Unemployment sanction upheld for refusal of suitable work

S1 12 201Cantonal CourtJun 21, 2013Dismissed

Summary

The cantonal social insurance court dismissed the insured person’s appeal against a 31-day unemployment-insurance suspension. It held that she had, by her conduct in the hiring process, effectively prevented the employer from hiring her, which amounted to a refusal of suitable work. Her explanations about not having a car and about the alleged impossibility of reaching the mountain restaurant were not credible, and the court considered alternative solutions such as car use, temporary lodging or other transport arrangements to be reasonable. The sanction was therefore upheld, and no costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; refusal of suitable work by conduct and duty to mitigate loss: A refusal need not be express. It is sufficient if the insured person, by statements or behaviour in the hiring process, accepts that the employer will no longer consider the application and thereby causes the failure of employment. Culpability and causal link must be established with predominant probability (consid. 3-4). A job is not rendered unreasonable merely because the commute cannot be made by public transport or cable car if other reasonable means of reaching the workplace exist, including temporary accommodation or alternative transport, which may be expected under the duty to mitigate loss (consid. 4.3). The sanction duration depends on the degree of fault and may be upheld where the conduct amounts to serious fault (consid. 3.2, 4.4).

Full text

S1 12 201

URTEIL VOM 21. JUNI 2013

Kantonsgericht Wallis

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Besetzung: Dr. Lionel Seeberger, Präsident; Eve-Marie Dayer-Schmid und Thomas

Brunner, Kantonsrichter/in; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin

in Sachen

X_________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch A_________

gegen

DIENSTSTELLE FÜR INDUSTRIE, HANDEL UND ARBEIT , Beschwerdegegnerin

(Einstellung in der Anspruchsberechtigung; zumutbare Arbeit abgelehnt; Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG)

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2012


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Verfahren / Sachverhalt

A. Die am xxx 1970 geborene X_________ durchlief die obligatorische Schulzeit und

arbeitete danach als Zimmerfrau und Küchengehilfin, ohne jedoch eine Ausbildung

abgeschlossen zu haben. Am 30. März 2010 und 29. Juni 2010 meldete sie sich beim

Gemeindearbeitsamt B_________ arbeitslos. Am 15. Februar 2011 fand in der OPRA

ein Dreiergespräch mit der Versicherten statt. Anlässlich dieses Gespräches legte

diese dar, über ein Auto zu verfügen, mit welchem sie regelmässig nach Sitten zu

ihrem Sohn fahre. Am 27. Juni 2011 bestätigte sie ausserdem mit ihrer Unterschrift auf

dem Formular „Definition der persönlichen Arbeitsbemühungen“, dass sie über ein

Fahrzeug und einen Führerausweis verfüge.

B. Am 30. Juni 2011 wurde die Versicherte vom Regionalen Arbeitsvermittlungs-

zentrum E_________ (RAV) angewiesen, sich unverzüglich beim Bergrestaurant

D_________ in E_________ zu bewerben. Gesucht werde ab sofort bis Ende

September 2011 eine Küchenhilfe/Allrounderin zu 80%. Am 2. Juli 2011 meldete der

Arbeitgeber, die Versicherte sei nicht bis ins Bergrestaurant gekommen, da sie

einerseits Angst gehabt habe, mit der Sesselbahn zu fahren, und andererseits kein

Auto besitze. Mit Mail vom 4. Juli 2011 legte ein Sachbearbeiter der OPRA gegenüber

dem RAV dar, die Versicherte habe ihn angerufen und mitgeteilt, sie habe mit dem

Auto auf’s D_________ fahren wollen. Da die Strasse schmal geworden sei, habe sie

Angst bekommen, weiterzufahren. Man habe ihr gesagt, die Strasse sei nicht

unbedingt für den Autoverkehr gedacht. Es bestehe aber die Möglichkeit, die

Sesselbahn zu benutzen. Sie habe gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, dass sie unter

einer Höhenphobie leide und die Bahn nicht benützen könne. Daraufhin habe ihr dieser

gesagt, dass man sie demzufolge nicht als Arbeitskraft einsetzen könne. Am 5. Juli

