Insolvency compensation requires a formal insolvency event

S1 12 203Cantonal CourtJun 17, 2013Dismissed

Summary

The insured person sought insolvency compensation after obtaining a wage judgment against his former employer, a GmbH. The cantonal unemployment fund refused because no formal insolvency event had occurred. The court held that the decisive requirements of Art. 51 AVIG were not met: the employer had not been declared bankrupt, no composition moratorium or bankruptcy postponement existed, and the appellant had not shown that a bankruptcy petition had been filed and that the court had requested an advance on costs. The appeal was dismissed. No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Regest

Art. 51 AVIG; insolvency compensation and the required insolvency event: the statutory grounds are exhaustive. For Art. 51(1)(b) AVIG, it is not enough that the employer appears overindebted or that bankruptcy warnings have been issued; the relevant procedural stage is reached only after a bankruptcy petition has been filed and the bankruptcy court has, in the ensuing proceedings, demanded an advance on costs. The insured person may not bypass the structured enforcement sequence by invoking obvious overindebtedness alone. If no such procedural step is shown, the claim to insolvency compensation fails (consid. 3.4-3.6).

Full text

S1 12 203

URTEIL VOM 17. JUNI 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführer, vertreten durch A_________

gegen

KANTONALE ARBEITSLOSENKASSE , Beschwerdegegnerin

(Insolvenzentschädigung)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. August 2012


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Verfahren / Sachverhalt

A. X_________ war bis zum 27. Februar 2008 als Koch für die B_________ GmbH

mit Sitz in C_________ tätig. Am 18. März 2010 leitete er die Betreibung gegen seine

frühere Arbeitgeberin ein, die gegen den Zahlungsbefehl am 27. März 2010

Rechtsvorschlag erhob. Seine in der Folge angestrebte Lohnklage wurde vom

Arbeitsgericht im Umfang von netto Fr. 8'739.10 gutgeheissen (Judikatum vom

  1. Oktober 2010, in Rechtskraft seit dem 20. November 2010).

B. Gestützt auf diesen Entscheid ersuchte X_________ am 21. Dezember 2010 das

RAV Oberwallis und am 14. Januar 2011 die Kantonale Arbeitslosenkasse

(Arbeitslosenkasse) um Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Am 18. Februar

2011 hinterlegte er das entsprechende Antragsformular, wobei er einen Auszug aus

dem Betreibungsregister vom 2. Februar 2011 beifügte. Er machte geltend,

Abklärungen beim Betreibungsamt des Bezirkes D_________ hätten ergeben, dass zu

Handen der B_________ GmbH mehrere Verlustscheine ausgestellt worden seien. Die

am 2. Februar 2011 erteilte Auskunft des Betreibungsamtes des Bezirkes D_________

ergab 10 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 20'401.30 sowie eine

Konkursandrohung von E_________ vom 10. Februar 2010. Am 21. Februar 2011

verfügte die Arbeitslosenkasse, der Antrag auf Insolvenzentschädigung werde

abgelehnt. In ihrer Begründung legte sie dar, dass über die frühere Arbeitgeberin kein

Konkurs eröffnet worden sei. Es sei auch keine Nachlassstundung oder ein

richterlicher Konkursaufschub ausgesprochen worden. Ein formeller Entscheid des

Konkursgerichtes betreffend eine Einstellung des Konkurses mangels Aktiven liege

ebenfalls nicht vor. Zudem sei festzuhalten, dass die B_________ GmbH für

Lohnforderungen nicht der Betreibung auf Pfändung unterliege. Diese Verfügung trat

unangefochten in Rechtskraft.

C. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 bestätigte das Betreibungsamt D_________, dass

gegen

die

frühere

Arbeitgeberin

weder

ein

Konkursentscheid

noch

eine

Nachlassstundung ausgesprochen worden sei. Am 23. August 2011 stellte

X_________ erneut einen Antrag um Insolvenzentschädigung. Darin brachte er vor,

eine Anfrage beim Betreibungsamt habe ergeben, dass niemand die Konkurseröffnung

bzw. einen Kostenvorschuss geleistet habe. Infolge vorhandener Verlustscheine sei die

Firma insolvent. Sie habe keine Geschäftstätigkeit mehr und die Gesellschafter würden

auf Schreiben nicht reagieren. Eine weitere Betreibung habe nur weitere Kosten zur

Folge, weshalb die Insolvenzentschädigung auszurichten sei. Mit Mitteilung vom

  1. September 2011 trat die Arbeitslosenkasse auf das erneute Gesuch wegen

mangelnder neuer Erkenntnisse nicht ein. Es machte den Versicherten auf seine

Mitwirkungspflicht aufmerksam.

