigten ist diese auf Fr. 60.00 festzulegen. Diese Busse wird unbe-

dingt ausgesprochen und ist somit nach Rechtskraft des Urteils zu bezahlen. Wird die

Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird sie gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB und in Berücksichti-

gung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag

umgewandelt.

5.

Da X _________ verurteilt wird, hat er in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die

gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus

den Gebühren zur Deckung des Aufwands und der Auslagen im konkreten Straffall (Art.

422 Abs. 1 StPO). Gestützt auf Art. 424 StPO regeln die Kantone die Berechnung der Ver-

fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Von dieser Kompetenz hat der Kanton Wallis

im Gesetz vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen

vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar; SGS 173.8) Gebrauch gemacht. Ermes-

senskriterien für die Festlegung der Gerichtsgebühr sind nach Art. 13 Abs. 1 GTar der Um-

fang und die Schwierigkeit des Falls, die Art der Prozessführung der Parteien sowie ihre

finanzielle Situation. Die Gebühr beträgt für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft min-

destens Fr. 90.00 und maximal Fr. 6‘000.00 (Art. 22 lit. b GTar) und vor dem Bezirksgericht

mindestens Fr. 90.00 und maximal Fr. 2‘400.00 (Art. 22 lit. c GTar).

5.1 Besondere Umstände, die Gerichtsgebühr ausserhalb des vorgenannten Rahmens

festzusetzen (Art. 13 Abs. 3 GTar), sind vorliegend nicht gegeben. Es handelt sich mit rund

70 Seiten um kein umfangreiches Dossier, und das Verfahren bot weder in tatsächlicher

noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten. Die Gerichtsgebühr wird in Anwen-

dung der vorgenannten Kriterien für das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft auf

Fr. 500.00 (inkl. polizeiliche Leistungen von Fr. 109.60) und für jenes vor dem Bezirksge-


  • 8 -

richt auf Fr. 500.00 festgesetzt. Das Bezirksgericht hatte keine Auslagen. Die von

X _________ zu tragenden Gerichtskosten belaufen sich somit auf insgesamt Fr. 1‘000.00.

erkennt

X _________ wird des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97

Abs. 1 lit. a SVG schuldig erkannt.

X _________ wird zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 60.00, insgesamt

Fr. 300.00, verurteilt.

Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufge-

schoben.

X _________ wird überdies mit einer Busse von Fr. 60.00 bestraft, die bei schuldhaf-

ter Nichtbezahlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag umzuwandeln ist.

Die Verfahrenkosten in Höhe von Fr. 1‘000.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft

Fr. 500.00; Gebühren Bezirksgericht Fr. 500.00) gehen zu Lasten von X _________ .

Leuk Stadt, 22. Juni 2017

Keywords

misuse of plateslicense platesmotor vehicle registrationconditional sentencefinecriminal costsintentsentencing

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the defendant committed misuse of plates under Art. 97(1)(a) SVG by mounting the plates on the Toyota Corolla.

Extracted holding

Yes. Mounting the plates on a vehicle not intended for them fulfilled the objective and subjective elements of the offence.

Extracted reasoning

The court relied on the defendant's own admissions that he mounted the plates and knew the car could not be used without proper registration; his explanations were inconsistent but sufficient to establish intent.

Key legal question

What sentence should be imposed for the offence.

Extracted holding

A conditional monetary penalty of 5 daily rates of CHF 60 each, total CHF 300, was appropriate, with a two-year probation period.

Extracted reasoning

The court found only slight fault, no prior convictions, and stable personal circumstances; it fixed the daily rate from the defendant's modest pension income.

Key legal question

Whether an additional fine should be imposed as a combined penalty.

Extracted holding

Yes. A fine of CHF 60 was imposed, with one day substitute imprisonment if not paid.

Extracted reasoning

The court considered a combined fine necessary as a warning and adapted it to the defendant's culpability and financial capacity.

Key legal question

Who must bear the procedural costs.

Extracted holding

The defendant must pay the full costs of CHF 1,000.

Extracted reasoning

As the defendant was convicted, costs were allocated to him under the Code of Criminal Procedure.

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