Waiver of repayment of overpaid AHV pension granted

S1 14 172Cantonal CourtJun 12, 2015Modified

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Omnilex summary

The cantonal court heard an appeal against an AHV fund decision ordering repayment of CHF 21,508 of overpaid old-age pension benefits after the appellant’s divorce had not been reported. The court held that the repayment claim was not time-barred because the fund only learned of the divorce later and could not impute knowledge from the civil status office. However, the appellant was entitled to waiver of repayment: he had disclosed the pending divorce proceedings, acted only with slight negligence by failing to forward the final judgment, and repayment would create serious hardship. The appeal was therefore allowed in the alternative, the repayment decision set aside, no costs charged, and party compensation awarded.

Omnilex headnote

Art. 25 ATSG; waiver of repayment of unduly received social insurance benefits; limitation period and good faith in case of an undisclosed divorce. The one-year limitation period for restitution begins only when the competent insurance institution, with due diligence, can recognize the existence, extent and addressee of the claim; knowledge of a civil status office is not attributable to the AHV fund, and the civil register lacks comparable publicity effect. Good faith is excluded only by intentional or grossly negligent conduct; a merely slight negligent omission may still preserve good faith, especially where the insured person had already disclosed the pending divorce and the omission occurred before first payment of the benefit. Hardship exists where EL-type expenses exceed countable income under the applicable hardship assessment rules (consid. 3.1–3.2).

Full text

S1 14 172

URTEIL VOM 12. JUNI 2015

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

CAISSE AVS Y_________ , Beschwerdegegnerin

(Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen / Erlass)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 27. Juni 2014


  • 2 -

Verfahren und Sachverhalt

A.

Der am xxx 1942 geborene und in A_________ wohnhafte X_________ meldete sich

am 14. August 2007 (Eingangsdatum) bei der Caisse AVS Y_________ für eine Alters-

rente an. Im Anmeldeformular gab der Versicherte als Zivilstand „verheiratet mit

B_________ - diese geb. am xxx 1954 und wohnhaft in C_________ - seit 14. Dezem-

ber 1972“ sowie „getrennt seit August 2001“ an. Der Anmeldung legte er ein Schreiben

des Bezirksgerichts D_________ vom 27. Juli 2007 bei, in welchem unter Bezugnah-

me auf das hängige Verfahren „Z1 2007 36 B_________ und X_________“ festgehal-

ten wurde, dass der Richter die Parteien zuvor getrennt und gemeinsam angehört habe

und beide Parteien ihm erklärt hätten, dass ihr Scheidungsbegehren und die Vereinba-

rung über die Scheidungsfolgen auf freiem Willen und reichlicher Überlegung beruhten,

worauf der Richter verfügte, den Parteien laufe seit der heutigen Anhörung eine Be-

denkzeit von zwei Monaten, nach deren Ablauf, d.h. also frühestens am 28. September

2007, sie eine schriftliche, datierte und persönlich unterzeichnete Erklärung einreichen

könnten, womit sie ihren Scheidungswillen und ihre Ehescheidungskonvention bestä-

tigten. Die Ehe wurde schliesslich am 2. Oktober 2007 rechtskräftig geschieden. Der

Versicherte machte der Caisse AVS Y_________ hiervon keine Mitteilung.

Mit Verfügung vom 1. November 2007 sprach die Caisse AVS Y_________ dem Versi-

cherten mit Wirkung ab dem gleichen Datum gestützt auf ein durchschnittliches jährli-

ches Einkommen von Fr. 71‘604.-- und Erziehungsgutschriften von 12,5 Jahren eine

ordentliche einfache Altersrente von monatlich Fr. 2‘104.-- zu.

B.

Am 3. Juli 2013 teilte die Zivilstandsbeamtin von D_________ der Caisse AVS

Y_________ auf deren aufgrund einer Intervention des BSV erfolgten Anfrage hin mit,

der Versicherte sei seit dem 2. Oktober 2007 geschieden. Die Caisse AVS

Y_________ nahm gestützt darauf wegen der Scheidung eine Neuberechnung der

monatlichen ordentlichen AHV-Renten vor, welche infolge des Splittings der Einkom-

men während den Ehejahren tiefer zu stehen kamen. Mit Verfügung vom 15. Oktober

2013 verlangte sie vom Versicherten die Rückerstattung der von Juni 2008 bis Oktober

2013 zu viel bezogenen Fr. 21‘508.-- an Rentenleistungen.


