Insolvency compensation denied for breach of duty to mitigate

S1 13 207Cantonal CourtSep 16, 2014Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The claimant sought insolvency compensation after his employer, B_________ GmbH, entered bankruptcy. The cantonal unemployment fund refused payment because he had not promptly and consistently enforced his wage claims after the employment ended. The cantonal court held that the bankruptcy condition under AVIG was met, but the claimant had remained largely passive for more than seven months, relying mainly on oral reminders and late written demands. This conduct breached the duty to mitigate and sufficiently contributed to the loss of the wage claim. The appeal was therefore dismissed, with no court costs and no party compensation.

Omnilex headnote

Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 55 Abs. 1 AVIG; insolvency compensation and duty to mitigate; an employee whose employment ends before bankruptcy must, once wages are due, pursue outstanding wage claims promptly, consistently and with sufficient determination until one of the statutory insolvency events occurs. Longer inactivity, mere oral reminders or passive reliance on the employer exclude entitlement if they show a lack of serious enforcement effort. The assessment depends on the circumstances, but the insured person must act as if insolvency compensation did not exist (consid. 3.4).

Full text

S1 13 207

URTEIL VOM 16. SEPTEMBER 2014

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Renata Kreuzer, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch A_________

und

KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin

(Insolvenzentschädigung)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. November 2013


  • 2 -

Sachverhalt

A.

Der 1966 geborene X_________ schloss mit der B_________ GmbH einen Arbeitsver-

trag mit Beginn ab dem 7. Mai 2012 ab. In der Lohnabrechnung für den Monat Mai

wurde der Ferienanteil von 13.64%, d.h. CHF 738.19, als nicht ausbezahlt ausgewie-

sen. Ein Anteil 13. Monatslohn war gemäss Lohnabrechnung weder zurückbehalten

noch ausbezahlt worden. Am 31. Mai 2012 endete das Arbeitsverhältnis im gegenseiti-

gen Einverständnis. Nachdem X_________ seinen ehemaligen Arbeitgeber mit

Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 vergebens zur Bezahlung der

Ausstände aufgefordert hatte, stellte er am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch und

verlangte den Ferienlohn in der Höhe von CHF 738.19 sowie die Ausbezahlung eines

Anteils 13. Monatslohn von netto CHF 425.05. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung

wurde am 16. Mai 2013 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen und C_________

verpflichtete sich zur Bezahlung von CHF 1‘163 per Saldo aller Ansprüche und zur

definitiven Streiterledigung an X_________. Am 5. Juni 2013 wurde über die

B_________ GmbH der Konkurs eröffnet. Am 20. August 2013 meldete X_________

seine Forderung beim Betreibungsamt D_________ an und am 30. August 2013 stellte

er bei Kantonalen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis einen Antrag auf Insolven-

zentschädigung. Die Arbeitslosenkasse forderte ihren Versicherten am 10. September

2013 dazu auf, die konkreten Schritte, die er in der Zeit zwischen dem letzten Arbeits-

tag (31. Mai 2012) und dem Schlichtungsgesuch (3. April 2013) unternommen habe,

um seine Lohnforderung geltend zu machen, zu beschreiben und zu dokumentieren.

X_________ reichte seine Schreiben vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 ein

und teilte der Arbeitslosenkasse mit, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe

er C_________ mehrfach mündlich um die Bezahlung der Ausstände ersucht, sei aber

immer wieder beschwichtigt worden mit der Begründung, im Wallis sei es üblich, dass

die Ferienkasse das Feriengeld jeweils Ende Jahr im Dezember ausbezahle.

B.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf

Insolvenzentschädigung ab. X_________ habe die ihm obliegende Schadenminde-

rungspflicht verletzt, indem er die Lohnausstände verspätet geltend gemacht bzw. auf

ein wirksames Vorgehen zur Realisierung gefährdeter Lohnansprüche verzichtet habe.


  • 3 -

Seine Lohnforderungen seien am 31. Mai 2012 fällig und einklagbar gewesen. Anstatt

seine Rechte sofort geltend zu machen, habe X_________ seinem Arbeitgeber ver-

traut und sei bis Ende 2012 passiv geblieben. Die fristgerecht erhobene Einsprache

wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 27. November 2013 ab.

C.