2011 meldete die Versicherte mit Rückmeldeformular, sie habe Angst gehabt, mit der

Sesselbahn in die Höhe zu fahren. Mit dem Auto habe man nicht zum Restaurant

fahren können. Dieses sei nur mit der Sesselbahn zu erreichen. Am 19. Juli 2011

wurde die Versicherte aufgefordert, sich über die Rückmeldung des Arbeitgebers sowie

über den Besitz eines Autos zu äussern. Gestützt darauf teilte die Versicherte mit, das

Bergrestaurant könne weder mit Bus noch mit Auto erreicht werden. Die Fahrt mit der

Sesselbahn sei aufgrund der Höhenangst ausgeschlossen.

C. Am 4. August 2011 verfügte das RAV eine Einstellung in der Anspruchsbe-

rechtigung von 31 Tagen. In ihrer Begründung führte es aus, die Versicherte habe eine

ihr zugewiesene zumutbare Arbeit abgelehnt. Es liege kein Arztzeugnis vor, welches

die Höhenphobie bestätige. Am 11. August 2011 legte die Gemeindeverwaltung von

E_________ dar, ab dem 1. Juli 2011 bestehe für die Strasse ob dem Dorf Richtung

D_________ ein generelles Fahr- und Parkverbot. Mit einer Bewilligung der Gemeinde

könne man aber trotzdem auf das D_________ fahren. Eine Fahr- und Parkbewilligung

könne bei der Parkuhr oder auf der Gemeindkanzlei bezogen werden. Mit einem

Hinweisschild in deutscher Sprache werde der Autofahrer auf diese Möglichkeit

hingewiesen. Die Parkuhren seien erst am 19. Juli 2011 aufgestellt worden. Vom 1. bis

zum 19. Juli seien alle Fahrverbotstafeln abgedeckt gewesen. Gegen die Verfügung


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vom 4. August 2011 erhob X_________ am 24. August 2011 Einsprache. Sie

beantragte die Aufhebung der Einstellung. Die Stelle sei aus gesundheitlichen Gründen

abgelehnt worden, was mit beiliegendem Arztzeugnis bestätigt werde. Dr. F_________

hielt mit Schreiben vom 17. August 2011 fest, die Patientin habe Tendenzen zu

Phobien u.a. zu einer Höhenphobie. Die Anfahrt auf’s D_________ mit dem Sessellift

sei daher unzumutbar.

D. Nachdem die Akten an die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA)

übermittelt worden waren, bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 19.

September 2012 die Verfügung vom 4. August 2011. Sie führte aus, dass die

Versicherte wahrheitswidrig den Besitz eines Autos verneint habe und die Strasse ins

D_________ gemäss Auskunft der Gemeinde sehr wohl befahren werden konnte.

Somit habe man von ihr erwarten dürfen, dass sie für den etwa 35 minütigen

Arbeitsweg ein privates Fahrzeug benutze. Die Versicherte habe sich auch nicht um

eine Mitfahrgelegenheit bemüht. Unter diesen Umständen sei erstellt, dass die

Versicherte zumindest das Scheitern der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber in Kauf

genommen habe. Ihr Verhalten müsse mitursächlich für die Nichteinstellung gewertet

werden. Hierin liege ihr Verschulden an der Fortdauer der Arbeitslosigkeit. Es liege ein

schweres Verschulden vor, da die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine

zumutbare Arbeit abgelehnt habe.

E. Dagegen reichte X_________ am 12. Oktober 2012 (Poststempel) bei der

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis Beschwerde ein.