  • 3 -

Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2013 Einsprache. Er beantragte, es

sei auf die Rückforderung des zu viel bezahlten Teils zu verzichten, da er sich keines

Verschuldens bewusst sei und die Rückzahlung ihn in allergrösste Probleme bringen

würde. Weiter fragte er nach der gesetzlichen Grundlage für den Vorwurf, dass er sei-

ne Informationspflichten verletzt habe. Gemäss seinem Kenntnisstand erfolge bei

Scheidung eine automatische Meldung vom Gericht an das Zivilstandsamt und dieses

hätte diese Mitteilung vom Amtes wegen an die Ausgleichskasse weiterleiten müssen.

Mit Entscheid vom 27. Juni 2014 wies die Caisse AVS Y_________ die Einsprache ab.

Sie führte aus, die AHV-Rente sei unter Beücksichtigung der Trennung und in Un-

kenntnis der Scheidung berechnet und ausbezahlt worden. Der Versicherte habe es

versäumt, ihr die erfolgte Scheidung mitzuteilen, und dadurch seine Meldepflicht nach

Art. 31 ATSG verletzt. Gestützt auf Art. 25 ATSG fordere sie die unrechtmässig bezo-

genen Leistungen der vergangenen fünf Jahre zurück. Ein Erlass der Rückzahlung

komme nicht in Frage, weil der Versicherte seine Meldepflicht verletzt und damit nicht

in gutem Glauben gehandelt habe.

C.

Am 18. August 2014 reichte der Versicherte beim Kantonsgericht eine Beschwerde ein

mit nachfolgenden Rechtsbegehren:

Primärbegehren:

  1. Der vorliegenden Beschwerde ist unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

  2. Die sozialversicherungsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Rückerstattungsentscheid

der Y_________ vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Rückforde-

rungsanspruch in der Höhe von CHF 21‘508.-- infolge Verwirkung nicht (mehr) besteht.

Sekundärbegehren:

  1. Die sozialversicherungsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Rückerstattungsentscheid

der Y_________ vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Rückforde-

rungsanspruch in der Höhe von CHF 21‘508.-- zu erlassen ist.

Tertiärbegehren:

  1. Die sozialversicherungsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und der Rückerstattungsentscheid

der Y_________ vom 27. Juni 2014 wird aufgehoben und und mit verbindlichen Anweisungen gemäss

den Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

In jedem Fall:

  1. Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt die Beschwerdegegnerin.

  2. Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zu bezahlen.


  • 4 -

Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe mit der Zustellung des

Schreibens des Bezirksgerichts vom 27. Juli 2007 die Ausgleichskasse über die anste-

hende Scheidung informiert, womit sie von Beginn an davon Kenntnis gehabt habe,

weshalb die Rückerstattungsforderung verwirkt sei. Auch habe er keine Meldepflichten

verletzt, zumindest stelle die Nichtzustellung des Scheidungsurteils höchstens eine

leichte Fahrlässigkeit dar, so dass sein guter Glaube zu bejahen und ihm aufgrund der

mit der Rückzahlung verbundenen grossen Härte diese zu erlassen sei.

In ihrer Antwort vom 18. September 2014 hielt die Ausgleichskasse an ihrem bisheri-

gen Standpunkt fest und sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Be-

schwerdeführer replizierte am 17. Oktober 2014. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer

Duplik vom 5. November 2014 ihren Rechtsstandpunkt und ihre Rechtsbegehren auf-

recht.

Mit Entscheid vom 13. November 2014 (S3 14 67) gewährte das Kantonsgericht der

Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als dass es die Ausgleichskasse an-

wies, dem Beschwerdeführer die monatliche ordentliche AHV-Rente ohne Abzug für

die Rückzahlung unrechtmässig bezogener Beiträge auszurichten.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Ta-

gen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche-

rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Zuständig ist laut

Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi-

cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung

Wohnsitz hat. X_________ wohnt in A_________, weshalb die Sozialversicherungs-

rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zu-

ständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch den Einspracheentscheid berührt (Art. 59

ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er

ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

schwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 ATSG).