D. Nachdem der

Versicherte am 22. September 2011 einen weiteren

Betreibungsregisterauszug eingeholt hatte, reichte er am 3. Oktober 2011 erneut einen

Antrag um Auszahlung der Insolvenzentschädigung ein. Aufgrund des Auszuges sei

ersichtlich, dass am 9. September 2011 erneut eine Konkursandrohung erfolgt sei. Die


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F_________ AG habe diese veranlasst. Das Betreibungsamt habe aber erklärt, dass

niemand die Kosten bzw. die Kostenvorschüsse habe leisten wollen. Da die Firma

auch keine Geschäftstätigkeit mehr ausübe, müsste diese gelöscht werden. Dies sei

jedoch Aufgabe des Handelsregisteramtes. Er habe seine Pflichten erfüllt. Weitere

Schritte beim Betreibungsamt oder beim Gericht wären erfolglos und nur mit

zusätzlichen Kosten verbunden. Es könne von ihm keine weitere Handlung verlangt

werden, weshalb die Insolvenzentschädigung auszurichten sei. Mit Mitteilung vom

  1. Oktober 2011 verneinte die Arbeitslosenkasse erneut die Ausrichtung der

Entschädigung. In ihrer Begründung stützte sie sich auf die Weisung des SECO,

veröffentlich in der AM/ALV-Praxis 2004/1. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen,

Vorliegen eines formellen Nichteintretensentscheides des Konkursgerichtes bzw. eines

Nichteröffnungsbeschlusses, weil kein Kostenvorschuss geleistet worden sei, nicht

erfüllt seien, werde die Entschädigung verweigert.

E. Am 19. Juni 2012 gelangte der Versicherte abermals an die Arbeitslosenkasse und

hinterlegte einen weiteren Betreibungsregisterauszug (Datum vom 15. Juni 2012). Mit

Verfügung vom 25. Juni 2012 lehnte die Arbeitslosenkasse, mit denselben Gründen

wie zuvor, den Antrag auf Insolvenzentschädigung ab. Mit Einspracheentscheid vom

  1. August 2012 bestätigte sie diese. Hiergegen reichte der Versicherte am

  2. Oktober 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht ein und beantragte die

Ausrichtung der Entschädigung. In seiner Begründung führte er aus, weitere

Bemühungen seien nicht zumutbar. Die Überschuldung der früheren Arbeitgeberin sei

offensichtlich. In den übrigen Rechtsschriften hielten die Parteien an ihren

Standpunkten fest. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie

Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden

Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1.1

Gemäss

Art.

1

des

Bundesgesetzes

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG;

SR 837.0) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) auf die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung anwendbar,

soweit das AVIG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Gegen Einspracheentscheide i.S.v. Art. 52 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde beim

Kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1, Art. 57 sowie Art. 58

Abs. 1 ATSG). Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide einer

Amtsstelle ist das Versicherungsgericht desselben Kantons (Art. 100 Abs. 3 AVIG

i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Im Kanton

Wallis ist dies die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts (Art. 7


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Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 [RPflG; SGS/VS

173.1).

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in D_________

wohnsässig, weshalb die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts

vorliegend gegeben ist.

1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen

Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). Die

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2012, zugestellt am Schalter am

  1. September 2012, wurde am 11. Oktober 2012 und damit unter Einhaltung der 30-

tägigen Beschwerdefrist hinterlegt (Art. 60 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG). Die

Beschwerde wurde somit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 61 lit. b ATSG),

weshalb darauf einzutreten ist.

2.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz der

Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen,

haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn die Zahlungsunfähigkeit des

Arbeitgebers

eines

der

folgenden,

im

Gesetz

genannten

zwangsvollstreckungsrechtlichen Stadien erreicht hat: Konkurseröffnung über den

Arbeitgeber (Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG), oder Nichteröffnung des Konkurses, weil sich

infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers kein Gläubiger bereit findet,

die Kosten vorzuschiessen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG), oder Stellung des

Pfändungsbegehrens durch den Arbeitnehmer für Lohnforderungen (Art. 51 Abs. 1 lit. c

AVIG), oder Bewilligung der Nachlassstundung (Art. 58 AVIG), oder richterlicher

Konkursaufschub (Art. 58 AVIG).