Sie beantragte die Überprüfung der angeordneten Sanktion, die sie als unangemessen

betrachtete. Zur Begründung führte sie aus, es sei in der Realität völlig abwegig, dass

bei einer Strasse mit einem Fahrverbot, bei der Gemeinde eine Bewilligung eingeholt

werde. Ausserdem halte sie daran fest, dass sie zum Zeitpunkt der Stellenzuweisung

über kein Fahrzeug verfügt habe. Es könne von ihr auch nicht verlangt werden, ein

Auto anzuschaffen, um den Arbeitsweg zu bewältigen. Ausserdem hätte auch ein

Gespräch mit dem Arbeitgeber über allfällige Mitfahrgelegenheiten nichts genützt. Im

E_________ gebe es genügend Arbeitsplätze, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln

(ohne Seilbahnen) erreicht werden könnten. Es sei daher nicht nachvollziehbar,

weshalb man sie ausgerechnet an eine Arbeitsstelle verwiesen habe, die aufgrund

ihrer mobilen Situation nur suboptimal sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2012 hielt die DIHA an ihrem

Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf einen

weiteren

Schriftenwechsel

verzichtete

die

Beschwerdeführerin.

Weitere

Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit

rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.


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Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

(Arbeitslosengesetz, AVIG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetztes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) auf das

AVIG anwendbar, soweit dieses nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innert einer Frist

von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten

Versicherungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG).

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem

Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid

erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Die am 12. Oktober 2012 eingereichte Beschwerde

erfolgte fristgerecht.

1.3 Die versicherte Person hat ihren Wohnsitz in G_________, mithin im Kanton

Wallis.

Die

sachliche

und

örtliche

Zuständigkeit

der

angerufenen

Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist somit gegeben

(Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der

Verordnung

über

die

obligatorische

Arbeitslosenversicherung

und

die

Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV]; Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes über

die

Rechtspflege

vom

Februar

2009

[RPflG],

Art.

1

Abs.

2

des

Verfahrensreglements des kantonalen Versicherungsgerichts vom 2. Oktober 2001

[RVG] und Art. 81bis Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die

Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 [VVRG]). Die Beschwerdeführerin ist

von der Verfügung bzw. dem Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin berührt

(Art. 59 ATSG) und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Änderung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die den formalen

Anforderungen entsprechende Beschwerde kann eingetreten werden.

2. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die

Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, weil sie im Juni

2011 gegen die Annahme einer konkreten Stelle u.a. einen unzumutbaren Arbeitsweg

vorbrachte. Diesbezüglich ist im gegenwärtigen Stadium unbestritten, dass die

Versicherte den Weg aus gesundheitlichen Gründen nicht per Seilbahn zurücklegen

kann. Bleibt zu prüfen, ob ihr zuzumuten war, die Strecke mit dem Auto zu absolvieren.

3.1 Das AVIG regelt in Art. 17 die Pflichten der Versicherten. Gemäss Art. 17 Abs. 1

AVIG

muss

ein

Versicherter,

der

Versicherungsleistungen

der

Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen

Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu

verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch

ausserhalb seines bisherigen Berufes. Er muss seine Bemühungen nachweisen


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können. Der Versicherte muss zur Schadensminderung grundsätzlich jede ihm

vermittelte zumutbare Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 17 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs.

1 AVIG). Befolgt er die Weisungen des Arbeitsamtes nicht, namentlich indem er eine

ihm vermittelte zumutbare Arbeit nicht annimmt und verursacht er durch dieses

Verhalten schuldhaft einen Schaden im Sinne des Eintrittes oder der Verlängerung der

Arbeitslosigkeit, so ist er nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung

einzustellen (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss.

Zürich 1998, S. 34 f.). Gemäss Rechtsprechung gelangt diese Bestimmung nicht nur

dann zur Anwendung, wenn die versicherte Person eine Arbeit ausdrücklich ablehnt,

sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle

anderweitig besetzt wird (Chopard, a.a.O., S. 148; BGE 122 V 138). Die versicherte

Person hat bei den Verhandlungen mit der potentiellen Arbeitgeberin klar und eindeutig

die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden und sich so zu verhalten, dass

sie die Chance, eine Stelle zu erhalten und damit ihre Arbeitslosigkeit zu beenden,

nicht von vornherein verspielt (ARV 1984 Nr. 14 und 1982 Nr. 5). Zur Erfüllung des

Tatbestandes wird jedoch vorausgesetzt, dass das ablehnende Verhalten des

Versicherten für das Nichtzustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal war

(Chopard, a.a.O., S. 148). Zwecks Schadensminderung muss eine versicherte Person

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Eine

Ausnahme besteht, wenn eine Arbeit aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend

aufgeführten Gründen unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen

ist.