  • 5 -

2.

2.1 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Er-

ziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem

  1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des

Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).

Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe

erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Bei

fortbestehender Ehe erfolgt dieses sog. Splitting erst dann, wenn beide Ehegatten ren-

tenberechtigt sind; bei Auflösung der Ehe durch Scheidung erfolgt diese Einkom-

mensteilung bereits auf diesen Zeitpunkt hin (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und c AHVG;

Art. 50b AHVV). Diese Vorschriften über die Berechnung der Renten der Alters- und

Hinterlassenenversicherung stellen zwingendes Recht dar (BGE 131 V 1 E. 1.1).

Im Sinne der dargelegten gesetzlichen Regelung wird das eheliche Einkommen für die

Berechnung der Altersrente einer geschiedenen Person stets gesplittet. Weil der Be-

schwerdeführer bei Entstehung seines Altersrentenanspruchs bereits rechtskräftig ge-

schieden war, hätte die Ausgleichskasse ihrer Rentenberechnung daher nur die Hälfte

des von den vormaligen Eheleuten während ihrer Ehe erzielten Erwerbseinkommens

zu Grunde legen dürfen. Indem sie dem Ehemann sein gesamtes Einkommen gutge-

schrieben hat, wurde für diesen eine zu hohe Rente ermittelt und ausbezahlt. Dieser

bezog demnach unrechtmässig Leistungen. Zu Recht nicht strittig ist, dass dieser Diffe-

renzbetrag für die fünf Jahre vor Verfügungserlass Fr. 21‘508.-- beträgt.

2.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er aus Art. 50c AHVV

ableitet, das Einkommenssplitting für die Berechnung der Rente erfolge nur auf Ver-

langen der geschiedenen Eheleute. Wird eine Ehe durch Scheidung aufgelöst, so kön-

nen die Ehegatten zwar gemeinsam oder jeder für sich die vorzeitige Vornahme der

Einkommensteilung verlangen (Art. 50c AHVV). Diese Bestimmung räumt rechtskräftig

geschiedenen Personen indessen lediglich das Recht ein, schon vor Eintritt des Versi-

cherungsfalls zu verlangen, dass die während der Kalenderjahre der Ehe erzielten Ein-

kommen je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet und auf ihrem jeweiligen IK

(Individuelles Konto) gutgeschrieben werden. Die Eheleute, welche in die Abklärungen

miteinbezogen werden, erhalten anschliessend eine Kontenübersicht, womit sie in Be-

zug auf die Dauer der Ehe frühzeitig über ihre persönliche Altersvorsorgesituation in-

formiert sind (vgl. das Kreisschreiben über das Splitting bei Scheidung [KSS]). Diese

Einkommensteilung wird von Amtes wegen eingeleitet, wenn ein Ehegatte bereits eine

Rente bezieht (Art. 50g AHVV).


  • 6 -

3.

Weil die Ausgleichskasse bei Festsetzung der Altersrente nicht über die inzwischen

erfolgte Scheidung informiert war und die entsprechende Bestätigung erst nachträglich

erhalten hat, ist ein Revisions-, allenfalls ein Wiederewägungsgrund gegeben (vgl.

Art. 53 ATSG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG hat der Beschwerdeführer daher

die Fr. 21‘508.-- als unrechtmässig bezogene Leistungen, die letztlich ohne Rechts-

grund ausgerichtet wurden, grundsätzlich unabhängig von einer Informations- oder

Meldepflichtverletzung zurückzuerstatten (BGE 140 V 521 E. 3). Der Beschwerdeführer

bringt dagegen zwei Einwände vor, nämlich einerseits, dass der Rückforderungsan-

spruch verwirkt sei und anderseits, dass er die Leistungen in gutem Glauben empfan-

gen habe und dass eine grosse Härte vorliege.

