AHV contributions: no binding tax assessment without proof of service

S1 14 3Cantonal CourtSep 30, 2014Granted

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Omnilex summary

The insured appealed against the cantonal compensation fund’s decision confirming AHV personal contributions and default interest for 2010 based on a tax assessment. He maintained that he had not received the tax decision and that the tax authorities’ figures were wrong. The court found that service of the 13 June 2013 tax assessment had not been proven, so no final and binding tax communication existed. Because the tax files were also insufficient for an independent contributory-income assessment, the fund had to conduct its own inquiries and issue a new decision. The appeal was therefore upheld and the matter remanded.

Omnilex headnote

Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV, Art. 24 und 26 AHVV; binding effect of tax communications in AHV contribution proceedings: A compensation fund is bound by the tax authorities’ figures only where they stem from a final tax determination validly communicated to the taxpayer. The burden of proving proper service lies with the tax authority. If service and thus finality are not established, the tax communication is not binding, and the fund must itself assess the contributory income on the basis of the available data. Mere doubts as to the correctness of a tax assessment are insufficient; only clearly shown errors or socially relevant facts not considered in tax law may justify departure (consid. 3-4).

Full text

S1 14 3

URTEIL VOM 30. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer

und

AUSGLEICHSKASSE DES KANTONS WALLIS , Beschwerdegegnerin

(persönliche AHV-Beiträge / Verzugszinsen)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2013


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Verfahren und Sachverhalt

A.

Am 8. August 2013 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Wallis (fortan Steuer-

verwaltung) der Ausgleichskasse des Kantons Wallis (fortan Ausgleichskasse) für

X_________ für das Jahr 2010 ein selbstständiges Einkommen von Fr. 300‘000.--

(Netto). Gemäss Meldung der Steuerverwaltung wurde am 13. Juni 2013 das nicht-

landwirtschaftliche Einkommen von X_________ für das Jahr 2010 amtlich veranlagt.

Die amtliche Einschätzung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 11. September 2013 forderte die Ausgleichskasse X_________ auf,

sich mittels beiliegendem Fragebogen bei der Ausgleichskasse als Selbstständiger-

werbender anzumelden. Dieser Aufforderung kam der Versicherte am 25. September

2013 nach, indem er darlegte, er habe im Jahr 2010 kein Einkommen von Fr. 300‘000.-

  • erzielt und sei seit dem Jahr 2009 nicht mehr in der Schweiz. Die Informationen der

Steuerverwaltung seien falsch. Nach telefonischer Rücksprache mit der Steuerverwal-

tung am 27. September 2013 erfasste die Ausgleichskasse X_________ aufgrund sei-

ner Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft

Dr. A_________, deren Sitz sich in B_________ befunden habe und die am 11. Juni

2013 im Handelsregister gelöscht worden sei, als selbstständigen AHV/IV/EO/ALV/FZ-

Beitragspflichtigen.

Am 22. September 2013 meldete sich X_________ aufgrund einer Mahnung bei der

kommunalen Steuerverwaltung und machte geltend, er habe seit 2009 Wohnsitz in

Deutschland. Es müsse sich um einen Irrtum handeln.

B.

Mit Verfügungen vom 30. September 2013 erhob die Ausgleichskasse auf das Ein-

kommen von Fr. 330‘421.-- abzüglich des Freibetrages für AHV-Rentner und der Zin-

sen auf dem investierten Eigenkapital die persönlichen Beiträge für das Jahr 2010 so-

wie die Verzugszinsen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 teilte der Versicherte der

Ausgleichskasse mit, er habe seinerzeit die Steuerbehörden über seinen Wegzug in-

formiert. Die Steuerverwaltung habe jedoch auf keines seiner Schreiben reagiert. Dem

Schreiben legte er einen Brief vom 22. September 2012 an das Departement für Fi-

nanzen, eine Kopie einer Meldebestätigung des Bezirksamts Mitte C_________ sowie

eine Kopie eines Personalausweises mit Gültigkeitsdatum vom 17. September 2010


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bei. Am 14. Oktober 2013 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, eine erneu-

te Anfrage bei der Steuerverwaltung habe keine neuen Erkenntnisse ergeben. Die

Steuerzahlen seien rechtskräftig, weshalb an der Verfügung festgehalten werde. Am

  1. November 2013 erhob der Versicherte Einspruch gegen die Verfügung vom 30. Sep-

tember 2013. Er habe nie einen Steuerentscheid erhalten. Mit Entscheid vom 12. No-

vember 2013 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Verfügten fest.