Dagegen erhob X_________ am 17. Dezember 2013 Beschwerde bei der Sozialversi-

cherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhe-

bung des Einspracheentscheids. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er

mehrmals nach seinem Feriengeld gefragt. Da es im Ausbaugewerbe des Wallis üblich

sei, dieses bei der Ferienkasse des E_________ in F_________ einzuzahlen, das die

vorhandenen Guthaben dann am Jahresende ausbezahle, habe er C_________ ge-

glaubt, dass dies auch in seinem Fall gehandhabt werde. Erst die Nachfrage bei der

Ferienkasse habe ergeben, dass für ihn nie Feriengeld einbezahlt worden sei. Das

Fehlen des 13. Monatslohnes sei zu spät bemerkt worden. Die mündlichen Mahnungen

an die B_________ GmbH müssten gleich gewichtet werden wie schriftliche. Er habe

keine Kenntnis über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt. Es sei für ihn

nicht absehbar gewesen, dass diese in Konkurs falle. Durch sein Verhalten habe er

keinen grösseren Schaden verursacht und es könne ihm kein grobes Verschulden an-

gelastet werden.

Nachdem die Arbeitslosenkasse auf eine Stellungnahme verzichtet und die Abweisung

der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.

Auf weitere Parteivorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche-

rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG) sind die Bestimmun-

gen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die


  • 4 -

Insolvenzentschädigung anwendbar, soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas ande-

res bestimmt.

Gegen Einspracheentscheide im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde

beim Kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 sowie

Art. 58 Abs. 1 ATSG). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ent-

scheide einer Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 100

Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslo-

senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]). Im

Kanton Wallis ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts

(Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG]).

Der angefochtene Entscheid wurde von der Kantonalen Arbeitslosenkasse Wallis er-

lassen, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts vorlie-

gend gegeben ist.

1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ein-

spracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die am

  1. Dezember 2013 eingereichte Beschwerde erfolgte fristgerecht. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 ATSG).

2.

2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der Zwangs-

vollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen, haben An-

spruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

eines der folgenden, im Gesetz genannten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien

erreicht hat: Konkurseröffnung über den Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder

Nichteröffnung des Konkurses, weil sich infolge offensichtlicher Überschuldung des

Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet, die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1

lit. b AVIG), oder Stellung des Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohn-

forderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG), oder Bewilligung der Nachlassstundung

(Art. 58 AVIG), oder richterlicher Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist ab-

schliessend (BGE 131 V 196).

2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder Pfändungsver-

fahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wah-


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ren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das Verfahren eingetreten

sei. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres Anspruchs in jeder zweckdien-

lichen Weise unterstützen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Ver-

sicherte in dem Fall, dass der Konkurs nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses eröff-

net wird, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um seine noch ausstehenden Lohnfor-

derungen einzutreiben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er seinen

allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der Konkurseröffnung (ARV

2002 N 8 S. 64 E. 1b). Dies resultiert aus der allgemeinen Schadenminderungspflicht

der versicherten Person (BGE 114 V 56 E. 3 d).

3.

3.1 Steitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Insolvenzent-

schädigung.

3.2 Am 5. Juni 2013 wurde über die B_________ GmbH der Konkurs eröffnet; damit

ist die Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt.

3.3 Im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 27. November 2013 wird der

Anspruch des Beschwerdeführers verneint, weil er die Lohnansprüche nach der Auflö-

sung des Arbeitsverhältnisses nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht und damit

die ihm obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe. Demgegenüber vertritt

der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe den Arbeitgeber mündlich gemahnt,

dies müsse gleich gewichtet werden wie schriftliche Mahnungen. Da er keine Kenntnis

über die finanzielle Lage der B_________ GmbH gehabt habe und durch sein Verhal-

ten auch kein grösserer Schaden entstanden sei, könne ihm kein grobes Verschulden

und keine Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet werden.

3.4 Wie die Arbeitslosenkasse richtig festgestellt hat, waren die Lohnforderungen des

Beschwerdeführers am 31. Mai 2012 fällig (Art. 339 Abs. 1 Obligationenrecht vom

  1. März 1911 [OR]). Trotzdem forderte er die B_________ GmbH erst mit Schreiben

vom 18. Januar 2013 und vom 22. März 2013 zur Bezahlung der Ausstände auf und

stellte in der Folge erst am 3. April 2013 ein Schlichtungsgesuch, das zu einem gericht-

lichen Vergleich führte, in dem sich C_________ zur Bezahlung von CHF 1‘163 per

Saldo aller Ansprüche verpflichtete. Nach erfolgter Konkurseröffnung meldete der Be-

schwerdeführer seine Forderung an. Der Beschwerdeführer blieb somit abgesehen von

mündlichen Mahnungen während mehr als sieben Monaten untätig. Das Bundesgericht

geht davon aus, dass Arbeitnehmende, die gegenüber dem Arbeitgeber während län-

gerer Zeit keine Anstalten machen, ihrer Lohnforderung mit hinreichender Deutlichkeit


  • 6 -

Ausdruck zu verleihen, mangelndes Interesse signalisieren und dadurch gegenüber

der Arbeitslosenversicherung ihre Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit verlieren.