3.1 Laut Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit

dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er-

halten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen

(BGE 140 V 521 E. 2.1; 139 V 1 E. 3.1; 139 V 6 E. 2; 138 V 74 E. 4.1 mit Hinweisen).

Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten

hat", ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zu-

mutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine

Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungs-

träger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des

Rückforderungsanspruchs. Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung)

das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Be-

hörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der

Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen

vorhanden ist (BGE 140 V 521 E. 2.1; 139 V 6 E. 4.1; Ulrich Meyer, Die Rückerstattung

von Sozialversicherungsleistungen, in: Ausgewählte Schriften, Thomas Gächter

[Hrsg.], 2013, S. 141 ff., 147 f.).

Vorliegend hat der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung seinen Zivilstand korrekt mit

‚verheiratet bzw. (faktisch) getrennt‘ angegeben. Die Beschwerdegegnerin hat die Hö-

he der Rente gestützt darauf korrekt berechnet. Der Anmeldung legte der Beschwerde-

führer die erwähnte Verfügung des Bezirksgerichtes bei, aus welcher hervorging, dass

ein Scheidungsverfahren hängig und bereits weit fortgeschritten war. Geschieden war

er damals aber noch nicht. Aus besagtem Schreiben ergab sich denn auch, dass es


  • 7 -

eines weiteren Zutuns beider Eheleute bedurfte, um die Scheidung zu erwirken und

den Inhalt der Scheidungskonvention zu bestätigen. Die vom Rechtsvertreter des Be-

schwerdeführers kritisierte Bedenkfrist nach damaligem Scheidungsrecht liess einen

Verzicht auf die Scheidung oder gar eine Versöhnung oder einen Rückzug der Zu-

stimmung zur Scheidungskonvention trotz den in der Beschwerde erhobenen Ausfüh-

rungen als Möglichkeit offen. Dass die Eheleute in der Folge ihren gegenüber dem

Bezirksrichter mündlich geäusserten Scheidungswillen schriftlich bestätigten und damit

die Scheidung herbeiführten, davon wurde die Ausgleichskasse ebenso wie über das

effektive Datum der Scheidung nicht in Kenntnis gesetzt. Ohne diese Kenntnis wurde

die einjährige Frist von Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG nicht in Gang gesetzt, womit sie

auch nicht abgelaufen ist; der Rückforderungsanspruch der Ausgleichskasse ist dem-

zufolge nicht verwirkt. Die Ausgleichskasse war aufgrund der dargelegten gesetzlichen

Regelung mit Bedenkfrist und der Informationspflichten, welche grundsätzlich der ver-

sicherten Person obliegen (vgl. nachstehende E. 3.2.1), nicht verpflichtet, eigene Ab-

klärungen zu treffen und Nachforschungen anzustellen. Das Zivilstandsamt seinerseits

ist nicht mit der Durchführung der AHV betraut. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b und c AHVG

obliegt die Festsetzung und die Auszahlung der AHV-Renten (und somit auch die

Rückforderung unrechtmässig bezogener Renten) nämlich allein den Ausgleichskas-

sen. Die Beschwerdegegnerin muss sich daher das Wissen des Zivilstandsamtes nicht

anrechnen lassen, weshalb die gerichtliche Meldung der Scheidung an diese Amtsstel-

le nicht genügte, um die strittige Verwirkungsfrist auszulösen. Überdies ist dem Zivil-

standsregister gegenüber Sozialversicherungsträgern rechtsprechungsgemäss keine

(mit dem Handelsregister vergleichbare) Publizitätswirkung beizumessen (BGE 139 V

6 E. 5.1; SVR 2002 IV Nr. 2 S. 5, I 678/00 E. 3b).

3.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten,

wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Dabei wird die Rücker-

stattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).

3.2.1 Der gute Glaube ist zu vermuten (Art. 3 Abs. 1 ZGB; Ueli Kieser, ATSG-

Kommentar, 2. A. 2009, N. 33 zu Art. 25 ATSG; Meyer, a.a.O., 2013, S. 141 ff., 149).

Er ist als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels ge-

geben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht,

sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube

entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrich-

tung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung

zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den


  • 8 -

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE

112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen

Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer

Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs-

grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4; SVR 2008 AHV

Nr. 13 S. 41, 9C_14/2007 E. 4.1 mit Hinweis).