C.

Damit erklärte sich X_________ nicht einverstanden und reichte am 13. Dezember

2013 (Poststempel) gegen den Entscheid Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis ein.

Darin legte er dar, er sei seit dem 31. August 2008 nicht mehr in der Schweiz

wohnsässig. Am 12. Januar 2010 habe er sich in C_________ angemeldet. Zu einer

Wohnsitznahme ab 2010 in D_________ sei es nicht gekommen. Über eine Steuer-

veranlagung für das Jahr 2010 sei er lediglich von der Ausgleichskasse informiert wor-

den. Schliesslich seien sämtliche Schreiben an die Steuerverwaltung unbeantwortet

geblieben. Er ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Er-

messenveranlagung durch die Steuerbehörde.

In ihrer Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 legte die Kasse dar, mit Mailschreiben

vom 10. Januar 2014 habe die Einwohnerkontrolle D_________ bestätigt, dass der

Beschwerdeführer vom 21. Mai 2010 bis 6. Januar 2014 in D_________ angemeldet

gewesen sei. Am 17. Januar 2014 ergänzte die kantonale Steuerverwaltung, es handle

sich beim geschätzten Einkommen um solches für die Periode 21. Mai 2010 bis 31.

Dezember 2010. Aufgrund dieser Meldung zog die Ausgleichskasse ihre Entscheide in

Wiedererwägung und setzte mit Entscheiden vom 22. Januar 2014 die Beiträge und

die Verzugszinsen für die Periode Mai 2010 bis Dezember 2010 neu fest

D.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2014 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, das

Kantonsgericht behalte sich vor, den angefochtenen Entscheid vom 12. November

2013 zu seinen Ungunsten abzuändern. Es bestehe die Möglichkeit des Beschwerde-

rückzuges. Am 12. Februar 2014 edierte die Steuerverwaltung ihre Akten im Zusam-

menhang mit der Veranlagung für das Jahr 2010, mithin die amtliche Veranlagung und

die Einschätzung vom 13. Juni 2013. Replizierend hielt der Beschwerdeführer am 24.

Februar 2014 fest, ein Gewinn aus der Beteiligung Dr. A_________ von Fr. 300‘000.--

sei nie realisiert worden, was er beweisen könne. Eine Steuererklärung für das Jahr


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2010 habe er nicht gemacht, da er seit 2009 nicht mehr in der Schweiz sei. Mit der

veränderten erhöhten Beitragsberechnung sei er nicht einverstanden.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2014 ersuchte das Kantonsgericht die Steuerverwal-

tung um die Einreichung der Unterlagen betreffend den Betrag von Fr. 300‘000.-- und

forderte ausserdem den Beschwerdeführer auf, seine Belege betreffend die Beteiligung

an der Dr. A_________ zu hinterlegen. Am 5. März 2014 verzichtete die Ausgleichs-

kasse auf die Einreichung einer Duplik und am 17. März 2014 wurde der Beschwerde-

führer erneut aufgefordert, sämtliche Belege betreffend den strittigen Betrag zu hinter-

legen.

Am 22. März 2014 legte der Beschwerdeführer dar, „Ich bestätige Ihnen, dass ich weder Ein-

künfte noch eine Beteiligung an einer Dr. A_________ habe“. Eine Dr. A_________ habe es nicht

gegeben. Zutreffend sei, dass er in den Jahren 2000-2005 verschiedene Kommandit-

gesellschaften gegründet habe. Entsprechende Informationen könnten im Handelsre-

gister von B_________ und E_________ bezogen werden.

Am 14. März 2014 hinterlegte die Steuerverwaltung beim Gericht die Mailnachricht

vom 29. August 2012 mit dem Vermerk: „Vorschlag amtliche Veranlagung: Einkommen 300‘000,

Vermögen 5 Mio. Dies ist aber sehr ungewiss… Einsprachemöglichkeit bleibt ja“. Im Weiteren lagen

eine Nachricht der Dienststelle für Bevölkerung und Migration bei, wonach die Staats-

anwaltschaft des Kantons B_________ mehrere Verfahren wegen Vermögensdelikte

gegen X_________ eröffnet hatte sowie das Schreiben der Dienststelle an die Staats-

anwaltschaft des Kantons B_________ vom 8. November 2011 vor, wonach sich

X_________ bei der Gemeinde D_________ nicht abgemeldet habe. Mit Schreiben

vom 1. Mai 2014 wurden die Akten dem Beschwerdeführer zugestellt. Am 19. Mai 2014

legte der Beschwerdeführer erneut dar, den Steuerentscheid innert der Einsprachefrist

nicht erhalten zu haben. Ausserdem habe er sich in D_________ abgemeldet. Am

  1. Mai 2014 wurde das Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2014 samt

Beilagen der Ausgleichskasse zugestellt.