3.2 Zweck der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist eine angemessene

Mitbeteiligung

der

versicherten

Person

am

Schaden,

den

sie

der

Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal

verursacht hat. In beweisrechtlicher Hinsicht müssen die dem Einstellungstatbestand

zu Grunde liegenden Tatsachen mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen

Beweisgrad

der

überwiegenden

Wahrscheinlichkeit

erfüllt

sein

(Urteil

des

Bundesgerichts C 76/05 vom 13. Juli 2006 E.1). Die Dauer der Einstellung richtet sich

nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei

leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem

Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

4.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV E_________ die Versicherte

angewiesen hatte, sich beim Bergrestaurant D_________ zu melden, die Versicherte

den Weg am 30. Juni 2011 oder anfangs Juli 2011 mit dem Auto angetreten hatte und

es in der Folge zu einem Gespräch zwischen dem Arbeitgeber und der Versicherten

gekommen war. Erstellt ist weiter, dass die Versicherte, um den Arbeitsweg zu

bestreiten, gemäss Arztzeugnis nicht die Sesselbahn benutzen konnte. Eine Anfrage

bei der Gemeinde hat ausserdem ergeben, dass bis zum 19. Juli 2011 die

Fahrverbotstafeln zugedeckt waren und danach eine Hinweistafel aufgestellt worden

war, die darauf hin wies, dass eine Fahrbewilligung eingeholt werden könne. Zu prüfen

bleibt, ob die Beschwerdeführerin bei den Verhandlungen mit der möglichen

Arbeitgeberin klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss bekundete.


  • 6 -

4.2 Aus der schriftlichen Rückmeldung der potentiellen Arbeitgeberin vom 2. Juli 2011

ergibt sich, dass die Versicherte neben ihrer Phobie vorbrachte, kein Auto zu besitzen.

Dies erweist sich in Anbracht der Akten als nicht glaubwürdig, zumal sich die

Versicherte am besagten Tag mit einem Fahrzeug auf den Weg gemacht sowie, zwei

Tage vor der Stellenzuweisung schriftlich zu Protokoll gegeben hatte, über einen

Führerausweis und ein Fahrzeug zu verfügen, und vorgängig selber ausgesagt hatte,

regelmässig mit dem Auto ihren Sohn zu besuchen. Es besteht für das Gericht kein

Anlass, an den protokollierten Feststellungen zu zweifeln.

Ungehört bleibt ebenfalls der Einwand der Beschwerdeführerin, die Strasse sei nicht

befahrbar gewesen, handelt es sich doch um eine asphaltierte Strasse, die bei

bestimmten Anlässen sogar mit dem Reisecar befahren wird. Die Fahrverbots- und die

Hinweistafel wiesen im Übrigen darauf hin, dass die Benutzung der Strasse

gebührenpflichtig war. Mithin bestand nicht generell ein Fahrverbot, sondern ist das

Befahren der Strasse gegen Entrichtung einer Gebühr zulässig.

Die Beschwerdeführerin lehnte die ihr vermittelte Stelle zwar nicht direkt ab. Allerdings

veranlasste ihre klare Aussage die potentielle Arbeitgeberin dazu, ihre Bewerbung

nicht weiter in Betracht zu ziehen. Die Beschwerdeführerin unterliess es u.a. anlässlich

des Gesprächs, die potentielle Arbeitgeberin davon zu überzeugen, dass für die

Bewältigung des Arbeitweges ohne Sesselbahn Mittel zur Verfügung standen und ihr

daran gelegen war, sofort eine Stelle anzutreten. Mit anderen Worten hatte sie von

vornherein ihre Chance verspielt, eine Stelle zu erhalten und die Arbeitslosigkeit zu

beenden. Es ist verständlich, dass sich die potentielle Arbeitgeberin aufgrund des

Verhaltens der Beschwerdeführerin dafür entschied, sie nicht anzustellen.