Rechtsprechungsgemäss ist zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als feh-

lendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen

Umständen auf den guten Glauben berufen kann und ob er bei zumutbarer Aufmerk-

samkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Das Unrechtsbe-

wusstsein gehört zum inneren Tatbestand und ist daher Tatfrage. Demgegenüber han-

delt es sich bei der gebotenen Aufmerksamkeit um eine Rechtsfrage, soweit es darum

geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnis-

se auf den guten Glauben berufen kann (vgl. BGE 122 V 221 E. 3; SVR 2010 AlV Nr. 2

S. 3, 8C_269/2009 E. 4.2; Urteile SVR 2008 AHV Nr. 13 E. 4.2, 2007 EL Nr. 8 E. 2.2

und 2007 IV Nr. 13 E. 3.2).

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich und unter Wahrheits-

pflicht (Kieser, a.a.O., N. 25 zu Art. 28 ATSG) alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung

des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind

(Art. 28 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf eine Rente wird geltend gemacht durch Ein-

reichen des vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Anmeldeformulars bei der

zuständigen Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 2 ATSG; Art. 67 Abs. 1 AHVV). Das An-

meldeformular hat alle Angaben zu enthalten, die für die Bemessung der Rente not-

wendig sind (Art. 68 Abs. 1 AHVV). Bei jeder wesentlichen Änderung der persönlichen

Verhältnisse hat der Leistungsberechtigte der Ausgleichskasse Meldung zu erstatten

(Art. 70bis [„Meldepflicht“] Abs. 1 AHVV). Gleichermassen verpflichtet Art. 31 [„Meldung

bei veränderten Verhältnissen“] Abs. 1 ATSG den Bezüger, jede wesentliche Änderung

in den für die Leistung massgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger oder

dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden. Die versicherte Person ist

also verpflichtet, einerseits bei der Geltendmachung einer Leistung der Ausgleichskas-

se wahrheitsgetreu alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und anderseits, dieser

nach Zusprache bzw. Ausrichtung der Dauerleistung sämtliche relevanten Änderungen

der Verhältnisse umgehend mitzuteilen.

In seiner Anmeldung hat der Beschwerdeführer seinen Zivilstand wahrheitsgetreu an-

gegeben; auch hat er in korrekter Weise darauf aufmerksam gemacht, dass er schon


  • 9 -

seit Jahren von seiner Ehefrau getrennt lebt und dass das Scheidungsverfahren läuft.

Die Scheidung wurde alsdann nach Einreichung des Anmeldeformulars, aber noch vor

der Zusprache bzw. erstmaligen Ausrichtung der Altersrente ausgesprochen. Den Er-

lass des Scheidungsurteils hat der Beschwerdeführer der Ausgleichskasse nicht zur

Kenntnis gebracht. Soweit eine solche wesentliche Änderung indessen vor der Leis-

tungszusprache eintritt, liegt gemäss BGE 122 V 19 E. 3d keine Meldepflichtverletzung

vor (gl.M. Kieser, a.a.O., N. 9 zu Art. 31 ATSG). Das mag bei einer allein nach dem

Wortlaut orientierten Interpretation von Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 70bis Abs. 1 AHVV

zutreffend erscheinen, da diese Bestimmungen die Meldepflicht bei Änderungen wäh-

rend des Bezugs von Dauerleistungen regeln. Bei einer teleologischen oder gesamt-

heitlichen Auslegung des Gesetzes wäre eine andere Sichtweise jedoch sehr wohl

vertretbar (Art. 1 Abs. 1 ZGB). Nicht geprüft hat das Bundesgericht im erwähnten Ent-

scheid, ob der Leistungsansprecher eine solche Veränderung zwischen Anmeldung

und Rentenverfügung aufgrund seiner Auskunftsverpflichtung - heute Art. 28 Abs. 2

ATSG - hätte mitteilen müssen.