Die Aufzählung der Insolvenztatbestände in Art. 51 Abs. 1 und Art. 58 AVIG ist

abschliessend (BGE 131 V 196).

2.2 Nach Art. 55 Abs. 1 AVIG muss der Arbeitnehmer im Konkurs- oder

Pfändungsverfahren alles unternehmen, um seine Ansprüche gegenüber dem

Arbeitgeber zu wahren, bis die Kasse ihm mitteilt, dass sie an seiner Stelle in das

Verfahren eingetreten sei. Danach muss er die Kasse bei der Verfolgung ihres

Anspruchs in jeder zweckdienlichen Weise unterstützen. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat der Versicherte in dem Fall, dass der Konkurs nach Auflösung des

Arbeitsverhältnisses eröffnet wird, alle notwendigen Schritte einzuleiten, um seine noch

ausstehenden Lohnforderungen einzutreiben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht

nach, verliert er seinen allfälligen Anspruch auf Insolvenzentschädigung nach der

Konkurseröffnung (ARV 2002 N 8 S. 64 E. 1b). Dies resultiert aus der allgemeinen

Schadenminderungspflicht der versicherten Person (BGE 114 V 56 E. 3 d).

3.1 Steitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Insolvenzentschädigung.

3.2 Im Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 28. August 2012 wird das

Vorliegen eines Insolvenzereignisses verneint. Dabei berief sich die Vorinstanz auf die


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Weisung des SECO (AM/ALV-Praxis 2004/1 Blatt 14) sowie BGE 134 V 88 und legte

dar,

es

fehle

am formellen

Nichteintreten

des

Konkursgerichtes

auf das

Konkursbegehren bzw. an einem Konkursbegehren. Demgegenüber vertritt der

Beschwerdeführer

die

Auffassung,

die

Durchführung

eines

mit

Zeit-

und

Kostenaufwand verbundenen Eintreibungsverfahrens bis zur Konkurseröffnung könne

von ihm nicht gefordert werden. Sein Anspruch auf Insolvenzentschädigung müsse

unabhängig vom Stand des zwangsvollsteckungsrechtlichen Verfahrens bejaht

werden, da die Arbeitgeberin offensichtlich überschuldet sei.

3.3 In casu steht fest, dass der Konkurs über die ehemalige Arbeitgeberin nicht

eröffnet wurde und damit Art. 51 Abs. 1 lit. a AVIG nicht erfüllt ist. Es wurde auch kein

Pfändungsbegehren, eine Nachlassstundung oder ein Konkursaufschub gestellt bzw.

ausgesprochen. Unter diesen Umständen kann als Insolvenztatbestand nur noch Art.

51 Abs. 1 lit. b AVIG in Frage kommen.

3.4 Einig sind sich die Parteien, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG gefordert ist,

dass

das

zwangsvollstreckungsrechtliche

Verfahren

(Betreibung

Fortsetzungsbegehren - Konkursandrohung durch das Betreibungsamt [gemäss Art.

159 SchKG] - Konkursbegehren [Art. 166 SchKG] - Kostenvorschussverfügung durch

das Konkursgericht [Art. 169 Abs. 2 SchKG] - Entscheid des Konkursgerichts)

jedenfalls

das

Stadium

der

Konkursandrohung

überschritten

hat.

Der

Beschwerdeführer legt denn diesbezüglich dar, dass am 10. Februar 2010 und am

  1. September 2011 Konkursandrohungen (und nicht - wie vom Beschwerdeführer

teilweise falsch zitiert - Konkursbegehren) erfolgt sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch

aus den hinterlegten Betreibungsregisterauszügen.