Am 12. September 2014 schloss das Gericht den Schriftenwechsel ab.


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Erwägungen

1.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-

tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die

im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit

das Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 ATSG). Vorliegend wurde fristge-

recht Beschwerde geführt.

1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung be-

stellt jeder Kanton ein Versicherungsgericht als einzige Instanz (Art. 57 ATSG). Zu-

ständig ist grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die

versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeer-

hebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Vorbehalten bleiben abweichende Rege-

lungen in den Einzelgesetzen, welche eine besondere Zuständigkeit begründen. So

entscheidet gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-

versicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) gegen Verfügungen und Einsprache-

entscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Aus-

gleichskasse.

Angefochten ist ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Wallis,

weshalb die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als kantona-

les Versicherungsgericht im Sinne der vorgenannten Bestimmung für die Behandlung

der Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechts-

pflege vom 11. Februar 2009 [RPflG], Art. 1 Abs. 2 des Verfahrensreglements des

Kantonalen Versicherungsgerichtes vom 2. Oktober 2001 [RVG] und Art. 81bis des

Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom

  1. Oktober 1976 [VVRG]).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den

Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (Art. 59 ATSG), in casu also X_________, der sich gegen die aus


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seiner Sicht ungerechtfertigte Auferlegung von AHV-Beiträgen und Verzugszinsen zur

Wehr setzt.

2.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer als Beitragspflichtiger gestützt auf die amtliche

Steuerveranlagung für die Periode Mai bis Dezember 2010 der Ausgleichskasse Bei-

träge und Verzugszinsen zu entrichten hat, wobei der Beschwerdeführer dagegen ein-

wendet, er habe die amtliche Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2010 nicht erhal-

ten, im Jahr 2010 auch keinen Gewinn aus einer Beteiligung erzielt und sei zu diesem

Zeitpunkt nicht mehr in der Schweiz wohnhaft gewesen. Die Ausgleichskasse beruft

sich demgegenüber auf die Meldung und telefonische Auskunft der Steuerverwaltung,

wonach die Steuerveranlagung in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb sie daran ge-

mäss Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 31. Oktober 1947 (AHVV) gebunden sei.

3.

3.1 Selbstständigerwerbende bezahlen der Ausgleichskasse die Beiträge in der Regel

vierteljährlich (vgl. die Akontoverfügung), ausnahmsweise mindestens jährlich, wobei

die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge innert 10 Tagen nach deren Ablauf

zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 AHVV).Laut Art. 41bis Abs. 1 lit. f

AHVV haben Selbstständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen (vgl. Art. 25

Abs. 1 AHVV), falls die Akontobeiträge mindestens 25 Prozent unter den tatsächlich

geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Bei-

tragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf

des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zin-

senlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 i.V.m. Art.

42 Abs. 1 AHVV). Der Zinssatz beträgt 5% im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Art. 41bis

AHVV ist gesetzeskonform und steht in Einklang mit Art. 26 Abs. 1 ATSG (BGE 134 V

202; ZAK 1990 284 ff.).

3.2 Der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich alle

Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1

AHVG) ergeben, gleichgültig, ob diese im Haupt- oder Nebenberuf und ob sie regel-

mässig oder nur einmalig ausgeübt wird.

Gemäss Art. 17 AHVV gelten als beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbstständiger Stellung er-


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zielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirt-

schaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Er-

werbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs.

2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG;

SR 642.11) und der Gewinne aus Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen

Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Ge-

schäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Soweit das AHVG

und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle

Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der AHV-Beitragspflicht (Urteil des

Bundesgerichts H 17/05 vom 6. Juli 2005 E. 3.2). Auch ein von einer Kommanditge-

sellschaft durch Erwerbstätigkeit erzielter Gewinn bildet beitragspflichtiges Einkommen

(BGE 136 V 258).