Soweit man BGE 122 V 19 dahingehend versteht, dass die Unterlassung einer Mittei-

lung von Änderungen, welche zwischen Leistungsanmeldung und Leistungszusprache

erfolgt sind, keine Pflichtverletzung des Leistungsansprechers beinhaltet, wäre in casu

der gute Glaube des Beschwerdeführers ohne weiteres zu bejahen. Das Kantonsge-

richt ist allerdings der Ansicht, dass eine versicherte Person solche Änderungen nach

dem Sinn und Zweck (vgl. Art. 1 ZGB) der gesetzlichen Auskunfts- und Meldepflichten

der Ausgleichskasse von sich aus umgehend mitzuteilen hat. Die Versicherten sind

nämlich dafür verantwortlich, dass die Ausgleichskasse zum Zeitpunkt ihres Entscheids

betreffend Leistungsansprüche über alle notwendigen und auch zutreffenden Angaben

verfügen; haben sich hierbei nach Einreichung der Anmeldung Änderungen ergeben,

welche der Versicherte, nicht aber die Kasse kennt, so hat jener diese nach Treu und

Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) und als Teil seiner Auskunftspflicht (eventuell in analoger

Anwendung der Meldepflicht) umgehend und von sich aus darüber zu informieren. In-

dem der Beschwerdeführer dies vorliegend versäumt hat, hat er seine Auskunftspflicht

verletzt. Arglist kann ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, hat er doch mit der Anmel-

dung das pendente Scheidungsverfahren aktendkundig gemacht. Aufgrund dieser Mit-

teilung und da aus der Verfügung, in welcher sogar von einem geteilten Einkommen

die Rede ist, das unterlassene Splitting bzw. die zu hohe Rente zumindest für einen

Laien nicht ersichtlich ist, ist ihm das fehlende Unrechtsbewusstsein ebenfalls zuzubil-

ligen, zumal der gute Glaube laut Art. 3 Abs. 1 ZGB zu vermuten ist. Schliesslich darf

nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Bedenkfrist in aller Regel eine reine Formalität


  • 10 -

bildete, sie wurde vom Gesetzgeber später denn auch gestrichen, so dass aus Sicht

der Prozessparteien mit ihrer Anhörung durch den Richter, bei welcher sie ihren freien

Scheidungswillen und den Inhalt der Scheidungskonvention bestätigten, die Scheidung

an sich „gelaufen“ war. Unter diesen besonderen Umständen ist es bis zu einem ge-

wissen Mass - nach einem objektiven wie auch subjektiven Massstab - nachvollzieh-

bar, dass der Beschwerdeführer nach Zustellung der mehrmals erwähnten gerichtli-

chen Vefügung das kurz darauf ergangene Scheidungsurteil nicht mehr nachgereicht

hat. Es liegt damit seitens des Beschwerdeführers insgesamt eine bloss leichte Fahr-

lässigkeit vor.

3.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom

Bundesgesetz vom 6. Oktober 20062 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzli-

chen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen

(Art. 5 Abs. 1 ATSV). In Abweichung zu den Bestimmungen des ELG sind im Sinne

einer einheitlichen - und grosszügigeren - Bemessungsregel die anerkannten Ausga-

ben nach Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV zu berücksichtigen (WEL Rz. 4653.01; Lo-

cher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. A. 2014, § 43 N. 21

[S. 316]), d.h. bei zu Hause lebenden Personen werden als Mietzins der jeweilige

Höchstbetrag nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG und bei allen Personen als Pauschalbetrag

für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige

Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des EDI über die kantonalen

und regionalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berech-

nung der Ergänzungsleistungen angerechnet (Art. 5 Abs. 2 lit. a und c ATSV). Als zu-

sätzliche Ausgabe werden bei Alleinstehenden 8000 Franken angerechnet (Art. 5 Abs.

4 lit. a ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der

Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs.