3.5 Ob es genügt, dass die beteiligten Gläubiger im Anschluss an die

Konkursandrohung wegen offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebers darauf

verzichten, ein Konkursbegehren zu stellen, oder ob Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG

tatsächlich ein gestelltes Konkursbegehren bzw. einen Entscheid des Konkursgerichts

voraussetzt, wurde in BGE 134 V 88 entschieden. Das Bundesgericht hielt dazu

ausdrücklich festhielt: „Ein gerichtliches Nichteintreten oder ein schriftlicher

Nichteröffnungsbeschluss dürfen - ohne gesetzliche Notwendigkeit - bereits deshalb

nicht

Anspruchsvoraussetzung

bilden,

weil

die

Zusprechung

von

Insolvenzentschädigung nicht davon abhängen darf, ob, je nach Praxis des

Konkursgerichts, einerseits bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist und

anderseits beim Rückzug des Konkursbegehrens im Einzelfall ein Nichteintreten auf

das Konkursbegehren erfolgt, ob etwa ein förmlicher Abschreibungsbeschluss ergeht

oder ob das Verfahren formlos erledigt wird. Einziges verlässliches Kriterium bildet die

Nichtleistung

der

Konkurskaution

nach

Ergehen

der

gerichtlichen

Kostenvorschussverfügung. Entgegen der Weisung des SECO ist mit einem

Nichteintretensentscheid im Hinblick auf die Offensichtlichkeit der Überschuldung des

Arbeitgebers nichts gewonnen… Der einzige (gerichtliche) Hinweis auf die

offensichtliche

Überschuldung

des

Arbeitgebers

ergibt

sich

in

diesem

Verfahrensstadium aus dem Umstand, dass das Konkursgericht vor der Eröffnung des

Konkurses eine Konkurskaution verlangt. Mit dem Abwarten oder Erzwingen eines

Nichteintretens auf das Konkursbegehren oder eines Nichteröffnungsbeschlusses


  • 6 -

lassen

sich

keine

neuen

Erkenntnisse

hinsichtlich

des

Anspruchs

auf

Insolvenzentschädigung gewinnen. Nach dem Gesagten entsteht der Anspruch auf

Insolvenzentschädigung gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AVIG in dem Zeitpunkt des

Zwangsvollstreckungsverfahrens, in welchem die Gläubiger - auf die vom

Konkursgericht

nach

gestelltem

Konkursbegehren

erlassene

Kostenvorschussverfügung

hin

infolge

offensichtlicher

Überschuldung

des

Arbeitgebers von einer Bezahlung des Kostenvorschusses, durch Rückzug des

Konkursbegehrens oder durch Verstreichenlassen der Frist für die Leistung der

Konkurskaution, absehen“ (BGE 134 V E. 6.2 und 6.3).

3.6 Im vorliegenden Fall haben die Gläubiger gemäss den Akten zwar

Konkursandrohungen veranlasst, jedoch haben weder der Beschwerdeführer noch

Dritte weitere Bemühungen im Zwangsvollstreckungsverfahren vorgenommen. Dem

Beschwerdeführer gelang jedenfalls nicht der Nachweis, dass ein Konkursbegehren

beim Konkursgericht gestellt worden wäre. Unter diesen Umständen konnte die

Vorinstanz den Anspruch auf Insolvenzentschädigung mit dem Hinweise auf ein

fehlendes Konkursbegehren abweisen, ohne die übrigen weiteren Voraussetzungen zu

prüfen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Überschuldung sei offensichtlich gewesen,

verkennt er, dass sich im Zwangsvollstreckungsverfahren der Hinweis auf die

offensichtliche Überschuldung erst aus dem Umstand ergibt, dass das Konkursgericht

gemäss Art. 169 SchKG vor der Eröffnung des Konkurses einen Kostenvorschuss

verlangt (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtes 8C_410/2012 vom 24. September 2012

E. 4 in fine mit Hinweisen). Wie bereits in BGE 131 V 196 angemerkt, macht es

durchaus

Sinn,

aus

insolvenzentschädigungsrechtlichem

Gesichtswinkel

ein

fortgeschrittenes Zwangsvollstreckungsverfahren vorauszusetzen, weil bekanntlich

viele Schuldner erst unter Druck der unmittelbar bevorstehenden Konkurseröffnung

ihren Zahlungspflichten nachkommen.

Da die GmbH der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 Abs. 1 Ziffer 9 SchKG), kommt

Art. 51 Abs. 1 lit. c AVIG nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer hat denn auch

nie ein Pfändungsbegehren für seine Lohnforderungen gestellt.

Nach dem Gesagten, ist die Beschwerde aufgrund der diesbezüglich klaren

Rechtsprechung des Bundesgerichtes abzuweisen.

4. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der

Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Als

unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).


  • 7 -

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Sitten, 17. Juni 2013

Keywords

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