3.3 Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die

Berechnung der Beiträge Selbstständigerwerbender massgebende Erwerbseinkom-

men auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das

im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kan-

tonalen Veranlagung zu ermitteln. Aufgabe der kantonalen Steuerbehörden ist es, das

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betriebe investierte Ei-

genkapital jeweils unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundes-

steuer zu ermitteln (Art. 23 AHVV). Den Steuerbehörden kommt damit im Beitragsfest-

setzungsverfahren eine wichtige Hilfsfunktion zu, ohne dass sie aber zu Durchfüh-

rungsorganen der AHV werden. Sie erfassen Einkommen und im Betriebe investiertes

Eigenkapital nach steuerlichen Gesichtspunkten und melden diese Werte an die Aus-

gleichskassen weiter (Art. 27 AHVV), welche anschliessend diese Angaben nach AHV-

rechtlichen Überlegungen weiterverarbeiten müssen (Hanspeter Käser, Unterstellung

und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 210; BGE 111 V 289;

ZAK 1986 S. 159). Die Angaben der Steuerbehörden erfolgen laufend und unter Um-

ständen auch spontan (Art. 27 AHVV). Diese sind für die Ausgleichskassen verbindlich

(Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 121 V 80 E. 2c; vgl. auch BSV, Wegleitung über die Beiträ-

ge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO

[WSN], Ziffern 1233 ff.).

Die genannten Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxa-

tion. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung

ist somit für das AHV-Durchführungsorgan bzw. den Sozialversicherungsrichter ver-

bindlich, obschon die Ermessenseinschätzung einer im ordentlichen Veranlagungsver-


  • 8 -

fahren ergangen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genau-

igkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298).

3.4 Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und

das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Ge-

setzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxatio-

nen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne

weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt

werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber be-

deutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu

nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in de-

ren Aufgabenbereich das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungs-

massnahmen eingreift. Mithin begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur

mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Die

selbstständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick

auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wah-

ren (BGE 110 V 83 E. 4; AHI 1997 S. 25 E. 2b, mit Hinweis; ZAK 1985 S. 44).

3.5 In der seit 1. Januar 2001 anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 5 AHVV wird

bestimmt, dass die Ausgleichskassen das für die Beitragsfestsetzung massgebende

Erwerbseinkommen und das im Betreib investierte Eigenkapital auf Grund der ihr zur

Verfügung stehenden Daten selbst einzuschätzen haben, wenn die kantonalen Steuer-

behörden keine Meldung erstatten können. Die Beitragspflichtigen haben den Aus-

gleichskassen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen

einzureichen.

4.

4.1 Die persönlichen Beiträge für das Beitragsjahr 2010 berechnete die Beschwerde-

gegnerin aufgrund der Steuermeldung vom 8. August 2013, mit welcher die kantonale

Steuerverwaltung für die Periode Mai bis Dezember 2010 ein Durchschnittseinkommen

von Fr. 300‘000.-- gemeldet hatte. Davon zog sie den Zins auf dem investierten Eigen-

kapital ab und errechnete unter Abzug des Freibetrages das massgebende Einkom-

men.

4.2 Die Steuerverwaltung teilte auf entsprechende telefonische Anfrage am 27. Sep-

tember 2013 der Ausgleichskasse mit, das Einkommen sei gestützt auf eine Ermes-

senstaxation erfolgt und gegen die Steuereinschätzung sei keine Einsprache erfolgt.


  • 9 -

4.2.1 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren hinterlegten Steuerakten steht fest, dass

das kommunale Steueramt am 29. August 2012 dem kantonalen Amt eine amtliche

Veranlagung vorschlug, bei welchem ein Einkommen von Fr. 300‘000.-- und ein Ver-

mögen von 5 Mio. erfasst werden sollte. Am 6. September 2012 erging die Ermessens-

taxation (vgl. dazu Steuerrechnungen vom 13. Juni 2013, wonach diese jene vom

  1. September 2012 berichtigt). Mit Einschreiben vom 22. September 2012 erhob der

Beschwerdeführer gegen die erste Steuertaxation beim Departement für Finanzen Ein-

sprache. Der Eingang dieser Einsprache bestätigte der Sachbearbeiter am 17. Januar

2014, wobei er darlegt, gestützt auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom

  1. September 2012 habe die kantonale Steuerverwaltung die Steuermeldung 2010

bezüglich der Anzahl steuerpflichtige Tage berichtigt. Am 13. Juni 2013 kam es zu ei-

ner neuen amtlichen Veranlagung.