Nach dem Ausgeführten bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr

Verhalten in Kauf genommen hat, dass die ihr vermittelte Stelle anderweitig besetzt

wird,

was

einer

(selbstverschuldeten)

Nichtannahme

einer

unter

Vorbehalt

nachstehender E. 4.3 zumutbaren Arbeit gleichkommt. Dies ist gestützt auf Art. 30 Abs.

1 lit. d AVIG grundsätzlich mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu

ahnden.

4.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen war,

die Stelle aufgrund besonderer Umstände abzulehnen respektive ob sie für ihr

Verhalten Rechtfertigungsgründe geltend machen kann.

4.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe die Arbeit zu

Recht nicht angenommen, denn schliesslich seien im E_________ zahlreiche Stellen

im Service offen, die besser erreicht werden könnten. Dem kann angesichts der

Tatsache, dass die Versicherte bereit seit Juni 2010 arbeitslos und ein Jahr erfolglos

auf Stellensuche gewesen war, nicht zugestimmt werden.

4.3.2 Betreffend den Einwand, eine Lösung für den Arbeitsweg wäre auch nicht mittels

eines vertiefteren Gespräches mit dem potentiellen Arbeitgeber gefunden worden,

kann gesagt werden, dass aus Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG klar hervor, dass ein mit

öffentlichen Verkehrsmittel unmöglicher Arbeitweg eine Stelle nur dann unzumutbar


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macht, wenn am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist, bzw. wenn

es keine Alternativen zum öffentlichen Verkehr gibt (Urteil des Verwaltungsgerichts

Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 4a). In unmittelbarer Nähe des

Bergrestaurant D_________ stehen eine Ferienlage mit 22 Schlafplätzen und

Ferienwohnungen (siehe www.xxx), wobei der Versicherten zuzumuten gewesen wäre,

als Übergangslösung einen solchen Schlafplatz zu nutzen oder einen Abholdienst zu

organisieren. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass das Bergrestaurant über eine

„Dienstwohnung“ verfügt, was bei vielen Bergrestaurants der Fall ist, die die

Versicherte vorübergehend hätte nutzen können. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu

Recht nicht, dass diese Möglichkeiten beständen hätten. Dies wäre auch finanziell

tragbar gewesen, denn aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Schadens-

minderungspflicht wird von den Versicherten verlangt, dass sie vorübergehend eine

Unterkunft am Arbeitsort bezieht oder ein Auto mietet, auch wenn dadurch Kosten

entstehen, die ihr Existenzminimum tangieren (Urteil des Verwaltungsgerichts

Graubünden S 09 104 vom 2. Dezember 2009 E. 5a).

4.3.3 Zusammenfassend ist daher erstellt, dass das Verhalten der Versicherten

anlässlich der Stellenbewerbung kausal für das Nichtzustandekommen des

Vertragsabschlusses gewesen war und keine Rechtfertigungsgründe vorlagen. Die

verfügte Einstelldauer wurde als solche nicht gerügt und entspricht der gefestigten

Praxis.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als nicht begründet und ist

abzuweisen.

5. Abgesehen von Ausnahmen, die hier nicht interessieren, sind im Bereich der

Arbeitslosenversicherung keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Es

werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet (BGE 123 V 309 E. 10, 118 V 169

E. 7, 112 V 361 E. 6).

Demnach wird erkannt

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

Sitten, 21. Juni 2013

Keywords

unemployment insurancerefusal of suitable worksuspension of entitlementduty to mitigate losscommutecredibilityfaultjob suitabilitycosts