Die Bestimmung von Art. 55 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitnehmer im Konkurs- und

Pfändungsverfahren alles unternehmen muss, um seine Ansprüche gegenüber dem

Arbeitgeber zu wahren, bildet Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht

und greift auch dann Platz, wenn das Arbeitsverhältnis vor der Konkurseröffnung auf-

gelöst wird (Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 vom 18. November 2013 E. 4.1). Gefor-

dert ist eine konsequente und kontinuierliche Geltendmachung der Ausstände, welche

in eines der vom Gesetz geforderten zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien münden

muss, damit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung besteht. Arbeitnehmende sollen

sich gegenüber dem Arbeitgeber so verhalten, als ob es das Institut der Insolvenzent-

schädigung gar nicht gäbe. Dieses Erfordernis lässt ein längeres Untätigsein nicht zu

(Bundesgerichtsurteil 8C_66/2013 E. 4.2). Das Ausmass der geforderten Schadenmin-

derungspflicht richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. In casu

muss es dem Beschwerdeführer angelastet werden, dass er sich bezüglich des Feri-

engeldes während Monaten durch den Arbeitgeber vertrösten liess und zudem erst im

März 2013 überhaupt bemerkte, dass ihm kein Anteil an den 13. Monatslohn ausbe-

zahlt worden war. Sein Einwand, durch sein Verhalten habe sich der Schaden nicht

vergrössert, ist nicht stichhaltig, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass

C_________ zur Zeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch über finanzielle Mit-

tel verfügt hätte, welche er aber dann zur Begleichung anderer Forderungen verwende-

te (Bundesgerichtsurteile 8C_66/2013 E. 4.4 und 8C_211/2014 vom 17. Juli 2014 E.

6.3). Indem X_________ es während Monaten bei blossen mündlichen Erkundigungen

beliess, hat er sich nach dem Gesagten nicht ernsthaft und nicht mit Nachdruck um die

Durchsetzung seiner Lohnansprüche bemüht. Die Ernsthaftigkeit seiner Durchset-

zungsbemühungen ist daher nicht in genügendem Masse gegeben. Insgesamt muss

festgestellt werden, dass er durch sein Untätigbleiben die Gefährdung seines Lohnan-

spruchs in massgeblicher Weise mitverursacht hat. Ihm muss insoweit ein schweres

Verschulden vorgeworfen werden, indem er zumindest grobfahrlässig nicht das Erfor-

derliche unternommen hat, und die Arbeitslosenkasse hat den Anspruch auf eine In-

solvenzentschädigung deshalb zu Recht verneint.

3.5 Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde aufgrund der diesbezüglich klaren

Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweisen.


  • 7 -

4.

Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der Arbeitslo-

senversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es werden

keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169 E. 7, 112

V 361 E. 6).

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Sitten, 16. September 2014

Keywords

insolvency compensationduty to mitigatewage claimbankruptcyemployment terminationlate enforcementunemployment insurancecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appellant was entitled to insolvency compensation after the employer's bankruptcy

Extracted holding

The statutory bankruptcy ground was met, but entitlement failed because the appellant did not adequately and promptly pursue his wage claims before bankruptcy.

Extracted reasoning

Art. 55(1) AVIG requires the employee to take all necessary steps to preserve claims. The appellant remained largely inactive for months and only sent written reminders late, which breached the duty to mitigate loss.

Key legal question

Whether the appellant breached the duty to mitigate by relying on oral reminders and delayed action

Extracted holding

Yes. Repeated oral requests and several months of inactivity were insufficient; the claim had to be pursued consistently and with sufficient pressure.

Extracted reasoning

The court held that workers must behave as if insolvency compensation did not exist and continuously enforce wage claims once they become due.

Key legal question

Costs and party compensation

Extracted holding

No court costs and no party compensation are awarded in unemployment insurance matters.

Extracted reasoning

Art. 61 lit. a ATSG applies, and the case did not fall within an exception.

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