Diese und die entsprechenden Rechnungen wurden per Post am 13. Juni 2013 an den

Versicherten nach C_________ versandt. Die Zustellung dieser Schreiben geht auf-

grund der Akten nicht hervor. Der Beschwerdeführer bestritt sowohl im Verfahren vor

der Ausgleichskasse als auch im Beschwerdeverfahren die Zustellung der strittigen

Steuerveranlagung. Er legte im Rahmen des Einspracheverfahrens vor der Aus-

gleichskasse ein Mail-Schreiben vom 22. September 2013 zu den Akten, wonach er

sich auf eine „Mahnung für eine Steuerschuld 2010“ bezog, jedoch geltend machte,

von der Ermessenseinschätzung der Steuerverwaltung erstmals von der Ausgleichs-

kasse erfahren zu haben. Diese Darlegungen erscheinen dem Gericht als glaubhaft,

liegen doch keine Anhaltspunkte vor, seine Aussage in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen

gelang es der Steuerverwaltung nicht, den erforderlichen Nachweis zu erbringen. Ihr

oblag es jedoch, die Zustellung dieser Veranlagung ordnungsgemäss durchzuführen.

Indem ihr dies nicht gelungen war, konnte sie auch nicht die Rechtskräftigkeit der Ta-

xation bescheinigen. Damit ist festzuhalten, dass entgegen den Mitteilungen der Steu-

erverwaltung noch keine Rechtskraft der Steuerdaten eingetreten sein konnte, hatte

die Anfechtungsfrist mangels Zustellung der Steuerrechnung doch noch gar nicht zu

laufen begonnen. Aus dem Umstand, dass seitens des Steueramtes Unregelmässig-

keiten bei der Zustellung auftraten, darf dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwach-

sen, zumal er - was nicht bestritten ist - gestützt auf die erfolgte Mahnung am 22. Sep-

tember 2013 Einsprache erhoben hat. Eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steu-

ermeldung im Sinne von Art. 24 Abs. 4 AHVV liegt für das Berechnungsjahr 2010

demnach nicht vor.


  • 10 -

4.2.2 Da es der Beschwerdeführer unterlassen hatte, die sogenannte Steuererklärung

2010 einzureichen, worin die im Jahr 2010 erzielten Einkommen hätten deklariert wer-

den müssen, kann die Steuermeldung vom 8. August 2013 betreffend das Berech-

nungsjahre auch nicht auf einer überprüften Steuerdeklaration im Sinne von Art. 23

Abs. 1 AHVV beruhen. Aus den beigezogenen Steuerakten lässt sich das selbstständi-

ge Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers nicht ersehen. Da die Steuererklärung

gar nicht eingereicht wurde, fehlen jegliche Angaben über die relevanten Einkommen.

4.3 Da nach dem Gesagten keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt und die

Steuerakten keine genügenden Angaben enthalten, durfte die Beschwerdegegnerin die

persönlichen Beiträge nicht entsprechend verfügen, sondern hätte im Sinne von Art. 24

und 26 AHVV für die Beitragsperiode 2010 eine kasseneigene Einschätzung vorneh-

men müssen. Eine für die Ausgleichskasse verbindliche Steuermeldung im Sinne von

Art. 23 Abs. 4 AHVV liegt demnach nicht vor. Deshalb ist der angefochtene Ein-

spracheentscheid (einschliesslich des „Entscheides“ vom 22. Januar 2014) demnach

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

entsprechende Abklärungen tätige und hernach erneut verfüge.

5.

Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen An-

spruch auf eine Parteienschädigung.

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid

vom 12. November 2013 (inkl. derjenige vom 22. Januar 2014) aufgehoben und

die Angelegenheit an die Ausgleichskasse zurückgewiesen wird, damit diese,

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfügt.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 30. September 2014

Keywords

AHV contributionsself-employmenttax assessmentservice of processdefault interestbinding effectremandsocial insurance

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the tax data on which AHV contributions were based were binding on the compensation fund and court.

Extracted holding

No binding tax communication existed for 2010 because service of the tax assessment was not proven and the time limit never began to run.

Extracted reasoning

Without proof that the 13 June 2013 tax assessment was duly served, it could not become final. The insured's denial of receipt was credible, and the tax authorities failed to establish proper service.

Key legal question

Whether the compensation fund could rely on the tax assessment instead of making its own estimate of income and invested capital.

Extracted holding

No. In the absence of a final and binding tax determination and sufficient tax file data, the fund had to make its own assessment under the AHVV.

Extracted reasoning

Art. 23 AHVV binds the fund only to a final tax communication. If no binding tax data are available, the fund must determine the contributory income itself.

Key legal question

Costs and party compensation on appeal.

Extracted holding

The proceedings were free of charge and no party compensation was awarded because the appellant was not represented by counsel.

Extracted reasoning

Under the ATSG, the proceeding is generally free of charge; without legal representation, there is no entitlement to a party award.

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