2 ATSV).

Für 2015 betragen die bundesrätlichen Ansätze für die Berechnung der grossen Härte:

Fr. 19‘290.-- bei Alleinstehenden für den allgemeinen Lebensbedarf, Fr. 13‘200.-- für

Mietausgaben und Fr. 6‘408.-- für die Krankenkassenprämie, wobei der Ansatz für das

Oberwallis Fr. 4‘056.-- beträgt. Zuzüglich der Fr. 8‘000.-- als zusätzliche Ausgabe für

Alleinstehende, ergibt dies auf der Ausgabenseite ein Total von Fr. 46‘898.-- bzw. von

Fr. 44‘546.-- bei Berücksichtigung des tieferen Oberwalliser Ansatzes für die Kranken-

kassenprämie, was in jedem Falle weit über den nach ELG anrechenbaren Jahresein-

nahmen des Beschwerdeführers liegt (vgl. EL-Verfügungen in den Akten der Be-


  • 11 -

schwerdegegnerin). Die Rückzahlung wäre für den Beschwerdeführer demzufolge laut

Gesetz mit einer grossen Härte verbunden.

3.3 Demnach hat der Beschwerdeführer zwar unrechtmässige Leistungen bezogen,

für die er grundsätzlich rückerstattungspflichtig ist. Indessen sind vorliegend die Vo-

raussetzungen von Art. 25 Abs. 1 ATSG erfüllt, wonach ihm die Rückerstattung aus-

nahmsweise erlassen werden kann. Die Beschwerde ist somit im Sinne des Sekundär-

begehrens gutzuheissen.

4.

Das Verfahren ist nach dem Grundsatz von Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteient-

schädigung. Diese wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert

nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses be-

messen (Art. 61 lit. g ATSG). Bei Verfahren vor der Sozialversicherungsrechtlichen

Abteilung des Kantonsgerichts wird das Pauschalhonorar festgesetzt auf 550 bis

11'000 Franken (Art. 40 Abs. 1 GTar).

Vorliegend sah sich der Beschwerdeführer mit einer mit Rücksicht auf seine finanzielle

Lage nicht unbedeutenden Rückforderung konfrontiert. Sein Rechtsvertreter hat in der

Beschwerde den Standpunkt des Beschwerdeführers umfassend dargetan und die

rechtlichen Fragen einlässlich abgehandelt, was zur Wahrung der Interessen seines

Mandanten angezeigt war, selbst wenn das Kantonsgericht ihm nicht in allen Punkten

gefolgt ist. Auf die kurze Beschwerdeantwort der Ausgleichskasse hat der Beschwer-

deführer seinerseits kurz repliziert. Nebst den Hauptbegehren stellte er ein Gesuch um

aufschiebende Wirkung, welchem das Kantonsgericht in Bezug auf den von der Be-

schwerdegegnerin vorgenommenen Abzug für die Rückzahlung unrechtmässig bezo-

gener Beträge stattgab. Unter Berücksichtigung der Bedeutung und der Schwierigkeit

des Verfahrens sowie des für eine gehörige Vertretung angezeigten Aufwands erachtet

das Kantonsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘800.-- (Auslagen

und MwSt. inkl.) für angemessen.


  • 12 -

Das Kantonsgericht erkennt

Die Beschwerde wird im Sinne des Sekundärbegehrens gutgeheissen, der Ein-

spracheentscheid der Caisse AVS Y_________ vom 27. Juni 2014 aufgehoben

und X_________ die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen

von Fr. 21‘508.-- erlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die Caisse AVS Y_________ bezahlt X_________ eine Parteientschädigung von

Fr. 1‘800.--.

Sitten, 12. Juni 2015

Keywords

social insurancerepaymentwaivergood faithhardshiplimitation perioddivorceold-age pensionpension splitting

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the repayment claim of CHF 21,508 was time-barred

Extracted holding

The one-year limitation period did not start because the fund lacked knowledge of the divorce; the claim was not time-barred.

Extracted reasoning

The appellant never informed the fund of the final divorce. Knowledge of the civil status office was not attributable to the AHV fund, and no duty of inquiry arose on these facts.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to waiver of repayment for good faith and hardship

Extracted holding

Yes. Although the benefits were unduly received, the appellant acted only negligently, not with gross negligence, and repayment would cause serious hardship.

Extracted reasoning

He had disclosed the pending divorce proceedings, the divorce occurred before the pension was first paid, and the omission to later forward the judgment was only slight negligence; the financial criteria for hardship were met.

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